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Kostenlose Vorlage: Treuhandvertrag nach Schweizer Recht

Der Treuhandvertrag regelt in der Schweiz die treuhänderische Verwaltung von Aktien, Vermögensportfolios, Liegenschaften oder geistigem Eigentum nach OR Art. 394 ff. Auftragsrecht mit Innominat-Komponenten. ZGB Art. 401 sichert das Aussonderungs-Recht — Treuhand-Vermögen fällt nicht in die Konkursmasse des Treuhänders. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt FINMA/FinIG-Bewilligungs-Pflichten und GwG-Sorgfaltspflichten.

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TREUHANDVERTRAG
Treuhand-vereinbarung (OR Art. 394 Ff. Auftrag + Innominat) — ZGB 401 Aussonderungs-recht
Treugeber: Hans Steinmann → Treuhänder: Steinmann and Partner Treuhand AG
Vermögens-Typ: Vermögensportfolio (Investment-Mandat)
TREUGEBER
Hans Steinmann
Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
TREUHÄNDER
Steinmann and Partner Treuhand AG
Bleicherweg 22, 8002 Zürich
UID: CHE-123.456.789
FINMA-/FinIG-Bewilligung: FINMA-Bewilligung Vermögensverwalter via AOPP-OSIF, Bewilligungs-Nr. 678901
Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender Treuhandvertrag abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis untersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) ergänzt durch innominat-rechtliche Treuhand-Komponenten. Der/die Treuhänder/in erwirbt das Eigentum am Treuhand-Vermögen zivilrechtlich, verwaltet es jedoch wirtschaftlich für Rechnung des/der Treugebers/in. Im Aussenverhältnis erscheint der/die Treuhänder/in als Eigentümer/in; im Innenverhältnis ist er/sie an diese Treuhandvereinbarung gebunden.
1.
TREUHAND-VERMÖGEN
Treuhand-Vermögen-Typ: Vermögensportfolio (Investment-Mandat).
Detail-Beschreibung:
Vermögensportfolio bestehend aus: (a) Wertschriftendepot ZKB Nr. 8765432 (Aktien, Anleihen, Fonds — geschätzt CHF 1.8M); (b) Bankguthaben UBS Nr. 1234567 (Liquidität CHF 200'000); (c) Beteiligung Steinmann Familien AG (15% — geschätzter Wert CHF 500'000). Total geschätzter Wert per 31.12.2025: CHF 2.5 Mio.
Geschätzter Wert per Vertragsbeginn: 2'500'000.00 CHF.
ZGB Art. 401 — Aussonderungs-Recht: Das Treuhand-Vermögen wird vom/der Treuhänder/in separiert vom Eigenvermögen gehalten (getrennte Konten, klare Bezeichnung als Treuhand-Vermögen, getrennte Buchführung). Im Falle der Insolvenz des/der Treuhänders/in fällt das Treuhand-Vermögen NICHT in die Konkursmasse — der/die Treugeber/in hat Aussonderungs-Recht gemäss ZGB Art. 401. Eine Vermischung mit Eigenvermögen würde das Aussonderungs-Recht gefährden.
2.
TREUHAND-ZWECK
Der/die Treuhänder/in hält und verwaltet das Treuhand-Vermögen zu folgendem Zweck:
Professionelle Vermögensverwaltung im wohlverstandenen Interesse Hans Steinmann mit Schwerpunkt langfristiger Kapital-Erhaltung und moderater Wertvermehrung. Generationen-übergreifende Strategie zur Vermögenssicherung für Familien-Nachkommen. Bei Erbgang Continuation an Familien-Treuhand für Generationen-Übergang. Steueroptimierte Vermögensstrukturierung im Rahmen Schweizerischer Steuergesetzgebung.
Der Zweck ist abschliessend definiert. Der/die Treuhänder/in darf das Treuhand-Vermögen nur im Rahmen dieses Zwecks und im wohlverstandenen Interesse des/der Treugebers/in verwalten (OR Art. 398 — Sorgfalts- und Treuepflicht analog Arbeitnehmer).
3.
VERWALTUNGS-BEFUGNISSE TREUHÄNDER
Treuhänder ist berechtigt, im eigenen Namen für Rechnung Treugeber zu handeln: Verwaltung Wertschriftendepot, Anlage-Entscheidungen im Rahmen Anlageprofil, Vornahme der jährlichen Re-Balancing, Korrespondenz mit Banken und Aktiengesellschaften, Wahrnehmung Aktionärs-Rechte (Generalversammlung, Stimmrecht-Ausübung auf Weisung), Steuer-Erklärung Treuhand-Vermögen.
