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Spesenreglement (Steueramt-genehmigungsfähig nach SSK-Mustervorlage)

Vollständiges Schweizer Spesenreglement nach OR Art. 327a, DBG Art. 17 und SSK-Mustervorlage 2026 — vorbereitet zur Einreichung beim kantonalen Steueramt zur Genehmigung der Pauschalspesen. Mit Effektiv- und Pauschal-Standards (ESTV km-Pauschale CHF 0.70, EDA-Auslandstagessätze 1.4.2026), Home-Office-Pauschale (BGer 2C_71/2022) und Repräsentations-Limits.

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SPESENREGLEMENT
Reglement Zur Auslagen-erstattung — Schweiz (OR Art. 327A + Ssk-mustervorlage + DBG Art. 17)
Unternehmen: Brunner Innovation AG
Inkrafttreten: 1. Juli 2026
HERAUSGEBER
UNTERNEHMENBrunner Innovation AG
UID-NUMMERCHE-345.678.901
SITZBahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
KANTON (STEUERSITZ)Zürich
GESCHÄFTSLEITUNGSarah Brunner, Präsidentin des Verwaltungsrats
Dieses Spesenreglement regelt die Erstattung der durch Mitarbeitende im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verauslagten Kosten gestützt auf OR Art. 327a (Auslagenersatz-Pflicht), DBG Art. 17 sowie die kantonalen Steuergesetze. Es orientiert sich an der SSK-Mustervorlage (Schweizerische Steuerkonferenz, Stand 2026) und am Kreisschreiben EStV Nr. 25 "Sozialleistungen aus Arbeitsverhältnis". Sämtliche Pauschalspesen sind dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt; ohne Genehmigung gelten Pauschalen als steuerbarer Lohn und werden AHV-, ALV- und Quellensteuer-pflichtig (KS-EStV Nr. 25 Ziff. 5.2).
1.
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFF DER SPESEN
(a) Persönlicher Geltungsbereich: Dieses Reglement gilt für sämtliche Mitarbeitende (Innen- und Aussendienst, einschliesslich Home-Office-Mitarbeitende und Geschäftsleitung). Es gilt ein gemischtes Modell — pro Mitarbeiter-Kategorie kommt entweder Pauschal- oder Effektiv-Erstattung zur Anwendung. Geschäftsleitung und obere Führungs-Funktionen erhalten in der Regel Repräsentations-Pauschale; übrige effektive Erstattung.

(b) Sachlicher Geltungsbereich: Erstattet werden ausschliesslich geschäftsmässig veranlasste Auslagen — d.h. Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallen und ohne diese nicht entstanden wären (OR Art. 327a Abs. 1; DBG Art. 17 Abs. 1). Nicht erstattbar sind Aufwendungen des persönlichen Lebensbereichs (Wohnen, allgemeine Verpflegung, Freizeit).

(c) Verzicht-Verbot: Vereinbarungen, wonach Mitarbeitende geschäftsmässig veranlasste Auslagen selbst tragen, sind nach OR Art. 327a Abs. 3 nichtig.
2.
BELEGE-PFLICHT, ABRECHNUNG UND VORSCHUSS
(a) Belege-Pflicht: Sämtliche Spesen ab 25.00 CHF sind durch Originalbelege nachzuweisen. Der Beleg muss enthalten: Datum, Geschäftszweck, Teilnehmer (bei Repräsentation), Detailpositionen, MWST-Ausweis (soweit anwendbar). Elektronische Belege (PDF, Scan) sind zulässig nach VAS Art. 8 (geschäftsmässige Aufzeichnung, 10 Jahre Aufbewahrung).

(b) Abrechnung: Spesen werden monatlich abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt über das interne Spesen-Tool oder das Formular "Spesenabrechnung" und muss bis zum 5. des Folgemonats eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt mit dem nächsten regulären Lohnlauf.

(c) Vorschuss: Für absehbar grössere Reise- oder Repräsentations-Auslagen kann ein Vorschuss von bis zu 3'000.00 CHF beantragt werden. Der Vorschuss ist innert 30 Tagen nach Rückkehr abzurechnen; nicht verwendete Beträge werden zurückerstattet oder mit nachfolgenden Spesen verrechnet.
3.
EFFEKTIV-SPESEN: REISE, VERPFLEGUNG, ÜBERNACHTUNG (ESTV-KONFORM)
(a) Reisekosten: Bahn 1. Klasse für Mitarbeitende der GL-Stufe und Senior-Funktionen; übrige 2. Klasse mit Halbtax-Karten-Subvention 50%. Flugklasse Economy bei Flugzeiten < 6 Stunden, Premium-Economy oder Business bei längeren Flügen oder über Nachtflüge. Mietwagen Mittelklasse-Standard.

