Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein zeitlich begrenzter Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 334 — typisch für Stellvertretungen, Projekteinsätze, saisonale Tätigkeiten und Mutterschaftsvertretungen. Die Doxuno-Vorlage regelt Laufzeit, Grund der Befristung, BVG-Spezialfall unter drei Monaten und die Vorkehrungen gegen unzulässige Kettenarbeitsverträge — rechtssicher und in wenigen Minuten bereit.
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Der befristete Arbeitsvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff., dessen Dauer bei Vertragsabschluss objektiv festgelegt ist — entweder kalendarisch ("vom 1. Februar bis 31. Juli 2026") oder durch ein bestimmbares Ereignis ("für die Dauer der Mutterschaftsabwesenheit von Frau X"). Er endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit (OR Art. 334 Abs. 1).
In der Schweizer Praxis wird der befristete Vertrag für Stellvertretungen (Mutterschaft, Militär, Krankheit), saisonale Einsätze (Tourismus, Landwirtschaft, Gastgewerbe), projektbezogene Tätigkeiten und als gegenseitige "Probe" bei Neuanstellungen eingesetzt. Er bietet Planungssicherheit für den Arbeitgeber und einen klaren Zeitrahmen für den Arbeitnehmer.
Das Obligationenrecht kennt keinen gesetzlichen Mindestzeitraum, aber wesentliche Grenzen: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis (OR Art. 334 Abs. 2). Aneinandergereihte befristete Verträge (Kettenarbeitsverträge) werden als Umgehung des Kündigungsschutzes qualifiziert und in ein unbefristetes Verhältnis umgedeutet, sofern kein sachlicher Grund vorliegt (OR Art. 334 Abs. 3; BGE 119 V 46, BGE 129 III 618). Die ordentliche Kündigung ist während der Befristung grundsätzlich ausgeschlossen — die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) bleibt jedoch stets möglich.
Alle relevanten Inhalte eines befristeten Arbeitsvertrags sowie spezifische Expert-Klauseln für Kettenverhinderung und BVG-Sonderfälle.
Arbeitgeber (UID), Arbeitnehmer (AHV, Bewilligung L/B/C/G)
Aufgabenbereich und flexibler Einsatzort
Beginn, Ende und sachlicher Rechtfertigungsgrund
Spezifizierung für Rechtssicherheit gegen Kettenarbeitsverträge
Brutto-Monatslohn, Pensum und optionaler 13. ML (pro rata)
Mindestens 4 Wochen gemäss OR Art. 329a (anteilig)
Skala oder KTV (OR Art. 324a)
Keine BVG-Pflicht bei Dauer unter 3 Monaten (BVV 2 Art. 1j)
Bis zu 1/3 der Vertragsdauer, max. 3 Monate (OR Art. 335b)
Ausdrückliche Vereinbarung nach OR Art. 335 e contrario
Hinweis auf Umdeutung bei Fortsetzung (OR Art. 334 Abs. 3)
Arbeitsgericht nach ZPO Art. 34
Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten durch alle spezifischen Punkte der Befristung.
Tragen Sie Firma mit UID, zeichnungsberechtigte Person sowie Personalien und Sozialversicherungsdaten (AHV-Nummer, Nationalität, Bewilligung) des Arbeitnehmers ein.
Legen Sie Beginn und Ende klar fest (Kalenderdatum oder Ereignis). Wählen Sie den Grund: Projektanstellung, Stellvertretung (mit Namen der vertretenen Person), saisonale Beschäftigung oder individueller Grund. Ein sachlicher Grund schützt vor späterer Umdeutung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Definieren Sie Funktion, Arbeitsort und Beschäftigungsgrad. Tragen Sie den Brutto-Monatslohn ein und entscheiden Sie über einen pro rata geschuldeten 13. Monatslohn sowie Spesenregelung.
Wählen Sie 4, 5 oder 6 Wochen Ferien (anteilig zur Laufzeit). Bei Vertragsdauer unter drei Monaten ist der Arbeitnehmer nicht BVG-pflichtig — die Vorlage weist dies automatisch aus. Bestimmen Sie die Lohnfortzahlungsskala oder die KTV-Deckung.
Legen Sie die Probezeit fest (max. 1/3 der Laufzeit, höchstens 3 Monate). Entscheiden Sie, ob eine vorzeitige ordentliche Kündigung möglich sein soll — ohne diese Klausel ist der Vertrag während der Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Nach Unterzeichnung erhält jede Partei ein Original.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Befristung bringt rechtliche Besonderheiten, die zwingend beachtet werden müssen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei wiederholten Befristungen mit derselben Person, bei GAV-unterstellten Einsätzen oder bei Mitarbeitenden unter 18 Jahren (JArV) empfehlen wir Rechtsberatung.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 334, 335, BVG, ArG)
Der befristete Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. Sperrfristen nach OR Art. 336c (Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst) verlängern die Vertragsdauer nicht — das Arbeitsverhältnis endet auch dann, wenn die Arbeitnehmerin am Beendigungsdatum krank oder schwanger ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum unbefristeten Vertrag und sollte vor Vertragsabschluss bedacht werden.
Werden mehrere befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund aneinandergereiht, qualifiziert das Bundesgericht dies als Umgehung des Kündigungsschutzes. Die gesamte Vertragsserie wird alsdann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet mit entsprechendem Kündigungsschutz (OR Art. 335 ff.). Sachliche Gründe — etwa echte Projektabschnitte, Saisonalität oder Stellvertretungen für unterschiedliche Personen — rechtfertigen mehrfache Befristungen.
Auch der befristete Vertrag kann eine Probezeit vorsehen. Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat (Art. 335b Abs. 1) und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei kurzen Befristungen ist die Probezeit nach einhelliger Lehre auf 1/3 bis 1/4 der Vertragsdauer zu beschränken; eine dreimonatige Probezeit bei einem sechsmonatigen Vertrag gilt in der Regel als zu lang und unwirksam.
Der Arbeitnehmer ist nicht BVG-pflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert (BVV 2 Art. 1j Abs. 1 lit. b) oder wenn der Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22’050 nicht erreicht. Wird ein anfänglich auf weniger als drei Monate befristeter Vertrag verlängert, entsteht die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wurde. AHV/IV/EO, ALV und UVG bleiben auch bei sehr kurzen Verträgen obligatorisch.
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