TREUHANDVERTRAG
Treuhand-vereinbarung (OR Art. 394 Ff. Auftrag + Innominat) — ZGB 401 Aussonderungs-recht
Treugeber: Hans Steinmann → Treuhänder: Steinmann and Partner Treuhand AG
Vermögens-Typ: Vermögensportfolio (Investment-Mandat)
TREUGEBER
Hans Steinmann
Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
TREUHÄNDER
Steinmann and Partner Treuhand AG
Bleicherweg 22, 8002 Zürich
UID: CHE-123.456.789
FINMA-/FinIG-Bewilligung: FINMA-Bewilligung Vermögensverwalter via AOPP-OSIF, Bewilligungs-Nr. 678901
Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender Treuhandvertrag abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis untersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) ergänzt durch innominat-rechtliche Treuhand-Komponenten. Der/die Treuhänder/in erwirbt das Eigentum am Treuhand-Vermögen zivilrechtlich, verwaltet es jedoch wirtschaftlich für Rechnung des/der Treugebers/in. Im Aussenverhältnis erscheint der/die Treuhänder/in als Eigentümer/in; im Innenverhältnis ist er/sie an diese Treuhandvereinbarung gebunden.
Treuhand-Vermögen-Typ: Vermögensportfolio (Investment-Mandat).
Detail-Beschreibung:
Vermögensportfolio bestehend aus: (a) Wertschriftendepot ZKB Nr. 8765432 (Aktien, Anleihen, Fonds — geschätzt CHF 1.8M); (b) Bankguthaben UBS Nr. 1234567 (Liquidität CHF 200'000); (c) Beteiligung Steinmann Familien AG (15% — geschätzter Wert CHF 500'000). Total geschätzter Wert per 31.12.2025: CHF 2.5 Mio.
Geschätzter Wert per Vertragsbeginn: 2'500'000.00 CHF.
ZGB Art. 401 — Aussonderungs-Recht: Das Treuhand-Vermögen wird vom/der Treuhänder/in separiert vom Eigenvermögen gehalten (getrennte Konten, klare Bezeichnung als Treuhand-Vermögen, getrennte Buchführung). Im Falle der Insolvenz des/der Treuhänders/in fällt das Treuhand-Vermögen NICHT in die Konkursmasse — der/die Treugeber/in hat Aussonderungs-Recht gemäss ZGB Art. 401. Eine Vermischung mit Eigenvermögen würde das Aussonderungs-Recht gefährden.
Der/die Treuhänder/in hält und verwaltet das Treuhand-Vermögen zu folgendem Zweck:
Professionelle Vermögensverwaltung im wohlverstandenen Interesse Hans Steinmann mit Schwerpunkt langfristiger Kapital-Erhaltung und moderater Wertvermehrung. Generationen-übergreifende Strategie zur Vermögenssicherung für Familien-Nachkommen. Bei Erbgang Continuation an Familien-Treuhand für Generationen-Übergang. Steueroptimierte Vermögensstrukturierung im Rahmen Schweizerischer Steuergesetzgebung.
Der Zweck ist abschliessend definiert. Der/die Treuhänder/in darf das Treuhand-Vermögen nur im Rahmen dieses Zwecks und im wohlverstandenen Interesse des/der Treugebers/in verwalten (OR Art. 398 — Sorgfalts- und Treuepflicht analog Arbeitnehmer).
3.
VERWALTUNGS-BEFUGNISSE TREUHÄNDER
Treuhänder ist berechtigt, im eigenen Namen für Rechnung Treugeber zu handeln: Verwaltung Wertschriftendepot, Anlage-Entscheidungen im Rahmen Anlageprofil, Vornahme der jährlichen Re-Balancing, Korrespondenz mit Banken und Aktiengesellschaften, Wahrnehmung Aktionärs-Rechte (Generalversammlung, Stimmrecht-Ausübung auf Weisung), Steuer-Erklärung Treuhand-Vermögen.
Aussen-/Innenverhältnis: Im Aussenverhältnis (gegenüber Dritten — Banken, Vertragspartner, Behörden) tritt der/die Treuhänder/in als Eigentümer/in auf. Im Innenverhältnis (zwischen Parteien) ist er/sie an die Weisungen des/der Treugebers/in gebunden, soweit diese nicht den Treuhand-Zweck verletzen oder rechtswidrig sind (OR Art. 397).
