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Rechtsöffnungsgesuch nach SchKG (provisorisch / definitiv)

Sie haben eine Betreibung eingeleitet und der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben? Mit dem Rechtsöffnungsgesuch beantragen Sie beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags — provisorisch bei Schuldanerkennung (SchKG Art. 82) oder definitiv bei Urteil/öff. Urkunde/Schiedsentscheid (SchKG Art. 80). Die Doxuno-Vorlage strukturiert Sachverhalt, Antrag und Beilagen-Verzeichnis nach den Anforderungen des summarischen Verfahrens (ZPO Art. 251 lit. a).

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GESUCH UM PROVISORISCHE RECHTSÖFFNUNG
Gemäss Art. 82 Schkg · Summarisches Verfahren ZPO Art. 248 Ff. I.v.m. 251 Lit. A
Betreibung Nr. 2026-12345
Forderung: 24'500.00 CHF
An Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Summarischen Verfahren
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich

Zürich, 20. Juli 2026
GESUCHSTELLERIN (GLÄUBIGER)
Brunner Innovation AG
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
vertreten durch: Sarah Brunner, CEO
Anwalt/Anwältin: Dr. iur. Hans Müller, Rechtsanwalt, Bleicherweg 12, 8002 Zürich
GESUCHSGEGNERIN (SCHULDNER)
Müller Handels GmbH
Industriestrasse 12, 8302 Kloten
Verfahren: Summarisches Verfahren gemäss ZPO Art. 248-258 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO (Rechtsöffnungs-Sachen ausdrücklich summarisch). Verfahrens-Sprache: Deutsch. Beweismittel grundsätzlich nur durch Urkunden (ZPO Art. 254). Keine Plädoyers; das Gericht entscheidet rein urkundlich.
1.
RECHTSBEGEHREN
Es sei in Gutheissung dieses Gesuchs die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu erteilen für die Forderung von 24'500.00 CHF nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. 2026-12345 des Betreibungsamtes Zürich.

Die Gesuchsgegnerin / der Gesuchsgegner sei sodann zu verpflichten:
(a) zur Bezahlung der Gerichtskosten;
(b) zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zugunsten der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers;
(c) gegebenenfalls zur Erstattung sämtlicher Betreibungs- und Vollstreckungskosten gemäss SchKG Art. 68.
2.
SACHVERHALT
Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller fordert von der Gesuchsgegnerin / vom Gesuchsgegner den Betrag von 24'500.00 CHF aus folgendem Rechtsgrund:

Forderung aus Vertrag SaaS-Pilot Q1 2026 — Lieferung von Softwarelizenzen + Schulungsleistungen, Rechnung Nr. 2026-0145 vom 15. März 2026. Schuldanerkennung durch unterzeichnete E-Mail-Bestätigung des Geschäftsführers vom 12. April 2026.

Nach erfolgloser Mahnung wurde am 5. Juni 2026 der Zahlungsbefehl Nr. 2026-12345 beim Betreibungsamt Zürich dem Schuldner zugestellt (Beilage 1). Die Gesuchsgegnerin / der Gesuchsgegner hat am 12. Juni 2026 Rechtsvorschlag erhoben (SchKG Art. 74 — Beilage 2). Mit dem vorliegenden Gesuch wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung beantragt.
3.
RECHTSTITEL UND RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller stützt sich auf folgenden Rechtstitel als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von SchKG Art. 82 Abs. 1:

• Schriftliche Schuldanerkennung durch unterzeichnete Erklärung des Schuldners, datiert vom 12. April 2026 (Beilage 3).

