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Vergleichsvereinbarung (Out-of-Court Settlement) — Schweiz

Bereinigen Sie einen Rechts-Streit aussergerichtlich durch eine Vergleichsvereinbarung. Die Doxuno-Vorlage strukturiert Streit-Inhalt, Vergleichs-Summe, Erfüllungs-Modus (Sofort/Raten), Saldo-Klausel und Vertraulichkeit. Optional als öffentliche Urkunde mit direkter Vollstreckbarkeit (ZPO Art. 347) — Rechtsöffnung direkt via SchKG ohne separates Klage-Verfahren. Endgültiger Schlussstrich für die Geschäfts-Beziehung.

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VERGLEICHSVEREINBARUNG
Aussergerichtliche Bereinigung — Innominat-vertrag · Öffentliche Urkunde (Vollstreckbar Gemäss ZPO Art. 347)
Vergleichs-Summe: 18'000.00 CHF
Raten: 6
PARTEI 1
Brunner Innovation AG
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
vertreten durch: Sarah Brunner, CEO
PARTEI 2
Müller Handels GmbH
Industriestrasse 12, 8302 Kloten
vertreten durch: Thomas Müller, Geschäftsführer
Die unterzeichnenden Parteien schliessen zur abschliessenden und endgültigen Bereinigung des nachstehend beschriebenen Rechts-Streits — und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens — die folgende Vergleichsvereinbarung ab. Diese Vereinbarung beruht auf gegenseitigen Konzessionen und stellt einen Innominat-Vertrag nach Schweizer Obligationenrecht dar (BGE 132 III 737; Vertragsfreiheit gemäss OR Art. 1 ff.).
1.
STREIT-GEGENSTAND
Gegenstand der Bereinigung ist der nachstehend beschriebene Rechts-Streit zwischen den Parteien:

Streit über die Vertragserfüllung im SaaS-Pilot-Vertrag Q1 2026 (unterzeichnet am 1. Januar 2026). Partei 1 macht eine Forderung von CHF 24'500 aus Rechnung Nr. 2026-0145 vom 15. März 2026 geltend (Software-Lizenzen + Schulungen). Partei 2 bestreitet die Leistungserbringung teilweise (mangelnde Schulungs-Stunden) und macht eine Gegen-Forderung von CHF 8'000 wegen Verzugs-Schaden geltend.

Ursprünglich geltend gemachte Forderung: 24'500.00 CHF

Die Parteien anerkennen, dass dieser Sachverhalt zwischen ihnen umstritten war und ohne diese Vereinbarung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte werden können.
2.
VERGLEICHS-INHALT UND ERFÜLLUNG
In gegenseitiger Konzession und zur abschliessenden Bereinigung des Streits leistet Müller Handels GmbH an Brunner Innovation AG die Vergleichs-Summe von 18'000.00 CHF.

Die Vergleichs-Summe ist in 6 gleichen monatlichen Raten von je 3'000.00 CHF zu entrichten, beginnend am 15. September 2026. Folgeraten jeweils auf den gleichen Tag des Folge-Monats. Die Zahlung erfolgt auf das Konto IBAN CH93 0076 2011 6238 5295 7; als Zahlungsdatum gilt der Tag der Gutschrift.

Bei Verzug einer Rate von mehr als 14 Tagen werden Verzugszinsen von 5 % p.a. (OR Art. 104 Abs. 1) auf den fälligen Betrag geschuldet.
3.
SALDO-KLAUSEL (PER SALDO ALLER ANSPRÜCHE)
Mit vollständiger Erfüllung der Vergleichs-Summe sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem in Ziffer 1 beschriebenen Streit-Gegenstand abgegolten. Beide Parteien erklären gegenseitig ihren vollständigen Verzicht auf weitere Ansprüche aus diesem Sachverhalt — bekannte und unbekannte — gleich welcher Art (Schadenersatz, Genugtuung, Verzugsschaden, Anwalts- und Prozess-Kosten, Folgekosten).