Aussen-/Innenverhältnis: Im Aussenverhältnis (gegenüber Dritten — Banken, Vertragspartner, Behörden) tritt der/die Treuhänder/in als Eigentümer/in auf. Im Innenverhältnis (zwischen Parteien) ist er/sie an die Weisungen des/der Treugebers/in gebunden, soweit diese nicht den Treuhand-Zweck verletzen oder rechtswidrig sind (OR Art. 397).
Wesentliche Geschäfte: Bei Geschäften ausserhalb der ordentlichen Verwaltung (Veräusserung wesentlicher Vermögensteile, Hypothekarisierung, Pfandbestellung, Beschwerdeverzicht) bedarf der/die Treuhänder/in der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des/der Treugebers/in.
Schadenersatz Treuhänder: Bei Verletzung der Treuhand-Pflichten haftet der/die Treuhänder/in für entstandenen Schaden (OR Art. 97 i.V.m. OR Art. 398). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessbar (OR Art. 100 Abs. 1).
4.
HONORAR UND AUSLAGEN
Das Treuhand-Honorar beträgt 0.6% p.a. des Treuhand-Vermögens (bewertet zum Verkehrswert per 31.12. des Vorjahres oder bei unterjährigem Vertrag pro rata). Auszahlung erfolgt jährlich nachschüssig per 31. Januar des Folgejahres auf das vom/der Treuhänder/in angegebene Konto.
Spesen und Auslagen: Notwendige Auslagen (Bankgebühren, Transaktions-Kosten, Notariats-Gebühren bei Liegenschaftsverwaltung, Rechtsberatung in unstreitigen Vermögens-Angelegenheiten) werden zusätzlich gegen Beleg erstattet (OR Art. 402). Allgemeine Verwaltungs-Aufwand ist im Honorar enthalten.
MWST: Die Mehrwertsteuer (8.1% Standard ab 2024) wird zusätzlich verrechnet, sofern der/die Treuhänder/in MWST-pflichtig ist (Jahresumsatz > CHF 100'000).
Verzug: Bei Zahlungs-Verzug Treugeber Verzugszins 5% p.a. (OR Art. 104).
5.
BERICHTS- UND RECHENSCHAFTS-PFLICHT (OR ART. 400)
Der/die Treuhänder/in legt dem/der Treugeber/in quartalsweise (per 30. nach Quartalsende) schriftlich Rechenschaft ab. Der Bericht umfasst:
• Aktuelle Vermögens-Aufstellung (Inventar mit Bewertung);
• Veränderungen (Zu-/Abgänge, Käufe/Verkäufe);
• Erträge und Kosten (Dividenden, Mietzinse, Honorar, Spesen, Steuern);
• Performance gegenüber Vorperiode;
• Bei Aktien-Treuhand: Ausgeübte Stimmrechte mit Begründung;
• Wesentliche Ereignisse (Verkauf grösserer Posten, ausserordentliche Erträge).
Herausgabe-Pflicht (OR Art. 400 Abs. 1): Der/die Treuhänder/in muss dem/der Treugeber/in jederzeit alles herausgeben, was er/sie aus dem Auftrag erhalten hat (Verträge, Belege, Bank-Auszüge, Korrespondenz mit Vermögens-Bezug). Ablehnung der Herausgabe nur bei bestehendem Honorar-Anspruch in dessen Umfang zulässig.
6.
BEENDIGUNG (OR ART. 404 — ZWINGEND)
Beginn: 1. Mai 2026. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Jederzeitiges Kündigungsrecht (OR Art. 404): Beide Parteien können das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann NICHT vertraglich abgeändert werden. Eine vertragliche Kündigungs-Frist wäre unwirksam.
Form Kündigung: Schriftform oder qualifizierte elektronische Signatur ZertES (OR Art. 14 Abs. 2bis).
Unzeitige Kündigung (Art. 404 Abs. 2): Eine "unzeitige" Kündigung ohne wichtigen Grund kann zu Schadenersatzpflicht für den konkret entstandenen Schaden führen — nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Rück-Übertragungs-Pflicht: Bei Vertragsende hat der/die Treuhänder/in das Treuhand-Vermögen unverzüglich an den/die Treugeber/in zurück zu übertragen. Bei Aktien: Übertragung an Treugeber-Depot. Bei Liegenschaft: Notarielle Eigentums-Übertragung (Notariats-Kosten zulasten Treugeber). Bei vermischten Vermögensteilen: Auseinandersetzung nach Verhältnis Eigentums-Anteil.