Die Erklärung erfüllt die Anforderungen einer Schuldanerkennung im Sinne von OR Art. 17 — unbedingte, ziffermässig bestimmbare Schuld-Verpflichtung — und stellt damit einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungs-Titel dar (BGE 132 III 480 + ständige Praxis). Die Gesuchsgegnerin / der Gesuchsgegner kann der Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 82 Abs. 2 nur durch Urkundenbeweis sofortige Tilgung, Stundung oder Verjährung entgegenhalten; Einwendungen gegen den Bestand der Forderung sind im Rahmen einer separaten Aberkennungsklage innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Rechtsöffnung zu erheben (SchKG Art. 83 Abs. 2).
4.
ANTIZIPIERTE EINREDEN UND REPLIK
Die Gesuchsgegnerin / der Gesuchsgegner kann der provisorischen Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 82 Abs. 2 nur Einreden glaubhaft machen, die die Schuldanerkennung sofort entkräften — namentlich Tilgung, Stundung, Erfüllung, Fälschung, Willensmangel, Verjährung. Die Glaubhaftmachung erfolgt rein urkundlich. Inhaltliche Einreden gegen den Bestand der Forderung sind im Rahmen der separaten Aberkennungsklage (SchKG Art. 83 Abs. 2) innert 20 Tagen ab Eröffnung des Rechtsöffnungs-Entscheids beim ordentlichen Zivilgericht zu erheben.

Sollte die Gesuchsgegnerin / der Gesuchsgegner Einreden vorbringen, ersucht die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller bereits jetzt um Zustellung einer Replik-Frist zur Stellungnahme (ZPO Art. 253 — i.d.R. 10 Tage). Allfällige Beweismittel werden im Rahmen der Replik nachgereicht; die Beweismittel-Beschränkung auf Urkunden (ZPO Art. 254) ist beachtet.
5.
KOSTENFOLGEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Die Gerichts- und Parteientschädigungs-Kosten richten sich nach kantonalem Recht (Anwaltstarif des jeweiligen Kantons). Die Gerichtskosten sind grundsätzlich von der Gesuchsgegnerin / vom Gesuchsgegner als unterliegender Partei zu tragen (ZPO Art. 106 — Kostenfolge nach Erfolg).

Die beantragte Parteientschädigung beläuft sich auf 2'500.00 CHF (Anwaltsaufwand ca. 8 Stunden zum kantonalen Anwaltstarif).

Der Gerichtskosten-Vorschuss wird gemäss Aufforderung des Gerichts in Höhe von ca. 500.00 CHF einbezahlt (ZPO Art. 98 — Reform 2025: max. halber erwarteter Gerichtskosten-Vorschuss).
6.
BEILAGEN-VERZEICHNIS
Beilage 1: Zahlungsbefehl Nr. 2026-12345 des Betreibungsamtes Zürich, zugestellt am 5. Juni 2026
Beilage 2: Rechtsvorschlag des Schuldners vom 12. Juni 2026
Beilage 3: Schuldanerkennung des Schuldners (unterzeichnete Erklärung im Sinne von OR Art. 17 / SchKG Art. 82) datiert vom 12. April 2026
Beilage 4: Vollmacht (falls Vertretung durch Anwalt — Dr. iur. Hans Müller, Rechtsanwalt, Bleicherweg 12, 8002 Zürich)
7.
SCHLUSSANTRAG
Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller ersucht das angerufene Gericht, das vorstehende Begehren in summarischem Verfahren gutzuheissen und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2026-12345 zu erteilen.

In vorzüglicher Hochachtung,
RECHTSVERTRETUNG
Dr. iur. Hans Müller, Rechtsanwalt, Bleicherweg 12, 8002 Zürich
Rechtsanwalt/Anwältin (Bevollmächtigter Vertreter)
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________

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Was ist ein Rechtsöffnungsgesuch?

Wenn ein Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt (SchKG Art. 74), wird die Betreibung gestoppt. Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag entweder im ordentlichen Klage-Verfahren beseitigen lassen oder — bei vorhandenem Rechtstitel — die Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht beantragen. Die Rechtsöffnung ist deutlich schneller (summarisches Verfahren, i.d.R. 1-3 Monate) und kostengünstiger als ein ordentliches Klage-Verfahren.