Wesentliche Geschäfte: Bei Geschäften ausserhalb der ordentlichen Verwaltung (Veräusserung wesentlicher Vermögensteile, Hypothekarisierung, Pfandbestellung, Beschwerdeverzicht) bedarf der/die Treuhänder/in der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des/der Treugebers/in.
Schadenersatz Treuhänder: Bei Verletzung der Treuhand-Pflichten haftet der/die Treuhänder/in für entstandenen Schaden (OR Art. 97 i.V.m. OR Art. 398). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessbar (OR Art. 100 Abs. 1).
Das Treuhand-Honorar beträgt 0.6% p.a. des Treuhand-Vermögens (bewertet zum Verkehrswert per 31.12. des Vorjahres oder bei unterjährigem Vertrag pro rata). Auszahlung erfolgt jährlich nachschüssig per 31. Januar des Folgejahres auf das vom/der Treuhänder/in angegebene Konto.
Spesen und Auslagen: Notwendige Auslagen (Bankgebühren, Transaktions-Kosten, Notariats-Gebühren bei Liegenschaftsverwaltung, Rechtsberatung in unstreitigen Vermögens-Angelegenheiten) werden zusätzlich gegen Beleg erstattet (OR Art. 402). Allgemeine Verwaltungs-Aufwand ist im Honorar enthalten.
MWST: Die Mehrwertsteuer (8.1% Standard ab 2024) wird zusätzlich verrechnet, sofern der/die Treuhänder/in MWST-pflichtig ist (Jahresumsatz > CHF 100'000).
Verzug: Bei Zahlungs-Verzug Treugeber Verzugszins 5% p.a. (OR Art. 104).
5.
BERICHTS- UND RECHENSCHAFTS-PFLICHT (OR ART. 400)
Der/die Treuhänder/in legt dem/der Treugeber/in quartalsweise (per 30. nach Quartalsende) schriftlich Rechenschaft ab. Der Bericht umfasst:
• Aktuelle Vermögens-Aufstellung (Inventar mit Bewertung);
• Veränderungen (Zu-/Abgänge, Käufe/Verkäufe);
• Erträge und Kosten (Dividenden, Mietzinse, Honorar, Spesen, Steuern);
• Performance gegenüber Vorperiode;
• Bei Aktien-Treuhand: Ausgeübte Stimmrechte mit Begründung;
• Wesentliche Ereignisse (Verkauf grösserer Posten, ausserordentliche Erträge).
Herausgabe-Pflicht (OR Art. 400 Abs. 1): Der/die Treuhänder/in muss dem/der Treugeber/in jederzeit alles herausgeben, was er/sie aus dem Auftrag erhalten hat (Verträge, Belege, Bank-Auszüge, Korrespondenz mit Vermögens-Bezug). Ablehnung der Herausgabe nur bei bestehendem Honorar-Anspruch in dessen Umfang zulässig.
6.
BEENDIGUNG (OR ART. 404 — ZWINGEND)
Beginn: 1. Mai 2026. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Jederzeitiges Kündigungsrecht (OR Art. 404): Beide Parteien können das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann NICHT vertraglich abgeändert werden. Eine vertragliche Kündigungs-Frist wäre unwirksam.
Form Kündigung: Schriftform oder qualifizierte elektronische Signatur ZertES (OR Art. 14 Abs. 2bis).
Unzeitige Kündigung (Art. 404 Abs. 2): Eine "unzeitige" Kündigung ohne wichtigen Grund kann zu Schadenersatzpflicht für den konkret entstandenen Schaden führen — nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Rück-Übertragungs-Pflicht: Bei Vertragsende hat der/die Treuhänder/in das Treuhand-Vermögen unverzüglich an den/die Treugeber/in zurück zu übertragen. Bei Aktien: Übertragung an Treugeber-Depot. Bei Liegenschaft: Notarielle Eigentums-Übertragung (Notariats-Kosten zulasten Treugeber). Bei vermischten Vermögensteilen: Auseinandersetzung nach Verhältnis Eigentums-Anteil.
7.
