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Kostenlose Vorlage: Schenkungsvertrag (mobil/immobil) Schweizer Recht

Der Schenkungsvertrag regelt in der Schweiz die unentgeltliche Übertragung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (OR Art. 239-252). Bei Liegenschaften ist die notarielle Beurkundung nach OR Art. 216 ZWINGEND. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt Schweizer Steuer-Aspekte (kantonal), Erbteils-Ausgleichung ZGB Art. 626 sowie Nutzniessungs-Vorbehalt und Rückforderungs-Rechte des Schenkers.

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SCHENKUNGSVERTRAG
Schenkungs-vertrag Gemäss OR Art. 239-252 — Notarielle Beurkundung Art. 216 OR ZWINGEND
Schenker: Verena Lüthi → Beschenkter: Jonas Lüthi
Objekt: Liegenschaft (Wohnung / Haus / Grundstück)
SCHENKER/IN
Verena Lüthi
geb. 15. August 1952
Münstergasse 18, 3011 Bern
AHV-Nr.: 756.1111.2222.33
BESCHENKTE/R
Jonas Lüthi
geb. 8. Februar 1985
Aarbergergasse 5, 3011 Bern
Verwandtschaft: Nachkomme (Kind / Enkel)
Zwischen den vorgenannten Parteien wird in Anwendung von OR Art. 239-252 der nachstehende Schenkungsvertrag abgeschlossen. Da es sich um einen immobilien-rechtlichen Vorgang handelt, ist die öffentliche Beurkundung gemäss OR Art. 216 ZWINGEND — ohne diese Form wäre der Vertrag nichtig. Beide Parteien handeln nach reiflicher Überlegung und im freien Willen.
1.
SCHENKUNGS-OBJEKT
Der/die Schenker/in übergibt dem/der Beschenkte/n die folgenden Vermögensteile als Schenkung:
Typ: Liegenschaft (Wohnung / Haus / Grundstück).
Beschreibung:
Eigentumswohnung im 2. Stock, Münstergasse 18, 3011 Bern. 3.5-Zimmer-Wohnung mit 92 m² Nutzfläche + 8 m² Balkon + 4 m² Reduit. Kellerabteil Nr. 7. Verkehrswert per 15.4.2026 geschätzt CHF 850'000 (Schätzung Treuhand Müller AG, Bern, vom 1.3.2026). Bestehende Hypothek bei UBS CHF 320'000 (übernimmt Beschenkter).
Wert: 850'000.00 CHF (geschätzter Verkehrswert per Schenkungs-Datum — relevant für Schenkungs-/Erbschaftssteuer sowie Erbteilungs-Ausgleichung).
2.
ERFÜLLUNGS-MODUS UND FORMERFORDERNIS
Versprechen mit notarieller Beurkundung: Das Schenkungs-Versprechen wird zusätzlich zur Schriftform notariell beurkundet — typisch bei Liegenschafts-Versprechen (ohnehin OR 216 zwingend) und bei besonders hohen Werten zur Stärkung der Rechts-Sicherheit.
KRITISCH — OR Art. 216 Notarpflicht (immobil): Der vorliegende Schenkungsvertrag über Liegenschaft / Liegenschafts-Anteil bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundsperson (Notar bzw. Bezirksgerichts-Notariat je nach Kanton). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag NICHTIG. Die Beurkundungs-Person veranlasst den Grundbuch-Eintrag — erst mit Eintrag wird die Eigentums-Übertragung wirksam (Art. 656 ZGB Eintragungs-Prinzip). Kantonale Notariats-Tarife: typisch CHF 1'500 - 8'000 je nach Liegenschafts-Wert.
3.
STEUER-HINWEIS (KANTONAL)
Die Schweiz kennt keine Bundes-Schenkungssteuer — Schenkungssteuern werden ausschliesslich kantonal erhoben. Schenkungen an Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Schweizer Kantonen steuerfrei (Ausnahmen: VD/AI/AR besteuern Nachkommen teilweise; bei sehr hohen Werten ggf. Sonderpauschalen). Zuständige kantonale Steuerverwaltung: Steuerverwaltung Kanton Bern, Bahnhofstrasse 11, 3001 Bern.
Zusätzlich bei Liegenschaften: Grundstückgewinnsteuer kann anfallen, jedoch ist eine Hinausschiebung möglich bei Verwandten-Schenkung (Erbvorbezug-Konstellation) gegen Übernahme bestehender Hypothek/Lasten — kantonale Praxis beachten.
Der/die Beschenkte ist verpflichtet, die Schenkung innert kantonal vorgeschriebener Frist (typisch 90 Tage seit Schenkung) der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
