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Kostenlose Vorlage: Kaufvertrag Fahrzeug nach Schweizer Recht

Privatverkauf oder Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs? Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt OR Art. 184 ff. (Fahrniskauf), das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Zulassungsverordnung (VZV). Sie regelt Fahrzeugdaten, MFK-Status, Zahlung, Übergabe, Schilder und Gewährleistung — einschliesslich der bewährten Klausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ und ihrer gesetzlichen Grenzen nach OR Art. 199.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
KAUFVERTRAG PERSONENWAGEN
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR Art. 184 Ff.) Und Strassenverkehrsgesetz
VW Golf 8 Life · 2021
Kaufpreis: 18'500.00 CHF
VERKÄUFER/IN
Stefan Keller
Dorfstrasse 12, 5000 Aarau · 079 987 65 43 · stefan.keller@email.ch
KÄUFER/IN
Nicole Fässler
Hauptstrasse 8, 8400 Winterthur · 078 123 45 67 · nicole.faessler@email.ch
Zwischen den vorstehend bezeichneten Parteien wird über das nachfolgend beschriebene Fahrzeug ein Kaufvertrag im Sinne von OR Art. 184 ff. abgeschlossen. Die Parteien bestätigen den Grundsatz der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) und verpflichten sich zur Abwicklung in Treu und Glauben (ZGB Art. 2) sowie unter Beachtung der Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).
1.
VERTRAGSPARTEIEN
Zwischen Stefan Keller, Dorfstrasse 12, 5000 Aarau (nachfolgend «Verkäufer/in») und Nicole Fässler, Hauptstrasse 8, 8400 Winterthur (nachfolgend «Käufer/in») wird folgender Kaufvertrag über das nachstehend beschriebene Fahrzeug abgeschlossen.
2.
VERTRAGSGEGENSTAND (FAHRZEUGDATEN)
Der / die Verkäufer/in verkauft dem / der Käufer/in das folgende Fahrzeug zu Eigentum. Die Fahrzeugdaten gemäss Fahrzeugausweis sind nachfolgend zusammengefasst:
FahrzeugartPersonenwagen
Marke / ModellVW Golf 8 Life
Erstzulassung (Jahr)2021
TreibstoffBenzin
Fahrgestellnummer (VIN)WVWZZZ1KZAW123456
Kilometerstand42'500 km
Stammnummer (Fahrzeugausweis)123.456.789
KontrollschildAG 456789
FarbeSilber Metallic
Letzte MFK (Motorfahrzeugkontrolle)15. September 2024
3.
KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Der Kaufpreis beträgt 18'500.00 CHF und wird wie folgt beglichen: Barzahlung bei Übergabe des Fahrzeugs. Der / die Verkäufer/in bestätigt den Erhalt des Kaufpreises mit seiner / ihrer Unterschrift auf diesem Vertrag.
4.
KILOMETERSTAND UND ZUSTAND
Der / die Verkäufer/in bestätigt, dass der Kilometerstand von 42'500 km dem tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt des Verkaufs entspricht und nicht manipuliert wurde. Das Fahrzeug befindet sich im bei Besichtigung und Probefahrt festgestellten Zustand.

Bekannte Mängel: Kleine Delle (ca. 2 cm) an der rechten hinteren Tür

Der / die Käufer/in bestätigt, das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren zu haben.
5.
SACHGEWÄHRLEISTUNG
Die Sachgewährleistung wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen (OR Art. 199). Das Fahrzeug wird «gekauft wie besichtigt und Probe gefahren». Der Gewährleistungsausschluss gilt ausdrücklich nicht für arglistig verschwiegene Mängel (OR Art. 199 zwingendes Recht) sowie nicht für Eigenschaften, die der / die Verkäufer/in ausdrücklich zugesichert hat. Die Verjährungsfrist für allfällige Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel beträgt zehn Jahre (OR Art. 210 Abs. 6).
6.
ÜBERGABE UND DOKUMENTE
Das Fahrzeug wird am 1. April 2026 in Dorfstrasse 12, 5000 Aarau übergeben. Mit der Übergabe gehen Nutzen und Gefahr sowie Lasten auf den / die Käufer/in über (OR Art. 185). Bei der Übergabe händigt der / die Verkäufer/in dem / der Käufer/in insbesondere aus:
• den Fahrzeugausweis (Stammkarte);
• sämtliche Schlüssel, Funksender und Codes;
• das Serviceheft sowie allenfalls vorhandene Servicebelege;
• weiteres Zubehör wie nachstehend aufgeführt: Fahrzeugausweis, Serviceheft (alle Wartungen bei offizieller VW-Werkstatt), 2 Schlüssel, Winterreifen auf Stahlfelgen, Pannendreieck, Verbandskasten
7.
HALTERWECHSEL, VERSICHERUNG UND STEUERN
Der / die Käufer/in verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich — spätestens innert 14 Tagen — beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt umzumelden (SVG Art. 74; VZV). Bis zum Halterwechsel verbleibt der / die Verkäufer/in als eingetragener Halter im Fahrzeugausweis.

Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Strassenverkehr hat der / die Käufer/in eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 63 ff. SVG). Ab dem Zeitpunkt der Übergabe trägt der / die Käufer/in sämtliche Steuern, Versicherungsprämien, Bussen und weitere öffentlich-rechtliche Lasten. Eine allfällig noch nicht fällige Motorfahrzeugsteuer für das laufende Jahr wird pro rata temporis zwischen den Parteien abgerechnet, soweit von den Parteien nicht ausdrücklich anders geregelt.

Die letzte Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wurde am 15. September 2024 durchgeführt.
8.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG). Ergänzend zu den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR Art. 184 ff.) finden das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die zugehörigen Verordnungen Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort der Übergabe (ZPO Art. 17 – vertraglicher Gerichtsstand); zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, einschliesslich der Abbedingung dieser Klausel.

(b) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
VERKÄUFER/IN
Stefan Keller
Aarau, 22. März 2026
Datum: ____________________
KÄUFER/IN
Nicole Fässler
Aarau, 22. März 2026
Datum: ____________________

Was ist ein Fahrzeugkaufvertrag?

Der Fahrzeugkaufvertrag ist eine Sonderform des Kaufvertrags über bewegliche Sachen nach OR Art. 184 ff. Er dokumentiert den Eigentumsübergang eines Motorfahrzeugs (Personenwagen, Motorrad, Lieferwagen, Lastwagen, Wohnmobil) vom Verkäufer auf den Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises. Ergänzend gelten das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) — insbesondere zur Halterwechselmeldung, zum Fahrzeugausweis und zur Haftpflichtversicherung.

Anders als viele Branchenformulare, die nur die Fahrzeugdaten erfassen, umfasst die Doxuno-Vorlage sämtliche kaufrechtlichen Regelungen: Gefahrübergang nach OR Art. 185, Gewährleistung nach OR Art. 197 ff., Mängelrüge nach OR Art. 201 und die zweijährige Verjährung nach OR Art. 210. Die Vorlage ist sowohl für Privatverkauf von Privat zu Privat als auch für den Verkauf von Unternehmen an Privatpersonen tauglich.

Entscheidend für beide Parteien ist die Gewährleistungsfrage. In der Praxis enthalten Schweizer Fahrzeugkaufverträge häufig die Klausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“, die die Gewährleistung nach OR Art. 199 ausschliesst. Diese Freizeichnung ist grundsätzlich zulässig — sie ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer sollte das Fahrzeug deshalb vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen oder von einer Fachperson (TCS, MFK-Kontrollstelle) begutachten lassen.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage vereint Fahrzeugdaten, Kaufpreis, Übergaberegelung und Schutzklauseln nach Schweizer Recht.

Verkäufer und Käufer

Vollständige Personalien beider Parteien

Fahrzeugart

Personenwagen, Motorrad, Lieferwagen oder andere Kategorie

Marke und Modell

Hersteller, Typ, Baujahr, Farbe, Treibstoffart

Identifikationsnummern

Fahrgestell-/VIN-Nummer, Stammnummer, Kontrollschilder

Kilometerstand

Aktueller Tachostand bei Verkauf

MFK und Mängel

Letzte MFK-Prüfung, offen gelegte Mängel, Unfallhistorie

Kaufpreis

Betrag in CHF, inklusive oder exklusive MwSt.

Zahlungsmodus

Barzahlung, Banküberweisung, Anzahlung mit Restbetrag

Übergabe

Datum, Ort und Zubehör (Ersatzschlüssel, Wartungsbuch, Winterreifen)

Gewährleistung

„Wie besehen“ (OR Art. 199) oder vertragliche Gewährleistung

Halterwechsel (SVG/VZV)

Zuständigkeit für Meldung an Strassenverkehrsamt

Unterschriftenblock

Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien

So erstellen Sie Ihren Fahrzeugkaufvertrag

In fünf Schritten zum rechtssicheren Kaufvertrag — für Privatverkäufe und kleinere Händlerverkäufe gleichermassen geeignet.

  1. 1

    Personalien erfassen

    Vollständige Angaben von Verkäufer und Käufer: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon und E-Mail. Bei Unternehmen zusätzlich UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person.

