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Kostenlose Vorlage: Sicherungszession / Globalzession (OR 164-174)

Die Sicherungszession ist das Cash-Flow-Sicherheits-Instrument des Schweizer Working-Capital-Finance — Forderungen gehen zur Sicherung auf die Bank/den Factor über, mit Rück-Zession bei Tilgung. Bei Globalzession künftiger Forderungen gilt das bundesgerichtliche Bestimmtheits-Gebot (BGE 112 II 433): die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bestimmt oder bestimmbar sein. Die Doxuno-Vorlage erfüllt OR Art. 165 Abs. 1 Schriftform, bietet 3 Anzeige-Modi und enthält Banken-Reporting, Sub-Zessions-Verbot und Insolvenz-Trigger.

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GLOBALZESSION ZUR SICHERUNG
Forderungsabtretung Zu Sicherungszwecken Gemäss OR Art. 164-174 (Stand 2026)
Gesicherte Forderung: 800'000.00 CHF
Zessions-Typ: Global
ZEDENT
TechFlow Solutions GmbH
Förrlibuckstrasse 70, 8005 Zürich
Ansprechperson: Sandra Meier, Geschäftsführerin
E-Mail: finanzen@techflow.ch
ZESSIONAR
Credit Suisse AG (UBS Group)
Paradeplatz 8, 8001 Zürich
Ansprechperson: Matthias Vogel, Working-Capital-Banking
E-Mail: wcb-zh@cs.com
Die nachstehend genannten Parteien schliessen — gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Abtretung von Forderungen (Art. 164-174 OR) und unter Wahrung von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) — den folgenden Sicherungszessions-Vertrag ab.
Bestimmtheitsgebot Globalzession (BGE 112 II 433): Bei Globalzession künftiger Forderungen ist das bundesgerichtliche Bestimmtheitsgebot zwingend einzuhalten — die zedierten Forderungen müssen im Entstehungszeitpunkt bezüglich Drittschuldner-Person, Rechtsgrund und Höhe BESTIMMT oder BESTIMMBAR sein. Eine zeitlich und sachlich UNBEGRENZTE Globalzession ist sittenwidrig nach Art. 27 Abs. 2 ZGB und nichtig. Die Sphären-Definition in diesem Vertrag muss klar gefasst sein (z.B. „Forderungen aus Verkauf von Maschinen an Schweizer Industriekunden").
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND ZWECK
Zwischen TechFlow Solutions GmbH, Förrlibuckstrasse 70, 8005 Zürich (nachfolgend „Zedent" oder „Schuldner") und Credit Suisse AG (UBS Group), Paradeplatz 8, 8001 Zürich (nachfolgend „Zessionar" oder „Gläubiger") wird zur Sicherung der unten bezeichneten Forderung ein Sicherungszessions-Vertrag geschlossen. Die Parteien bestätigen, diesen Vertrag in voller Kenntnis seiner rechtlichen Folgen abzuschliessen, insbesondere des Übergangs der unten bezeichneten Forderungen vom Zedent auf den Zessionar.
2.
ZESSIONS-TYP UND ZEDIERTE FORDERUNGEN
Die Parteien wählen folgenden Zessions-Typ: Globalzession — Abtretung sämtlicher gegenwärtiger UND künftiger Forderungen aus einer definierten Sphäre (Standard Factoring/Working-Capital).
Sphären-Definition (Globalzession):
Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der TechFlow Solutions GmbH aus Verkauf und Lizenzierung von Software-Lösungen (insbesondere SaaS-Subscriptions und Custom-Development-Projekten) an Geschäftskunden mit Sitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in der EU.
Zeitliche Grenze: Vertragsdauer 5 Jahre ab Unterzeichnung, automatische Verlängerung um jeweils 1 Jahr bei Nicht-Kündigung 90 Tage vor Ablauf (Bestimmtheits-Schutz nach BGE 112 II 433)
Wirkung der Abtretung: Die zedierten Forderungen gehen mit Vertragsabschluss (bzw. mit Entstehung im Fall künftiger Forderungen — Anti-zipation) vom Zedent auf den Zessionar über. Sämtliche Nebenrechte (Pfandrechte, Bürgschaften, Vorrechte, bereits aufgelaufene Zinsen) gehen gemäss Art. 170 OR mit über.
