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Kostenlose Vorlage: Bürgschaft nach Schweizer Obligationenrecht

Die Bürgschaft ist eine der strengsten Sicherungsformen im Schweizer Recht — sie verpflichtet den Bürgen, für eine fremde Schuld einzustehen. Die Doxuno-Vorlage unterstützt einfache Bürgschaft und Solidarbürgschaft, berücksichtigt die zwingenden Formvorschriften (OR Art. 493), die Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494) und den Rückgriff des Bürgen (OR Art. 507). Wichtig: Bürgschaften natürlicher Personen ab CHF 2’000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

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BÜRGSCHAFTSVERTRAG
Gemäss Art. 492–512 Des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Art: Einfache Bürgschaft (OR Art. 495)
Höchstbetrag: 50'000.00 CHF
GLÄUBIGER
Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
E-Mail: kredit@zkb.ch
Ansprechperson: Dr. Stefan Fischer, Kreditabteilung
HAUPTSCHULDNER
Hans Müller
Seestrasse 25, 8002 Zürich
E-Mail: hans.mueller@email.ch
BÜRGE
Peter Weber
Langstrasse 50, 8004 Zürich
E-Mail: peter.weber@email.ch
Die Parteien schliessen in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) und der zwingenden Bestimmungen über die Bürgschaft (OR Art. 492 ff.) folgende Vereinbarung. Zweck dieser Vereinbarung ist die Absicherung der nachstehend beschriebenen Hauptschuld durch den Bürgen zugunsten des Gläubigers. Da der Höchstbetrag CHF 2'000 übersteigt und der Bürge eine natürliche Person ist, wird diese Vereinbarung als inhaltliche Grundlage für die nach OR Art. 493 Abs. 2 zwingend erforderliche öffentliche Beurkundung (kantonale Notarin/Notar) verwendet.
1.
GEGENSTAND DER BÜRGSCHAFT
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der nachstehend bezeichneten Hauptschuld des Hauptschuldners einzustehen (OR Art. 492 Abs. 1). Die Bürgschaft ist ihrem Wesen nach akzessorisch: Sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus und folgt dieser in Bestand und Umfang.

Hauptschuld:
Darlehensvertrag vom 15. Januar 2026 zwischen der Zürcher Kantonalbank und Hans Müller über einen Betrag von CHF 100’000 (Vertragsnummer 2026-1234), Verwendungszweck: Finanzierung der Geschäftsausstattung

Der Bürge bestätigt, vom Inhalt der zugrunde liegenden Verbindlichkeit Kenntnis genommen zu haben und diese in vollem Umfang zu kennen.
2.
ART DER BÜRGSCHAFT
Die vorliegende Bürgschaft wird als Einfache Bürgschaft (OR Art. 495) eingegangen.

Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht gegen den Hauptschuldner Betreibung angehoben und erfolglos durchgeführt oder sein Konkurs eröffnet worden ist (Einrede der Vorausklage, OR Art. 495 Abs. 1). Der Gläubiger muss zudem nachweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten in geeigneter Weise verwertet hat.
3.
HÖCHSTBETRAG
Die Haftung des Bürgen ist auf einen Höchstbetrag von 50'000.00 CHF begrenzt (OR Art. 499 Abs. 1). Der Höchstbetrag deckt zwingend auch folgende Nebenforderungen nach OR Art. 499 Abs. 2:
• vertragliche Zinsen bis zum Verfalltag, höchstens jedoch ein Jahreszins;
• gesetzlicher Verzugszins von 5% p.a. (OR Art. 104 Abs. 1) seit Verfall;
• angemessene Betreibungs- und Prozesskosten.

Die Haftung des Bürgen darf in jedem Fall den vereinbarten Höchstbetrag — einschliesslich der gesetzlichen Nebenforderungen nach OR Art. 499 Abs. 2 — nicht übersteigen. Der Betrag ist in Schweizer Franken (CHF) geschuldet und am Sitz des Gläubigers zu leisten.
4.
FORMVORSCHRIFTEN
Bürgschaften natürlicher Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der eigenhändigen schriftlichen Erklärung mit Angabe des Höchstbetrags und allenfalls der Solidarhaftung (OR Art. 493 Abs. 1).