AKTIEN-TREUHAND (FREMDNÜTZIG / EIGENNÜTZIG)
Fremdnützige Aktien-Treuhand: Der/die Treuhänder/in hält die Aktien ausschliesslich für Rechnung des/der Treugebers/in. Die wirtschaftliche Berechtigung (UBO — Ultimate Beneficial Owner) liegt vollumfänglich beim/bei der Treugeber/in. Steuerlich werden die Aktien beim/bei der Treugeber/in als Vermögen erfasst und Dividenden-Erträge ebenfalls beim/bei der Treugeber/in besteuert.
Weisungs-gebundene Stimmrechts-Ausübung: Der/die Treuhänder/in übt die Stimmrechte ausschliesslich nach schriftlicher Weisung des/der Treugebers/in aus. Bei fehlender Weisung wird Stimmenthaltung gewählt. Bei wesentlichen Beschlüssen (Statuten-Änderung, Kapitalerhöhung, Übernahme-Angebot) erkundigt sich der/die Treuhänder/in rechtzeitig.
Anti-Stroh-Mann-Klausel: Bei Stimmrechts-Bündelung mit Familien-Mitgliedern oder Holdings der Familie Steinmann erfolgt Offenlegung gegenüber der Gesellschaft (Steinmann Familien AG) zur Vermeidung von Umgehung der Statuten-Bestimmungen über Stimmrechts-Beschränkungen.
Offenlegungs-Pflichten: Bei meldepflichtigen Beteiligungen (BEHG Art. 20 — 3%/5%/10%/etc. Schwellen) ist der/die wirtschaftlich Berechtigte (Treugeber) zu melden. Beim Trustee-Steuer-Status nach KS-EStV werden Aktien beim/bei der Treugeber/in besteuert. Bei börsenkotierten Gesellschaften kann eine Offenlegungs-Pflicht gegenüber Gesellschaft entstehen (Statuten/Aktionärsbindungsvertrag).
8.
INVESTMENT-MANDAT VERMÖGENSVERWALTUNG
Discretionary Mandate (Vollmacht-Mandat): Der/die Treuhänder/in trifft Anlage-Entscheide selbständig innerhalb des definierten Anlage-Profils, ohne vorgängige Rücksprache. Geeignet für Treugeber, die Vermögens-Verwaltung delegieren wollen.
Ausgewogenes (balanced) Anlageprofil: Balance zwischen Rendite und Risiko. Asset-Allokation typisch: 40-50% Aktien (CH 30%, Ausland 60%, Emerging Markets 10%), 35-45% Anleihen, 10-15% Alternative Anlagen (Immobilien-Fonds, Hedge-Funds). Erwartete Volatilität: 7-12% p.a. Erwartete Rendite: 3-6% p.a.
Benchmark-Index: 50% MSCI World + 50% Swiss Bond Index (composite); Vergleichs-Reporting quartalsweise. Performance-Messung erfolgt gegenüber diesem Benchmark; signifikante Underperformance (>3% p.a. über 3 Jahre) führt zur Überprüfung des Mandats.
Performance-Reporting: Quartals-Reporting umfasst: Asset-Allokation Aktuell vs. Zielwert; Performance YTD und seit Inception vs. Benchmark; Top 10 Positions + Sektor/Region-Aufteilung; Transaktions-Übersicht; Ertrags-/Kosten-Aufstellung; Ausblick und Anpassungs-Empfehlungen.
FinIG-Bewilligungs-Pflicht: Bei gewerblicher Vermögensverwaltung ist eine FinIG-Bewilligung gemäss Art. 17 (über Aufsichts-Organe AOPP) erforderlich, sofern nicht ausschliesslich für Familienmitglieder / Familien-Trust tätig. Der/die Treuhänder/in bestätigt die rechtliche Berechtigung zur Vermögensverwaltung.
Best Execution: Der/die Treuhänder/in wählt Transaktions-Wege im wirtschaftlichen Interesse des/der Treugebers/in — Best-Price-Brokerage, Vermeidung unnötiger Transaktions-Kosten, Mitteilung bei Interessen-Konflikten (z.B. Eigen-Vertretungs-Geschäft).
9.