3.
GESICHERTE FORDERUNG UND SICHERUNGS-CHARAKTER
Die Sicherungszession dient der Sicherung folgender Forderung des Zessionars gegen den Zedent:
Grundverhältnis: Working-Capital-Kreditrahmen Nr. WCK-2026-78451 vom 1. Februar 2026 mit revolvierender Kreditlinie CHF 800'000
Forderungs-Betrag: 800'000.00 CHF
Sicherungs-Charakter (Sicherungs-Treuhand): Die Zession erfolgt fiduziarisch zu Sicherungs-Zwecken. Der Zessionar verpflichtet sich, die zedierten Forderungen nicht über das Sicherungs-Bedürfnis hinaus zu nutzen. Mit vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung tritt der Zessionar die nicht eingezogenen Forderungen automatisch zurück an den Zedent ab (Rück-Zession ipso jure); für bereits eingezogene Beträge erfolgt eine Schluss-Abrechnung mit Auszahlung eines allfälligen Überschusses.
4.
ANZEIGE-MODUS GEGENÜBER DRITTSCHULDNERN (ART. 167 OR)
Die Parteien wählen folgenden Anzeige-Modus: STILL mit Vorbehalt — Die Zession ist still vereinbart, der Zessionar behält sich aber das Recht vor, die Anzeige jederzeit ohne Begründung an Drittschuldner zu erteilen (typisch bei Sicherungszession an Banken).
Befreiende Wirkung (Art. 167 OR): Solange Drittschuldner keine Anzeige von der Zession erhalten haben, befreit Zahlung an den Zedent gegenüber dem Zessionar. Ab Anzeige wirken Zahlungen nur dann befreiend, wenn sie an den Zessionar oder eine von ihm bezeichnete Stelle erfolgen.
Einreden-Erhaltung (Art. 169 OR): Die Drittschuldner behalten alle Einreden, die ihnen gegen die abgetretene Forderung zustanden, auch gegen den Zessionar. Insbesondere Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Zedent bleibt bis zum Anzeige-Zeitpunkt möglich.
5.
REALISIERUNGS-RECHTE UND INKASSO-VOLLMACHT
Inkasso-Vollmacht: Der Zedent erteilt dem Zessionar — auch bei stiller Zession — die widerrufliche Vollmacht, die zedierten Forderungen jederzeit selbständig einzuziehen, Zahlungen entgegenzunehmen und Quittungen auszustellen. Der Zessionar kann die Vollmacht ohne Anzeige an Drittschuldner widerrufen oder ergänzen.
Klagerecht im eigenen Namen: Der Zessionar ist berechtigt, gegen säumige Drittschuldner Mahnverfahren einzuleiten, Betreibungen anzuheben und Klage im eigenen Namen zu erheben — auch bei stiller Zession. Die Aktivlegitimation des Zessionars folgt aus dem Übergang der Forderungs-Inhaberschaft.
Inkasso-Kosten: Sämtliche Inkasso-, Mahn- und Betreibungs-Kosten werden dem Zedent als zusätzliche Sicherheits-Forderung belastet (Belastung Konto-Korrent).
6.
BANKEN-REPORTING UND DEBITOREN-ÜBERSICHT
Der Zedent verpflichtet sich, dem Zessionar monatlich einen Reporting-Bericht über den Bestand der zedierten Forderungen vorzulegen.
Reporting-Inhalt: Monatliche Debitorenliste (Excel-Export aus SAP Business One); aufgegliedert nach Drittschuldner, Betrag, Fälligkeit, Mahnstand; mit Saldo-Übersicht und Wertberichtigungen.
Audit-Recht: Der Zessionar hat das Recht, die Reporting-Angaben durch eigene Mitarbeitende oder beauftragte Wirtschaftsprüfer zu verifizieren — mit 7 Werktagen Vorankündigung; Auditkosten trägt der Zessionar, ausser bei wesentlichen Diskrepanzen, die der Zedent zu vertreten hat (dann Zedent).
7.
SUB-ZESSIONS-VERBOT UND VERTRAGSSTRAFE
Der Zedent verpflichtet sich, die in diesem Vertrag zedierten Forderungen NICHT erneut an Dritte abzutreten (Sub-Zessions-Verbot). Verstoss gegen diese Pflicht löst folgende Sanktionen aus:
(a) Vertragsstrafe in Höhe von 50'000.00 CHF pro Verstoss (kumulierbar bei wiederholten Verstössen).
(b) Sofortige Vertragsauflösung mit Recht zur Verwertung sämtlicher zedierter Forderungen.