Hinweis Reichweite: Die Saldo-Klausel umfasst nicht Ansprüche, die im Zeitpunkt des Vergleichs-Abschlusses keiner Partei bekannt waren UND von keiner Partei mit der nötigen Sorgfalt hätten erkannt werden können (BGE 110 II 244 E. 3 — restriktive Auslegung Verzichts-Erklärungen).
4.
ERWEITERTE SALDO-KLAUSEL — UMFASSENDER VERZICHT
Über die Saldo-Klausel hinaus verzichten die Parteien gegenseitig und endgültig auf sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit ihrer Geschäfts-Beziehung bis zum 20. August 2026, gleichgültig ob (a) den Parteien bekannt oder unbekannt, (b) bestehend oder erst künftig erkennbar, (c) eigene oder von Dritten geltend gemachte Ansprüche, (d) auf Vertrag, Delikt, Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag beruhend.

Umfasste Geschäfts-Beziehung: SaaS-Pilot Q1 2026 Geschäfts-Beziehung (Vertrag vom 1.1.2026, sämtliche Anhänge, Schulungs-Module, Lizenz-Erweiterungen + Folgevertrag-Verhandlungen).

Die Parteien anerkennen, dass dieser umfassende Verzicht eine bewusste und freiwillige Konzession darstellt (BGE 132 III 737 — Erweiterte Saldo-Klauseln sind gültig, soweit bewusst und unter rechtlicher Beratung vereinbart). Vorbehalten bleiben ausschliesslich Ansprüche aus arglistiger Täuschung (OR Art. 28) sowie Personenschäden im Sinne von OR Art. 100 Abs. 2.
5.
VERTRAULICHKEIT
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig für eine Dauer von 5 Jahren ab Unterzeichnung zur strikten Geheimhaltung über: (a) die Existenz dieses Vergleichs; (b) seinen Inhalt und die wirtschaftlichen Konditionen (insb. Vergleichs-Summe und Erfüllungs-Modus); (c) den zugrundeliegenden Streit-Sachverhalt; (d) die im Rahmen der Vergleichs-Verhandlungen ausgetauschten Informationen.

Carve-Outs (zulässige Offenlegung): Offenlegung an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte unter berufsbezogener Geheimhaltungs-Pflicht; an Bank UBS im Rahmen Compliance; bei gerichtlicher Anordnung.

Konventionalstrafe: Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Vertraulichkeits-Pflicht schuldet die verletzende Partei der anderen Partei eine Konventionalstrafe von 15'000.00 CHF pro Verstoss; weitergehender Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten (OR Art. 161 Abs. 2). Die Konventionalstrafe ist zusätzlich zur Erfüllung der Hauptverpflichtung geschuldet.
6.
RÜCKTRITTS-KLAUSEL BEI SÄUMNIS (WIEDERAUFLEBEN ORIGINAL-FORDERUNG)
Verfällt eine Rate ohne vollständige Bezahlung innert 14 Tagen nach Fälligkeit, kann Brunner Innovation AG ohne weitere Mahnung von diesem Vergleich zurücktreten. Mit Erklärung des Rücktritts (eingeschriebener Brief) lebt die ursprüngliche Forderung in voller Höhe von 24'500.00 CHF wieder auf zuzüglich Zusatz-Zins von 5% p.a. ab Datum dieser Vereinbarung. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die ursprüngliche Forderung angerechnet; ein Rück-Anspruch der säumigen Partei besteht nicht.

Mit Rücktritt fallen sämtliche Saldo-Klausel-Wirkungen rückwirkend dahin (auflösende Bedingung gemäss OR Art. 154); die Parteien stehen sich wieder so gegenüber wie vor Abschluss dieses Vergleichs. Berechtigte Partei kann die volle Original-Forderung gerichtlich oder via SchKG-Betreibung geltend machen.
7.
ÖFFENTLICHE URKUNDE — DIREKTE VOLLSTRECKBARKEIT (ZPO ART. 347)
Die Parteien lassen diesen Vergleich öffentlich beurkunden und mit ausdrücklicher Vollstreckbarkeits-Erklärung gemäss ZPO Art. 347 versehen. Die Beurkundung erfolgt durch Notariat Zürich-City, Bahnhofstrasse 50, Notariat Zürich.

