Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Übertragen Sie eine Forderung rechtssicher auf einen Dritten — ob entgeltlich, unentgeltlich oder zu Sicherungszwecken. Die Doxuno-Vorlage erfüllt die zwingende Schriftform nach OR Art. 165 und berücksichtigt Anzeigepflichten, Nebenrechte und Einreden des Schuldners. In wenigen Minuten erhalten Sie ein vollständig strukturiertes PDF, das vor Gericht und Betreibungsamt als Beweisurkunde standhält.
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Mit einer Abtretungserklärung überträgt der bisherige Gläubiger (Zedent) eine ihm zustehende Forderung an eine neue Gläubigerin (Zessionar). Nach OR Art. 164 ist die Abtretung ohne Zustimmung des Schuldners grundsätzlich zulässig — ausser Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechts stehen entgegen (z. B. höchstpersönliche Ansprüche). Mit der Zession tritt der Zessionar vollumfänglich in die Rechtsstellung des Zedenten ein und kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen.
Die Zession ist in der Schweizer Praxis weit verbreitet: Inkasso-Büros kaufen Forderungen auf, Factoring-Gesellschaften übernehmen Rechnungsbestände, Unternehmen treten Ansprüche zu Sicherungszwecken an Banken ab, Privatpersonen regeln offene Beträge nach einer Erbteilung oder Scheidung. Die Doxuno-Vorlage deckt alle drei klassischen Formen ab: die entgeltliche Abtretung (Forderungskauf), die unentgeltliche Abtretung (Schenkung) und die Sicherungszession.
Anders als der mündliche Kaufvertrag unterliegt die Forderungsabtretung einem zwingenden Formerfordernis: Nach OR Art. 165 Abs. 1 ist die Schriftform unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzung. Die blosse Willenseinigung genügt nicht — ohne unterzeichnete Urkunde entfaltet die Zession keine Wirkung. Die Anzeige an den Schuldner ist hingegen nach OR Art. 167 lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber dem Schuldner, nicht aber für die Zession selbst.
Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach OR Art. 164–174 wesentlichen Bestandteile und deckt entgeltliche, unentgeltliche und sichernde Zessionen ab.
Zedent, Zessionar und benannter Schuldner (Drittpartei)
Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit — eindeutig individualisiert
Vollabtretung oder Teilabtretung mit Betragsangabe
Entgeltlich, unentgeltlich oder zu Sicherungszwecken
Zinsen, Pfandrechte, Bürgschaften gehen mit über
Bestand der Forderung nach OR Art. 171; keine Zahlungsgarantie
Regelung nach OR Art. 167 — wer informiert wann
Bestehen fort nach OR Art. 169
Schuldschein, Quittungen, Beweisurkunden
Wahl des Gerichtsstandes nach ZPO Art. 17
Zwingende Gültigkeitsvoraussetzung — eigenhändige Unterschrift
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
Fünf Schritte vom leeren Formular zur unterschriftsreifen Urkunde — kein juristisches Vorwissen erforderlich.
Name, Adresse und Kontaktangaben von Zedent und Zessionar. Der Schuldner wird ebenfalls namentlich benannt, unterschreibt die Zession jedoch nicht (seine Zustimmung ist nach OR Art. 164 nicht erforderlich).
Geben Sie den Rechtsgrund (z. B. Rechnung Nr. 2025-042, Darlehensvertrag vom 10. Januar 2025), den Betrag in CHF und das Fälligkeitsdatum an. Eine genaue Individualisierung verhindert spätere Streitigkeiten über den Zessionsgegenstand.
Entscheiden Sie zwischen Vollabtretung und Teilabtretung sowie zwischen entgeltlicher, unentgeltlicher oder sichernder Zession. Bei entgeltlicher Abtretung: Kaufpreis eintragen (i. d. R. unter dem Nominalwert der Forderung).
Legen Sie fest, wer den Schuldner informiert — der Zedent, der Zessionar oder keine formelle Anzeige. Bestätigen Sie, dass Nebenrechte (Zinsen, Pfand, Bürgschaften) nach OR Art. 170 mit übergehen.
Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von Zedent und Zessionar eigenhändig unterzeichnen (OR Art. 165). Senden Sie eine Kopie an den Schuldner — ab diesem Zeitpunkt kann er nur noch an den Zessionar befreiend leisten (OR Art. 167).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Zession ist in OR Art. 164–174 abschliessend geregelt. Einige Punkte verdienen bei der Verwendung der Vorlage besondere Aufmerksamkeit.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grossen Forderungsvolumen, Konkurs des Zedenten, internationalen Sachverhalten oder mehrfacher Abtretung derselben Forderung empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO, SchKG)
Die Abtretung ist nach OR Art. 165 Abs. 1 nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine rein mündliche oder konkludente Zession entfaltet keine Wirkung — der vermeintliche Zessionar bleibt forderungslos. Für die Schriftform genügt die eigenhändige Unterschrift des Zedenten (OR Art. 13, 14); die Unterschrift des Zessionars ist nicht konstitutiv, wird in der Praxis aber zur Dokumentation der Annahme eingeholt. Die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES ist der Eigenhandunterschrift gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis).
Mit der Forderung gehen nach OR Art. 170 alle Nebenrechte auf den Zessionar über: aufgelaufene und künftige Zinsen, Pfandrechte, Bürgschaften, Konventionalstrafen. Gleichzeitig bleiben dem Schuldner nach OR Art. 169 sämtliche Einreden erhalten, die ihm gegen den Zedenten zustanden — also etwa Verrechnung, Verjährung, Stundung oder Einwendungen aus dem Grundverhältnis. Der Zessionar übernimmt die Forderung also „wie sie steht und liegt“.
Bei entgeltlicher Abtretung haftet der Zedent nach OR Art. 171 Abs. 1 für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung (Veritätshaftung). Er garantiert also, dass die Forderung tatsächlich besteht, ihm zusteht und nicht bereits erloschen ist. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität) haftet er hingegen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (OR Art. 171 Abs. 2). Bei unentgeltlicher Abtretung entfällt jede Garantiepflicht (OR Art. 172).
Die Anzeige an den Schuldner ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, wohl aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber dem Schuldner: Leistet er gutgläubig an den Zedenten, bevor ihm die Abtretung angezeigt wird, wird er nach OR Art. 167 von seiner Schuld befreit. Die Anzeige sollte nachweisbar erfolgen (Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung) und den Zessionar mit vollständiger Zahlungsverbindung (IBAN) benennen.
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