SOFTWARE-ENTWICKLUNGSVERTRAG
Custom Software Development — Werkvertrag Gemäss OR Art. 363-379 (Reform 1.1.2026) Sowie Swico/swissict-standard
Projekt: B2B-Vertriebs-Portal "SwissTrade" · Methodik: Agile / Scrum
Fixpreis · Akzeptanz-Frist: 30 Tage
AUFTRAGGEBER
Schweizer Mittelstand AG
UID: CHE-111.222.333
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
Vertreten durch: Dr. Andreas Wyss, CTO
E-Mail: a.wyss@schweizer-mittelstand.ch
AUFTRAGNEHMER (ENTWICKLER)
DigitalCraft GmbH
UID: CHE-444.555.666
Limmatstrasse 25, 8005 Zürich
Vertreten durch: Lara Studer, Managing Director
E-Mail: l.studer@digitalcraft.ch
Die Parteien schliessen — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) — den nachfolgenden Software-Entwicklungsvertrag. Der Vertrag wird rechtlich als Werkvertrag im Sinne von OR Art. 363 ff. qualifiziert; die Software ist als bewegliches Werk im Sinne der Werkvertrags-Reform per 1.1.2026 zu behandeln. Subsidiär gelten die einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) sowie — bei Personendatenbearbeitung — der separat zu schliessende Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 9 nDSG.
1.
PROJEKT UND LEISTUNGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber das nachfolgend beschriebene Software-Produkt:
Projektbezeichnung: B2B-Vertriebs-Portal "SwissTrade"
Funktions- und Leistungsbeschreibung:
Entwicklung eines B2B-Vertriebsportals mit Produktkatalog, Bestellabwicklung, Kundenkonten, Rabattlogik und CRM-Integration. Stack: React + Next.js (Frontend), NestJS + PostgreSQL (Backend), AWS Frankfurt. Inkl. iOS/Android-App (React Native) und Single-Sign-On über Microsoft Entra ID. Detail-Specs siehe Anhang A (Architektur), B (User Stories), C (Test-Kriterien).
Eine ausführliche Spezifikation (User Stories, Wireframes, Architektur-Diagramm, Schnittstellen-Definitionen) ist als Anhang Bestandteil dieses Vertrags und entwickelt sich iterativ in den Sprint-Plannings fort. Änderungen am Leistungsumfang erfolgen ausschliesslich über das schriftliche Change-Request-Verfahren mit Impact-Analyse und Honoraranpassung.
Die Entwicklung erfolgt nach Agile / Scrum in Sprints von 2 Wochen Dauer. Product Owner stellt der Auftraggeber; Scrum Master/Entwicklungsteam stellt der Auftragnehmer. Sprint-Plannings, Sprint-Reviews und Sprint-Retrospektiven werden gemeinsam durchgeführt. Backlog-Management, Story-Point-Schätzung und Velocity-Tracking erfolgen nach Scrum-Guide-Standard (Schwaber/Sutherland, Version 2020). Die Akzeptanz erfolgt sprintweise; die finale Schlussabnahme deckt die Gesamtfunktion ab.
3.
HONORAR UND ZAHLUNGSPLAN
Die Vergütung erfolgt als Pauschalpreis (Fixpreis) gemäss OR Art. 373:
• Gesamthonorar: 180'000.00 CHF zzgl. MwSt. (8.1%)
• Vorschuss: 20% bei Vertragsschluss
• Milestone-Zahlungen: nach jedem Milestone gemäss Projektplan
• Schlusszahlung: bei Schlussabnahme gemäss Klausel "Abnahme"
Eine Anpassung des Pauschalpreises ist nur bei aussergewöhnlichen, vom Auftragnehmer nicht vorhersehbaren Umständen (OR Art. 373 Abs. 2) möglich; einseitige Erhöhungen wegen Mehraufwand sind ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von 5% per annum (OR Art. 104 Abs. 1). Bei Verzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die Entwicklung zu unterbrechen, ohne dass dies eine Vertragsverletzung darstellt.
4.
TERMINE UND MEILENSTEINE
Projektbeginn: 1. Mai 2026
Geplante Schlussabnahme: 30. Oktober 2026
Milestones, Liefergegenstände und Fälligkeit der Teilzahlungen sind im Projektplan als Anhang detailliert. Geplante Termine sind verbindlich, soweit nicht durch Umstände in der Sphäre des Auftraggebers (verspätete Mitwirkung, verspätete Genehmigungen, Spezifikationsänderungen) oder durch höhere Gewalt verschoben. Bei drohendem Verzug informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich (OR Art. 366 Abs. 1) und schlägt zumutbare Massnahmen vor.
5.
AKZEPTANZ-TEST UND ABNAHME
Nach Fertigstellung der Liefergegenstände führt der Auftraggeber innert 30 Tagen einen Akzeptanz-Test gegen die vereinbarten Spezifikationen und Test-Kriterien durch. Festgestellte Mängel meldet er dem Auftragnehmer schriftlich (OR Art. 367) unter Bezeichnung des Fehlerbilds und der Reproduktionsschritte.
Mängelkategorien:
• Klasse A (Showstopper): verhindern die bestimmungsgemässe Nutzung — Abnahme aufgeschoben, Nachbesserung innert 14 Tagen
• Klasse B (wesentlich): beeinträchtigen wesentliche Funktion — Nachbesserung innert 30 Tagen, Abnahme unter Vorbehalt möglich
• Klasse C (geringfügig): kosmetisch / Komfort — Nachbesserung im Rahmen Wartung
Die Schlussabnahme erfolgt nach erfolgreicher Nachbesserung der Klasse-A- und -B-Mängel durch schriftliches Abnahmeprotokoll. Bei Untätigkeit des Auftraggebers über die Akzeptanz-Frist hinaus gilt das Werk nach OR Art. 370 als stillschweigend genehmigt (Genehmigungsfiktion), nachdem der Auftragnehmer schriftlich auf diese Wirkung hingewiesen und eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat.
6.
MÄNGELRECHTE UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Funktionstauglichkeit der entwickelten Software gemäss den vereinbarten Spezifikationen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Schlussabnahme (Software gilt als bewegliches Werk nach OR Art. 371 Abs. 1 mit dispositiver 2-Jahres-Verjährung; vertraglich auf 12 Monate Marktstandard verkürzt).
Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die Rechte nach OR Art. 368 zu (Wahlrecht): Nachbesserung, Minderung, Wandelung bei Unbrauchbarkeit, sowie Schadenersatz. Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innert angemessener Frist; bei wiederholt erfolgloser Nachbesserung steht dem Auftraggeber Minderung oder Wandelung zu.
Die Mängelrüge erfolgt schriftlich, sobald der Mangel nach üblichem Geschäftsgang erkennbar ist (OR Art. 367). Versteckte Mängel können nach Entdeckung gerügt werden (OR Art. 370 Abs. 3); die 12-Monats-Verjährungsfrist bleibt unberührt. Marktstandard 60-Tage-Rüge: für Klasse-A- und -B-Mängel gilt eine Höchstrügefrist von 60 Tagen ab Erkennbarkeit (in Anlehnung an die Werkvertrags-Reform 1.1.2026 für Bauwerke). Die zwingenden Software-Schranken nach URG Art. 21 (Sicherheitskopie, Reverse Engineering zur Interoperabilität) bleiben unberührt.
7.
GEISTIGES EIGENTUM (IP-ÜBERTRAGUNG)
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an dem entwickelten Werk — gegen vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung — eine Vollabtretung sämtlicher übertragbarer Immaterialgüterrechte an sämtlichen entstandenen Immaterialgüterrechten, einschliesslich Source Code, Object Code, Dokumentation, Designs, Datenbankschemata und mit dem Werk verbundenen Architektur-Konzepten.
Die Übertragung umfasst alle übertragbaren Verwertungsrechte gemäss URG Art. 10 (Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung, Bearbeitung, Sendung). Eine Ausschliessungs-Klausel zugunsten des Auftragnehmers besteht nicht — der Auftraggeber kann die Software weiter lizenzieren und verbreiten.