Wirkung: Bei Säumnis kann die berechtigte Partei unmittelbar definitive Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 beantragen (öffentliche Urkunde = vollstreckbarer Titel gleichgestellt einem Schweizer Urteil). Es ist kein separates gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Forderung erforderlich; die Betreibung kann direkt fortgesetzt werden.

Notar-Tarif: Kantonal variierend (Standard CHF 500-2'000 je nach Vergleichs-Summe + Beurkundungs-Komplexität). Die Notar-Kosten werden zu gleichen Teilen getragen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
8.
STEUER-HINWEIS (RECHTSNATUR VERGLEICHS-SUMME)
Die Parteien sind sich bewusst, dass die steuerliche Behandlung der Vergleichs-Summe von ihrer Rechtsnatur abhängt:

Schadenersatz (Wiedergutmachung erlittener Vermögens-Einbusse): grundsätzlich steuerfrei beim Empfänger (DBG Art. 24 lit. g — Schadenersatzleistungen für nicht-Erwerbsschäden);
Entgangener Erwerb / entgangener Lohn / Honorar: steuerbar als Erwerbs-Einkommen (DBG Art. 17/18);
Genugtuung (Persönlichkeits-Verletzung): grundsätzlich steuerfrei (DBG Art. 24 lit. g);
Zinsen in der Vergleichs-Summe: steuerbar als Vermögens-Ertrag (DBG Art. 20).

Die Parteien anerkennen, dass die steuerliche Würdigung in eigener Verantwortung erfolgt und empfehlen sich die Konsultation eines Steuer-Beraters. Bei MWST-pflichtiger Leistungs-Bestandteil (z.B. Honorar-Anteil) gilt MWST 8.1% (Stand 2026 — MWSTG Art. 25).
9.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(b) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung — insbesondere bei Anfechtung der Wirksamkeit, Auslegungs-Streit oder Vollstreckbarkeit — wird als ausschliesslicher Gerichtsstand Zürich vereinbart (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Bei öffentlicher Urkunde kann die direkte SchKG-Vollstreckung am Betreibungsort des Schuldners erfolgen (SchKG Art. 46).

(c) Anfechtungs-Ausschluss: Die Parteien anerkennen, dass eine Anfechtung dieses Vergleichs wegen Willensmängel nur im Rahmen von OR Art. 23-31 (Irrtum, Täuschung, Furcht) innert Jahresfrist möglich ist und im Übrigen jeder weitere Anfechtungs-Vorbehalt ausgeschlossen wird.

(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(e) Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Eine zusätzliche Ausfertigung verbleibt beim Notariat im Rahmen der öffentlichen Beurkundung.
Ort und Datum: Zürich, 20. August 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
PARTEI 1
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________
PARTEI 2
Müller Handels GmbH
Datum: ____________________

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Was ist eine Vergleichsvereinbarung?

Die Vergleichsvereinbarung ist ein Innominat-Vertrag nach Schweizer Recht (BGE 132 III 737), in dem zwei Parteien einen bestehenden oder absehbaren Rechts-Streit durch <strong>gegenseitige Konzessionen</strong> bereinigen — typischerweise: Anspruchstellerin akzeptiert eine geringere Vergleichs-Summe als ursprünglich gefordert; Anspruchsgegnerin verzichtet auf weitere Bestreitung des Anspruchs. Die Vereinbarung erspart beiden Seiten ein langes, teures und unsicheres gerichtliches Verfahren.