Öffentliche Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2): Übersteigt der Höchstbetrag CHF 2'000, ist die öffentliche Beurkundung durch eine kantonal zuständige Urkundsperson (Notar/Notarin) zwingend erforderlich. Da der vorliegende Höchstbetrag CHF 2'000 übersteigt, ist die öffentliche Beurkundung dieser Bürgschaft zwingend. Ohne Beurkundung ist die Bürgschaft NICHTIG (Art. 11 Abs. 2 OR).

Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile — insbesondere eine Erhöhung des Höchstbetrags, eine Erweiterung auf zusätzliche Hauptschulden oder die Verlängerung einer Befristung — bedürfen derselben Form. Eine elektronische qualifizierte Signatur nach ZertES (OR Art. 14 Abs. 2bis) genügt der Beurkundungspflicht NICHT.
5.
PFLICHTEN DES BÜRGEN
Der Bürge verpflichtet sich, dem Gläubiger nach erfolgloser Betreibung des Hauptschuldners bis zum Höchstbetrag Zahlung zu leisten. Er informiert den Gläubiger über jede wesentliche Verschlechterung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit diese die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung gefährden könnte. Der Bürge darf ohne Zustimmung des Gläubigers keine Verfügungen vornehmen, die den Rückgriff nach OR Art. 507 erschweren würden.

Nach Verfall der Hauptschuld kann der Bürge vom Hauptschuldner verlangen, dass dieser ihn binnen vier Wochen befriedigt oder ihm gegen die Forderungen aus Bürgschaft Sicherheit leistet (OR Art. 508).
6.
RECHTE DES BÜRGEN
Dem Bürgen stehen insbesondere folgende Rechte zu:
Einreden des Hauptschuldners (OR Art. 502): Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen. Auf die Einrede der Verjährung kann er nicht verzichten.
Regressrecht und Subrogation (OR Art. 507): Nach Befriedigung des Gläubigers tritt der Bürge im entsprechenden Umfang in dessen Rechte und Sicherheiten ein.
Auskunftsrecht (OR Art. 505 Abs. 2): Der Bürge kann vom Gläubiger jederzeit Auskunft über den Stand der Hauptschuld verlangen.
Schutz bei Preisgabe von Sicherheiten (OR Art. 503): Gibt der Gläubiger bestehende Pfandrechte oder Vorzugsrechte ohne Zustimmung des Bürgen preis, so wird der Bürge im Umfang der preisgegebenen Sicherheit von seiner Haftung befreit.
Schutz bei Sicherheitenverwertung (OR Art. 506): Der Gläubiger hat die ihm gestellten Sicherheiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verwerten; bei sorgfaltswidriger Verwertung haftet er dem Bürgen für den entstandenen Schaden.
Reduktion bei laufenden Schulden (OR Art. 500 + 504): Bei laufenden Schulden vermindert sich die Haftung des Bürgen entsprechend der Tilgung der Hauptschuld.
7.
INFORMATIONSPFLICHTEN DES GLÄUBIGERS
Der Gläubiger verpflichtet sich, den Bürgen unverzüglich zu informieren über:
• den Verzug des Hauptschuldners (OR Art. 511);
• wesentliche Verschlechterungen der Vermögenslage des Hauptschuldners, soweit sie ihm bekannt sind;
• die Einleitung von Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen den Hauptschuldner;
• Änderungen der Hauptschuld, welche den Umfang der Bürgschaft beeinflussen könnten.

Unabhängig davon hat der Gläubiger dem Bürgen auf dessen Verlangen jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu erteilen (OR Art. 505 Abs. 2). Verstösst der Gläubiger gegen diese Pflichten und entsteht dem Bürgen daraus Schaden, so haftet der Gläubiger für die Folgen.
8.
ERLÖSCHEN DER BÜRGSCHAFT
Die Bürgschaft erlischt insbesondere:
• mit dem Untergang der Hauptschuld durch Erfüllung, Verrechnung, Erlass oder sonstige Tilgung (OR Art. 509 Abs. 1);
• durch Verzicht des Gläubigers auf die Bürgschaft;
• nach Ablauf der vereinbarten Dauer, sofern befristet;
• durch Kündigung nach OR Art. 510 bei unbefristeter Bürgschaft;
• im Umfang, in welchem der Gläubiger ohne Zustimmung des Bürgen Sicherheiten des Hauptschuldners preisgibt (OR Art. 503).

