SCHEIDUNGSKONVENTION
Vereinbarung Über Die Folgen Der Einvernehmlichen Scheidung (ZGB Art. 111-112, ZPO Art. 285-288)
Ehegatten: Sandra Wirth and Martin Wirth
Gerichtsstand: Zürich
EHEGATTE 1
Sandra Wirth
geb. 12. April 1980
Heimatort Zürich ZH
Bellerivestrasse 22, 8008 Zürich
Beruf: Marketing-Direktorin
Netto-Einkommen: 9'800.00 CHF/Monat
EHEGATTE 2
Martin Wirth
geb. 5. Februar 1978
Heimatort Winterthur ZH
Stadthausstrasse 4, 8400 Winterthur
Beruf: Architekt (Selbständig)
Netto-Einkommen: 7'200.00 CHF/Monat
Die Parteien sind seit dem 8. Juni 2012 verheiratet und leben seit dem 15. Januar 2025 getrennt. Sie sind übereingekommen, ihre Ehe einvernehmlich gestützt auf Art. 111 ZGB aufzulösen und vereinbaren mit nachstehender Konvention die Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen, welche sie gemeinsam mit dem Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht (Zürich) zur richterlichen Genehmigung gemäss ZPO Art. 287-288 einreichen werden.
1.
ANTRAG AUF EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG
Die Parteien stellen gemeinsam Antrag auf Scheidung der Ehe gemäss Art. 111 ZGB. Sie erklären übereinstimmend, dass sie sich über die Scheidung sowie über sämtliche in dieser Konvention geregelten Nebenfolgen einig sind und um deren richterliche Genehmigung ersuchen.
Die Eheschliessung erfolgte am 8. Juni 2012. Die Parteien leben seit dem 15. Januar 2025 auf eigenem Wohnsitz getrennt. Beide Parteien bestätigen, dass sie diese Konvention nach einer mindestens 14-tägigen Bedenkfrist (Art. 287 ZPO) sowie nach unabhängiger Prüfung ihres Inhalts unterzeichnen und an ihrem Scheidungswillen festhalten.
2.
GÜTERSTAND UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG
Anwendbarer Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlich, ZGB 181 + 196-220).
Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, 196-220 ZGB). Sie nehmen die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vor: Eigengut (vor der Ehe erworbenes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungsansprüche — Art. 198 ZGB) bleibt der jeweiligen Partei zugewiesen. Die Errungenschaft (während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen, Erträge aus Eigengut — Art. 197 ZGB) wird hälftig geteilt: jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags der anderen (Art. 215 ZGB). Ersatzforderungen bei Wertvermehrungen werden gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB im Verhältnis zum Wert im Zeitpunkt der Auflösung berücksichtigt.
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass mit der vereinbarten Auseinandersetzung sämtliche güterrechtlichen Ansprüche zwischen ihnen abgegolten sind. Allenfalls noch nicht aufgeführte Vermögensteile werden nach den Grundsätzen der Errungenschaftsbeteiligung (bzw. des vereinbarten Güterstandes) nachträglich abgewickelt.
3.
FAMILIENWOHNUNG (ZGB ART. 121)
Adresse: Bellerivestrasse 22, 8008 Zürich. Eigentumsverhältnisse: Mietwohnung.
Die Familienwohnung wird Sandra Wirth zugewiesen (Art. 121 ZGB). Bei einer Mietwohnung tritt Sandra Wirth in das bestehende Mietverhältnis als alleinige Mietpartei ein; der andere Ehegatte wird gegenüber der Vermieterschaft aus dem Mietvertrag entlassen. Bei einer Eigentumswohnung im Miteigentum wird die zugewiesene Partei eine Auskaufslösung oder ein Wohnrecht vereinbaren; die Modalitäten werden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.
Der Schutz der ehelichen Wohnung nach Art. 169 ZGB entfällt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bis dahin sind Veräusserungs- und Belastungsentscheide gemeinsam zu treffen.
