Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Sie haben eine Betreibung eingeleitet und der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben? Mit dem Rechtsöffnungsgesuch beantragen Sie beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags — provisorisch bei Schuldanerkennung (SchKG Art. 82) oder definitiv bei Urteil/öff. Urkunde/Schiedsentscheid (SchKG Art. 80). Die Doxuno-Vorlage strukturiert Sachverhalt, Antrag und Beilagen-Verzeichnis nach den Anforderungen des summarischen Verfahrens (ZPO Art. 251 lit. a).
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Wenn ein Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt (SchKG Art. 74), wird die Betreibung gestoppt. Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag entweder im ordentlichen Klage-Verfahren beseitigen lassen oder — bei vorhandenem Rechtstitel — die Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht beantragen. Die Rechtsöffnung ist deutlich schneller (summarisches Verfahren, i.d.R. 1-3 Monate) und kostengünstiger als ein ordentliches Klage-Verfahren.
SchKG unterscheidet zwei Arten: Die <strong>provisorische Rechtsöffnung</strong> (Art. 82) wird auf Basis einer unterzeichneten Schuldanerkennung erteilt — der Schuldner kann innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben und im ordentlichen Verfahren den Bestand der Forderung bestreiten. Die <strong>definitive Rechtsöffnung</strong> (Art. 80) basiert auf einem vollstreckbaren Schweizer Urteil, einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde oder einem Schiedsentscheid — der Schuldner kann nur noch Tilgung, Stundung oder Verjährung urkundlich einwenden (Art. 81).
Das Verfahren ist summarisch (ZPO Art. 248-258, Art. 251 lit. a — Konkurs- und Rechtsöffnungs-Sachen ausdrücklich summarisch). Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden (ZPO Art. 254); keine Plädoyers. Die Doxuno-Vorlage erstellt das Gesuch mit präzisem Sachverhalt, klarem Rechtsbegehren, Beilagen-Verzeichnis und antizipierten Schuldner-Einreden — direkt einreichbar beim Bezirksgericht / Einzelgericht in Summarischen Verfahren am Betreibungsort.
Vollständiges Rechtsöffnungsgesuch mit allen formellen + materiellen Anforderungen ZPO/SchKG.
Bezirksgericht am Betreibungsort, summarisches Verfahren
Firma + Adresse + Vertretende Person/Anwalt
Identifikation für SchKG-Vollstreckung
Betrag, Betreibungs-Nr, Zahlungsbefehl-/Rechtsvorschlag-Datum
Provisorisch (SchKG 82) oder Definitiv (SchKG 80)
Schuldanerkennung / Urteil / öff. Urkunde / Schiedsentscheid
Strukturierte Darstellung Forderung + bisheriges Verfahren
Vollstreckbarkeit nach LugÜ 2007 / IPRG Art. 25-32
Swiss Rules / ICC / IPRG Art. 190 + NY Convention
Expert: Replik-Vorbereitung + Beweismittel-Antrag
Expert: kantonaler Anwaltstarif + Gerichtskosten-Vorschuss
Zahlungsbefehl + Rechtsvorschlag + Rechtstitel + Vollmacht
Fünf Schritte zur einreichungs-fähigen Petition.
Zuständig ist das Gericht am Betreibungsort (i.d.R. Bezirksgericht / Einzelgericht in Summarischen Verfahren am Wohnsitz Schuldner — SchKG Art. 84). Bei grossen Streitwerten in ZH/BE/SG/AG/GE: Handelsgericht (ZPO Art. 6, ab CHF 30'000).
Vollständige Namen, Adressen, Vertretende Personen. Anwaltsvertretung empfohlen ab CHF 10'000 Forderung — ermöglicht Parteientschädigung-Forderung gemäss kantonalem Anwaltstarif (ZPO Art. 106).
Betreibungs-Nummer, Zustellungs-Datum Zahlungsbefehl, Erhebungs-Datum Rechtsvorschlag, Forderungs-Betrag + präziser Forderungs-Grund (Sachverhalt). Beilagen Zahlungsbefehl + Rechtsvorschlag-Bestätigung vom Betreibungsamt.