7.
AKTIEN-TREUHAND (FREMDNÜTZIG / EIGENNÜTZIG)
Fremdnützige Aktien-Treuhand: Der/die Treuhänder/in hält die Aktien ausschliesslich für Rechnung des/der Treugebers/in. Die wirtschaftliche Berechtigung (UBO — Ultimate Beneficial Owner) liegt vollumfänglich beim/bei der Treugeber/in. Steuerlich werden die Aktien beim/bei der Treugeber/in als Vermögen erfasst und Dividenden-Erträge ebenfalls beim/bei der Treugeber/in besteuert.
Weisungs-gebundene Stimmrechts-Ausübung: Der/die Treuhänder/in übt die Stimmrechte ausschliesslich nach schriftlicher Weisung des/der Treugebers/in aus. Bei fehlender Weisung wird Stimmenthaltung gewählt. Bei wesentlichen Beschlüssen (Statuten-Änderung, Kapitalerhöhung, Übernahme-Angebot) erkundigt sich der/die Treuhänder/in rechtzeitig.
Anti-Stroh-Mann-Klausel: Bei Stimmrechts-Bündelung mit Familien-Mitgliedern oder Holdings der Familie Steinmann erfolgt Offenlegung gegenüber der Gesellschaft (Steinmann Familien AG) zur Vermeidung von Umgehung der Statuten-Bestimmungen über Stimmrechts-Beschränkungen.
Offenlegungs-Pflichten: Bei meldepflichtigen Beteiligungen (BEHG Art. 20 — 3%/5%/10%/etc. Schwellen) ist der/die wirtschaftlich Berechtigte (Treugeber) zu melden. Beim Trustee-Steuer-Status nach KS-EStV werden Aktien beim/bei der Treugeber/in besteuert. Bei börsenkotierten Gesellschaften kann eine Offenlegungs-Pflicht gegenüber Gesellschaft entstehen (Statuten/Aktionärsbindungsvertrag).
8.
INVESTMENT-MANDAT VERMÖGENSVERWALTUNG
Discretionary Mandate (Vollmacht-Mandat): Der/die Treuhänder/in trifft Anlage-Entscheide selbständig innerhalb des definierten Anlage-Profils, ohne vorgängige Rücksprache. Geeignet für Treugeber, die Vermögens-Verwaltung delegieren wollen.
Ausgewogenes (balanced) Anlageprofil: Balance zwischen Rendite und Risiko. Asset-Allokation typisch: 40-50% Aktien (CH 30%, Ausland 60%, Emerging Markets 10%), 35-45% Anleihen, 10-15% Alternative Anlagen (Immobilien-Fonds, Hedge-Funds). Erwartete Volatilität: 7-12% p.a. Erwartete Rendite: 3-6% p.a.
Benchmark-Index: 50% MSCI World + 50% Swiss Bond Index (composite); Vergleichs-Reporting quartalsweise. Performance-Messung erfolgt gegenüber diesem Benchmark; signifikante Underperformance (>3% p.a. über 3 Jahre) führt zur Überprüfung des Mandats.
Performance-Reporting: Quartals-Reporting umfasst: Asset-Allokation Aktuell vs. Zielwert; Performance YTD und seit Inception vs. Benchmark; Top 10 Positions + Sektor/Region-Aufteilung; Transaktions-Übersicht; Ertrags-/Kosten-Aufstellung; Ausblick und Anpassungs-Empfehlungen.
FinIG-Bewilligungs-Pflicht: Bei gewerblicher Vermögensverwaltung ist eine FinIG-Bewilligung gemäss Art. 17 (über Aufsichts-Organe AOPP) erforderlich, sofern nicht ausschliesslich für Familienmitglieder / Familien-Trust tätig. Der/die Treuhänder/in bestätigt die rechtliche Berechtigung zur Vermögensverwaltung.
Best Execution: Der/die Treuhänder/in wählt Transaktions-Wege im wirtschaftlichen Interesse des/der Treugebers/in — Best-Price-Brokerage, Vermeidung unnötiger Transaktions-Kosten, Mitteilung bei Interessen-Konflikten (z.B. Eigen-Vertretungs-Geschäft).
9.
AUDIT-RECHTE UND DETAIL-REPORTING
Über die ordentliche Rechenschafts-Pflicht hinaus stehen dem/der Treugeber/in folgende erweiterte Audit-Rechte zu:
Audit-Frequenz: jährlich (alle 12 Monate, typisch per Jahresabschluss);
Audit-Inhalt: Prüfung Buchführung, Belege, Konto-Auszüge, Vermögens-Bewertungen, Compliance-Dokumentation (GwG-Identifikation, FINMA-Meldungen), Performance-Messung gegenüber Benchmark;