(c) Schadenersatz für den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden (Art. 161 Abs. 2 OR — Vertragsstrafe und Schadenersatz kumulativ wenn vereinbart).
Hinweis: Auch ohne explizite Pakt de non cedendo-Klausel im zugrundeliegenden Vertrag ist die nochmalige Abtretung an Dritte gegenüber dem hier vereinbarten Zessionar wirkungslos, sofern die Drittabtretung erst NACH dem hier vereinbarten Übergang erfolgt (Prioritäts-Grundsatz).
8.
INSOLVENZ-TRIGGER UND SCHKG-ANFECHTUNGS-SCHUTZ
Insolvenz-Auslöser: Bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse gilt diese Sicherungszession automatisch und sofort als ausgelöst (im Sicherungsfall):
(a) Konkurseröffnung gegen den Zedent oder Anhebung eines Konkurseröffnungs-Verfahrens;
(b) Pfändung von wesentlichen Vermögensteilen des Zedenten (über CHF 50'000);
(c) Nachlassstundungs-Verfahren oder Pflicht zur Bilanzdeponierung wegen Überschuldung (Art. 725b OR);
(d) Wesentliche Verschlechterung der Vermögens-/Liquiditätslage (Eigenkapital-Erosion, Zahlungs-Verzug über CHF 100'000);
(e) Andere Ereignisse, die das Sicherungs-Interesse erheblich gefährden.
SchKG-Anfechtungs-Schutz: Die Parteien bestätigen, dass diese Sicherungszession zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, an dem keine Konkursanzeige oder Pfändungs-Drohung bekannt war. Die Sicherungs-Übertragung erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährung des zugrundeliegenden Kredits / Vertrags und ist daher nicht als Schenkungs-/Überschuldungs-/Absichts-Pauliana (Art. 285 ff. SchKG) anfechtbar.
9.
VERITÄTS- UND BONITÄTSHAFTUNG (ART. 171/172 OR)
Veritätshaftung (Bestand der Forderung): Erweiterte Veritätshaftung — Zedent garantiert zusätzlich, dass keine Aufrechnungs-Lagen oder Einreden gegen die abgetretene Forderung bestehen.
Bonitätshaftung (Solvenz Drittschuldner): Eine Bonitätshaftung ist NICHT vereinbart. Das Bonitätsrisiko der Drittschuldner trägt der Zessionar (Standard echtes Factoring).
10.
INTERNATIONALE ASPEKTE (IPRG)
Bei Auslandbezug (Drittschuldner im Ausland ansässig, abgetretene Forderung unter ausländischem Recht entstanden) gilt nach Art. 145 IPRG: Die Abtretung untersteht dem Recht, das auf die abgetretene Forderung anwendbar ist; mangels Rechtswahl im Grundverhältnis dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten. Für die Zessions-Abrede zwischen Zedent und Zessionar gelten die Bestimmungen über das anwendbare Recht der Schuldverträge (Art. 116/117 IPRG).
Eine Anzeige an ausländische Drittschuldner erfolgt in deren Sprache, soweit dies nach lokalem Recht erforderlich ist.
11.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht; insbesondere die Abtretungs-Bestimmungen OR Art. 164-174.
(c) Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich (Art. 17 ZPO). Der zwingende Konsumentengerichtsstand (Art. 32 ZPO) bleibt vorbehalten, sofern der Zedent als Konsument im Sinne der einschlägigen Bestimmungen handelt.
(d) Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR — ZWINGEND): Die Abtretungs-Verfügung bedarf zwingend der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Dieser Vertrag erfüllt diese Voraussetzung. Änderungen und Ergänzungen der zedierten Forderungen oder der Sicherungs-Abrede bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(e) Ausfertigung: Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. Juni 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
ZEDENT
TechFlow Solutions GmbH
Datum: ____________________
ZESSIONAR
Credit Suisse AG (UBS Group)
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist Sicherungszession / Globalzession?