Schutz natürlicher Personen — 20-Jahres-Grenze (OR Art. 509 Abs. 3): Bei Bürgschaften natürlicher Personen erlischt die Bürgschaft nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrer Eingehung automatisch, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Bürgen für weitere 10 Jahre verlängert wird. Dieser Schutz ist zwingend.
9.
DAUER
Die Bürgschaft ist unbefristet. Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nach OR Art. 510 bleiben vorbehalten — bei natürlichen Personen besteht insbesondere nach Ablauf von zehn Jahren ein zwingendes ordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Die 20-Jahres-Automatik nach OR Art. 509 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
10.
UMFANG DER HAFTUNG — NEBENFORDERUNGEN
Die Bürgschaft umfasst neben der Hauptforderung auch die gesetzlichen Nebenforderungen gemäss OR Art. 499 Abs. 2, insbesondere:
• Vertragszinsen und Verzugszinsen bis zum Verfalltag sowie ein Jahreszins;
• angemessene Betreibungs- und Prozesskosten;
• Schadenersatzansprüche des Gläubigers aus der Nichterfüllung der Hauptschuld.

Die Haftung des Bürgen für Haupt- und Nebenforderungen übersteigt in keinem Fall den vereinbarten Höchstbetrag (OR Art. 499 Abs. 1). Eine darüber hinausgehende Haftung kann nicht durch interne Abrede begründet werden.
11.
ZUSTIMMUNG DES EHEGATTEN / EINGETRAGENEN PARTNERS
Gemäss OR Art. 494 bedarf die Eingehung einer Bürgschaft durch eine verheiratete Person oder eine Person in eingetragener Partnerschaft der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners. Die Zustimmung muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der Bürgschaftserklärung vorliegen; eine nachträgliche Genehmigung heilt das Formmangel NICHT. Fehlt die Zustimmung, ist die Bürgschaft NICHTIG.

Dies gilt sinngemäss auch für die Belastung der ehelichen Wohnung nach ZGB Art. 178.

Maria Weber erteilt mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die erforderliche Zustimmung zum Abschluss dieser Bürgschaft.
12.
KÜNDIGUNG
Die Kündigung der Bürgschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere OR Art. 510. Bei unbefristeten Bürgschaften natürlicher Personen besteht nach Ablauf von zehn Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung auf das Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Daneben bleiben die Rechte zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bürgen oder bei sorgfaltswidrigem Verhalten des Gläubigers) vorbehalten.
13.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11-16). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Eine Erhöhung des Bürgschaftsbetrags oder wesentliche Änderungen der Hauptschuld, welche die Haftung des Bürgen erweitern, bedürfen bei natürlichen Personen und einem Höchstbetrag über CHF 2'000 zwingend der öffentlichen Beurkundung nach OR Art. 493 Abs. 2. Eine elektronische qualifizierte Signatur nach ZertES genügt der Beurkundungspflicht nicht.
14.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Zwingende Schutzbestimmungen nach OR Art. 492-512 (insbesondere Art. 493 Form, Art. 494 Ehegatten-Zustimmung, Art. 502 Einreden, Art. 503 Sicherheiten-Preisgabe, Art. 509 Abs. 3 20-Jahres-Grenze, Art. 510 Kündigungsrecht 10 Jahre) bleiben in jedem Fall vorbehalten.

(b) Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über die Bürgschaft nach OR Art. 492-512.

(c) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Die zwingenden Gerichtsstände zugunsten natürlicher Personen (insbesondere ZPO Art. 32 — Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz; Verzicht des Konsumenten vor Streitentstehung nach Art. 35 unzulässig) bleiben vorbehalten.