Drittauditor-Beizug: Der Beizug eines externen Wirtschaftsprüfers durch den/die Treugeber/in bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des/der Treuhänders/in — Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden.;
Kosten: Audit-Kosten trägt grundsätzlich der/die Treugeber/in; bei festgestellten wesentlichen Mängeln (Fehler > 5% des Vermögens oder Pflicht-Verletzung) werden die Audit-Kosten dem/der Treuhänder/in belastet.
Reporting-Detail-Erweiterung: Jährliches Audit durch PwC oder vergleichbar zugelassenes Revisions-Unternehmen — Audit-Umfang Buchführung Treuhand-Vermögen, Konformität GwG/FinIG, Bewertung Vermögensteile, Compliance Anlageprofile. Audit-Bericht innert 60 Tagen Treugeber zugestellt.
Verschwiegenheits-Pflicht Auditor: Der externe Auditor ist seinerseits zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet (Beruflicher Standes-Code Wirtschaftsprüfer).
10.
ERBGANG / CONTINUATION TREUHAND-VERHÄLTNIS
Bei Tod Treugeber Hans Steinmann tritt die Erbengemeinschaft (Witwe Anna Steinmann + 2 Kinder Lukas + Petra Steinmann) als gemeinsamer Treugeber ein. Erbengemeinschaft wählt einen Willensvollstrecker (gemäss Testament Dr. Heinz Müller, RA in Zürich) als gemeinsamer Sprecher gegenüber Treuhänder. Erbteilung erfolgt erst nach 12 Monaten Übergangs-Phase, sofern nicht vorher einvernehmlich beschlossen. Treuhand-Verhältnis bleibt für 5 Jahre minimum bestehen — Familien-Kontinuität.
Auftrags-Erlöschens-Grundsatz (OR Art. 405): Der Auftrag erlischt grundsätzlich mit dem Tod, der Handlungs-Unfähigkeit oder dem Konkurs einer Partei — sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Treuhand-Verhältnissen mit längerfristigem Charakter (Familien-Treuhand, Aktien-Verwaltung über Generationen) ist eine ausdrückliche Continuation-Klausel wichtig.
Übergang auf Erben: Bei Tod des/der Treugebers/in geht die Treugeber-Position auf die Erben (Erbengemeinschaft) über. Diese müssen sich einen gemeinsamen Vertreter (typisch Willensvollstrecker) wählen, der mit dem/der Treuhänder/in kommuniziert. Bei Streit unter Erben kann die Erbteilung Anpassungen erfordern.
Übergang Treuhänder: Bei Tod / Handlungs-Unfähigkeit des/der Treuhänders/in tritt eine Nachfolge-Treuhänder/in ein (sofern vorgesehen) oder das Treuhand-Vermögen wird zurück zum Treugeber transferiert. Bei juristischen Treuhand-Gesellschaften: Treuhand bleibt bestehen.
11.
GWG-SORGFALTSPFLICHTEN (GWG ART. 3-5)
Der/die Treuhänder/in qualifiziert sich gemäss Geldwäschereigesetz (GwG SR 955.0) als Finanzintermediär. Die folgenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden eingehalten:
Identifikation Treugeber (GwG Art. 3): Vollständige Identifikation des/der Treugebers/in mittels amtlichem Ausweis (Pass / ID-Karte) + Wohnsitz-Nachweis;
Feststellung wirtschaftlich Berechtigter (GwG Art. 4): Bei Treuhand-Konstellationen mit komplexer wirtschaftlicher Berechtigung (z.B. Trust-Strukturen, Holdinggesellschaften) wird der UBO (Ultimate Beneficial Owner) identifiziert und schriftlich erfasst. UBO-Detail-Offenlegung: UBO (Ultimate Beneficial Owner): Hans Steinmann (100% wirtschaftlich Berechtigter). Mittel-Herkunft: Wirtschafts-Tätigkeit Familie Steinmann (Inhaber Steinmann Familien AG, Maschinenbau, gegründet 1958). Identifikations-Dokumente (Pass, Wohnsitz-Bestätigung, Steuer-Veranlagung letzte 3 Jahre) hinterlegt beim Treuhänder.;
Aufbewahrungspflicht (GwG Art. 7): Identifikations-Dokumente werden während 10 Jahren nach Vertragsende aufbewahrt;
