Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Die Sicherungszession ist das Cash-Flow-Sicherheits-Instrument des Schweizer Working-Capital-Finance — Forderungen gehen zur Sicherung auf die Bank/den Factor über, mit Rück-Zession bei Tilgung. Bei Globalzession künftiger Forderungen gilt das bundesgerichtliche Bestimmtheits-Gebot (BGE 112 II 433): die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bestimmt oder bestimmbar sein. Die Doxuno-Vorlage erfüllt OR Art. 165 Abs. 1 Schriftform, bietet 3 Anzeige-Modi und enthält Banken-Reporting, Sub-Zessions-Verbot und Insolvenz-Trigger.
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Die Sicherungszession ist eine Forderungs-Abtretung zu Sicherungs-Zwecken — der Zedent (Schuldner) tritt seine Forderungen gegen Drittschuldner an den Zessionar (Gläubiger) ab, um eine eigene Schuld gegenüber dem Zessionar zu sichern. Mit vollständiger Tilgung tritt der Zessionar die nicht eingezogenen Forderungen automatisch zurück (Rück-Zession ipso jure).
Globalzession bezeichnet die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus einer definierten Sphäre (z.B. „Forderungen aus Verkauf von Software-Lösungen an Schweizer Geschäftskunden"). Standard bei Factoring und Working-Capital-Krediten. Im Unterschied zur Sicherungsübereignung (BGE 119 II 326 Faustpfandprinzip-Problem) gibt es bei der Zession keine vergleichbaren Konstruktions-Hürden — sie entsteht direkt durch schriftliche Abtretungs-Verfügung (OR Art. 165 Abs. 1).
Bei Globalzession künftiger Forderungen gilt das Bestimmtheitsgebot (BGE 112 II 433): die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner-Person, Rechtsgrund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Zeitlich + sachlich unbegrenzte Globalzession ist sittenwidrig (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und nichtig.
Die Doxuno-Vorlage erfüllt OR Art. 164-174 mit voller Bestimmtheitsgebot-Compliance.
Schuldner (Unternehmen) + Gläubiger (Bank / Factor / Hauptlieferant)
Einzel (konkrete Forderung) vs Global aktuell vs Global künftig
BGE 112 II 433 Bestimmtheits-konforme Formulierung
Schutz vor Sittenwidrigkeit Art. 27 Abs. 2 ZGB
Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit
Still vs offen vs still-mit-Vorbehalt (Banking-Standard)
Befreiung Schuldner / Einreden-Erhaltung / Nebenrechte
Zessionar kann jederzeit einziehen (auch bei stiller Zession)
Aktivlegitimation für Mahnverfahren / Betreibung / Klage
Wöchentlich/monatlich/quartalsweise + Audit-Recht 7T
Vertragsstrafe Art. 161 Abs. 2 OR + sofortige Auflösung
5 Auslöser + SchKG 285 ff. Pauliana-Schutz
In fünf Schritten zur Bestimmtheits-konformen Zession.
Zedent (Unternehmen, das Kredit aufnimmt) und Zessionar (Bank / Factor). Grundverhältnis der gesicherten Forderung (z.B. Working-Capital-Kreditrahmen) + Betrag.
Einzelzession (eine konkrete Forderung — z.B. eine grosse Rechnung), Globalzession aktuelle Forderungen, oder Globalzession aktuell + künftig (Standard im Factoring).
Bei Globalzession präzise Formulierung der Sphäre (z.B. „Forderungen aus Verkauf von Software-Lösungen an Schweizer + Liechtensteiner + EU-Geschäftskunden") + zeitliche Grenze (z.B. 5 Jahre + automatische Verlängerung). Bestimmtheits-konform BGE 112 II 433.
Anzeige-Modus (still / offen / vorbehalten — Banking-Standard ist still mit Vorbehalt). Expert: Inkasso-Vollmacht + Klagerecht eigenen Namens + Kosten-Belastung.
Banken-Reporting (monatlich Standard) + Audit-Recht; Sub-Zessions-Verbot mit Vertragsstrafe; Insolvenz-Trigger + SchKG-Pauliana-Schutz; Veritäts/Bonitätshaftung wählen. OR Art. 165 Abs. 1 Schriftform zwingend.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Die Zession unterliegt OR Art. 164-174 mit präziser BGE-Rechtsprechung zur Globalzession.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Strukturen (Factoring-Programme, internationale Verhältnisse) ist anwaltliche Prüfung empfohlen.
Geprüft nach OR 164-174 + BGE 112 II 433 + 130 III 248 + 138 III 137
Bei Globalzession künftiger Forderungen müssen die zedierten Forderungen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner-Person, Rechtsgrund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Sphären-Bestimmtheit: Globalzession aus „laufendem Geschäftsbetrieb" genügt, wenn Bezugspunkt klar (z.B. „alle Forderungen aus Verkauf bestimmter Produkt-Linie"). Zeitlich + sachlich UNBEGRENZTE Globalzession ist sittenwidrig (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und nichtig.
Die Abtretungs-Verfügung (Verfügungsgeschäft) bedarf zwingend der Schriftform — wesentlicher Inhalt: Bezeichnung der Forderung. Das pactum de cedendo (Verpflichtungs-Geschäft) kann formlos sein. Bei Verstoss gegen Schriftform ist die Zession nichtig.
Solange Drittschuldner keine Anzeige erhalten, befreit Zahlung an Zedent gegenüber Zessionar (befreiende Wirkung Art. 167 OR). Standard im Banking: STILL mit Vorbehalt — Drittschuldner uninformiert, aber Zessionar behält jederzeit Anzeige-Recht. Vorteil: keine Kunden-Verwirrung im Normalfall; Sicherheits-Wirkung bleibt im Sicherungsfall.
Art. 171 OR Veritätshaftung: Zedent haftet bei entgeltlicher Abtretung für den BESTAND der Forderung (Existenz, nicht erloschen, keine Einreden). Art. 172 OR Bonitätshaftung (Solvenz Drittschuldner) nur bei expliziter Vereinbarung — entscheidet zwischen echtem (Zessionar trägt Bonitätsrisiko) und unechtem Factoring (Zedent garantiert Solvenz).
OR 164-174 konform mit Bestimmtheits-Compliance (BGE 112 II 433), 3 Anzeige-Modi und Banking-Standard-Klauseln. Sofort als PDF.
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