AUDIT-RECHTE UND DETAIL-REPORTING
Über die ordentliche Rechenschafts-Pflicht hinaus stehen dem/der Treugeber/in folgende erweiterte Audit-Rechte zu:
• Audit-Frequenz: jährlich (alle 12 Monate, typisch per Jahresabschluss);
• Audit-Inhalt: Prüfung Buchführung, Belege, Konto-Auszüge, Vermögens-Bewertungen, Compliance-Dokumentation (GwG-Identifikation, FINMA-Meldungen), Performance-Messung gegenüber Benchmark;
• Drittauditor-Beizug: Der Beizug eines externen Wirtschaftsprüfers durch den/die Treugeber/in bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des/der Treuhänders/in — Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden.;
• Kosten: Audit-Kosten trägt grundsätzlich der/die Treugeber/in; bei festgestellten wesentlichen Mängeln (Fehler > 5% des Vermögens oder Pflicht-Verletzung) werden die Audit-Kosten dem/der Treuhänder/in belastet.
Reporting-Detail-Erweiterung: Jährliches Audit durch PwC oder vergleichbar zugelassenes Revisions-Unternehmen — Audit-Umfang Buchführung Treuhand-Vermögen, Konformität GwG/FinIG, Bewertung Vermögensteile, Compliance Anlageprofile. Audit-Bericht innert 60 Tagen Treugeber zugestellt.
Verschwiegenheits-Pflicht Auditor: Der externe Auditor ist seinerseits zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet (Beruflicher Standes-Code Wirtschaftsprüfer).
10.
ERBGANG / CONTINUATION TREUHAND-VERHÄLTNIS
Bei Tod Treugeber Hans Steinmann tritt die Erbengemeinschaft (Witwe Anna Steinmann + 2 Kinder Lukas + Petra Steinmann) als gemeinsamer Treugeber ein. Erbengemeinschaft wählt einen Willensvollstrecker (gemäss Testament Dr. Heinz Müller, RA in Zürich) als gemeinsamer Sprecher gegenüber Treuhänder. Erbteilung erfolgt erst nach 12 Monaten Übergangs-Phase, sofern nicht vorher einvernehmlich beschlossen. Treuhand-Verhältnis bleibt für 5 Jahre minimum bestehen — Familien-Kontinuität.
Auftrags-Erlöschens-Grundsatz (OR Art. 405): Der Auftrag erlischt grundsätzlich mit dem Tod, der Handlungs-Unfähigkeit oder dem Konkurs einer Partei — sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Treuhand-Verhältnissen mit längerfristigem Charakter (Familien-Treuhand, Aktien-Verwaltung über Generationen) ist eine ausdrückliche Continuation-Klausel wichtig.
Übergang auf Erben: Bei Tod des/der Treugebers/in geht die Treugeber-Position auf die Erben (Erbengemeinschaft) über. Diese müssen sich einen gemeinsamen Vertreter (typisch Willensvollstrecker) wählen, der mit dem/der Treuhänder/in kommuniziert. Bei Streit unter Erben kann die Erbteilung Anpassungen erfordern.
Übergang Treuhänder: Bei Tod / Handlungs-Unfähigkeit des/der Treuhänders/in tritt eine Nachfolge-Treuhänder/in ein (sofern vorgesehen) oder das Treuhand-Vermögen wird zurück zum Treugeber transferiert. Bei juristischen Treuhand-Gesellschaften: Treuhand bleibt bestehen.
11.
GWG-SORGFALTSPFLICHTEN (GWG ART. 3-5)
Der/die Treuhänder/in qualifiziert sich gemäss Geldwäschereigesetz (GwG SR 955.0) als Finanzintermediär. Die folgenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden eingehalten:
• Identifikation Treugeber (GwG Art. 3): Vollständige Identifikation des/der Treugebers/in mittels amtlichem Ausweis (Pass / ID-Karte) + Wohnsitz-Nachweis;
• Feststellung wirtschaftlich Berechtigter (GwG Art. 4): Bei Treuhand-Konstellationen mit komplexer wirtschaftlicher Berechtigung (z.B. Trust-Strukturen, Holdinggesellschaften) wird der UBO (Ultimate Beneficial Owner) identifiziert und schriftlich erfasst. UBO-Detail-Offenlegung: UBO (Ultimate Beneficial Owner): Hans Steinmann (100% wirtschaftlich Berechtigter). Mittel-Herkunft: Wirtschafts-Tätigkeit Familie Steinmann (Inhaber Steinmann Familien AG, Maschinenbau, gegründet 1958). Identifikations-Dokumente (Pass, Wohnsitz-Bestätigung, Steuer-Veranlagung letzte 3 Jahre) hinterlegt beim Treuhänder.;
• Aufbewahrungspflicht (GwG Art. 7): Identifikations-Dokumente werden während 10 Jahren nach Vertragsende aufbewahrt;
• Meldepflicht (GwG Art. 9): Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismus-Finanzierung erfolgt unverzügliche Meldung an MROS (Meldestelle für Geldwäscherei).
