Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein sauber dokumentiertes Darlehen schützt beide Seiten — den Darlehensgeber vor Beweisschwierigkeiten bei Rückforderung, den Darlehensnehmer vor unklaren Zinsansprüchen. Die Doxuno-Vorlage entspricht OR Art. 312 ff., regelt Auszahlung, Zins, Rückzahlung und Sicherheiten und liefert ein professionelles PDF, das im Ernstfall auch bei Betreibung und Rechtsöffnung als Urkunde vorgelegt werden kann.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Beim Darlehen verpflichtet sich nach OR Art. 312 eine Partei (Darlehensgeber), der anderen Partei (Darlehensnehmer) das Eigentum an einer Summe Geldes oder an vertretbaren Sachen zu übertragen; der Darlehensnehmer verpflichtet sich, Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Anders als bei der Miete wechselt also das Eigentum — der Darlehensnehmer kann frei über das Geld verfügen und schuldet lediglich die gleichwertige Rückleistung.
Schweizer Darlehen reichen vom klassischen Privatdarlehen zwischen Eltern und Kindern oder unter Freunden bis zum Geschäftsdarlehen zwischen Unternehmen. Die Doxuno-Vorlage deckt alle Konstellationen ab: zinsloses oder verzinsliches Darlehen, fester Zins oder variabler Zins mit Referenzsatz, Einmalrückzahlung oder Ratenrückzahlung, mit oder ohne Sicherheiten (Bürgschaft, Pfand, andere). Bei Konsumkrediten an Privatpersonen gelten zusätzlich die zwingenden Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG).
Der Darlehensvertrag unterliegt grundsätzlich der Formfreiheit nach OR Art. 11 — das Darlehen kann mündlich, schriftlich oder konkludent vereinbart werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Vereinbarung jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere bei höheren Beträgen. Bei unverzinslichen Darlehen ohne Rückzahlungsfrist gilt nach OR Art. 318 die sechswöchige Kündigungsfrist ab erstmaliger Rückforderung durch den Darlehensgeber.
Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach OR Art. 312–318 wesentlichen Bestandteile und zusätzliche Expert-Klauseln für anspruchsvollere Konstellationen.
Darlehensgeber/in und Darlehensnehmer/in mit vollständigen Angaben
Summe in CHF, Zweckbindung optional
Banküberweisung, Barzahlung gegen Quittung oder Check
Zinslos, fester Zins oder variabler Zins mit Referenzsatz
Einmalrückzahlung, Raten oder Annuitäten
Feste Laufzeit oder Kündigung mit 6-Wochen-Frist nach OR Art. 318
Zulässig ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder mit Entschädigung
Gesetzlicher Satz 5 % nach OR Art. 104 oder vertraglich erhöht
Bürgschaft (OR Art. 492 ff.), Pfand (ZGB Art. 884 ff.) oder Garantie
Regelung zur Weiterübertragung der Forderung
Schweizer Recht, Gerichtsstand nach ZPO Art. 17
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Dokument — kein juristisches Vorwissen nötig.
Name, Adresse, Kontaktangaben von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei Unternehmen zusätzlich UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person. Bei Ehegatten als Darlehensnehmer: Beachten Sie die allfällige Zustimmungspflicht für grössere Verpflichtungen (ZGB Art. 169).
Geben Sie den Darlehensbetrag in CHF an, bestimmen Sie Auszahlungsdatum und -weg (Überweisung auf IBAN, Barzahlung gegen Quittung oder Check). Bei zweckgebundenen Darlehen: Verwendungszweck präzise beschreiben.
Wählen Sie zwischen zinslos, festem Zinssatz oder variablem Satz mit Referenzzinssatz. Bestimmen Sie den Rückzahlungsmodus: Einmalrückzahlung am Fälligkeitstag, gleichbleibende Raten oder Annuitäten mit monatlichem, vierteljährlichem oder jährlichem Intervall.
Für grössere Darlehen können Sie Sicherheiten vereinbaren: Bürgschaft einer Drittperson (OR Art. 492 ff. — bei natürlichen Personen über CHF 2'000 öffentliche Beurkundung nötig), Pfandrecht (ZGB Art. 884 ff.) oder Schuldbrief. Die Expert-Variante bietet die entsprechenden Klauseln.
Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen. Bewahren Sie je ein Exemplar auf. Bei Privatdarlehen empfiehlt sich eine zusätzliche Zahlungsquittung bei Auszahlung; die Vorlage enthält einen entsprechenden Beleg-Abschnitt.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Darlehensvertrag unterliegt den Bestimmungen von OR Art. 312–318 sowie bei Konsumkrediten zusätzlich dem Konsumkreditgesetz.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Beträgen, gewerblicher Kreditvergabe, internationalen Sachverhalten oder komplexen Sicherheiten empfehlen wir die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, KKG, SchKG)
Ein Zins ist nach OR Art. 313 Abs. 1 nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde (Ausnahme: Handelsverkehr, wo Zinspflicht vermutet wird). Wird ein Zinssatz vereinbart, ohne dass die Höhe bestimmt ist, gilt nach OR Art. 73 Abs. 1 der gesetzliche Satz von 5 % pro Jahr. Der Verzugszins beträgt nach OR Art. 104 Abs. 1 ebenfalls 5 % p. a., kann aber vertraglich erhöht werden (Obergrenze: keine übermässige Bindung nach ZGB Art. 27). Bei Konsumkrediten gilt die Zinshöchstgrenze von 12 % (KKG-Verordnung).
Enthält der Vertrag keine Rückzahlungsfrist, ist das Darlehen nach OR Art. 318 innerhalb von sechs Wochen nach erstmaliger Rückforderung durch den Darlehensgeber zurückzuzahlen. Diese Regel gilt subsidiär — eine andere Frist kann frei vereinbart werden. Bei fixer Laufzeit ist die Rückzahlung ohne weitere Mahnung am Fälligkeitstag fällig; danach tritt automatisch Verzug ein.
Wird eine Bürgschaft als Sicherheit vereinbart, gelten zusätzlich OR Art. 492 ff. Die Bürgschaft bedarf der Schriftform (OR Art. 493 Abs. 1); bei natürlichen Personen und Beträgen über CHF 2'000 ist öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2). Ehegatten benötigen die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten (OR Art. 494). Pfandrechte an beweglichen Sachen unterliegen ZGB Art. 884 ff. (Faustpfand); Grundpfandrechte (Schuldbrief, Grundpfandverschreibung) müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Der unterzeichnete Darlehensvertrag stellt gegenüber dem Darlehensnehmer eine Schuldanerkennung im Sinne von OR Art. 17 dar und ermöglicht dem Darlehensgeber im Falle des Zahlungsverzugs die provisorische Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82. Voraussetzung ist die eigenhändige Unterschrift des Schuldners. Das beschleunigt die Vollstreckung erheblich — der Darlehensgeber muss kein ordentliches Urteil erwirken, bevor er betreiben kann.
Rechtskonform nach OR Art. 312 ff., sofort als PDF herunterladbar und tauglich als Rechtsöffnungstitel nach SchKG Art. 82. Ohne Anwaltskosten und ohne Wartezeit.
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