4.
WIDERRUFSRECHT SCHENKER (OR ART. 249-251)
Der/die Schenker/in behält sich neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht (OR Art. 249) das vertragliche Rückforderungs-Recht bei Verarmung (Pflegeheim-Eintritt mit eigenmittel-Bedarf > CHF 100'000) vor.
Gemäss OR Art. 249 kann der/die Schenker/in die Schenkung in folgenden Fällen widerrufen:
Schwere Pflichtverletzung Beschenkter: Schwere Straftat des/der Beschenkten gegen Schenker oder seine/ihre Angehörigen (Ziff. 1);
Familienrechtliche Pflichtverletzung: Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Ziff. 2);
Verletzung Auflagen: Nicht-Erfüllung vereinbarter Auflagen ohne entschuldigenden Grund (Ziff. 3).
Frist: Der Widerruf muss innert 1 Jahres seit Kenntnis des Widerrufs-Grundes erfolgen (OR Art. 251 Abs. 1) — andernfalls verwirkt. Mit Widerruf hat der/die Beschenkte die Schenkung zurück zu erstatten — bei Veräusserung des Schenkungs-Objekts ist Wert-Ersatz zu leisten.
5.
PFLICHTTEILS-SCHUTZ UND ANFECHTUNG (ZGB ART. 527)
Pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben (Ehegatte, Nachkommen) können diese Schenkung gemäss ZGB Art. 527 anfechten, wenn sie ihre Pflichtteile schmälert und die Schenkung im Rahmen eines Erbvertrags erfolgt ist oder mit Erbeinsetzung kombiniert wurde (typische Konstellation: Erbvorbezug mit Ausgleichungs-Verzicht des Erblassers).
Anfechtung-Frist: 1 Jahr seit Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung (ZGB Art. 533) — absolute Frist 10 Jahre.
Bei einfachen Schenkungen ohne Erbvertrag-Brücke: typischerweise Anrechnung an Erbteil bei Erbteilung (ZGB Art. 626) — keine Anfechtung erforderlich.
6.
IMMOBILE SCHENKUNG — BEURKUNDUNGS- UND GRUNDBUCH-VORBEREITUNG
Grundbuch-Eintrag: Liegenschaft Grundbuch-Nr. 1234-Bern, BL 12345, Grundbuchamt Grundbuchamt Bern-Mittelland, Effingerstrasse 75, 3001 Bern.
Notarielle Beurkundung: Die Beurkundung erfolgt durch eine Urkundsperson (Notar bzw. Bezirksgerichts-Notariat). Diese veranlasst den Grundbuch-Eintrag; erst mit Eintrag wird die Eigentums-Übertragung wirksam (Art. 656 ZGB Eintragungs-Prinzip).
Grundbuch-Gebühren: Eintragungs-Gebühr typischerweise 1.5-3‰ des Liegenschafts-Werts (kantonal verschieden).
Steuer-Modus — Erbvorbezug: Die Schenkung erfolgt als Erbvorbezug mit entsprechender Anrechnung an späteren Erbteil. Grundstückgewinnsteuer kann hinausgeschoben werden, wenn der/die Beschenkte die bestehenden Hypotheken / Grundpfand-Lasten übernimmt (kantonale Praxis).
Steuer-Aufteilung: Schenkung erfolgt als Erbvorbezug mit Anrechnung an späteren Erbteil; Verena Lüthi und ihr Sohn Jonas haben beim Steueramt Kanton Bern die Hinausschiebung der Grundstückgewinnsteuer beantragt (Übernahme bestehende UBS-Hypothek CHF 320'000). Schenkungssteuer fällt im Kanton Bern nicht an (Nachkommen steuerfrei).
Hypotheken / Grundpfand: Bestehende Schulden auf der Liegenschaft (Hypothek, Schuldbrief) bleiben grundsätzlich Teil der Liegenschaft — Beschenkter tritt in die Schuldnerposition ein, sofern nicht abweichend vereinbart. Eine Schuldner-Übernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers (typisch Bank).
7.
NUTZNIESSUNGS-VORBEHALT SCHENKER (ZGB ART. 745 FF.)
Der/die Schenker/in behält sich gemäss ZGB Art. 745 ff. eine lebenslange Nutzniessung am Schenkungs-Objekt vor.
Umfang der Nutzniessung:
Lebenslange Nutzniessung der gesamten Wohnung — Verena Lüthi behält das Wohnrecht, Bezug aller Mietzinse bei Vermietung. Sie trägt die laufenden Erhaltungs-Kosten (Heizung, Strom, kleine Reparaturen, Hauswart-Beitrag). Bei Erfordernis stationärer Pflege darf sie die Wohnung Dritten vermieten — Mietzins bleibt ihr.
