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Kostenlose Vorlage: Konkubinatsvertrag nach Schweizer Recht

Leben Sie in einem Konkubinat? Das Schweizer Recht kennt für unverheiratete Paare keinen eigenen Güter- oder Unterhaltsstand — Sie sind auf vertragliche Lösungen angewiesen. Die Doxuno-Vorlage nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und bietet klare Regelungen zu gemeinsamer Wohnung, Kosten, Vermögen, Hausarbeit, Kindern, Trennung und Todesfall. Gerade im Hinblick auf Erb- und Vorsorgefragen ist sie unverzichtbar.

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KONKUBINATSVERTRAG
Partnerschaftsvereinbarung Nach Schweizerischem Recht (OR/ZGB)
Datum: 22. März 2026
Ort: Zürich
PARTNER/IN 1
Laura Weber
geb. 12. Mai 1990
Langstrasse 50, 8004 Zürich
Beruf: Ärztin
Heimatort Basel BS
PARTNER/IN 2
Marco Huber
geb. 3. September 1988
Langstrasse 50, 8004 Zürich
Beruf: Ingenieur
Heimatort Luzern LU
Die vorstehend bezeichneten Parteien leben in einer Lebensgemeinschaft ohne Ehe (Konkubinat). Da das Konkubinat im Schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt ist, schliessen die Parteien — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) und der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (OR Art. 530 ff., analog) — folgende Vereinbarung:
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND ZWECK
Diese Vereinbarung regelt das partnerschaftliche Zusammenleben der Parteien als unverheiratetes Paar. Sie legt die Aufteilung von Kosten, Vermögen, Wohnsituation, Hausarbeit sowie die Folgen einer möglichen Trennung fest. Die Parteien bekräftigen ihren Willen zu gegenseitigem Respekt, Loyalität und vertraulicher Behandlung aller persönlichen Angelegenheiten.
2.
GEMEINSAME WOHNUNG
Die Parteien bewohnen gemeinsam die Wohnung an folgender Adresse: Langstrasse 50, 8004 Zürich. Der Mietvertrag lautet auf beide Parteien gemeinsam. Die Parteien haften solidarisch gegenüber der Vermieterschaft (OR Art. 253 ff. iVm OR Art. 143). Die vereinbarte monatliche Miete beträgt 2'500.00 CHF.
3.
KOSTENTEILUNG
Die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (Miete, Nebenkosten, Haushaltsausgaben) werden je hälftig (50/50) geteilt.
Gemeinsame Nebenkosten umfassen: Strom, Internet, Hausratversicherung, Lebensmittel
4.
VERMÖGEN UND EIGENTUM
Jede Partei behält ihr eigenes, vor und während der Partnerschaft erworbenes Vermögen. Es besteht keine gesetzliche Gütergemeinschaft — die Parteien sind nicht verheiratet. Gemeinsame Anschaffungen stehen im Miteigentum nach Massgabe der jeweiligen finanziellen Beiträge (ZGB Art. 646 ff.).
Die Parteien führen ein gemeinsames Konto für laufende Haushaltsausgaben. Beide Parteien haben gleichberechtigten Zugriff. Bei Auflösung der Partnerschaft wird das Guthaben hälftig geteilt, sofern nicht andere Beiträge nachgewiesen werden.
5.
HAUSARBEIT UND VERSICHERUNGEN
Hausarbeit und allfällig anfallende Betreuungsaufgaben werden gleichmässig zwischen den Parteien aufgeteilt. Leistet eine Partei überwiegend Betreuungsarbeit für gemeinsame Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, wird dies bei der Kostenteilung angemessen berücksichtigt.
Versicherungen: Gemeinsame Hausratversicherung bei Mobiliar, Police Nr. 4712-456
6.
BEGÜNSTIGUNG IM TODESFALL
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass sie als unverheiratetes Paar kein gesetzliches Erbrecht gegenüber der anderen Partei haben (ZGB Art. 462 gilt ausschliesslich für Ehegatten und eingetragene Partner). Ohne letztwillige Verfügung erbt die überlebende Partei nichts.
Die Parteien verpflichten sich, zur gegenseitigen Begünstigung eine der folgenden Formen zu wählen:
Testament (ZGB Art. 498 ff.) — eigenhändig (vollständig handschriftlich inkl. Datum und Unterschrift, ZGB Art. 505) oder öffentliche Beurkundung;
Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — öffentliche Beurkundung zwingend, beide Parteien unterzeichnen.
Pflichtteilsschutz: Pflichtteile gesetzlicher Erben (Nachkommen, Ehegatte) dürfen nicht verletzt werden (ZGB Art. 470-471, post-Reform 1.1.2023: Nachkommen 1/2, Ehegatte 1/2, Eltern KEIN Pflichtteil mehr). Die nach Wahrung der Pflichtteile verbleibende freie Quote kann vollumfänglich der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner zugewendet werden.
Erbschaftssteuer: Konkubinatspartner werden in den meisten Kantonen in der höchsten Steuerklasse besteuert (typisch 20-50% des Nachlasswerts; kantonal stark unterschiedlich). Steuerfrei für Konkubinatspartner sind nur die Kantone NW, OW, SZ und ZG (vollständig) sowie GR (nach 5+ Jahren gemeinsamem Haushalt). Eine kantonale Steuerberatung wird empfohlen.
7.
BVG-HINTERLASSENENLEISTUNGEN FÜR LEBENSPARTNER
Die Parteien stellen fest, dass im Konkubinat kein gesetzlicher Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus AHV/IV besteht (AHVG Art. 23/24 setzt eheliche Verbindung voraus). Aus der beruflichen Vorsorge (BVG) können Lebenspartner gemäss BVG Art. 20a jedoch begünstigt werden, sofern das Reglement der jeweiligen Pensionskasse dies vorsieht.