SchKG unterscheidet zwei Arten: Die <strong>provisorische Rechtsöffnung</strong> (Art. 82) wird auf Basis einer unterzeichneten Schuldanerkennung erteilt — der Schuldner kann innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben und im ordentlichen Verfahren den Bestand der Forderung bestreiten. Die <strong>definitive Rechtsöffnung</strong> (Art. 80) basiert auf einem vollstreckbaren Schweizer Urteil, einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde oder einem Schiedsentscheid — der Schuldner kann nur noch Tilgung, Stundung oder Verjährung urkundlich einwenden (Art. 81).

Das Verfahren ist summarisch (ZPO Art. 248-258, Art. 251 lit. a — Konkurs- und Rechtsöffnungs-Sachen ausdrücklich summarisch). Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden (ZPO Art. 254); keine Plädoyers. Die Doxuno-Vorlage erstellt das Gesuch mit präzisem Sachverhalt, klarem Rechtsbegehren, Beilagen-Verzeichnis und antizipierten Schuldner-Einreden — direkt einreichbar beim Bezirksgericht / Einzelgericht in Summarischen Verfahren am Betreibungsort.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständiges Rechtsöffnungsgesuch mit allen formellen + materiellen Anforderungen ZPO/SchKG.

Gericht + Verfahren

Bezirksgericht am Betreibungsort, summarisches Verfahren

Gesuchstellerin (Gläubiger)

Firma + Adresse + Vertretende Person/Anwalt

Gesuchsgegnerin (Schuldner)

Identifikation für SchKG-Vollstreckung

Forderung + Betreibungs-Daten

Betrag, Betreibungs-Nr, Zahlungsbefehl-/Rechtsvorschlag-Datum

Rechtsöffnungs-Typ

Provisorisch (SchKG 82) oder Definitiv (SchKG 80)

Rechtstitel-Auswahl

Schuldanerkennung / Urteil / öff. Urkunde / Schiedsentscheid

Sachverhalt + Begründung

Strukturierte Darstellung Forderung + bisheriges Verfahren

Auslandsurteil (Expert)

Vollstreckbarkeit nach LugÜ 2007 / IPRG Art. 25-32

Schiedsentscheid (Expert)

Swiss Rules / ICC / IPRG Art. 190 + NY Convention

Antizipierte Schuldner-Einreden

Expert: Replik-Vorbereitung + Beweismittel-Antrag

Kostenfolgen + Parteientschädigung

Expert: kantonaler Anwaltstarif + Gerichtskosten-Vorschuss

Beilagen-Verzeichnis

Zahlungsbefehl + Rechtsvorschlag + Rechtstitel + Vollmacht

So erstellen Sie Ihr Rechtsöffnungsgesuch

Fünf Schritte zur einreichungs-fähigen Petition.

  1. 1

    Gericht und Verfahren wählen

    Zuständig ist das Gericht am Betreibungsort (i.d.R. Bezirksgericht / Einzelgericht in Summarischen Verfahren am Wohnsitz Schuldner — SchKG Art. 84). Bei grossen Streitwerten in ZH/BE/SG/AG/GE: Handelsgericht (ZPO Art. 6, ab CHF 30'000).

  2. 2

    Gesuchstellerin + Gesuchsgegnerin erfassen

    Vollständige Namen, Adressen, Vertretende Personen. Anwaltsvertretung empfohlen ab CHF 10'000 Forderung — ermöglicht Parteientschädigung-Forderung gemäss kantonalem Anwaltstarif (ZPO Art. 106).

  3. 3

    Forderung + Betreibungs-Daten dokumentieren

    Betreibungs-Nummer, Zustellungs-Datum Zahlungsbefehl, Erhebungs-Datum Rechtsvorschlag, Forderungs-Betrag + präziser Forderungs-Grund (Sachverhalt). Beilagen Zahlungsbefehl + Rechtsvorschlag-Bestätigung vom Betreibungsamt.