Die GwG-Sorgfaltspflichten sind durch den/die Treuhänder/in nicht abdingbar und gelten unabhängig von dieser Vereinbarung.
12.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 394-406 (Auftragsrecht), ZGB Art. 401 (Aussonderungs-Recht), KAG / FinIG / GwG-Bestimmungen.
(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Bei Streitwerten ab CHF 30'000 ist in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen, Aargau und Genf das Handelsgericht zuständig (ZPO Art. 6).
(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; qualifizierte elektronische Signatur ZertES gleichgestellt (OR 14 Abs. 2bis). Das in OR Art. 404 zwingend verankerte Kündigungsrecht bleibt unberührt.
(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(e) Vertraulichkeit: Beide Parteien wahren über sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erlangten vertraulichen Informationen unbedingtes Stillschweigen — auch nach Vertragsende. Strafrechtlich gestützt durch StGB Art. 162 (Geschäftsgeheimnis) und UWG Art. 6.
(f) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
KRITISCH — ZGB ART. 401 AUSSONDERUNGS-RECHT: Das Treuhand-Vermögen ist im Falle der Insolvenz des/der Treuhänders/in NICHT Teil der Konkursmasse. Der/die Treugeber/in hat Aussonderungs-Recht (analog Eigentums-Vorbehalt). Voraussetzung: klare Separation des Treuhand-Vermögens vom Eigenvermögen Treuhänder — getrennte Konten ("Treuhand-Konto für [Treugeber]"), getrennte Buchführung, klare Inventar-Bezeichnung. Eine Vermischung mit Eigenvermögen würde das Aussonderungs-Recht gefährden und im Konkurs zum Verlust führen.
FINMA / FinIG-Bewilligungs-Pflicht: Bei gewerblicher Vermögensverwaltung (mehr als nur Familienmitglieder / Familien-Trust) braucht der/die Treuhänder/in eine FinIG-Bewilligung gemäss Art. 17 (über Aufsichts-Organe AOPP — z.B. OSIF, OSFIN, OSIAS). Bei Vermögensverwaltung kollektiver Anlagen oder > CHF 500 Mio AuM zusätzlich KAG-Bewilligungs-Pflicht. Bei Banken-/Effektenhändler-Status: BankG bzw. BEHG. Der/die Treugeber/in soll vor Vertragsschluss die FINMA-Bewilligung des/der Treuhänders/in überprüfen (FINMA-Bewilligungs-Register öffentlich).
GwG-Sorgfaltspflichten: Der/die Treuhänder/in unterliegt als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz (GwG SR 955.0). Vor Vertragsschluss sind: (1) Identifikation Treugeber via Ausweis; (2) Feststellung UBO (wirtschaftlich Berechtigter) bei komplexen Strukturen; (3) Mittel-Herkunfts-Klärung; (4) Aufbewahrungspflicht Dokumente 10 Jahre. Bei Verdacht Geldwäscherei: unverzügliche Meldung an MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) — Treuhänder darf Treugeber nicht informieren (Verbot Geheimhaltung — "tipping-off").
Steuer-Behandlung: Bei klar dokumentierter Treuhand ist der/die Treugeber/in das steuerliche Subjekt — das Treuhand-Vermögen wird beim/bei der Treugeber/in als Vermögen erfasst, Erträge (Dividenden, Mietzinse, Zinsen) ebenfalls beim/bei der Treugeber/in versteuert. Treuhänder ist NICHT Steuersubjekt für Treuhand-Vermögen. Treuhand-Honorar ist für Treugeber abzugsfähig (Verwaltungs-Kosten), für Treuhänder als Einkommen steuerbar. Sonderfall ESOP-Aktien-Treuhand: KS-EStV 37 Mitarbeiterbeteiligungen — Spezial-Regelung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Hans Steinmann
Zürich, 15. April 2026
Datum: ____________________
Steinmann and Partner Treuhand AG
Zürich, 15. April 2026
Datum: ____________________