Typische reglementarische Voraussetzungen für Hinterlassenenleistungen an Lebenspartner sind:
• gemeinsamer Haushalt während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod; oder
• Unterstützung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder; oder
• nachweisliche erhebliche finanzielle Unterstützung der überlebenden Person.
Pflicht zur schriftlichen Anmeldung: Die meisten Pensionskassen verlangen eine zu Lebzeiten beim Vorsorgewerk schriftlich eingereichte Begünstigungsanzeige des Versicherten mit Bezeichnung der lebenspartnerschaftlichen Person. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Anmeldung bei ihren jeweiligen Pensionskassen vorzunehmen und gegenseitig zu dokumentieren.
8.
SÄULE 3A — BEGÜNSTIGUNG DES LEBENSPARTNERS
Die Parteien stellen fest, dass nach BVV3 Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der überlebende Lebenspartner als Begünstigter der gebundenen Säule 3a eingesetzt werden kann, sofern er mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat ODER für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt. Die Begünstigung muss schriftlich bei der Vorsorgestiftung angemeldet werden.
Die Parteien verpflichten sich, die Begünstigung des Lebenspartners auf ihren bestehenden Säule-3a-Konten ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Im Falle einer Trennung ist die Begünstigung unverzüglich zu widerrufen, da sie nicht automatisch entfällt.
9.
TRENNUNG UND AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Konkubinats kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. Bei Trennung einigen sich die Parteien einvernehmlich, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.
10.
VERMÖGENSAUFSTELLUNG BEI VERTRAGSBEGINN
Beide Parteien erstellen ein separates Inventar ihrer wesentlichen Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriftendepots, Bankkonten, Fahrzeuge, Wertgegenstände) per Vertragsbeginn. Die Inventare werden als Anhänge zu diesem Vertrag aufbewahrt und im Falle einer Trennung zur Abgrenzung des Eigenguts vom gemeinsam erworbenen Vermögen herangezogen.
Bei späteren grösseren Anschaffungen (Liegenschaftskauf, Fahrzeugkauf, Sparzielen) wird ein schriftlicher Vermerk zum jeweiligen Beitragsanteil der Parteien erstellt. Diese Dokumentation dient als Beweis im Trennungsfall und vermeidet langwierige güterrechtsähnliche Streitigkeiten.
11.
STREITBEILEGUNG
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, zunächst eine aussergerichtliche Mediation zu versuchen, bevor der ordentliche Rechtsweg beschritten wird (Empfehlung: Schweizerischer Dachverband Mediation SDM oder kantonale Schlichtungsbehörden). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Schlichtungsverfahren nach ZPO Art. 197 ff. zudem in den meisten Fällen zwingend. Als vertraglicher Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
12.
HAFTUNG UND SCHULDEN
Jede Partei haftet allein für ihre persönlichen Schulden und Verbindlichkeiten, die sie vor oder während der Partnerschaft eingeht. Für gemeinsame Schulden im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Haushalt (insbesondere Miete, Nebenkosten, gemeinsame Anschaffungen) haften die Parteien solidarisch gegenüber Dritten (OR Art. 143 iVm OR Art. 544 analog). Im Innenverhältnis werden gemeinsame Schulden nach dem Verhältnis der vereinbarten Kostenteilung aufgeteilt. Vertragsabschlüsse im Namen beider Parteien bedürfen der vorgängigen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
13.
RECHTLICHE ABGRENZUNG ZUR EHE
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass das Konkubinat im Schweizerischen Recht keine spezialgesetzliche Regelung erfährt. Diese Vereinbarung begründet insbesondere keine eheähnlichen Rechte und Pflichten. Namentlich gilt NICHT:
• gesetzliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163);
• gesetzliches Erbrecht (ZGB Art. 462);
• Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus AHV/IV (AHVG Art. 23/24);
• BVG-Hinterlassenenrente automatisch (nur bei reglementarischer Begünstigung nach BVG Art. 20a);
• automatischer Güterstand (ZGB Art. 181 ff.);
• gemeinsame steuerliche Veranlagung (separat nach kantonalem Steuerrecht).
Den Parteien wird dringend empfohlen, zusätzlich zu errichten: einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) für gegenseitige Vertretung bei Urteilsunfähigkeit (ohne diesen wird die KESB eine fremde Beistandsperson bestellen — Konkubinatspartner haben keine gesetzliche Vertretungsbefugnis); eine Patientenverfügung (ZGB Art. 370-373) für medizinische Entscheide; sowie ein Testament oder einen Erbvertrag für die gegenseitige erbrechtliche Begünstigung.
14.
ANWENDBARES RECHT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Obligationenrechts über die einfache Gesellschaft (OR Art. 530 ff., analog) und des Zivilgesetzbuches. Soweit dieser Vertrag keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(c) Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Er tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
PARTNER/IN 1
Laura Weber
Datum: ____________________
PARTNER/IN 2
Marco Huber
Datum: ____________________