Meldepflicht (GwG Art. 9): Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismus-Finanzierung erfolgt unverzügliche Meldung an MROS (Meldestelle für Geldwäscherei).
Die GwG-Sorgfaltspflichten sind durch den/die Treuhänder/in nicht abdingbar und gelten unabhängig von dieser Vereinbarung.
12.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 394-406 (Auftragsrecht), ZGB Art. 401 (Aussonderungs-Recht), KAG / FinIG / GwG-Bestimmungen.
(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Bei Streitwerten ab CHF 30'000 ist in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen, Aargau und Genf das Handelsgericht zuständig (ZPO Art. 6).
(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; qualifizierte elektronische Signatur ZertES gleichgestellt (OR 14 Abs. 2bis). Das in OR Art. 404 zwingend verankerte Kündigungsrecht bleibt unberührt.
(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(e) Vertraulichkeit: Beide Parteien wahren über sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erlangten vertraulichen Informationen unbedingtes Stillschweigen — auch nach Vertragsende. Strafrechtlich gestützt durch StGB Art. 162 (Geschäftsgeheimnis) und UWG Art. 6.
(f) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
KRITISCH — ZGB ART. 401 AUSSONDERUNGS-RECHT: Das Treuhand-Vermögen ist im Falle der Insolvenz des/der Treuhänders/in NICHT Teil der Konkursmasse. Der/die Treugeber/in hat Aussonderungs-Recht (analog Eigentums-Vorbehalt). Voraussetzung: klare Separation des Treuhand-Vermögens vom Eigenvermögen Treuhänder — getrennte Konten ("Treuhand-Konto für [Treugeber]"), getrennte Buchführung, klare Inventar-Bezeichnung. Eine Vermischung mit Eigenvermögen würde das Aussonderungs-Recht gefährden und im Konkurs zum Verlust führen.
FINMA / FinIG-Bewilligungs-Pflicht: Bei gewerblicher Vermögensverwaltung (mehr als nur Familienmitglieder / Familien-Trust) braucht der/die Treuhänder/in eine FinIG-Bewilligung gemäss Art. 17 (über Aufsichts-Organe AOPP — z.B. OSIF, OSFIN, OSIAS). Bei Vermögensverwaltung kollektiver Anlagen oder > CHF 500 Mio AuM zusätzlich KAG-Bewilligungs-Pflicht. Bei Banken-/Effektenhändler-Status: BankG bzw. BEHG. Der/die Treugeber/in soll vor Vertragsschluss die FINMA-Bewilligung des/der Treuhänders/in überprüfen (FINMA-Bewilligungs-Register öffentlich).
GwG-Sorgfaltspflichten: Der/die Treuhänder/in unterliegt als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz (GwG SR 955.0). Vor Vertragsschluss sind: (1) Identifikation Treugeber via Ausweis; (2) Feststellung UBO (wirtschaftlich Berechtigter) bei komplexen Strukturen; (3) Mittel-Herkunfts-Klärung; (4) Aufbewahrungspflicht Dokumente 10 Jahre. Bei Verdacht Geldwäscherei: unverzügliche Meldung an MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) — Treuhänder darf Treugeber nicht informieren (Verbot Geheimhaltung — "tipping-off").
Steuer-Behandlung: Bei klar dokumentierter Treuhand ist der/die Treugeber/in das steuerliche Subjekt — das Treuhand-Vermögen wird beim/bei der Treugeber/in als Vermögen erfasst, Erträge (Dividenden, Mietzinse, Zinsen) ebenfalls beim/bei der Treugeber/in versteuert. Treuhänder ist NICHT Steuersubjekt für Treuhand-Vermögen. Treuhand-Honorar ist für Treugeber abzugsfähig (Verwaltungs-Kosten), für Treuhänder als Einkommen steuerbar. Sonderfall ESOP-Aktien-Treuhand: KS-EStV 37 Mitarbeiterbeteiligungen — Spezial-Regelung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
TREUGEBER
Hans Steinmann
Zürich, 15. April 2026
Datum: ____________________
TREUHÄNDER
Steinmann and Partner Treuhand AG
Zürich, 15. April 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Treuhandvertrag nach Schweizer Recht?