  2. 2

    Fahrzeugdaten eintragen

    Marke, Modell, Baujahr, Farbe und Treibstoff aus dem Fahrzeugausweis übernehmen. VIN (Fahrgestellnummer), Stammnummer und Kontrollschildnummer exakt eintragen. Kilometerstand am Tag der Übergabe ablesen und festhalten — falsche Angaben können Arglist begründen und die Freizeichnung unwirksam machen.

  3. 3

    MFK und Mängel deklarieren

    Geben Sie das Datum der letzten Motorfahrzeugkontrolle (MFK) und den Status (bestanden/Nachprüfung/abgelaufen) an. Listen Sie bekannte Mängel und Unfälle offen auf — Verschweigen macht die Freizeichnung nach OR Art. 199 unwirksam und begründet Schadenersatzpflicht.

  4. 4

    Preis und Zahlung festlegen

    Kaufpreis in CHF angeben, MwSt.-Status wählen (Privatverkauf: ohne MwSt.; Händlerverkauf: inkl. MwSt.). Zahlungsweise festlegen: Barzahlung bei Übergabe (empfehlenswert gegen Quittung), Banküberweisung vor Übergabe oder Anzahlung mit Restzahlung. Die Übergabe des Fahrzeugausweises und der Schlüssel erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung.

  5. 5

    Gewährleistung, Übergabe, Unterschrift

    Wählen Sie zwischen „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ (OR Art. 199) und vertraglicher Gewährleistung. Legen Sie Übergabedatum und -ort fest, listen Sie das Zubehör auf (Ersatzschlüssel, Winterreifen, Wartungsbuch, Sommersatz). Unterzeichnen Sie beide eigenhändig; der Verkäufer meldet den Halterwechsel beim kantonalen Strassenverkehrsamt.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Fahrzeugkauf unterliegt OR Art. 184 ff., SVG, VZV und — bei Ratenzahlung — gegebenenfalls dem Konsumkreditgesetz.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Oldtimer-Geschäften, internationalen Fahrzeugimporten, komplexen Finanzierungen oder streitigen Mängeln empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson (Anwalt/Anwältin, TCS-Rechtsberatung).

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, SVG, VZV)

Gewährleistung und Freizeichnung (OR Art. 197–210)

Nach OR Art. 197 haftet der Verkäufer für Sachmängel und zugesicherte Eigenschaften. Die Freizeichnungsklausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ ist nach OR Art. 199 grundsätzlich zulässig — sie ist aber unwirksam bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Verschwiegene Unfallschäden, manipulierte Kilometerstände, bekannte Motorschäden oder laufende Rückrufaktionen heben die Freizeichnung auf. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe (OR Art. 210 Abs. 1); bei Arglist 10 Jahre (OR Art. 127).

Halterwechsel und Haftpflichtversicherung (SVG, VZV)

Der Halterwechsel ist dem kantonalen Strassenverkehrsamt zu melden — in der Regel durch Einreichung des Fahrzeugausweises mit Schildereinzug oder durch Übernahme der Schilder durch den Käufer (sofern dieser im selben Kanton wohnt). Bis zur Ummeldung haftet der eingetragene Halter. Die Haftpflichtversicherung ist zwingend: Der Käufer muss vor der ersten Inbetriebnahme über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfügen (SVG Art. 63). Der Verkäufer sollte seine alte Versicherung erst nach bestätigter Ummeldung kündigen.

Prüfungs- und Rügepflicht (OR Art. 201)

Der Käufer ist nach OR Art. 201 verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und offene Mängel sofort zu rügen. Versäumt er dies, gilt das Fahrzeug als genehmigt — spätere Rügen sind ausgeschlossen. Verdeckte Mängel (z. B. Motorschaden, Rost unter der Lackierung) sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Rüge sollte schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels und Bezug zum Vertrag erfolgen; Einschreiben bietet die beste Beweiskraft.

MFK, Garantie und Konsumschutz

Ein Fahrzeug mit gültiger MFK hat die technische Prüfung bestanden, was jedoch keine Gewährleistung begründet — die MFK ist keine Garantie. Bei Verkauf durch gewerbliche Garagen gelten zusätzlich UWG-Bestimmungen (UWG Art. 3 und 8): Irreführende Angaben über Kilometerstand, Unfallfreiheit oder Herkunft sind unlauter und begründen Schadenersatzansprüche. Bei Ratenzahlung durch Privatpersonen mit gewerblichem Kreditgeber gelten die Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG) — insbesondere das Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Häufige Fragen

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