Urheberpersönlichkeitsrechte nach URG Art. 9 (insbesondere Recht auf Urhebernennung) verbleiben beim individuellen Urheber; der Auftragnehmer verzichtet — soweit gesetzlich zulässig — auf die Ausübung dieser Rechte im Umfang, der die bestimmungsgemässe Verwendung der Software nicht beeinträchtigt. Mit der Bezahlung der Schlussrechnung gehen die übertragenen Rechte uneingeschränkt auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer dokumentiert sämtliche im Werk verwendeten Open-Source-Komponenten in einer Software Bill of Materials (SBOM) mit Angabe von Bibliothek, Version, Lizenz und Lizenztext. Die SBOM ist Bestandteil der Liefergegenstände und wird mit der Schlussabnahme übergeben.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die verwendeten Open-Source-Komponenten mit den vertraglichen Verwertungsrechten des Auftraggebers vereinbar sind. Insbesondere werden Copyleft-Lizenzen (GPL, AGPL) nur in Komponenten verwendet, die als reine Module ohne Verteilungsverpflichtung des Gesamtwerks integriert sind, oder mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel infolge nicht offengelegter Copyleft-Verpflichtungen.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen — insbesondere Spezifikationen, Source Code, Geschäftsgeheimnisse, technische Architektur-Details, Kunden- und Lieferantendaten — streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung gilt während der Vertragsdauer sowie für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse im Sinne von UWG Art. 6 sind unbefristet zu wahren. Die Vertraulichkeitspflicht entfällt für allgemein bekannte Informationen oder solche, die ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden.
10.
AGILE / SCRUM — DETAILREGELUNG
Die agile Zusammenarbeit folgt dem Scrum Guide 2020 (Schwaber/Sutherland) mit den nachfolgenden vertraglichen Konkretisierungen:
(a) Sprint-Dauer: 2 Wochen, beginnend jeweils am Montag.
(b) Backlog-Management: Product Backlog liegt beim Product Owner; Sprint Backlog beim Entwicklungsteam. Der Product Owner wird vom Auftraggeber gestellt; namentlich: Dr. Andreas Wyss (Auftraggeber).
(c) Story-Point-Schätzung: Planning Poker mit Fibonacci-Skala; Velocity wird über jeden abgeschlossenen Sprint dokumentiert.
(d) Sprint-Reviews: am letzten Tag des Sprints, mit Demo der erbrachten Inkremente; Akzeptanz durch Product Owner.
(e) Sprint-Retrospektiven: Verantwortung Scrum Master; Ergebnisse dokumentiert.
(f) Definition of Done (DoD): wird im ersten Sprint Planning gemeinsam definiert und kann im Lauf des Projekts angepasst werden.
Bei Time and Material-Modell entspricht der gelieferte Aufwand pro Sprint dem effektiv abgeschlossenen Sprint-Backlog. Bei Fixpreis-Modell wird der Scope iterativ verfeinert; Scope-Reduktion ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig.
11.
SOURCE-CODE-HINTERLEGUNG (ESCROW)
Zur Sicherung der Geschäftskontinuität des Auftraggebers hinterlegt der Auftragnehmer den vollständigen Quellcode samt Entwicklungsdokumentation, Build-Anweisungen, Datenbankschemata und Deployment-Skripts bei einem unabhängigen Escrow-Agenten:
swissEscrow AG, Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
Die Hinterlegung erfolgt erstmals bei Schlussabnahme und wird bei jedem Major-Release sowie mindestens jährlich aktualisiert. Die Freigabe an den Auftraggeber erfolgt nur in den folgenden Fällen:
• Eröffnung des Konkurses oder eines Nachlassverfahrens über den Auftragnehmer;
• Einstellung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers;
• nachhaltige Nichterfüllung der Wartungs- und Supportpflichten trotz schriftlicher Mahnung mit Frist von 60 Tagen.