Eigentümer-Versicherung: Der/die Beschenkte (Eigentümer) trägt die Versicherungskosten (Gebäude, Hausrat). Der/die Schenker/in (Nutzniesser) trägt die laufenden Erhaltungs-Kosten (Heizung, kleine Reparaturen, Hauswart).
Grundbuch-Eintrag: Bei Liegenschaft wird die Nutzniessung als Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Art. 781 ZGB) — bindend gegenüber späteren Eigentümern oder Belastungs-Gläubigern.
Beendigung: Die Nutzniessung endet bei (a) Tod Schenker (bei lebenslanger Nutzniessung); (b) Ablauf der befristeten Dauer; (c) Eintritt der auflösenden Bedingung; (d) ausdrücklichem Verzicht Schenker.
Steuer: Während der Nutzniessung wird der/die Schenker/in für den Vermögens-Ertrag steuerlich belastet (Vermögens-Ertrags-Steuer + Nutzniessung-Wert in Vermögens-Steuer).
8.
RÜCKFORDERUNGS-RECHT (VERARMUNG SCHENKER / UNDANK BESCHENKTER)
Der/die Schenker/in behält sich ergänzend zur gesetzlichen Widerrufs-Möglichkeit (OR Art. 249) folgende vertragliche Rückforderungs-Rechte vor:
Verarmung Schenker: Bei unverschuldetem Eintritt finanzieller Notlage (Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Wegfall Erwerbsfähigkeit) — soweit der zurückgegebene Vermögensteil zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich ist;
Undank Beschenkter: Schwere Pflichtverletzung gegen Schenker oder seine/ihre Angehörigen (über die gesetzliche Schwelle Art. 249 hinausgehende vertragliche Definition);
Spezifische vertragliche Widerrufs-Gründe: Zusätzlicher vertraglicher Widerrufs-Grund: Bei Eintritt unmittelbaren Pflegeheim-Bedarf mit Eigenmittel-Anforderung > CHF 100'000 (mangels Ergänzungsleistungen) kann Verena Lüthi die Schenkung im Umfang zur Bestreitung der Pflege-Kosten widerrufen. Beschenkter Jonas Lüthi verpflichtet sich in dieser Konstellation, das Wohnrecht weiterhin zu gewährleisten oder eine angemessene Mietzins-Beteiligung zu leisten.
Pflegeheim-Verarmungs-Schwelle: 100'000.00 CHF (Eigenmittel-Anforderung Pflegeheim — typische Schwelle ohne Ergänzungsleistungen). Ab Überschreitung dieser Schwelle aktiviert sich der Rückforderungs-Anspruch in Höhe des Notbedarfs.
Verfahren: Schenker macht das Rückforderungs-Recht schriftlich geltend. Bei Streit Entscheidung Gericht am Wohnsitz Beschenkter (Art. 23 ZPO).
Frist: 1 Jahr seit Kenntnisnahme des Rückforderungs-Grundes (OR Art. 251 Abs. 1 analog).
9.
AUFLAGEN-SCHENKUNG (OR ART. 245)
Diese Schenkung wird mit folgenden Auflagen versehen (OR Art. 245 — Auflagen-Schenkung):
Beschenkter verpflichtet sich: (a) Wohnung mindestens 10 Jahre nicht zu veräussern (Familien-Zusammenhalt-Erhaltung); (b) bei späterer Veräusserung Verena Lüthi vorrangiges Kaufs- bzw. Auskaufs-Recht zu gewähren; (c) bei Bedarf der Schenkerin Wohnraum-Anpassungen für Pflege-Erleichterung (Lift-Einbau, Bad-Anpassung) auf Kostenträgerschaft Beschenkter umzusetzen.
Der/die Beschenkte verpflichtet sich zur Erfüllung dieser Auflagen.
Sanktionen bei Nicht-Erfüllung: Bei Veräusserung Wohnung vor 10 J. ohne Zustimmung Schenkerin: Rückforderung der Schenkung gemäss OR 249 Ziff. 3 möglich, Beschenkter muss Wert per Schenkungs-Datum zurückerstatten plus 5% p.a. Verzugszinsen.
Auflagen-Geltungsdauer: 10 Jahre ab Schenkungs-Datum (typisch Veräusserungs-Verbot oder Wohnrecht-Pflicht).
Vollzugs-Anspruch: Bei Nicht-Erfüllung kann jede interessierte Person den Vollzug der Auflagen verlangen, sofern sie ein erkennbares Interesse hat (Art. 245 Abs. 2 i.V.m. Art. 249 OR).
10.
ERBTEILS-AUSGLEICHUNGS-KLAUSEL (ZGB ART. 626)
Bezüglich der Berücksichtigung dieser Schenkung im späteren Erbgang des/der Schenkers/in gilt folgende Anordnung:
Die gesetzliche Ausgleichungs-Pflicht gemäss ZGB Art. 626 bleibt unberührt: bei Nachkommen automatische Anrechnung an späteren Erbteil; bei anderen Erben nur bei ausdrücklicher Anordnung des Erblassers.