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Was ist ein Konkubinatsvertrag?

Als Konkubinat bezeichnet das Schweizer Recht die nichteheliche Lebensgemeinschaft zweier Personen. Anders als die Ehe (ZGB Art. 90 ff.) und die eingetragene Partnerschaft (bis 2022; heute Ehe für alle) ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt — es gilt weder der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 181), noch die eheliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163), noch das gesetzliche Erbrecht (ZGB Art. 462). Die Partner stehen rechtlich wie Fremde zueinander, bis sie durch Vertrag oder Testament ihre Beziehung regeln.

Ein Konkubinatsvertrag nutzt die Vertragsfreiheit nach OR Art. 19 und schafft klare Regelungen für die gemeinsame Lebensführung. Analog zur einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ff. können die Partner Beiträge, Verwaltung und Gewinnteilung regeln. Typische Regelungsbereiche: Verteilung der Miete und Lebenshaltungskosten, gemeinsame Anschaffungen, Bankkonten, Hausarbeit und Betreuungsaufgaben, Unterstützung bei beruflichen Auszeiten, Regelungen bei Trennung oder Todesfall.

Für Erb- und Vorsorgefragen ist der Konkubinatsvertrag alleine nicht ausreichend — dafür braucht es zusätzlich ein Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder einen Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) zur gegenseitigen Begünstigung sowie gegebenenfalls einen Vorsorgeauftrag (ZGB Art. 360 ff.) für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Die Doxuno-Vorlage verweist auf diese ergänzenden Instrumente und legt ein solides Fundament für die alltäglichen Fragen.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage regelt umfassend die Vermögens- und Alltagsfragen unverheirateter Paare.

Personalien beider Partner

Name, Geburtsdatum, Heimatort, Adresse, Beruf

Gemeinsame Wohnung

Mieterrolle, Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.

Miete und Nebenkosten

Hälftige Teilung oder nach Einkommen / fixer Anteil

Weitere Lebenshaltungskosten

Verpflegung, Versicherungen, Gemeinschaftskasse

Vermögen und Eigentum

Individuelles Eigentum vs. gemeinsame Anschaffungen

Gemeinschaftskonto

Einzahlungen, Verfügungsberechtigung, Abrechnung

Hausarbeit und Betreuung

Ausgleich bei ungleicher Arbeitsteilung

Kinder

Gemeinsame Sorge (ZGB Art. 298a), Unterhalt, Betreuungskonzept

Trennung

Auflösung der Wohngemeinschaft, Aufteilung des Hausrats

Todesfall

Hinweis auf Testament (ZGB Art. 498) und Erbvertrag (ZGB Art. 494)

Streitbeilegung

Mediation oder Schlichtungsverfahren vor Gericht

Salvatorische Klausel

Teilungültigkeit beeinträchtigt den Vertrag nicht

So erstellen Sie Ihren Konkubinatsvertrag

Fünf Schritte zur klaren Partnerschaftsvereinbarung — individuell anpassbar an Ihre Lebenssituation.

  1. 1

    Personalien und gemeinsame Situation erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Partner ein. Beschreiben Sie die gemeinsame Wohnung und legen Sie fest, wer Hauptmieter ist (einer allein, beide solidarisch). Bei gemeinsamer Miete gilt Solidarhaftung nach OR Art. 253 ff.