Der Treuhandvertrag ist ein Schweizer Vertragsverhältnis, bei dem der Treuhänder das Eigentum am Treuhand-Vermögen zivilrechtlich erwirbt, jedoch wirtschaftlich für Rechnung des Treugebers verwaltet. Im Aussenverhältnis (gegenüber Banken, Vertragspartnern, Behörden) erscheint der Schweizer Treuhänder als Eigentümer; im Innenverhältnis ist er an die Treuhandvereinbarung gebunden. Es handelt sich um eine Innominat-Konstruktion — das Schweizer Auftragsrecht OR Art. 394 ff. wird analog angewendet, ergänzt durch Treuhand-Spezifika.

Vier Treuhand-Typen sind in der Schweiz verbreitet: (1) Aktien-Treuhand — fremdnützig (Treuhänder hält Aktien für Treugeber, Stimmrechte weisungs-gebunden) oder eigennützig (selten); (2) Vermögensverwaltungs-Treuhand (Investment-Mandat) — Discretionary oder Advisory; (3) Immobilien-Treuhand — Schenker oder anonyme Investitions-Halterung; (4) IP-Treuhand — Patente, Marken, Domain-Namen.

Wichtig ist in der Schweiz das Aussonderungs-Recht ZGB Art. 401: Im Falle der Insolvenz des Treuhänders fällt das Treuhand-Vermögen NICHT in die Konkursmasse — der Treugeber hat Aussonderungs-Recht. Voraussetzung: klare Separation des Treuhand-Vermögens vom Eigenvermögen Treuhänder (getrennte Schweizer Konten, getrennte Buchführung). Bei gewerblicher Vermögensverwaltung in der Schweiz besteht FINMA/FinIG-Bewilligungs-Pflicht (Art. 17 FinIG über Aufsichts-Organe AOPP).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle Schweizer Treuhand-Typen + Aussonderung + FINMA/GwG ab.