(b) Verpflegung: Auswärtige Mahlzeit wird vergütet, wenn die berufliche Tätigkeit eine Rückkehr zum üblichen Arbeitsplatz für die Mahlzeit verhindert (> 1.5 h Anreise). Höchstwerte (orientiert an ESTV-Pauschalen 2026): Mittagessen 30.00 CHF; Abendessen 35.00 CHF; Frühstück (bei Hotelbuchung üblich inkludiert) CHF 15.00.

(c) Übernachtung: Hotel-Mittelklasse 3-4 Sterne, max 280.00 CHF pro Nacht in der Schweiz; Auslands-Höchstwerte richten sich nach EDA-Tagessätzen. Ausnahmen bei Messen oder regionaler Knappheit mit vorgängiger Genehmigung des Vorgesetzten.

(d) Personenwagen (Privatauto): Bei Einsatz des Privatwagens für geschäftliche Fahrten wird eine km-Pauschale von 0.70 CHF/km ausgerichtet (ESTV-Satz 2026 für Personenwagen). Die Pauschale deckt Betriebskosten, Verschleiss, Versicherung und Abschreibung; allfällige Parkgebühren und Mautgebühren werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt.
4.
PAUSCHALSPESEN MIT STEUERAMT-GENEHMIGUNG (SSK-MUSTERVORLAGE)
Die nachstehenden Pauschalspesen sind dem kantonalen Steueramt Kantonales Steueramt Zürich am 1. Mai 2026 zur Genehmigung vorgelegt worden und gelten ab Genehmigung als nicht steuerbarer Auslagen-Ersatz im Sinne von DBG Art. 17 Abs. 1.

Für die folgenden Mitarbeiter-Kategorien werden monatliche Pauschalspesen ausgerichtet, welche die Kleinspesen bis zur jeweiligen Pauschalhöhe abgelten:

Aussendienst-Pauschale: 800.00 CHF/Monat für Verkaufs-, Service- und Akquisitions-Mitarbeitende mit überwiegend auswärtiger Tätigkeit. Deckt Repräsentations-Kleinspesen, Telefongebühren, Kleinverpflegung;
Reise-Pauschale: 500.00 CHF/Monat für regelmässig reisende Mitarbeitende (z.B. Account Manager, Berater);
Repräsentations-Pauschale: 1'500.00 CHF/Monat für Geschäftsleitung und obere Führungskräfte (Kunden-/Lieferanten-Bewirtung, Mitgliedschaften in Wirtschaftsverbänden);
Aussergewöhnliche Auslagen über der Pauschale (z.B. grössere Repräsentations-Anlässe ab CHF 500 Einzel) werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt. Die Pauschalen werden im Lohnausweis (Feld 13.2.1 / 13.2.2) ausgewiesen und sind im Spesenausweis-Anhang dokumentiert.

Die Pauschalen werden alle drei Jahre überprüft und der Teuerung angepasst; eine erneute Genehmigung erfolgt bei Anpassung über 10%.
5.
HOME-OFFICE-SPESEN (SSK 2023 + BGE 2024)
Für Mitarbeitende, deren Tätigkeit regelmässig vom Wohnsitz aus erfolgt, gelten die folgenden Spesen-Regelungen (SSK-Anhang Home-Office 2023; BGer 2C_71/2022 zur Wohnkosten-Aufteilung):

Pauschal-Modell: Pauschal 150.00 CHF/Monat für regelmässige Home-Office-Mitarbeitende (mind. 2 Tage/Woche). Die Pauschale deckt anteilige Miete, Internet, Strom und Heizung des Home-Office-Arbeitsplatzes.