Die Sicherungszession ist eine Forderungs-Abtretung zu Sicherungs-Zwecken — der Zedent (Schuldner) tritt seine Forderungen gegen Drittschuldner an den Zessionar (Gläubiger) ab, um eine eigene Schuld gegenüber dem Zessionar zu sichern. Mit vollständiger Tilgung tritt der Zessionar die nicht eingezogenen Forderungen automatisch zurück (Rück-Zession ipso jure).

Globalzession bezeichnet die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus einer definierten Sphäre (z.B. „Forderungen aus Verkauf von Software-Lösungen an Schweizer Geschäftskunden"). Standard bei Factoring und Working-Capital-Krediten. Im Unterschied zur Sicherungsübereignung (BGE 119 II 326 Faustpfandprinzip-Problem) gibt es bei der Zession keine vergleichbaren Konstruktions-Hürden — sie entsteht direkt durch schriftliche Abtretungs-Verfügung (OR Art. 165 Abs. 1).

Bei Globalzession künftiger Forderungen gilt das Bestimmtheitsgebot (BGE 112 II 433): die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner-Person, Rechtsgrund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Zeitlich + sachlich unbegrenzte Globalzession ist sittenwidrig (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und nichtig.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage erfüllt OR Art. 164-174 mit voller Bestimmtheitsgebot-Compliance.

Zedent + Zessionar

Schuldner (Unternehmen) + Gläubiger (Bank / Factor / Hauptlieferant)

Zessions-Typ

Einzel (konkrete Forderung) vs Global aktuell vs Global künftig

Sphären-Definition

BGE 112 II 433 Bestimmtheits-konforme Formulierung

Zeitliche Grenze

Schutz vor Sittenwidrigkeit Art. 27 Abs. 2 ZGB

Gesicherte Forderung

Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit

Anzeige-Modus

Still vs offen vs still-mit-Vorbehalt (Banking-Standard)

OR 167/169/170 Wirkung

Befreiung Schuldner / Einreden-Erhaltung / Nebenrechte

Inkasso-Vollmacht

Zessionar kann jederzeit einziehen (auch bei stiller Zession)

Klagerecht eigenen Namens

Aktivlegitimation für Mahnverfahren / Betreibung / Klage

Banken-Reporting

Wöchentlich/monatlich/quartalsweise + Audit-Recht 7T

Sub-Zessions-Verbot

Vertragsstrafe Art. 161 Abs. 2 OR + sofortige Auflösung

Insolvenz-Trigger

5 Auslöser + SchKG 285 ff. Pauliana-Schutz

So erstellen Sie Ihre Sicherungszession

In fünf Schritten zur Bestimmtheits-konformen Zession.