Kern-Element ist die <strong>Saldo-Klausel</strong>: Beide Parteien verzichten gegenseitig auf weitere Ansprüche aus dem Streit-Sachverhalt nach Erfüllung der Vergleichs-Summe. Bundesgericht legt Verzichts-Erklärungen restriktiv aus (BGE 110 II 244) — die Saldo-Klausel muss in Ort und Gegenstand klar umrissen sein. Standard-Saldo erfasst nur den konkret beschriebenen Streit; erweiterte Saldo-Klausel (Expert-Modus) erfasst alle Ansprüche aus der gesamten Geschäfts-Beziehung bis zum Stichtag.

Bei Streit-Summen ab CHF 50'000 lohnt sich die <strong>öffentliche Beurkundung</strong> mit Vollstreckbarkeits-Erklärung (ZPO Art. 347). Damit wirkt die Vereinbarung wie ein Schweizer Urteil: Bei Säumnis kann die berechtigte Partei direkt definitive Rechtsöffnung beantragen (SchKG Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1) — ohne separates Klage-Verfahren. Notar-Kosten CHF 500-2'000; Zeitgewinn 6-18 Monate gegenüber gerichtlicher Durchsetzung. Doxuno-Vorlage bereitet alle Beurkundungs-Daten vor.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige aussergerichtliche Bereinigung mit Saldo-Klausel + Vollstreckbarkeits-Option.

Partei 1 + Partei 2

Vollständige Identifikation + Vertretende Personen

Streit-Beschreibung

Sachverhalt + Forderungs-Höhe + Rechtsgrund

Vergleichs-Summe

In CHF mit Konzessions-Logik (Original vs Vergleichs-Betrag)

Erfüllungs-Modus

Sofort (14T) oder Raten (monatlich)

Saldo-Klausel (eng/breit)

Eng = nur Streit; Breit = Geschäfts-Beziehung

Vertraulichkeit

Geheimhaltung über Existenz, Inhalt, Sachverhalt

Öff. Urkunde (Expert)

ZPO 347 — direkt vollstreckbar wie Schweizer Urteil

Erweiterte Saldo (Expert)

Alle Ansprüche bis Stichtag erfasst

Konventionalstrafe Vertraulichkeit (Expert)

CHF 10-50k pro Verstoss

Rücktritts-Klausel bei Säumnis (Expert)

Wiederaufleben Original-Forderung

Steuer-Hinweis (Expert)

Schadenersatz vs Erwerb — DBG Art. 24 lit. g

Gerichtsstand ZPO 17

Vertraglicher Gerichtsstand-Hinweis

So erstellen Sie Ihre Vergleichsvereinbarung

Fünf Schritte zur endgültigen Streit-Bereinigung.

  1. 1

    Streit-Inhalt präzise dokumentieren

    Sachverhalt + welche Forderungen wer geltend macht + Höhe + Rechtsgrund. Wichtig für die Saldo-Klausel-Reichweite (BGE 110 II 244 — restriktive Auslegung Verzichts-Erklärungen). Detail-Beschreibung erleichtert spätere Auslegungs-Streit.

  2. 2

    Vergleichs-Summe + Erfüllungs-Modus vereinbaren

    Vergleichs-Summe i.d.R. 30-70% der ursprünglich geltend gemachten Forderung (Verhandlungs-Spielraum). Sofort-Zahlung innert 14T oder Ratenzahlung (monatlich, 3-12 Monate). Bei Raten: Erste-Rate-Datum + IBAN angeben.

  3. 3

    Saldo-Klausel-Reichweite wählen

    Eng (Standard): Verzicht nur auf Ansprüche aus dem konkret beschriebenen Streit-Sachverhalt — sicher, gerichtsfest. Breit: Verzicht auf alle Ansprüche aus der Geschäfts-Beziehung — Risiko (BGE 110 II 244). Erweiterte Saldo im Expert-Modus konkretisiert die Reichweite mit Stichtag.

  4. 4

    Vertraulichkeit + Sanktionen (Expert)

    Standard Vertraulichkeits-Klausel (3-5 Jahre Dauer). Im Expert-Modus: Konventionalstrafe CHF 10-50k pro Verstoss (OR 160-163), Schadenersatz separat vorbehalten. Carve-Outs für Anwalt, Steuerberater, Bank-Compliance, gerichtliche Anordnung definieren.