Voraussetzung ist ein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz im Wohnraum sowie eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer/in. Bei sporadischer Home-Office-Nutzung (< 1 Tag/Woche) entfällt der Pauschal-Anspruch; effektive Auslagen werden weiterhin ersetzt (z.B. erforderliche Drucker-Tinte, USB-Hub). Diese Home-Office-Pauschale wird beim kantonalen Steueramt mitgenehmigt; bei Genehmigung im Sammel-Antrag erfolgt der Steueramt-Hinweis im Lohnausweis Ziff. 13.1.
6.
AUSLANDS-SPESEN MIT EDA-TAGESSÄTZEN UND DBA-BRÜCKE
(a) Tagespauschalen Ausland: Bei mehrtägigen Auslandseinsätzen gelten die Tagespauschalen-Tabellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA, Stand 1.4.2026) als Höchstwerte. Beispiele (CHF, ganzer Tag inkl. Übernachtung): Berlin 240; Paris 280; London 320; New York 360; Tokyo 320; Beijing 220.

(b) Kostenvorschuss + Devisen: Vor Reiseantritt kann ein Devisen-Vorschuss in Landeswährung beantragt werden. Wechselkurs-Differenzen werden zugunsten/zulasten des Arbeitgebers verbucht.

(c) DBA-Brücke: Bei Auslandsentsendungen über 183 Tage/Jahr im Empfangsland prüft die HR die Doppelbesteuerungs-Abkommens-Folgen (z.B. DBA CH-DE Art. 15, CH-FR Art. 17, CH-IT Art. 15) und stellt sicher, dass keine Doppelbesteuerung entsteht (Tax-Equalization, siehe nächster Absatz).
7.
REPRÄSENTATIONS-SPESEN, KUNDENGESCHENKE UND PRIVATAUTO
Repräsentations-Spesen Anlässe: Kunden-Geschäftsessen, Lieferanten-Bewirtung, Mitarbeiter-Anlässe extern werden gegen Beleg ersetzt bis insgesamt 8'000.00 CHF/Jahr pro Mitarbeitende ohne Sondergenehmigung. Höhere Aufwendungen erfordern Vorab-Genehmigung der Geschäftsleitung. Detail: Anlass, Datum, Teilnehmer (intern + extern), Geschäftszweck im Beleg festgehalten.

Kundengeschenke: Werbe-/Anlass-Geschenke an externe Empfänger sind erstattbar bis 50.00 CHF/Empfänger/Jahr (KS-EStV Nr. 25: bis CHF 40/Empfänger nicht-steuerbar bei Empfänger; darüber geldwerter Vorteil). Werbegeschenke mit Firmen-Logo unter CHF 50/Stück fallen nicht unter diese Begrenzung. Geschenke an staatliche Amtsträger sind verboten (StGB Art. 322quater Bestechung).

8.
ANPASSUNG, MISSBRAUCHS-KLAUSEL UND INKRAFTTRETEN
(a) Anpassungs-Vorbehalt: Die Geschäftsleitung behält sich vor, dieses Reglement bei Bedarf anzupassen. Wesentliche Anpassungen werden den Mitarbeitenden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder digital mitgeteilt. Bei Änderungen der ESTV-Pauschalen oder der EDA-Tagessätze erfolgt eine automatische Übernahme zum Wirksamkeitsdatum.

(b) Missbrauchs-Klausel: Falsche, überhöhte oder fiktive Spesen-Abrechnungen stellen eine schwere Pflichtverletzung dar und können zu disziplinarischen Massnahmen bis zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337) führen. Strafrechtliche Folgen (StGB Art. 138 Veruntreuung, Art. 251 Urkundenfälschung) bleiben vorbehalten. Bei Verdacht auf Missbrauch ist das Unternehmen berechtigt, Belege, Konto-Bewegungen und elektronische Kommunikation zu prüfen (nDSG Art. 6 + ZGB Art. 28).

(c) Inkrafttreten: Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Spesen-Regelungen des Unternehmens. Vorbehältlich der kantonalen Steueramt-Genehmigung der Pauschal-Sätze (falls beantragt) gilt es unbefristet bis zur nächsten Überarbeitung.
Ausstellungsort und -datum: Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich, 15. Juni 2026
UNTERNEHMEN (GESCHÄFTSLEITUNG)
Sarah Brunner
Präsidentin des Verwaltungsrats
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Steueramt-genehmigungsfähiges Spesenreglement?

