Landesspezifische Rechtsinhalte
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Die Bürgschaft ist eine der strengsten Sicherungsformen im Schweizer Recht — sie verpflichtet den Bürgen, für eine fremde Schuld einzustehen. Die Doxuno-Vorlage unterstützt einfache Bürgschaft und Solidarbürgschaft, berücksichtigt die zwingenden Formvorschriften (OR Art. 493), die Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494) und den Rückgriff des Bürgen (OR Art. 507). Wichtig: Bürgschaften natürlicher Personen ab CHF 2’000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
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Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen (OR Art. 492 Abs. 1). Sie ist akzessorisch: Sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus, folgt dieser in Umfang und Bestand, und erlischt mit der Hauptschuld. Typische Anwendungsfälle sind Mietkautionen, Bankkredite, Lieferantenbürgschaften, Mieterbürgschaften durch Eltern und Geschäftskredite von KMU, bei denen Geschäftsführer persönlich bürgen.
Das Schweizer Recht unterscheidet drei Hauptarten. Die einfache Bürgschaft (OR Art. 495) ist subsidiär: Der Bürge kann die Einrede der Vorausklage erheben — der Gläubiger muss zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Die Solidarbürgschaft (OR Art. 496) erlaubt dem Gläubiger, den Bürgen bereits bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners direkt in Anspruch zu nehmen. Die Mitbürgschaft (OR Art. 497) bindet mehrere Bürgen, die solidarisch oder nach Anteilen haften können.
Die Bürgschaft ist im Schweizer Recht stark konsumentenschutzorientiert ausgestaltet: Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2’000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2); bei verheirateten Personen ist zudem die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich (OR Art. 494). Der Höchstbetrag muss zwingend angegeben werden (OR Art. 493 Abs. 1). Verletzungen dieser Formvorschriften führen zur Nichtigkeit — daher ist die Bürgschaft ein Bereich, in dem Formstrenge entscheidend ist.
Die Doxuno-Vorlage deckt die zwingenden Elemente einer Bürgschaft nach OR Art. 492 ff. ab und ergänzt optionale Schutzklauseln.
Vollständige Angaben zu allen drei Beteiligten
Präzise Bezeichnung der gesicherten Verpflichtung
Einfache Bürgschaft (OR Art. 495) oder Solidarbürgschaft (OR Art. 496)
Zwingende Angabe nach OR Art. 493 Abs. 1
Hauptforderung, Zinsen, Kosten nach OR Art. 499
Einschluss oder Ausschluss von Vertragszinsen und Folgekosten
Schriftliche Zustimmung nach OR Art. 494 bei verheirateten Bürgen
Befristet oder unbefristet mit Kündigungsrecht
Regelungen nach OR Art. 509 ff.
Akzessorietät — alle Einreden des Hauptschuldners stehen dem Bürgen zu
Subrogation und Regress nach OR Art. 507
Formvorschriften und Ausfertigung
Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch die zwingenden und optionalen Elemente einer Schweizer Bürgschaft.
Geben Sie Name, Adresse und Geburtsdatum von Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge vollständig an. Bei juristischen Personen auch UID-Nummer und Ansprechperson. Die vollständige Identifikation aller Beteiligten ist für die Wirksamkeit zentral.
Formulieren Sie die Hauptschuld präzise: Datum und Bezeichnung des Hauptvertrags (Kreditvertrag, Mietvertrag, Lieferantenvertrag), Betrag der Hauptforderung und Fälligkeit. Die Bürgschaft ist akzessorisch — sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus.
Einfache Bürgschaft (mit Einrede der Vorausklage, Standard bei Privatpersonen) oder Solidarbürgschaft (direkte Haftung, im B2B-Umfeld üblich). Tragen Sie den Höchstbetrag in CHF ein — diese Angabe ist zwingend (OR Art. 493 Abs. 1).
Bestimmen Sie die Laufzeit (befristet / unbefristet mit Kündigungsmöglichkeit). Bei verheirateten Bürgen fügen Sie die Zustimmungserklärung des Ehegatten bei (OR Art. 494). Legen Sie fest, welche Nebenleistungen (Zinsen, Kosten, Konventionalstrafen) erfasst sind.
Bei natürlichen Personen mit Höchstbetrag ab CHF 2’000 ist die öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2) — die Doxuno-Vorlage dient dann als Entwurf für den Notar. Unter CHF 2’000 bzw. bei juristischen Personen genügt die Schriftform mit Eigenhandunterschrift des Bürgen und der Angabe des Höchstbetrags in Worten.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Bürgschaft ist einer der formstrengsten Verträge im Schweizer Recht. Formverstösse führen zur Nichtigkeit — die folgenden Punkte sollten daher besondere Aufmerksamkeit erhalten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Bürgschaften natürlicher Personen ab CHF 2’000 ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar zwingend — die Vorlage dient in diesem Fall nur als Entwurf. Bei hohen Beträgen, komplexen Kreditstrukturen oder Bürgschaften im Konzernverhältnis empfehlen wir anwaltliche Beratung.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 492–512, ZGB, ZPO)
Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; der Höchstbetrag ist eigenhändig vom Bürgen anzugeben (OR Art. 493 Abs. 1). Bei natürlichen Personen, deren Bürgschaftserklärung auf mehr als CHF 2’000 lautet, ist zusätzlich die öffentliche Beurkundung zwingend (OR Art. 493 Abs. 2). Juristische Personen sind vom Beurkundungserfordernis ausgenommen (OR Art. 493 Abs. 6). Formverstösse führen zur Nichtigkeit der Bürgschaft — sie entsteht dann nicht und es kann auch nicht im Nachhinein geheilt werden.
Ist der Bürge verheiratet, so bedarf die Gültigkeit der Bürgschaft der gleichzeitigen oder vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494 Abs. 1). Dies gilt nicht bei gerichtlich getrennten Ehegatten und nicht, wenn der Bürge die Bürgschaft als Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder als Gesellschafter einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft für deren Schulden eingeht (OR Art. 494 Abs. 3). Bei eingetragenen Partnerschaften gilt die Regelung sinngemäss.
Der Bürge kann alle Einreden erheben, die dem Hauptschuldner gegen die Forderung zustehen (OR Art. 502 Abs. 1) — dazu zählen Einreden der Nichtigkeit, der Verjährung, der Anfechtung wegen Willensmängeln, der Erfüllung, der Aufrechnung oder des Erlasses. Der Hauptschuldner kann diese Einreden dem Bürgen nicht durch Verzicht entziehen. Verliert die Hauptforderung ihre Durchsetzbarkeit (z. B. durch Zahlungsvereinbarung oder Stundung), wirkt dies auch zugunsten des Bürgen. Die Akzessorietät ist ein zentraler Schutzmechanismus der Bürgschaft.
Zahlt der Bürge, tritt er insoweit in die Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ein (OR Art. 507 Abs. 1). Er erhält automatisch die Sicherheiten, die für die Hauptforderung bestellt wurden (Pfandrechte, andere Bürgschaften). Der Rückgriffsanspruch ist eine eigenständige Forderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner und verjährt nach OR Art. 127 binnen 10 Jahren. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen die Beweisurkunden und alle für den Rückgriff nötigen Auskünfte herauszugeben (OR Art. 507 Abs. 4).
Formgerecht nach OR Art. 492–512, mit allen zwingenden Angaben und Ehegattenzustimmung — als PDF für Schriftform oder als Entwurf für die notarielle Beurkundung.
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