Detail-Anordnung: Die Schenkung wird beim späteren Erbgang gemäss ZGB Art. 626 zur Ausgleichung gebracht — Bewertung zum Verkehrswert per Erbteilung. Eventuelle Wertsteigerungen werden anteilig berücksichtigt. Geschwister von Jonas (Tochter Sophie Lüthi-Meier) erhält dadurch entsprechend höheren Anteil am übrigen Nachlass.
Bewertung: Bei Ausgleichungs-Pflicht erfolgt die Bewertung zum Verkehrswert zur Zeit der Erbteilung (Art. 630 ZGB) — NICHT zum Schenkungs-Wert. Erhebliche Wertsteigerungen (typisch Liegenschaften) können dadurch zu höheren Anrechnungs-Beträgen führen.
Empfehlung: Bei wesentlichen Schenkungen (insb. Immobilien) ergänzende erbrechtliche Beratung — ggf. Erbvertrag zur Vereinheitlichung der gesamten Erb-Planung.
11.
GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 239-252 (Schenkung), OR Art. 216 (Form Liegenschafts-Schenkung), ZGB Art. 626 (Ausgleichung), ZGB Art. 527 (Pflichtteils-Schutz), ZGB Art. 745 ff. (Nutzniessung).
(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz Beschenkter (Art. 23 ZPO) im Kanton Bern. Bei Liegenschafts-Streit gilt der Belegenheitsort (Art. 29 ZPO).
(c) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(d) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; bei immobilen Vorgängen zusätzlich der notariellen Beurkundung.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in einer Ur-Ausfertigung erstellt und bei der beurkundenden Urkundsperson aufbewahrt — jede Partei erhält eine beglaubigte Abschrift.
(f) Beurkundende Urkundsperson: Dr. Andreas Wyttenbach, Notar, Kramgasse 14, 3011 Bern.
KRITISCH — OR ART. 216 NOTARPFLICHT IMMOBIL: Schenkungen über Liegenschaften (Wohnungen, Häuser, Grundstücke, Miteigentum, Stockwerkeigentum) erfordern ZWINGEND die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson (Notar bzw. kantonales Notariat). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag NICHTIG (Art. 11 + 216 OR). Die Beurkundungs-Person veranlasst zudem den Grundbuch-Eintrag — erst mit Eintrag tritt die Eigentums-Übertragung in Kraft (Art. 656 ZGB). Kosten kantonal CHF 1'500 - 8'000 je nach Liegenschafts-Wert. Beide Parteien müssen persönlich erscheinen — Stellvertretung mit Vollmacht möglich, aber zusätzliche Formalitäten erforderlich.
Steuer-Empfehlung: Vor Beurkundung kantonale Steuer-Konsequenzen klären — insbesondere bei hohen Werten und nicht-verwandten Beschenkten kann die Steuer-Belastung erheblich sein (typisch 20-50% bei Konkubinatspartner/Nicht-Verwandte). Steuerfrei in den meisten Kantonen: Ehegatten + Nachkommen. Bei Liegenschaften: zusätzlich Grundstückgewinnsteuer möglich (Aufschiebung bei Verwandten-Schenkung mit Lasten-Übernahme). Der/die Beschenkte ist zur Meldung an die kantonale Steuerverwaltung innert (typisch) 90 Tagen verpflichtet — andernfalls Nachsteuer + Buss-Risiko.
Vorsorgeplanung — Empfehlung: Wesentliche Schenkungen sind Teil der gesamten Vorsorge- und Nachlass-Planung. Ergänzend empfehlenswert: Testament oder Erbvertrag (ZGB Art. 498 ff. bzw. 494 ff.) zur Vereinheitlichung der gesamten Erb-Strategie — insbesondere bei wesentlichen Schenkungen ist eine Erb-Planung wichtig, um Ausgleichungs-Konflikte zwischen Erben zu vermeiden. Bei Konkubinatspartner-Schenkung mit Wohnrecht: zusätzliche Patientenverfügung + Vorsorgeauftrag empfohlen (Art. 360 + 370 ZGB).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
SCHENKER/IN
Verena Lüthi
Bern, 20. April 2026
Datum: ____________________
BESCHENKTE/R
Jonas Lüthi
Bern, 20. April 2026
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Schenkungsvertrag nach Schweizer Recht?