Ein Spesenreglement regelt die Erstattung beruflich veranlasster Auslagen durch den Arbeitgeber (OR Art. 327a: zwingende Auslagenersatz-Pflicht; Abs. 3 nichtige Verzichts-Klauseln). Ein vom kantonalen Steueramt vorgängig genehmigtes Reglement schafft Rechtssicherheit: Pauschalspesen qualifizieren NICHT als steuerbarer Lohn und sind weder AHV- noch Quellensteuer-pflichtig (KS-EStV Nr. 25 Ziff. 5.2).

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) stellt eine Mustervorlage für Spesenreglemente bereit, die in allen Kantonen anerkannt wird. Aktuelle Praxis-Standards 2026: Verpflegungs-Pauschale CHF 30/Tag Inland, Hotel-Höchstwert CHF 280/Nacht, Auto-km-Pauschale CHF 0.70/km (ESTV-Sätze 2026), EDA-Tagessätze für Auslands-Einsätze.

Ohne kantonale Genehmigung qualifizieren Pauschalspesen als geldwerter Vorteil und werden als steuerbarer Lohn aufgerechnet — mit Nachzahlungs-Pflicht 5 Jahre rückwirkend (OR Art. 128) plus 5% Verzugszins plus Bussen. Der Genehmigungs-Antrag dauert 4-12 Wochen und ist alle 3 Jahre zu erneuern.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige SSK-Konformität für Pauschal-Genehmigung beim kantonalen Steueramt.

Geltungsbereich + Begriff

Mitarbeiter-Kategorien + sachlicher Auslagen-Begriff nach OR 327a + DBG 17

Effektiv-Spesen Standards

Reise (Bahn/Flug), Verpflegung (CHF 30 Mittag/Abend), Hotel CHF 280, Auto CHF 0.70/km

Belege-Pflicht ab CHF 25

Original-Belege; elektronisch zulässig (VAS Art. 8)

Pauschalspesen Aussendienst

CHF 600-1000/Mt für Verkaufs-/Service-MA

Pauschalspesen Repräsentation GL

CHF 1000-2500/Mt je Kanton (ZH bis 2500)

Home-Office-Pauschale

BGer 2C_71/2022 m²-Methode + pauschal CHF 50-200/Mt

Auslands-Tagespauschalen EDA

Berlin 240/Paris 280/London 320/NYC 360 (Stand 1.4.2026)

DBA-Brücke 183 Tage

Tax-Equalization Klausel für Senior-Entsendungen

Kundengeschenke ≤CHF 40

KS-EStV Nr. 25 nicht-steuerbar; Bestechungs-Verbot StGB 322quater

Privatauto km-Pauschale

ESTV CHF 0.70/km (deckt Versicherung) + Geschäftswagen-Schwelle 5000 km/J

Steueramt-Genehmigungs-Antrag

Kanton + Datum + 3-jähriges Erneuerungs-Schema

Anpassungs-Vorbehalt

Information 30T vor Inkrafttreten; Missbrauchs-Klausel StGB 138/251

So erstellen Sie Ihr genehmigungsfähiges Spesenreglement

Strukturiertes Formular führt durch alle SSK-Konformitäts-Punkte.

  1. 1

    Unternehmen + Steuersitz-Kanton

    Firma, UID, Adresse, Steuersitz-Kanton (bestimmt zuständiges Steueramt) und Geschäftsleitung erfassen.

  2. 2

    Geltungsbereich definieren

    Mitarbeiter-Kategorien (alle / Aussendienst / Reise / gemischt) und Spesen-Modus-Grund (Pauschalen + Effektiv) festlegen.

  3. 3

    Effektiv-Standards setzen

    Belege-Pflicht-Schwelle (Standard CHF 25), Abrechnungs-Frequenz (monatlich), Vorschuss-Maximum, Verpflegungs- und Hotel-Höchstwerte sowie km-Pauschale anpassen.

  4. 4

    Pauschalspesen (Expert)

    Aussendienst-, Reise- und Repräsentations-Pauschalen je Mitarbeiter-Kategorie definieren — orientiert an SSK-Tabellen je Kanton (ZH höher als kleinere Kantone).

  5. 5

    Home-Office-Pauschale (Expert)

    Modell wählen (Pauschal / Effektiv BGer-Methode / Gemischt) und Betrag CHF 50-200/Monat für Internet + Strom + Miet-Anteil definieren.