  1. 1

    Parteien + Grundverhältnis

    Zedent (Unternehmen, das Kredit aufnimmt) und Zessionar (Bank / Factor). Grundverhältnis der gesicherten Forderung (z.B. Working-Capital-Kreditrahmen) + Betrag.

  2. 2

    Zessions-Typ wählen

    Einzelzession (eine konkrete Forderung — z.B. eine grosse Rechnung), Globalzession aktuelle Forderungen, oder Globalzession aktuell + künftig (Standard im Factoring).

  3. 3

    Sphären-Definition

    Bei Globalzession präzise Formulierung der Sphäre (z.B. „Forderungen aus Verkauf von Software-Lösungen an Schweizer + Liechtensteiner + EU-Geschäftskunden") + zeitliche Grenze (z.B. 5 Jahre + automatische Verlängerung). Bestimmtheits-konform BGE 112 II 433.

  4. 4

    Anzeige-Modus + Realisierung

    Anzeige-Modus (still / offen / vorbehalten — Banking-Standard ist still mit Vorbehalt). Expert: Inkasso-Vollmacht + Klagerecht eigenen Namens + Kosten-Belastung.

  5. 5

    Expert-Klauseln + Unterschrift

    Banken-Reporting (monatlich Standard) + Audit-Recht; Sub-Zessions-Verbot mit Vertragsstrafe; Insolvenz-Trigger + SchKG-Pauliana-Schutz; Veritäts/Bonitätshaftung wählen. OR Art. 165 Abs. 1 Schriftform zwingend.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Zession unterliegt OR Art. 164-174 mit präziser BGE-Rechtsprechung zur Globalzession.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Strukturen (Factoring-Programme, internationale Verhältnisse) ist anwaltliche Prüfung empfohlen.

Geprüft nach OR 164-174 + BGE 112 II 433 + 130 III 248 + 138 III 137

Bestimmtheitsgebot Globalzession (BGE 112 II 433)

Bei Globalzession künftiger Forderungen müssen die zedierten Forderungen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner-Person, Rechtsgrund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Sphären-Bestimmtheit: Globalzession aus „laufendem Geschäftsbetrieb" genügt, wenn Bezugspunkt klar (z.B. „alle Forderungen aus Verkauf bestimmter Produkt-Linie"). Zeitlich + sachlich UNBEGRENZTE Globalzession ist sittenwidrig (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und nichtig.

Schriftform OR 165 Abs. 1 (zwingend)

Die Abtretungs-Verfügung (Verfügungsgeschäft) bedarf zwingend der Schriftform — wesentlicher Inhalt: Bezeichnung der Forderung. Das pactum de cedendo (Verpflichtungs-Geschäft) kann formlos sein. Bei Verstoss gegen Schriftform ist die Zession nichtig.

Anzeige-Modus Art. 167 OR

Solange Drittschuldner keine Anzeige erhalten, befreit Zahlung an Zedent gegenüber Zessionar (befreiende Wirkung Art. 167 OR). Standard im Banking: STILL mit Vorbehalt — Drittschuldner uninformiert, aber Zessionar behält jederzeit Anzeige-Recht. Vorteil: keine Kunden-Verwirrung im Normalfall; Sicherheits-Wirkung bleibt im Sicherungsfall.

Veritäts- vs Bonitätshaftung (OR 171/172)

Art. 171 OR Veritätshaftung: Zedent haftet bei entgeltlicher Abtretung für den BESTAND der Forderung (Existenz, nicht erloschen, keine Einreden). Art. 172 OR Bonitätshaftung (Solvenz Drittschuldner) nur bei expliziter Vereinbarung — entscheidet zwischen echtem (Zessionar trägt Bonitätsrisiko) und unechtem Factoring (Zedent garantiert Solvenz).

Häufige Fragen

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OR 164-174 konform mit Bestimmtheits-Compliance (BGE 112 II 433), 3 Anzeige-Modi und Banking-Standard-Klauseln. Sofort als PDF.

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