Landesspezifische Rechtsinhalte
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Die Sicherungsübereignung ist im Schweizer Recht zulässig — ABER nicht durch blosses Besitzkonstitut (Sicherungs-Geber bleibt operativ Besitzer). BGE 119 II 326 erklärt diese häufige Pattern als ungültig, weil sie das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) umgeht. Die Doxuno-Vorlage zeigt die korrekte Konstruktion mit Dritt-Besitzer (Lagerhalter / Spediteur / Treuhänder = Corporate-Finance-Standard) und enthält Globalzession-Brücke, Anti-Dilution-Substitution und Über-Sicherungs-Freigabe nach BGE 108 II 144.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| Objekt-Typ | Maschinen / Produktions-Anlagen (z.B. CNC-Maschinen, Fertigungs-Strassen) |
| Beschreibung | DMG MORI NMV 5000 DCG 5-Achs-Bearbeitungszentrum (Baujahr 2024) + 2x Mazak QT-200 CNC-Drehmaschine (Baujahr 2023) |
| Serien-/Identifikations-Nummern | DMG-NMV-2024-89456, MAZ-QT200-2023-12345, MAZ-QT200-2023-12346 |
| Lagerort / Standort | PrecisionWorks AG, Produktionshalle 2, Industriestrasse 12, 8404 Winterthur |
| Gesamtwert (Schätzung) | 850'000.00 CHF |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Die Sicherungsübereignung ist die fiduziarische Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (Maschine, Warenlager, Fahrzeug, Edelmetalle) zur Sicherung einer Forderung — verbunden mit der schuldrechtlichen Rückübertragungs-Pflicht bei Tilgung. Im Unterschied zum Faustpfand (das beim Schuldner KEIN Eigentum lässt) wird beim Sicherungseigentum tatsächlich Eigentum übertragen.
KRITISCH (BGE 119 II 326): Die Sicherungsübereignung kann NICHT durch blosses Besitzkonstitut (constitutum possessorium nach Art. 717 + 924 ZGB) wirksam vollzogen werden. Das Bundesgericht hat 1993 klargestellt, dass diese Konstruktion das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) umgeht und daher ungültig ist. Im Konkursfall scheitert die Aussonderung der Sicherungs-Nehmerin.
Praktische Lösung im Corporate-Finance-Kontext: mittelbarer Besitz über einen Dritt-Besitzer (Lagerhalter, Spediteur, Treuhänder), der die Sache formell für die Sicherungs-Nehmerin besitzt — während der Sicherungs-Geber operativ nutzungsberechtigt bleibt. Dies ist Standard bei Maschinen-Finanzierung, Working-Capital-Krediten mit Warenlager-Sicherheit und Flotten-Finanzierung.
Die Doxuno-Vorlage ist Faustpfandprinzip-konform und enthält die Corporate-Finance-Standard-Klauseln.
Schuldner (Unternehmen) + Gläubiger (Bank / Hauptlieferant)
Maschinen / Warenlager / Fahrzeuge / Edelmetalle / andere
Serien-Nr / Typenbezeichnung / Lagerort / Gesamtwert
Grundverhältnis + Betrag + Fälligkeit
Faustpfandprinzip-Banner (immer) + Ungültigkeits-Warnung (bei Besitzkonstitut-Wahl)
Direkt vs Dritt-Besitzer vs UNGÜLTIG (mit Aufklärung)
Art. 714 ZGB + Art. 920 ZGB mittelbarer Besitz
Art. 894 ZGB — Verfalls-Klausel ohne Verwertung ungültig
OR 164ff. — Forderungen aus Veräusserung/Verarbeitung
Ersatz-Objekte automatisch erfasst, Inventarliste quartalsweise
Betreibungsamt / freihändig / öff. eigene + Aufschlags-Verfahren
BGE 108 II 144 — Anspruch über 120% Schwelle
In fünf Schritten zum BGE-konformen Sicherungs-Vertrag.
Sicherungs-Geber (Schuldner — meist KMU) und Sicherungs-Nehmer (Bank / Factor / Lieferant). Gesicherte Forderung mit Grundverhältnis (Kredit-Nr) und Betrag.
Detaillierte Beschreibung + Serien-Nr-Liste + Lagerort + Gesamtwert-Schätzung (Verkehrswert oder Buchwert).
KRITISCH: direkter Besitz beim Sicherungs-Nehmer ODER mittelbarer Besitz über Dritt-Besitzer (Lagerhalter / Spediteur / Treuhänder — Standard). NIEMALS Besitzkonstitut (= BGE 119 II 326 ungültig).
Globalzession-Brücke (Erlös / Verarbeitung / global); Substitutions-Klausel mit Inventarliste-Pflicht; Verwertungs-Modus (Betreibungsamt vs freihändig) + Mindestpreis; Über-Sicherungs-Freigabe ab Schwelle (BGE 108 II 144).
Vertrag von Sicherungs-Geber und -Nehmer unterzeichnen. Bei Dritt-Besitzer: separate Anzeige + Bestätigung Besitz-Stellung-Umkehr. Bei direktem Besitz: physische Übergabe mit Quittung.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
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Die Sicherungsübereignung in der Schweiz unterliegt einem komplexen BGE-Geflecht.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Strukturen (Globalzession, Dritt-Besitzer-Vereinbarungen, internationale Verhältnisse) ist anwaltliche Prüfung dringend empfohlen.
Geprüft nach ZGB 717/884 + BGE 119 II 326 + 108 II 144
Das Bundesgericht hat 1993 klargestellt: Sicherungsübereignung ist in der Schweiz zulässig, aber NICHT durch blosses Besitzkonstitut (constitutum possessorium nach Art. 717 + 924 ZGB) wirksam — diese Pattern umgeht das Faustpfandprinzip (Art. 884 Abs. 3 ZGB) und ist daher ungültig. Im Konkursfall scheitert die Aussonderung der Sicherungs-Nehmerin. Korrekte Konstruktion: direkter Besitz beim Sicherungs-Nehmer ODER mittelbarer Besitz über Dritt-Besitzer (Art. 920 ZGB).
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderung deutlich (typisch über 110-150 %), kann nach Art. 27 Abs. 2 ZGB Sittenwidrigkeit eintreten. Anfängliche Über-Sicherung führt zur vollständigen Unwirksamkeit. Nachträgliche Über-Sicherung begründet einen Freigabe-Anspruch des Schuldners. Eine explizite Freigabe-Klausel (z.B. ab 120 %) schützt vor diesem Risiko.
Wenn Forderungen aus Veräusserung/Verarbeitung der Sicherungs-Objekte über Globalzession (OR 164 ff.) mit übertragen werden sollen, gilt das Bestimmtheits-Gebot: die zedierten Forderungen müssen im Entstehungs-Zeitpunkt bezüglich Drittschuldner / Rechtsgrund / Höhe bestimmt oder bestimmbar sein. Sphären-Definition (z.B. „Forderungen aus Verkauf bestimmter Produkt-Linie") genügt, wenn klar.
Standard ist die Verwertung über das zuständige Betreibungsamt nach SchKG-Bestimmungen (öffentliche Versteigerung). Freihändige Verwertung ist nur bei expliziter Vereinbarung zulässig + Mindestpreis-Klausel + 30-Tage-Schuldner-Notifikation. Lex commissoria-Verbot (Art. 894 ZGB analog): der schlichte Eigentums-Behalt ohne Verwertung ist ausgeschlossen; Überschuss zwingend an Schuldner.
Faustpfandprinzip-konform mit korrekter Dritt-Besitzer-Konstruktion, BGE 119 II 326 + 108 II 144 + 112 II 433 berücksichtigt. Sofort als PDF.
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