4.
NACHEHELICHER UNTERHALT (ART. 125 ZGB)
Die Parteien sehen einen nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB vor; die Detail-Berechnung nach zweistufig-konkreter Methode (BGE 147 III 265) inklusive Befristung und Anpassungs-Klausel erfolgt in der Expert-Sektion dieser Konvention.
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass das Bundesgericht in BGer 5A_604/2024 (31.12.2024) und 5A_136/2024 (12.6.2025) die schematische Vermutung der Lebensprägung (Ehedauer + gemeinsame Kinder) relativiert hat: lebenslanger Unterhalt ist die Ausnahme, zeitliche Befristung der Regelfall. Eine spätere Anpassung des Unterhalts kann gemäss Art. 129 ZGB bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse verlangt werden.
5.
BERUFLICHE VORSORGE (PENSION-SPLITTING — ART. 122-124E ZGB)
Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG / Säule 2 / Freizügigkeitskonten) werden gestützt auf Art. 122-124e ZGB hälftig geteilt. Stichtag ist die Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 Abs. 1 ZGB i.V.m. ZPO 274). Die Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien werden vom Gericht angewiesen, die entsprechenden Abrechnungen einzureichen und die Übertragung an die übernehmende Vorsorgeeinrichtung bzw. das Freizügigkeitskonto vorzunehmen.
6.
GEMEINSAME KINDER — GRUNDSATZ
Aus der Ehe sind gemeinsame unmündige Kinder hervorgegangen. Die Parteien halten am Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB — seit 1.7.2014 Regelfall auch bei Scheidung) fest, soweit nicht in der Expert-Sektion eine abweichende Regelung getroffen wird. Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr (Besuchsrecht), Kindesunterhalt und allfälliger Betreuungsunterhalt werden in der Expert-Sektion dieser Konvention detailliert (Art. 133 i.V.m. Art. 273 + 285 + 285a ZGB).
7.
KINDER — SORGE, OBHUT, BESUCHSRECHT
Es betrifft folgende gemeinsame Kinder:
• Lea Wirth, geb. 20. September 2014, Sorge: gemeinsam, Obhut: Sandra Wirth (alleinerziehend)
• Nico Wirth, geb. 3. Juli 2017, Sorge: gemeinsam, Obhut: Sandra Wirth (alleinerziehend)
Elterliche Sorge: Die elterliche Sorge bleibt gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB bei beiden Eltern gemeinsam (Default seit 1.7.2014). Beide Eltern entscheiden weiterhin gemeinsam über wesentliche Belange (Schulwahl, Berufsausbildung, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe, Wohnsitz, Auslandreisen).
Obhut: Die Obhut über die Kinder wird Sandra Wirth zugesprochen; die Kinder leben in dessen Haushalt.
Besuchsrecht / persönlicher Verkehr (Art. 273 ZGB): Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil hat ein Besuchsrecht im Umfang von zwei Wochenenden im Monat (Freitagabend bis Sonntagabend) sowie einem freien Werktag pro Woche / zwei Wochenstunden nach Absprache. Zusätzlich teilen sich die Eltern vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 273 ZGB).
Ferien-Regelung: 5 Wochen Ferien pro Jahr für Martin Wirth: davon 2 Wochen Sommerferien, 1 Woche Herbstferien, 1 Woche Skiferien Februar, 1 Woche frei wählbar. Anmeldung 6 Monate vorher.
Feiertage-Regelung: Weihnachten gerade Jahre bei Sandra, ungerade bei Martin (24.-26.12.). Neujahr umgekehrt. Geburtstag der Kinder: hauptbetreuender Elternteil; der andere darf am Geburtstagsabend 2 Stunden vorbeikommen.
Die Eltern verpflichten sich, in Bezug auf die Kinder loyal zusammenzuwirken, sich gegenseitig über wesentliche Belange zeitnah zu informieren und das Wohl der Kinder über persönliche Streitfragen zu stellen.