  6. 6

    Auslands- + Repräsentations-Limits (Expert)

    DBA-Brücke aktivieren, Tax-Equalization für Senior, Repräsentations-Max CHF/Jahr, Geschenk-Max ≤CHF 40 und Privatauto-Schwelle festlegen.

  7. 7

    Inkrafttreten + Genehmigungs-Antrag

    Inkrafttreten-Datum festlegen; Pauschal-Sätze beim kantonalen Steueramt mit SSK-Vorlage einreichen (Bearbeitung 4-12 Wo); Antrags-Datum im Expert-Block dokumentieren.

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Rechtliche Hinweise — OR + DBG + SSK + ESTV

Spesenreglemente sind ein häufig kontrolliertes Steueramt-Thema. Folgende Punkte sind kritisch.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung. Wir empfehlen die Prüfung durch eine Steuerberatung oder Treuhand vor Einreichung beim Steueramt, insbesondere bei komplexen Auslandsentsendungen oder branchen-spezifischen Spesen.

Geprüft nach OR 327a + DBG 17 + SSK 2026 + ESTV Pauschalen 2026

Pflicht-Genehmigung Pauschalspesen (KS-EStV Nr. 25)

Ohne kantonale Genehmigung qualifizieren Pauschalspesen als geldwerter Vorteil und werden als steuerbarer Lohn aufgerechnet (KS-EStV Nr. 25 Ziff. 5.2; bundesgerichtliche Praxis). Folge: Nachzahlung 5 Jahre rückwirkend (Verjährung OR Art. 128 lit. 3) + 5% Verzugszins + AHV/IV/EO-Nachzahlung 5.3% AN/AG + Quellensteuer + Bussen. Der Genehmigungs-Antrag erfolgt beim kantonalen Steueramt am Firmensitz mit SSK-Vorlage; Bearbeitungszeit 4-12 Wochen. Erneuerung alle 3 Jahre bei wesentlicher Anpassung (>10%).

OR Art. 327a — Auslagenersatz zwingend

Der Arbeitgeber ist nach OR Art. 327a Abs. 1 verpflichtet, sämtliche durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen. Abs. 3 erklärt Vereinbarungen, wonach Mitarbeitende geschäftsmässig veranlasste Auslagen selbst tragen, ausdrücklich nichtig. Konsequenz: "Kein-Ersatz"-Klauseln sind unwirksam; Spesen-Ersatz ist auch bei Stundenlohn-Verträgen mit eingerechnetem Auslagenbeitrag separat auszuweisen.

ESTV Pauschalen 2026 — verbindliche Höchstwerte

Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) publiziert jährlich die anerkannten Auslagen-Pauschalen: Personenwagen-km-Pauschale CHF 0.70 (deckt Betriebskosten, Versicherung, Verschleiss, Abschreibung); Verpflegungs-Pauschale CHF 30/Mittagessen oder Abendessen Inland, CHF 15 Frühstück; Übernachtungs-Höchstwert CH-Mittelklasse CHF 280/Nacht. EDA-Auslandstagessätze publiziert separat (Tabelle "Tagesentschädigungen Reisen EDA"): Berlin 240, Paris 280, London 320, NYC 360, Tokyo 320, Beijing 220 CHF/Tag.

Home-Office-Spesen (BGer 2C_71/2022 + SSK 2023)

Bei regelmässigem Home-Office besteht Anspruch auf anteiligen Wohnkosten-Ersatz nach OR Art. 327a (BGer 4A_533/2018, bestätigt 2C_71/2022). Berechnungs-Methode bei Effektiv-Ersatz: m² Heimarbeitsplatz / m² Wohnung × Wohnkosten; Internet- und Strom-Anteil pauschal 50% des privaten Vertrags. Pauschal-Modell SSK 2023: CHF 50-200/Monat (genehmigungsbedürftig). Voraussetzung: dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz UND schriftliche Home-Office-Vereinbarung; bei sporadischer Nutzung (<1 Tag/Woche) entfällt der Pauschal-Anspruch.

Häufige Fragen — Schweizer Spesenreglement

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Rechtskonform nach OR 327a, DBG 17 und SSK-Mustervorlage 2026 — vorbereitet zur Einreichung beim kantonalen Steueramt. Mit ESTV-Pauschalen 2026, EDA-Auslandstagessätzen und BGer-Home-Office-Methode. Ideal für KMU, Start-ups und Verleihbetriebe.

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