(d) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in drei (3) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Datum der Bürgschaft: 15. April 2026
Form: öffentliche Beurkundung erforderlich (OR Art. 493 Abs. 2)
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GLÄUBIGER
Zürcher Kantonalbank
Dr. Stefan Fischer, Kreditabteilung
Datum: ____________________
BÜRGE
Peter Weber
Datum: ____________________
ZUSTIMMUNG EHEGATTE / PARTNER
Maria Weber
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen (OR Art. 492 Abs. 1). Sie ist akzessorisch: Sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus, folgt dieser in Umfang und Bestand, und erlischt mit der Hauptschuld. Typische Anwendungsfälle sind Mietkautionen, Bankkredite, Lieferantenbürgschaften, Mieterbürgschaften durch Eltern und Geschäftskredite von KMU, bei denen Geschäftsführer persönlich bürgen.

Das Schweizer Recht unterscheidet drei Hauptarten. Die einfache Bürgschaft (OR Art. 495) ist subsidiär: Der Bürge kann die Einrede der Vorausklage erheben — der Gläubiger muss zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Die Solidarbürgschaft (OR Art. 496) erlaubt dem Gläubiger, den Bürgen bereits bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners direkt in Anspruch zu nehmen. Die Mitbürgschaft (OR Art. 497) bindet mehrere Bürgen, die solidarisch oder nach Anteilen haften können.

Die Bürgschaft ist im Schweizer Recht stark konsumentenschutzorientiert ausgestaltet: Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2’000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2); bei verheirateten Personen ist zudem die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich (OR Art. 494). Der Höchstbetrag muss zwingend angegeben werden (OR Art. 493 Abs. 1). Verletzungen dieser Formvorschriften führen zur Nichtigkeit — daher ist die Bürgschaft ein Bereich, in dem Formstrenge entscheidend ist.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt die zwingenden Elemente einer Bürgschaft nach OR Art. 492 ff. ab und ergänzt optionale Schutzklauseln.

Parteien (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge)

Vollständige Angaben zu allen drei Beteiligten

Hauptschuld

Präzise Bezeichnung der gesicherten Verpflichtung

Art der Bürgschaft

Einfache Bürgschaft (OR Art. 495) oder Solidarbürgschaft (OR Art. 496)

Höchstbetrag in CHF

Zwingende Angabe nach OR Art. 493 Abs. 1

Umfang der Haftung

Hauptforderung, Zinsen, Kosten nach OR Art. 499

Nebenleistungen

Einschluss oder Ausschluss von Vertragszinsen und Folgekosten

Ehegattenzustimmung

Schriftliche Zustimmung nach OR Art. 494 bei verheirateten Bürgen

Dauer der Bürgschaft

Befristet oder unbefristet mit Kündigungsrecht

Kündigung und Erlöschen

Regelungen nach OR Art. 509 ff.

Einreden des Bürgen

Akzessorietät — alle Einreden des Hauptschuldners stehen dem Bürgen zu

Rückgriff des Bürgen

Subrogation und Regress nach OR Art. 507

Gerichtsstand und Schriftform

Formvorschriften und Ausfertigung

So erstellen Sie Ihre Bürgschaftserklärung

Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch die zwingenden und optionalen Elemente einer Schweizer Bürgschaft.

  1. 1

    Erfassen Sie die drei Parteien

    Geben Sie Name, Adresse und Geburtsdatum von Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge vollständig an. Bei juristischen Personen auch UID-Nummer und Ansprechperson. Die vollständige Identifikation aller Beteiligten ist für die Wirksamkeit zentral.

  2. 2

    Beschreiben Sie die Hauptschuld

    Formulieren Sie die Hauptschuld präzise: Datum und Bezeichnung des Hauptvertrags (Kreditvertrag, Mietvertrag, Lieferantenvertrag), Betrag der Hauptforderung und Fälligkeit. Die Bürgschaft ist akzessorisch — sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus.