Treugeber + Treuhänder Identität

Mit Schweizer FINMA/FinIG-Bewilligung

Vermögens-Typ 4 Varianten

Aktien / Vermögensportfolio / Liegenschaft / IP

Treuhand-Zweck definiert

Klar abgegrenzt — Treuhänder nur in Rahmen handlungsbefugt

ZGB 401 Aussonderungs-Recht

Schweizer Schutz im Konkurs Treuhänder

Verwaltungs-Befugnisse Aussen/Innen

Aussenverhältnis Eigentümer, Innen weisungsgebunden

Honorar (%, Fix, gemischt)

Typisch Schweiz 0.3-1.5% p.a. + Spesen

Berichts-Pflicht OR 400

Jährlich / quartalsweise / monatlich

OR 404 zwingende Kündigung

Jederzeit kündbar — Schweizer Schutz

Expert: Aktien-Treuhand + Anti-Stroh-Mann

Fremd-/eigennützig + Stimmrecht + BEHG 20

Expert: Investment-Mandat + Profile

Discretionary / Advisory + konservativ/balanced/aggressiv

Expert: Audit-Rechte + Drittauditor

Schweizer PwC etc. + Compliance-Prüfung

Expert: Erbgang + GwG-Sorgfalt

Continuation + UBO-Offenlegung + 10 Jahre Aufbewahrung

So erstellen Sie Ihren Treuhandvertrag

In fünf Schritten zur Schweizer-rechtskonformen Treuhand-Vereinbarung.

  1. 1

    Parteien + FINMA-Bewilligung

    Bei gewerblicher Schweizer Vermögensverwaltung Bewilligung nach FinIG Art. 17 (über AOPP-Aufsichts-Organe) erforderlich. Vor Vertragsschluss FINMA-Register prüfen — öffentlich zugänglich. Bei Familien-Treuhand keine Bewilligungs-Pflicht.

  2. 2

    Treuhand-Vermögen + Zweck

    Präzise Beschreibung — Konto-Nummern, Aktien-Anzahl, Schweizer Liegenschafts-Daten, IP-Registrierungen. Zweck klar abgegrenzt: Treuhänder darf nur in Rahmen handeln. ZGB 401 Aussonderungs-Hinweis aufnehmen.

  3. 3

    Honorar + Berichts-Frequenz

    Schweizer Marktpraxis: 0.3-1.5% p.a. bei % des Vermögens, oder fixer Jahresbetrag CHF 5'000-50'000 bei kleineren Mandaten. Berichts-Frequenz an Vermögens-Grösse anpassen — bei wesentlichem Vermögen quartalsweise üblich.

  4. 4

    Verwaltungs-Befugnisse + Beendigung

    Aussen-/Innenverhältnis klären. OR Art. 404 zwingendes Kündigungsrecht (jederzeit, ohne Frist) — kann NICHT abgewichen werden. Rück-Übertragungs-Pflicht bei Vertragsende: Schweizer Notar-Beurkundung bei Liegenschaft erforderlich.