Der Schenkungsvertrag ist eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögen einer Person (Schenker) an eine andere (Beschenkter), geregelt im Schweizer Obligationenrecht OR Art. 239-252. Die Form-Vorschriften hängen vom Schenkungs-Objekt ab: Bei sofortiger Übergabe beweglicher Sachen (Hand-Schenkung OR Art. 242) ist die Übergabe formfrei. Bei Schenkungs-Versprechen für künftige Erfüllung ist die Schweizer Schriftform zwingend (OR Art. 243). Bei Liegenschaften ist immer die notarielle Beurkundung nach OR Art. 216 erforderlich.

Schenkungen sind in der Schweiz vielfältig eingesetzt: zur familiären Vermögens-Umstrukturierung, als Erbvorbezug an Nachkommen, zur Begünstigung von Konkubinatspartnern, zur Wohltätigkeit oder zur Steuer-Planung. Bei Schweizer Verwandten-Schenkungen (Ehegatte, Nachkommen) sind die Schenkungssteuern in den meisten Kantonen entfallen. Bei Konkubinatspartnern und Nicht-Verwandten gelten höhere Steuersätze.

Wichtige Schweizer Schutz-Mechanismen: Der Schenker kann die Schenkung bei Undank des Beschenkten (OR Art. 249) widerrufen — Frist 1 Jahr seit Kenntnisnahme. Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen, die ihre Pflichtteile schmälern, anfechten (ZGB Art. 527). Bei Schweizer Liegenschafts-Schenkungen typisch: Nutzniessungs-Vorbehalt des Schenkers (ZGB Art. 745 ff.) — er behält das lebenslange Wohnrecht, der Beschenkte erhält das "nackte Eigentum".