  3. 3

    Wählen Sie die Bürgschaftsart und den Höchstbetrag

    Einfache Bürgschaft (mit Einrede der Vorausklage, Standard bei Privatpersonen) oder Solidarbürgschaft (direkte Haftung, im B2B-Umfeld üblich). Tragen Sie den Höchstbetrag in CHF ein — diese Angabe ist zwingend (OR Art. 493 Abs. 1).

  4. 4

    Ergänzen Sie Dauer, Ehegattenzustimmung und Umfang

    Bestimmen Sie die Laufzeit (befristet / unbefristet mit Kündigungsmöglichkeit). Bei verheirateten Bürgen fügen Sie die Zustimmungserklärung des Ehegatten bei (OR Art. 494). Legen Sie fest, welche Nebenleistungen (Zinsen, Kosten, Konventionalstrafen) erfasst sind.

  5. 5

    Formvorschriften einhalten

    Bei natürlichen Personen mit Höchstbetrag ab CHF 2’000 ist die öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2) — die Doxuno-Vorlage dient dann als Entwurf für den Notar. Unter CHF 2’000 bzw. bei juristischen Personen genügt die Schriftform mit Eigenhandunterschrift des Bürgen und der Angabe des Höchstbetrags in Worten.

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Dokumente, auf die Sie sich verlassen können

Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.

Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Schweiz

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Bürgschaft ist einer der formstrengsten Verträge im Schweizer Recht. Formverstösse führen zur Nichtigkeit — die folgenden Punkte sollten daher besondere Aufmerksamkeit erhalten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Bürgschaften natürlicher Personen ab CHF 2’000 ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar zwingend — die Vorlage dient in diesem Fall nur als Entwurf. Bei hohen Beträgen, komplexen Kreditstrukturen oder Bürgschaften im Konzernverhältnis empfehlen wir anwaltliche Beratung.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 492–512, ZGB, ZPO)

Formvorschriften (OR Art. 493)

Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; der Höchstbetrag ist eigenhändig vom Bürgen anzugeben (OR Art. 493 Abs. 1). Bei natürlichen Personen, deren Bürgschaftserklärung auf mehr als CHF 2’000 lautet, ist zusätzlich die öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2). Juristische Personen sind vom Beurkundungserfordernis ausgenommen (OR Art. 493 Abs. 6). Formverstösse führen zur Nichtigkeit der Bürgschaft — sie entsteht dann nicht und es kann auch nicht im Nachhinein geheilt werden.

Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494)

Ist der Bürge verheiratet, so bedarf die Gültigkeit der Bürgschaft der gleichzeitigen oder vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494 Abs. 1). Dies gilt nicht bei gerichtlich getrennten Ehegatten und nicht, wenn der Bürge die Bürgschaft als Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder als Gesellschafter einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft für deren Schulden eingeht (OR Art. 494 Abs. 3). Bei eingetragenen Partnerschaften gilt die Regelung sinngemäss.

Einreden und Akzessorietät (OR Art. 502)

Der Bürge kann alle Einreden erheben, die dem Hauptschuldner gegen die Forderung zustehen (OR Art. 502 Abs. 1) — dazu zählen Einreden der Nichtigkeit, der Verjährung, der Anfechtung wegen Willensmängeln, der Erfüllung, der Aufrechnung oder des Erlasses. Der Hauptschuldner kann diese Einreden dem Bürgen nicht durch Verzicht entziehen. Verliert die Hauptforderung ihre Durchsetzbarkeit (z. B. durch Zahlungsvereinbarung oder Stundung), wirkt dies auch zugunsten des Bürgen. Die Akzessorietät ist ein zentraler Schutzmechanismus der Bürgschaft.

Rückgriff und Subrogation (OR Art. 507)

Zahlt der Bürge, tritt er insoweit in die Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ein (OR Art. 507 Abs. 1). Er erhält automatisch die Sicherheiten, die für die Hauptforderung bestellt wurden (Pfandrechte, andere Bürgschaften). Der Rückgriffsanspruch ist eine eigenständige Forderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner und verjährt nach OR Art. 127 binnen 10 Jahren. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen die Beweisurkunden und alle für den Rückgriff nötigen Auskünfte herauszugeben (OR Art. 507 Abs. 4).

Häufige Fragen

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