  5. 5

    Bei hohen Streit-Summen: öffentliche Beurkundung (Expert)

    Ab CHF 50'000 Streit-Summe lohnt sich ZPO 347 öff. Urkunde — direkt vollstreckbar wie Schweizer Urteil. Bei Säumnis direkt definitive Rechtsöffnung (SchKG 80 II Ziff. 1) — Zeitgewinn 6-18 Monate. Notar-Kosten CHF 500-2'000 kantonal variierend.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Vergleichsvereinbarung ist ein Innominat-Vertrag nach Schweizer OR mit besonderen Rechtsfolgen. Beachten Sie folgende Besonderheiten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streit-Summen über CHF 25'000 oder komplexen Saldo-Wirkungen empfehlen wir Anwaltsvertretung — die Verzichts-Wirkung kann erheblich sein.

Geprüft nach Schweizer OR + ZPO + BGE-Praxis (Stand 2026)

Innominat-Vertrag + BGE-Praxis

Die Vergleichsvereinbarung ist ein gemischter Innominat-Vertrag nach BGE 132 III 737 — keine spezifische OR-Regelung. Auslegung erfolgt nach allgemeinen Vertrags-Grundsätzen (OR Art. 1 ff.) + spezifischen BGE-Präjudizien (BGE 110 II 244 — restriktive Auslegung Verzichts-Erklärungen; BGE 132 III 737 — Anfechtungs-Ausschluss).

Saldo-Klausel-Reichweite (BGE 110 II 244)

Bundesgericht legt Verzichts-Erklärungen restriktiv aus — nur was ausdrücklich umfasst ist, gilt verzichtet. "Alle Ansprüche aus diesem Sachverhalt" ist gültig; "alle gegenseitigen Ansprüche überhaupt" zu weit. Erweiterte Saldo-Klausel (alle Ansprüche aus Geschäfts-Beziehung bis Stichtag X) gültig, wenn bewusst und unter rechtlicher Beratung vereinbart (BGE 132 III 737).

Anfechtung wegen Willensmängel (OR 23-31)

Vergleichs-Anfechtung möglich bei wesentlichem Irrtum (OR 23), absichtlicher Täuschung (OR 28) oder Drohung (OR 29) — Anfechtungs-Frist 1 Jahr ab Entdeckung. BGE 132 III 737 verlangt jedoch wesentlichen Willensmangel ODER neue Tatsachen, die das Geschäfts-Gleichgewicht wesentlich stören. Praktisch sehr restriktiv.

Öffentliche Urkunde + Vollstreckbarkeit (ZPO 347)

Öffentlich beurkundeter Vergleich mit Vollstreckbarkeits-Erklärung nach ZPO 347 wirkt wie ein Schweizer Urteil. Bei Säumnis kann die berechtigte Partei direkt definitive Rechtsöffnung beantragen (SchKG 80 Abs. 2 Ziff. 1). Notar-Kosten kantonal CHF 500-2'000. Zeitgewinn 6-18 Monate gegenüber gerichtlicher Durchsetzung.

Steuer-Behandlung Vergleichs-Summe (DBG)

Schadenersatz/Genugtuung: grundsätzlich steuerfrei beim Empfänger (DBG Art. 24 lit. g). Entgangener Erwerb/Lohn/Honorar: steuerbar als Erwerbs-Einkommen (DBG 17/18). Zinsen-Anteil: steuerbar als Vermögens-Ertrag (DBG 20). Bei MWST-pflichtigem Leistungs-Bestandteil: 8.1% (MWSTG Art. 25). Steuer-Hinweis-Klausel im Expert-Modus schützt vor Folge-Streit.

Häufige Fragen

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Vollständige aussergerichtliche Bereinigung mit Saldo-Klausel, Vertraulichkeit und optionaler öffentlicher Beurkundung (direkt vollstreckbar). Schnelle, gerichtsfeste Lösung für jeden Rechts-Streit.

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