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt mobile und immobile Schenkungen nach Schweizer Recht ab.

Schenker + Beschenkter Identität

Mit Schweizer Verwandtschafts-Grad (für Steuer)

Schenkungs-Objekt 4 Typen

Geld / Bewegliche Sache / Liegenschaft / Anteil STWE

Wert + Beschreibung Detail

Schätzung, Hypothek, Grundbuch-Daten

Erfüllungs-Modus

Sofortige Übergabe (OR 242) / Versprechen (OR 243) / notariell

Schweizer Steuer-Hinweis kantonal

Ehegatte+Nachkomme steuerfrei, Konkubinat 20-50%

Widerrufsrecht OR 249

Schweizer Frist 1 Jahr seit Kenntnis Undank

Pflichtteils-Schutz ZGB 527

Anfechtung bei Schmälerung Schweizer Pflichtteile

Expert: Immobile Vorbereitung

Grundbuch + Erbvorbezug + Grundstückgewinnsteuer-Aufschub

Expert: Nutzniessungs-Vorbehalt ZGB 745+

Lebenslang/befristet + Personaldienstbarkeit

Expert: Rückforderungs-Recht

Verarmung Schenker + Pflegeheim-Schwelle CHF

Expert: Auflagen-Schenkung OR 245

Pflichten Beschenkter + Sanktionen + Dauer

Expert: Erbteils-Ausgleichung ZGB 626

Anrechnung/Verzicht + Schweizer Verkehrswert Art. 630

So erstellen Sie Ihren Schenkungsvertrag

In fünf Schritten zur Schweizer-rechtskonformen Schenkung.

  1. 1

    Parteien + Verwandtschafts-Grad festlegen

    Schweizer Verwandtschafts-Grad bestimmt Steuer-Behandlung: Ehegatte + Nachkommen meist steuerfrei, Konkubinatspartner 20-50% (Ausnahmen NW/OW/SZ/ZG/GR), Geschwister + Eltern + Nicht-Verwandte höhere Schweizer Sätze.

  2. 2

    Schenkungs-Objekt definieren

    Bei Geld: einfache Hand-Schenkung formfrei OR 242. Bei beweglicher Sache: Übergabe + Beschreibung. Bei Schweizer Liegenschaft: Grundbuch-Nr., Verkehrswert-Schätzung, bestehende Hypothek — Notar-Beurkundung OR 216 ZWINGEND.

  3. 3

    Erfüllungs-Modus + Steuer-Hinweis

    Sofortige Übergabe oder Versprechen? Bei Schenkungs-Versprechen Schweizer Schriftform zwingend OR 243. Steuerverwaltung über Schenkung informieren (typisch 90-Tage-Frist je Schweizer Kanton).

  4. 4

    Schutz-Klauseln Expert

    Bei Schweizer Liegenschafts-Schenkung: Nutzniessungs-Vorbehalt ZGB 745+ (Schenker behält Wohnrecht/Mietzinse). Rückforderungs-Recht bei Verarmung (Pflegeheim-Bedarf CHF X). Auflagen-Schenkung OR 245 (Veräusserungs-Verbot, Vor-Kaufs-Recht). Erbteils-Ausgleichung ZGB 626.