8.
KINDESUNTERHALT (ART. 285 ZGB) — KONKRET-BEDARFSMETHODE
Die unterhaltspflichtige Partei schuldet pro Kind und Monat einen Kindesunterhalt von 1'450.00 CHF (inkl. Bedarfsmittel Wohnen, Krankenkasse, Schule). Die Berechnung folgt der konkret-bedarfsorientierten Methode (Schweizer Berechnungsblatt) gemäss Art. 285 ZGB und BGE 147 III 265 — zweistufig-konkrete Methode: (Stufe 1) Ermittlung der Nettoeinkommen beider Eltern; (Stufe 2) Bedarfsermittlung Existenzminimum Betreibungsrecht + erweiterte familienrechtliche Position + Überschussverteilung nach "grossen und kleinen Köpfen".
Familienzulagen: Die Familienzulagen werden vollumfänglich an Sandra Wirth ausgerichtet und an den Kindesunterhalt angerechnet, soweit Sandra Wirth hauptbetreuend ist.
Indexierung: Der Kindesunterhalt wird jährlich per 1. Januar gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) dem Stand vom November des Vorjahres angepasst (Basis: LIK November 2025 = 100).
Geltungsdauer: Der Kindesunterhalt ist geschuldet bis zur Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB); bei Ausbildung über Art. 277 Abs. 2 ZGB hinaus bei zumutbarem Abschluss in angemessener Frist. Die Zahlungen erfolgen jeweils per Monatsbeginn auf das vom hauptbetreuenden Elternteil angegebene Konto. Bei Säumnis schuldet der Pflichtige einen Verzugszins von 5% p.a. (Art. 104 OR).
9.
BETREUUNGSUNTERHALT (ART. 285A ZGB — SEIT 1.1.2017)
Zusätzlich zum Bar-Kindesunterhalt schuldet die unterhaltspflichtige Partei einen monatlichen Betreuungsunterhalt von 1'200.00 CHF an den hauptbetreuenden Elternteil. Der Betreuungsunterhalt deckt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung in einer Erwerbseinbusse steht (Art. 285a ZGB — eingeführt mit Reform 1.1.2017).
Die Berechnung folgt dem Schulstufen-Modell (BGE 144 III 481, BGer 5A_384/2018): bis Eintritt Kind in obligatorische Schule besteht keine Erwerbsobliegenheit des Hauptbetreuers; ab Schuleintritt bis 12 J. ca. 50%-Erwerbspensum; ab 12 J. bis 16 J. ca. 80%; ab 16 J. volles 100%-Pensum zumutbar. Abweichungen vom Schulstufen-Modell sind im Einzelfall (insb. besondere Bedürfnisse Kind, Erkrankung) möglich.
Der Betreuungsunterhalt entfällt mit Mündigkeit des jüngsten Kindes oder mit zumutbarem Wiedereintritt des Hauptbetreuers ins Erwerbsleben gemäss vorstehendem Schema.
10.
NACHEHELICHER UNTERHALT — ZWEISTUFIG-KONKRETE METHODE (BGE 147 III 265)
Der/die zur Unterhaltsleistung verpflichtete Ehegatte schuldet dem/der berechtigten Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 1'800.00 CHF, fällig per Monatsbeginn.
Berechnungs-Methode (BGE 147 III 265): (Stufe 1) Ermittlung des Netto-Einkommens beider Parteien, einschliesslich Vermögenserträge und Sozialleistungen; (Stufe 2) Bedarfsermittlung — Sockel ist das Existenzminimum nach betreibungsrechtlichen Richtlinien, erweitert um das familienrechtliche Existenzminimum nach Verfügbarkeit; Überschuss wird nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (2/5 pro Erwachsenem, 1/5 pro Kind). Manko-Rangfolge: (1) Existenzminimum Pflichtiger, (2) Bar-Kindesunterhalt, (3) Betreuungsunterhalt, (4) Ehegattenunterhalt, (5) volljähriger Ausbildender.