  4. 4

    Rechtsöffnungs-Typ + Rechtstitel wählen

    Provisorisch (SchKG 82) bei unterzeichneter Schuldanerkennung — Schuldner kann Aberkennungsklage erheben (20 Tage). Definitiv (SchKG 80) bei vollstreckbarem Schweizer Urteil, öff. Urkunde, Schiedsentscheid — Schuldner kann nur Tilgung/Stundung/Verjährung urkundlich einwenden (Art. 81).

  5. 5

    Bei internationalen Sachen: Auslandsurteil/Schieds (Expert)

    Für Auslandsurteile EU/EFTA: Anerkennung + Exequatur via Lugano-Übereinkommen 2007 (Art. 38-52). Drittstaaten: IPRG Art. 25-32. Schiedsentscheide: SchKG 80 II Ziff. 2 (definitiv) + New York Convention 1958 für internationale Vollstreckung in 170+ Staaten.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

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Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Rechtliche Hinweise nach SchKG/ZPO

Das Rechtsöffnungs-Verfahren ist in SchKG Art. 80-84 + ZPO Art. 248-258 geregelt. Beachten Sie folgende Besonderheiten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Streitwerten, internationalen Sachverhalten oder bestrittenen Forderungen empfehlen wir dringend Anwaltsvertretung.

Geprüft nach Schweizer SchKG + ZPO (Stand 2026, ZPO-Reform 1.1.2025)

Provisorische vs Definitive Rechtsöffnung

Provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82): basiert auf unterzeichneter Schuldanerkennung. Schuldner kann innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (SchKG 83 II); im ordentlichen Verfahren wird der Bestand der Forderung umfassend geprüft. Definitive Rechtsöffnung (SchKG 80): basiert auf vollstreckbarem Urteil — Schuldner kann nur noch Tilgung, Stundung oder Verjährung urkundlich einwenden (SchKG 81). Materiell ist die Sache rechtskräftig (res iudicata).

Summarisches Verfahren ZPO 248-258

ZPO Art. 251 lit. a — Rechtsöffnungs-Sachen sind ausdrücklich summarisch zu erledigen. Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden (ZPO Art. 254); keine Plädoyers (ZPO Art. 256). Frist Stellungnahme Gegenpartei 10 Tage (ZPO Art. 253). Entscheid i.d.R. innert 6-12 Wochen ab Einreichung. Aufhebungs-Beschwerde Bundesgericht bzw. kantonales Obergericht 30 Tage (ZPO Art. 389-395 — sehr restriktive Beschwerde-Gründe).

Auslandsurteil — LugÜ 2007 vorgängig

Bei Auslandsurteilen aus EU/EFTA: vorgängig Anerkennung + Vollstreckbarkeits-Erklärung (Exequatur) nach Lugano-Übereinkommen 2007 (Art. 38-52). Vorgängiges Verfahren beim zuständigen kantonalen Gericht. Erst mit Exequatur-Bestätigung ist Rechtsöffnung möglich. Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012) gilt NICHT in CH (kein EU-Mitglied) — Verwirrung verbreitet.

Schiedsentscheid — SchKG 80 II Ziff. 2

Schweizer Schiedsentscheide (national: ZPO 384-388; international: IPRG 176-194) sind definitiver Rechtsöffnungs-Titel. Anfechtung nur via IPRG Art. 190 Bundesgericht-Beschwerde innert 30 Tagen. Ausländische Schiedsentscheide: New York Convention 1958 — Vollstreckbarkeit in 170+ Vertragsstaaten; Verweigerungs-Gründe NYÜ Art. V (sehr eng).

ZPO 2025 Reform — Auswirkungen Rechtsöffnung

Per 1.1.2025: Gerichtskosten-Vorschuss reduziert auf max. halbe erwartete Gerichtskosten (ZPO Art. 98) — deutlicher Vorteil für Gläubiger. Englisch als Verhandlungs-Sprache bei internationalen Schiedsverfahren-Unterstützungs-Verfahren möglich (kantonale Regelung). Schieds-Vorrang vor staatlichen Gerichten ausdrücklich verankert (ZPO 355).

Häufige Fragen

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