  2. 2

    Kostenverteilung regeln

    Wie werden Miete, Nebenkosten, Haushaltsausgaben, Versicherungen aufgeteilt? Gängige Modelle: hälftige Teilung, proportional zum Einkommen, fixer Anteil je Partner. Eine Gemeinschaftskasse (gemeinsames Konto) vereinfacht die Abwicklung — regeln Sie Einzahlungen, Zweck und Verfügungsrechte.

  3. 3

    Vermögen und Anschaffungen regeln

    Jeder Partner behält sein individuelles Vermögen (kein gesetzlicher Güterstand). Für gemeinsame Anschaffungen (Möbel, Auto, Haushaltsgeräte) bestimmen Sie: wem gehört was, wie wird der Anteil bei Trennung ausbezahlt, wer hat Wahlrecht. Bei grösseren Werten empfiehlt sich die Dokumentation mit Rechnung und Anteilsquote.

  4. 4

    Kinder und Hausarbeit

    Bei gemeinsamen Kindern: Sorgerecht nach ZGB Art. 298a durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt. Unterhaltsbeiträge, Betreuungskonzept und Kosten für Krippe/Schule regeln. Bei ungleicher Arbeitsteilung (z. B. ein Partner reduziert Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung): Ausgleich durch höheren Kostenanteil des anderen Partners oder späteren Ausgleichsanspruch vereinbaren.

  5. 5

    Trennung, Todesfall, Unterschrift

    Regelungen für den Trennungsfall: Auszug, Aufteilung des Hausrats, Rückgabe geliehener Gegenstände. Für den Todesfall verweisen wir auf die parallele Errichtung von Testament (ZGB Art. 498 ff.) oder Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) — der Konkubinatsvertrag allein begründet kein Erbrecht. Abschliessend unterschreiben beide Partner eigenhändig; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.

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Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Schweiz

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt — alle Rechte und Pflichten müssen vertraglich geschaffen werden. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten sorgfältig.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Erb- und Vorsorgefragen, Immobilieneigentum, Unternehmensbeteiligungen oder bei gemeinsamen Kindern empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO)

Kein gesetzliches Erbrecht — Testament zwingend

Konkubinatspartner sind nach ZGB Art. 457 ff. keine gesetzlichen Erben. Stirbt ein Partner ohne Testament, erhält der überlebende Partner nichts — das Erbe geht an gesetzliche Erben (Nachkommen, Eltern, Geschwister). Wer den Konkubinatspartner begünstigen will, muss ein eigenhändiges Testament nach ZGB Art. 505 oder ein öffentlich beurkundetes Testament nach ZGB Art. 499 ff. errichten. Pflichtteile der Nachkommen (ZGB Art. 471) müssen gewahrt bleiben. Ein Erbvertrag nach ZGB Art. 494 ff. (öffentliche Beurkundung) bietet eine noch stärkere Bindung.

Keine Unterhaltspflicht, keine Sozialversicherungsansprüche

Anders als bei der Ehe gibt es zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht (ZGB Art. 163 gilt nicht) und keine automatischen Sozialversicherungsansprüche: Keine Witwen-/Witwerrente der AHV, keine BVG-Hinterlassenenrente (Ausnahme: ausdrückliche Begünstigungserklärung bei Vorsorgeeinrichtung). Paare mit unterschiedlichem Einkommen sollten daher privatrechtlich einen Unterhaltsausgleich vereinbaren — insbesondere bei Reduktion der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung. Lebensversicherungen mit Einzelbegünstigung sind ein wirksames Instrument.

Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Vorsorgeauftrag

Bei gemeinsamen Kindern besteht die gemeinsame elterliche Sorge nach ZGB Art. 298a — Voraussetzung ist eine gemeinsame Erklärung der Eltern beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Unterhaltsbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen und am Bedarf des Kindes. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit eines Elternteils sollte ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. errichtet werden, der den Partner zur Vertretung ermächtigt — ohne Vorsorgeauftrag bestimmt die KESB einen Beistand.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Konkubinatspartner werden steuerlich getrennt veranlagt — jeder deklariert sein eigenes Einkommen und Vermögen. Gegenseitige Schenkungen und Erbschaften unterliegen in den meisten Kantonen der vollen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer (oft 20–40 %), während Ehegatten steuerbefreit sind. Dies ist bei der Vermögensplanung zu berücksichtigen. Einige Kantone (z. B. Zürich, Waadt) sehen für eingetragene Konkubinate reduzierte Sätze vor — Erkundigung bei der kantonalen Steuerverwaltung ist empfehlenswert.

Häufige Fragen

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