Der Unterhalt ist befristet auf 5 Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Befristungs-Grund: Übergangsphase bis Eintritt jüngeres Kind in Sekundarstufe und damit zumutbare Erhöhung Pensum Sandra Wirth auf 100%.
BGer-Praxis 2024/2025: Das Bundesgericht hat in 5A_604/2024 (31.12.2024) und 5A_136/2024 (12.6.2025) klargestellt, dass die schematische Vermutung der Lebensprägung (Ehedauer + gemeinsame Kinder) zu relativieren ist; einzelfallweise Prüfung gilt, lebenslanger Unterhalt = Ausnahme, Befristung = Regel. Indexierung: jährlich per 1. Januar gemäss LIK.
11.
VORSORGEAUSGLEICH — DETAILBERECHNUNG (ART. 122-124E ZGB)
Die Parteien führen folgende berufliche Vorsorge-Guthaben:
Pensionskasse Ehegatte 1: Pensionskasse Stadt Zürich, Mitglieds-Nr. 4567890, Austrittsleistung per 1.7.2025: CHF 245'000
Pensionskasse Ehegatte 2: Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Selbständige), Konto 12345678, Austrittsleistung per 1.7.2025: CHF 95'000
Freizügigkeitskonti: Freizügigkeitskonto Sandra (Postfinance): CHF 18'500 (vor-eheliches Guthaben CHF 12'000 ausgeschlossen)
Berechnungs-Modus: Der hälftige Teil der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen wird gestützt auf Art. 122 ZGB ermittelt. Stichtag ist die Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 Abs. 1 ZGB; nicht das Trennungs-Datum). Beide Vorsorgeeinrichtungen werden vom Gericht angewiesen, ihre Austrittsleistungen per Eheschluss und per Anhängigmachung des Verfahrens zu beziffern. Die Berechnung erfolgt nach der Methode BFV (Bundesamt für Sozialversicherungen).
Übertragung: Die Differenz zwischen den hälftigen Teilen wird durch die übertragungspflichtige Vorsorgeeinrichtung an die übernehmende Vorsorgeeinrichtung (bzw. Freizügigkeitskonto) der anderen Partei überwiesen. Bei Anschluss an mehrere Vorsorgeeinrichtungen erfolgt die Aufteilung proportional.
Hinweis BGer 5A_24/2024: Eine lange Trennungsdauer rechtfertigt für sich allein KEINE Abweichung von der hälftigen Teilung; qualifizierte Gründe (z.B. wesentliche Verschlechterung Vorsorge-Situation einer Partei aus eigenem Verschulden, grobe Pflichtverletzung) sind erforderlich (Art. 124b ZGB).
12.
VERMÖGENS-AUSEINANDERSETZUNG — DETAIL
Die Parteien dokumentieren ihre Vermögensteile wie folgt:
Eigengut Sandra Wirth: Erbschaft Mutter 2018: Wertschriftendepot ZKB Nr. 8765432, aktueller Wert CHF 180'000. Liegenschaft Bellerivestrasse 22 (Mieterin — Eigentum Vermieterin).
Eigengut Martin Wirth: Anteil Familien-Liegenschaft Winterthur (Erbe Vater 2020), Verkehrswert Anteil CHF 220'000. Sammlung historische Architekturpläne (geschätzt CHF 25'000).
Errungenschaft (hälftige Teilung): Familien-PKW VW Tiguan (Anschaffung 2019, Verkehrswert CHF 18'500). Hausrat (geschätzt CHF 35'000). Gemeinsames Sparkonto UBS (CHF 28'000). Bonusansprüche Sandra 2025 (anteilig 1.1.-15.7., voraussichtlich CHF 8'000).