Nach Freigabe ist der Auftraggeber berechtigt, den Quellcode ausschliesslich zur Aufrechterhaltung der bestimmungsgemässen Nutzung sowie zur Behebung sicherheitskritischer Mängel zu verwenden; eine kommerzielle Weiterverwertung gegenüber Dritten bleibt — vorbehaltlich des vereinbarten IP-Modells — beschränkt. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart.
12.
IP-DETAILREGELUNG — BACKGROUND, FOREGROUND, MORAL RIGHTS
(a) Background-IP: Bereits vor Projektbeginn beim Auftragnehmer bestehende Immaterialgüterrechte (Frameworks, Bibliotheken, Tools, Patterns) verbleiben beim Auftragnehmer. Soweit Background-IP in das Werk integriert wird, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine unbefristete, weltweite, nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung im Rahmen des Werks.
(b) Foreground-IP: Im Rahmen dieses Projekts neu entstandene Immaterialgüterrechte (projektspezifischer Code, Architektur, Dokumentation) sind Foreground-IP und werden gemäss dem oben gewählten IP-Modus (Vollabtretung oder Lizenz) an den Auftraggeber übertragen bzw. lizenziert.
(c) Moral Rights Waiver: Soweit nach URG Art. 9-11 gesetzlich zulässig, verzichten die individuellen Urheber auf die Ausübung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere des Rechts auf Urhebernennung im Quellcode (Author-Tag im Kommentar). Das Recht auf Werkintegrität (Schutz vor entstellender Bearbeitung) bleibt unberührt. Bei werklichen Anpassungen, die den Charakter wesentlich verändern, bleibt die Information der Urheber vorbehalten.
(d) Open Innovation / Beiträge: Beiträge des Auftragnehmers zu Open-Source-Projekten, die ausserhalb dieses Projekts stehen, sind unberührt; Beiträge mit Bezug zum Projektgegenstand bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Beizug von Subunternehmern bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln seiner Subunternehmer wie für eigenes Handeln (OR Art. 101). Er stellt sicher, dass alle Subunternehmer in einer ununterbrochenen IP-Übertragungskette die für die Übertragung an den Auftraggeber erforderlichen Rechte erwerben (URG Art. 16 Abs. 1) und sich zur Vertraulichkeit verpflichten.
14.
WARTUNGS- UND PFLEGE-ÜBERGANG
Mit Schlussabnahme der Software steht den Parteien ein Übergang in einen separaten Wartungs- und Pflegevertrag (SLA) offen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Übergang aktiv zu unterstützen:
• Knowledge Transfer: Schulung der Wartungs-Mannschaft des Auftraggebers (intern oder Dritte), mindestens 2 Schulungs-Tage zum Tagessatz gemäss TandM-Klausel oder im Pauschalpreis enthalten.
• Dokumentations-Übergabe: vollständige Architektur-, Deployment- und Betriebs-Dokumentation; Inbetriebnahme-Runbook.
• Source-Code-Repository-Handover: vollständige Übergabe inkl. Git-History, CI/CD-Pipelines, Build-Artefakte.
• Wartungs-Bereitschaft: Sofern der Auftraggeber innerhalb von 90 Tagen nach Schlussabnahme einen Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abschliesst, gelten die Konditionen der ersten 12 Monate als unverändert verbindlich (Preis-Garantie).
Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 97 ff.). Die Haftung des Auftragnehmers ist — soweit gesetzlich zulässig — auf die Höhe des vereinbarten Honorars (Pauschalpreis bzw. tatsächlich abgerechneter TandM-Betrag) beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit zulässig. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden; gleiches gilt für Personenschäden und für Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff., Art. 16). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Der qualifizierten elektronischen Signatur nach Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) kommt die gleiche Wirkung wie der Eigenhandunterschrift zu (OR Art. 14 Abs. 2bis).
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG sowie des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses auf Software-Lieferungen anwendbar sein sollte.
(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Schweizer Mittelstand AG
Dr. Andreas Wyss, CTO
Datum: ____________________
DigitalCraft GmbH
Lara Studer, Managing Director
Datum: ____________________