  5. 5

    Expert-Klauseln vertiefen

    Bei Aktien-Treuhand: Stimmrecht-Modus + Anti-Stroh-Mann. Bei Investment-Mandat: Anlage-Profil + Schweizer Benchmark. Bei wesentlichem Vermögen: Detail-Audit-Rechte + Drittauditor (z.B. PwC). Bei Familien-Treuhand: Erbgang-Continuation. GwG-UBO-Offenlegung zwingend.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Schweizer Treuhand unterliegt OR + ZGB + KAG + FinIG + GwG.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei gewerblicher Schweizer Vermögensverwaltung, FINMA-bewilligungspflichtigen Aktivitäten oder hoher Vermögens-Komplexität ist eine spezialisierte Schweizer Rechts- und Compliance-Beratung unerlässlich.

Geprüft nach Schweizer Auftragsrecht (OR, ZGB, FinIG, GwG)

ZGB Art. 401 Aussonderungs-Recht — Schweizer Schutz

Das Treuhand-Vermögen fällt im Falle der Schweizer Treuhänder-Insolvenz NICHT in die Konkursmasse — der Treugeber hat Aussonderungs-Recht analog Eigentums-Vorbehalt. Voraussetzung: KLARE SEPARATION vom Eigenvermögen Treuhänder (getrennte Konten "Treuhand-Konto für [Treugeber]", getrennte Schweizer Buchführung, klare Inventar-Bezeichnung). VERMISCHUNG mit Eigenvermögen würde Aussonderungs-Recht gefährden und im Schweizer Konkurs zum Verlust führen.

FINMA / FinIG Bewilligungs-Pflicht in der Schweiz

Bei gewerblicher Vermögensverwaltung (mehr als nur Familienmitglieder / Familien-Trust) braucht der Schweizer Treuhänder eine FinIG-Bewilligung gemäss Art. 17 (über Aufsichts-Organe AOPP — OSIF, OSFIN, OSIAS). Bei kollektiven Anlagen oder > CHF 500 Mio AuM zusätzlich KAG-Bewilligungs-Pflicht. Bei Banken-/Effektenhändler-Status: BankG bzw. BEHG. Der Schweizer Treugeber soll vor Vertragsschluss die FINMA-Bewilligung überprüfen — FINMA-Register öffentlich zugänglich.

GwG-Sorgfaltspflichten Schweizer Treuhänder

Der Schweizer Treuhänder unterliegt als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz (GwG SR 955.0). Vor Vertragsschluss zwingend: (1) Identifikation Treugeber via Ausweis; (2) Feststellung UBO (Ultimate Beneficial Owner) bei komplexen Strukturen; (3) Mittel-Herkunfts-Klärung; (4) Aufbewahrung Dokumente 10 Jahre. Bei Schweizer Verdacht Geldwäscherei: unverzügliche Meldung an MROS (Meldestelle für Geldwäscherei) — Treuhänder darf Treugeber nicht informieren ("tipping-off" verboten).

OR Art. 404 zwingende Kündigung

Beide Schweizer Parteien können das Vertragsverhältnis JEDERZEIT OHNE EINHALTUNG EINER FRIST kündigen — diese Bestimmung ist zwingend (NICHT WEGBEDINGBAR). Eine vertragliche Kündigungs-Frist wäre unwirksam. Bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund kann der Schweizer Treuhänder Schadenersatz für den konkret entstandenen Schaden geltend machen — nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Rück-Übertragungs-Pflicht: unverzüglich.

Häufige Fragen

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Vorbereitet nach Schweizer Recht OR 394 + ZGB 401 Aussonderung + FINMA/FinIG/GwG-Compliance. Für Aktien-Treuhand, Investment-Mandat, Immobilien- oder IP-Treuhand in der Schweiz.

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