  5. 5

    Notar-Termin (bei Immobil) oder Schriftform

    Bei Schweizer Liegenschaft: Notar-Termin organisieren — Beurkundung + Grundbuch-Eintrag durch Notar veranlasst. Schweizer Notariats-Tarif typisch CHF 1'500-8'000 je nach Liegenschafts-Wert. Bei mobiler Sache: einfache Schriftform reicht.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Schenkungen in der Schweiz unterliegen OR 239-252 und kantonalem Steuer-Recht.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei wesentlichen Vermögen, Liegenschaften, Konkubinats-Begünstigung mit hoher Steuer-Last oder internationalem Bezug ist die Beratung durch Schweizer Notariat, Steuerberater oder Erbrechts-Anwalt empfohlen.

Geprüft nach Schweizer Schenkungsrecht (OR, ZGB, kantonale Steuer)

OR Art. 216 Notarpflicht — Schweizer Liegenschaften ZWINGEND

Schenkungen über Liegenschaften (Wohnungen, Häuser, Grundstücke, Miteigentum, Stockwerkeigentum) erfordern ZWINGEND die öffentliche Beurkundung durch eine Schweizer Urkundsperson (Notar bzw. kantonales Notariat). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag NICHTIG (Art. 11 + 216 OR). Die Beurkundungs-Person veranlasst den Grundbuch-Eintrag — erst mit Eintrag tritt die Schweizer Eigentums-Übertragung in Kraft (Art. 656 ZGB). Kantonale Kosten CHF 1'500-8'000 je nach Liegenschafts-Wert.

Schweizer Steuer-Behandlung kantonal

Die Schweiz kennt keine Bundes-Schenkungssteuer — Schenkungssteuern werden ausschliesslich kantonal erhoben. Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Schweizer Kantonen steuerfrei (Ausnahmen: VD/AI/AR besteuern Nachkommen teilweise). Konkubinatspartner, Geschwister, Nicht-Verwandte: höchste Klasse (typisch 20-50%); steuerfrei nur NW, OW, SZ, ZG (vollständig) und GR (Konkubinat nach 5+ J. gemeinsamem Haushalt). Bei Schweizer Immobilien-Schenkung zusätzlich Grundstückgewinnsteuer.

Pflichtteils-Schutz ZGB Art. 527 — Anfechtungs-Recht

Pflichtteilsberechtigte gesetzliche Schweizer Erben (Ehegatte, Nachkommen) können diese Schenkung anfechten, wenn sie ihre Pflichtteile schmälert und die Schenkung im Rahmen eines Erbvertrags erfolgt oder mit Erbeinsetzung kombiniert wurde. Anfechtungs-Frist: 1 Jahr seit Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung (ZGB Art. 533) — absolute Frist 10 Jahre. Pflichtteils-Reform 2023: Nachkommen 1/2 (zuvor 3/4), Eltern abgeschafft, Ehegatte 1/2 (unverändert).

Widerruf bei Undank OR Art. 249

Der Schweizer Schenker kann die Schenkung in drei Fällen widerrufen: (1) schwere Pflichtverletzung Beschenkter — schwere Straftat gegen Schenker / Angehörige; (2) familienrechtliche Pflichtverletzung; (3) Verletzung vereinbarter Auflagen. Frist: 1 Jahr seit Kenntnis (OR Art. 251). Mit Widerruf muss der Beschenkte die Schweizer Schenkung zurück erstatten — bei Veräusserung Wert-Ersatz. Bei wesentlichen Schenkungen Schweizer Vorab-Rechtsberatung empfohlen.

Häufige Fragen

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Vorbereitet nach Schweizer Recht OR 239-252 + OR 216 Notarpflicht + Schutz-Klauseln. Laden Sie den Entwurf als PDF herunter — bei mobiler Sache direkt nutzbar, bei Schweizer Liegenschaft zum Notar mitbringen.

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