Landesspezifische Rechtsinhalte
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Die standalone Unterhaltsvereinbarung regelt Kindes- und Ehegattenunterhalt in vier Schweizer Konstellationen: bei faktischer Trennung der Ehe, als Scheidungsfolgen-Ergänzung, bei Konkubinats-Trennung mit Vaterschaftsanerkennung oder bei Vaterschafts-Feststellung. Sie folgt der bindenden zweistufig-konkreten Methode nach BGE 147 III 265 und berücksichtigt den Betreuungsunterhalt ZGB Art. 285a (Reform 1.1.2017).
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Die Unterhaltsvereinbarung regelt die monetären Verpflichtungen einer Partei (Pflichtiger) zur anderen Partei (Berechtigter) — typischerweise Kindesunterhalt und/oder Ehegattenunterhalt. Sie ist in der Schweiz für vier Konstellationen anwendbar: (a) faktische Trennung der Ehe vor formellem Eheschutz; (b) Scheidungsfolgen-Ergänzung zur Konvention; (c) Konkubinats-Trennung mit Vaterschaftsanerkennung — wichtig: Konkubinatspartner haben in der Schweiz keinen Lebenspartnerunterhalt, nur Kindes- und Betreuungsunterhalt; (d) Vaterschafts-Feststellung mit Kindesunterhaltsvereinbarung.
Die Berechnung folgt der bindenden zweistufig-konkreten Methode nach BGE 147 III 265 (Schweizer Bundesgericht, 2.11.2020) — Vereinheitlichung nach jahrzehntelanger kantonaler Pluralität. Stufe 1: Netto-Einkommens-Ermittlung beider Parteien. Stufe 2: Bedarfsermittlung — betreibungsrechtliches Existenzminimum als Sockel, erweitert um familienrechtliches Existenzminimum nach Verfügbarkeit; Überschussverteilung "grosse und kleine Köpfe" (Erwachsene 2/5, Kind 1/5). Manko-Rangfolge: Existenzminimum Pflichtiger → Bar-Kindesunterhalt → Betreuungsunterhalt → Ehegattenunterhalt.
Bei Konkubinat oder Vaterschafts-Konstellation wird die Vereinbarung der Schweizer KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zur Genehmigung nach Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgelegt — KESB-Genehmigung wirkt für beide Eltern bindend. Bei Ehegatten/Trennung/Scheidung erfolgt die Genehmigung durch das Familiengericht.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle vier Schweizer Konstellationen mit BGE 147 III 265 Methodik ab.
Netto-Einkommen + Beruf + Adresse — Basis für Berechnung
Trennung Ehe / Scheidung / Konkubinat / Vaterschaft
Pro Kind separater Eintrag, Alter für Schulstufen
Typisch Schweiz CHF 800-2'500 je nach Alter und Einkommen
Schweizer kantonale Anspruchs-Konkurrenz
Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise
Pflichtiger abzugsfähig, Berechtigter steuerbar
Schweizer Inkasso-Stellen + Bevorschussung
Schweizer Berechnungsblatt — Grundbedarf, Schule, Miete, KK
Reform 1.1.2017 + Schulstufen BGE 144 III 481
BGE 147 III 265 + Befristung BGer 5A_604/2024
AHV 29sexies + Vollstreckbare öffentliche Urkunde
In fünf Schritten zur BGE-konformen Vereinbarung nach Schweizer Recht.
Trennung Ehe / Scheidungsfolgen / Konkubinats-Trennung / Vaterschafts-Feststellung. Bei Konkubinat/Vaterschaft: KESB-Genehmigungs-Pflicht. Konkubinat hat in der Schweiz keinen Lebenspartner-Unterhalt — nur Kindes- und Betreuungsunterhalt.
Netto-Einkommen beider Parteien (massgebend für BGE 147 III 265 zweistufig-konkrete Berechnung). Pro Kind Name + Geburtsdatum + Alter (für Schulstufen-Modell Betreuungsunterhalt).
Basis-Betrag pro Kind und Monat festlegen (typische Schweizer Werte CHF 800-2'500). Familienzulagen-Auszahlung an einen Elternteil oder anteilig. LIK-Indexierung jährlich empfohlen (Schweizer Inflations-Ausgleich).
Bei drohender Säumnis Schweizer Sozialdienst der Wohnsitz-Gemeinde mit Bevorschussung (typisch Standard). KESB für Konkubinats-/Vaterschafts-Konstellationen. Eigene Durchsetzung (Mahnung + Betreibung SchKG) bei guter Bonität Pflichtiger.
Bei wesentlichem Vermögen oder komplexer Konstellation: Konkret-Bedarfs-Methode (Schweizer Berechnungsblatt), Betreuungsunterhalt nach Schulstufen, Ehegattenunterhalt mit Befristung (BGer-Praxis 2024-2025), AHV-Erziehungsgutschriften, vollstreckbare öffentliche Urkunde ZPO 347.
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Unterhaltsvereinbarungen in der Schweiz unterliegen BGE 147 III 265 und ZGB-Bestimmungen.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei komplexen Konstellationen (Selbständigerwerb, internationaler Bezug, hohes Vermögen, mehrere Kinder verschiedener Altersgruppen) wird ein unverbindlicher Vorbescheid bei einem Schweizer Familienrechts-Anwalt empfohlen.
Geprüft nach Schweizer Unterhaltsrecht (ZGB, BGE 147 III 265, DBG)
Seit 2.11.2020 ist die zweistufig-konkrete Methode für ALLE Schweizer Unterhaltskategorien (Kind, Betreuung, Ehegatten) bindend — Vereinheitlichung nach jahrzehntelanger kantonaler Pluralität. Sockel ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, erweitert um das familienrechtliche Existenzminimum. Überschussverteilung "grosse und kleine Köpfe". Manko-Rangfolge ist zwingend.
Der mit der Schweizer Familienrechts-Reform 2017 eingeführte Betreuungsunterhalt deckt die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils, soweit dieser wegen Kinderbetreuung in einer Erwerbseinbusse steht. Berechnung nach Schulstufen-Modell (BGE 144 III 481, BGer 5A_384/2018): bis Schuleintritt 0% Erwerbs-Obliegenheit, ab 1. Schulklasse 50%, ab 12 J. 80%, ab 16 J. 100%-Pensum zumutbar.
In BGer 5A_604/2024 und 5A_136/2024 hat das Schweizer Bundesgericht die schematische Vermutung der Lebensprägung (Ehedauer + gemeinsame Kinder) relativiert. Einzelfallweise Prüfung; lebenslanger Unterhalt = Ausnahme, zeitliche Befristung = Regel. Qualifizierter Befristungs-Grund verlangt (z.B. Übergang bis Mündigkeit Kinder + zumutbare Pensum-Erhöhung).
Kindesunterhalt: beim Pflichtigen abzugsfähig BIS Mündigkeit (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c), beim Berechtigten steuerbar. Ehegattenunterhalt: beim Pflichtigen abzugsfähig (DBG 33), beim Berechtigten steuerbar (DBG 23 lit. f). Betreuungsunterhalt: gleich behandelt wie Ehegattenunterhalt. Kantonal können abweichende Sonderregelungen gelten — Schweizer Steuer-Beratung empfohlen.
Vorbereitet nach Schweizer Recht ZGB 125 + 276-287 und der bindenden BGE 147 III 265 zweistufig-konkreten Methode. Anwendbar in vier Konstellationen — Trennung, Scheidung, Konkubinat, Vaterschaft.
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