Ersatzforderungen (Art. 209 Abs. 3 ZGB): Sandra hat in 2021 CHF 30'000 aus Eigengut (Erbschaft) in Renovation Familienwohnung investiert; Anteil an Werterhöhung wird per Auflösung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Eigengut (Art. 198 ZGB) verbleibt der jeweiligen Partei. Die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) wird hälftig geteilt (Art. 215 ZGB). Ersatzforderungen werden im Verhältnis zum Wert im Zeitpunkt der Auflösung berücksichtigt (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Allenfalls bestehende Schulden werden der finanzierenden Vermögensmasse zugeordnet; Familienschulden (typisch: gemeinsame Wohnungs-Schulden) werden hälftig aufgeteilt, sofern nicht eindeutig einer Partei zuzuordnen.
13.
SALDO-KLAUSEL UND ABSCHLIESSENDE ERLEDIGUNG
Die Parteien bestätigen, dass mit der Erfüllung der in dieser Konvention vereinbarten Leistungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Berufsvorsorge sowie aus dem ehelichen Unterhaltsrecht (mit Ausnahme der ausdrücklich vereinbarten laufenden Unterhaltspflichten) vollständig und endgültig erledigt sind. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemeinsamer Kinder, künftige Anpassungen nach Art. 129 ZGB sowie Ansprüche aus Verletzungen dieser Konvention.
Steuer-Anteilung des Heirats-Jahres: Steuer-Pflichten und allfällige Rückerstattungen werden zwischen den Parteien hälftig geteilt, sofern sich nicht aus der Veranlagung ergibt, dass eine Partei den Steuerbetrag eindeutig allein wirtschaftlich getragen hat.
14.
GENEHMIGUNGSVORBEHALT, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Genehmigungsvorbehalt: Diese Konvention bedarf der richterlichen Genehmigung gemäss ZPO Art. 287-288. Das Gericht prüft Klarheit, Vollständigkeit und Angemessenheit; insbesondere werden die Schutzinteressen der Kinder und der schwächeren Partei gewahrt. Eine Nichtgenehmigung führt zur Rückweisung zur Ergänzung oder Anpassung. Die Konvention wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
(b) Anwendbares Recht: Diese Konvention untersteht schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 111 ff., 122 ff., 125, 133, 273, 285, 285a ZGB) und der Zivilprozessordnung (Art. 285-288 ZPO).
(c) Anpassung: Anpassungen können bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse beantragt werden — Art. 129 ZGB (Ehegattenunterhalt), Art. 286 ZGB (Kindesunterhalt), Art. 134 ZGB (Sorge/Obhut/Besuch).
(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(e) Information-Austausch: Nach Genehmigung der Konvention informieren sich die Parteien wechselseitig über Adressänderungen, Anschrift-Änderungen und neue Telefonnummern, soweit dies für die Erfüllung der Konvention (Kindesunterhalt, Besuchsrecht) erforderlich ist.
(f) Gerichtsstand: Zuständig für die Scheidungsklage und allfällige spätere Anpassungen ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz einer Partei (Art. 23 ZPO) im Kanton Zürich.
(g) Ausfertigung: Diese Konvention wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt: je eine pro Partei und ein Exemplar für die Gerichtsakten.
Bedenkfrist (ZPO Art. 287): Diese Konvention darf erst nach einer Bedenkfrist von mindestens zwei Wochen seit Vorliegen des vollständigen Vereinbarungstextes unterzeichnet werden. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie diese Bedenkfrist eingehalten und während dieser Zeit ihre Konvention reiflich überlegt haben. Bei der gerichtlichen Anhörung werden die Parteien einzeln zur Konvention befragt — eine spätere Bestreitung der Freiwilligkeit hat geringe Erfolgsaussichten.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Sandra Wirth
Zürich, 15. März 2026
Datum: ____________________
Martin Wirth
Zürich, 15. März 2026
Datum: ____________________