Provisorisch (SchKG 82) bei unterzeichneter Schuldanerkennung — Schuldner kann Aberkennungsklage erheben (20 Tage). Definitiv (SchKG 80) bei vollstreckbarem Schweizer Urteil, öff. Urkunde, Schiedsentscheid — Schuldner kann nur Tilgung/Stundung/Verjährung urkundlich einwenden (Art. 81).
Für Auslandsurteile EU/EFTA: Anerkennung + Exequatur via Lugano-Übereinkommen 2007 (Art. 38-52). Drittstaaten: IPRG Art. 25-32. Schiedsentscheide: SchKG 80 II Ziff. 2 (definitiv) + New York Convention 1958 für internationale Vollstreckung in 170+ Staaten.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Das Rechtsöffnungs-Verfahren ist in SchKG Art. 80-84 + ZPO Art. 248-258 geregelt. Beachten Sie folgende Besonderheiten.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Streitwerten, internationalen Sachverhalten oder bestrittenen Forderungen empfehlen wir dringend Anwaltsvertretung.
Geprüft nach Schweizer SchKG + ZPO (Stand 2026, ZPO-Reform 1.1.2025)
Provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82): basiert auf unterzeichneter Schuldanerkennung. Schuldner kann innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (SchKG 83 II); im ordentlichen Verfahren wird der Bestand der Forderung umfassend geprüft. Definitive Rechtsöffnung (SchKG 80): basiert auf vollstreckbarem Urteil — Schuldner kann nur noch Tilgung, Stundung oder Verjährung urkundlich einwenden (SchKG 81). Materiell ist die Sache rechtskräftig (res iudicata).
ZPO Art. 251 lit. a — Rechtsöffnungs-Sachen sind ausdrücklich summarisch zu erledigen. Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden (ZPO Art. 254); keine Plädoyers (ZPO Art. 256). Frist Stellungnahme Gegenpartei 10 Tage (ZPO Art. 253). Entscheid i.d.R. innert 6-12 Wochen ab Einreichung. Aufhebungs-Beschwerde Bundesgericht bzw. kantonales Obergericht 30 Tage (ZPO Art. 389-395 — sehr restriktive Beschwerde-Gründe).
Bei Auslandsurteilen aus EU/EFTA: vorgängig Anerkennung + Vollstreckbarkeits-Erklärung (Exequatur) nach Lugano-Übereinkommen 2007 (Art. 38-52). Vorgängiges Verfahren beim zuständigen kantonalen Gericht. Erst mit Exequatur-Bestätigung ist Rechtsöffnung möglich. Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012) gilt NICHT in CH (kein EU-Mitglied) — Verwirrung verbreitet.
Schweizer Schiedsentscheide (national: ZPO 384-388; international: IPRG 176-194) sind definitiver Rechtsöffnungs-Titel. Anfechtung nur via IPRG Art. 190 Bundesgericht-Beschwerde innert 30 Tagen. Ausländische Schiedsentscheide: New York Convention 1958 — Vollstreckbarkeit in 170+ Vertragsstaaten; Verweigerungs-Gründe NYÜ Art. V (sehr eng).
Per 1.1.2025: Gerichtskosten-Vorschuss reduziert auf max. halbe erwartete Gerichtskosten (ZPO Art. 98) — deutlicher Vorteil für Gläubiger. Englisch als Verhandlungs-Sprache bei internationalen Schiedsverfahren-Unterstützungs-Verfahren möglich (kantonale Regelung). Schieds-Vorrang vor staatlichen Gerichten ausdrücklich verankert (ZPO 355).
Strukturierte Petition mit allen formellen + materiellen Anforderungen ZPO/SchKG — direkt einreichbar beim Bezirksgericht am Betreibungsort. Schnelle Beseitigung des Rechtsvorschlags im summarischen Verfahren.
Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich