Doxuno
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Kostenlose Vorlage: Praktikumsvertrag nach Schweizer Recht

Ein Praktikumsvertrag zur rechtskonformen Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten — für Studien-, Zwischenjahres- und Berufsvorbereitungspraktika. Die Doxuno-Vorlage wird als Einzelarbeitsvertrag analog OR Art. 319 ff. ausgestaltet und deckt Lohn, Ferien, Lohnfortzahlung, Sozialversicherungen, Unfallversicherung und die klare Beendigung mit Vertragsende ab — rechtssicher und in wenigen Minuten bereit.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
PRAKTIKUMSVERTRAG
GemäSs OR Art. 319 Ff. (Einzelarbeitsvertrag, Analog)
Bereich: Softwareentwicklung
1. März 2026 – 31. August 2026
PRAKTIKUMSBETRIEB
Digital Solutions GmbH
Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich · Kontakt: Anna Huber, HR-Leiterin
PRAKTIKANT/IN
Lena Fischer
Universitätsstrasse 25, 8006 Zürich · Geburtsdatum: 22. August 2001 · Ausbildung: BSc Informatik, ETH Zürich
Dieser Praktikumsvertrag wird als Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff. abgeschlossen. Das Praktikum dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen im Berufsfeld und ergänzt die theoretische Ausbildung (BSc Informatik, ETH Zürich). Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, insbesondere des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie — soweit anwendbar — der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5).
1.
VERTRAGSPARTEIEN UND GEGENSTAND
Zwischen dem Praktikumsbetrieb Digital Solutions GmbH (nachfolgend "Praktikumsbetrieb") und Lena Fischer (nachfolgend "Praktikant/in") wird folgender Praktikumsvertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist ein Praktikum im Bereich Softwareentwicklung, das im Rahmen der Ausbildung BSc Informatik, ETH Zürich absolviert wird.
2.
PRAKTIKUMSDAUER
Das Praktikum beginnt am 1. März 2026 und endet am 31. August 2026. Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf (OR Art. 334 Abs. 1). Eine Verlängerung bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
3.
BETREUUNG
Die fachliche Betreuung während des Praktikums obliegt Thomas Keller, Lead Developer. Der/die Betreuer/in ist für die Einführung in die Tätigkeiten, die laufende Anleitung, die Beantwortung fachlicher Fragen sowie die regelmässige Rückmeldung zum Praktikumsverlauf zuständig. Der Praktikumsbetrieb stellt sicher, dass der/die Betreuer/in über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügt.
4.
ARBEITSZEIT UND PROBEZEIT
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die konkrete Lage der Arbeitszeiten richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird durch den/die Betreuer/in festgelegt. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) betreffend Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen sind einzuhalten. Die Probezeit beträgt 1 Monat(e) (OR Art. 335b). Während der Probezeit kann das Praktikum von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen auf beliebiges Datum gekündigt werden.
5.
PFLICHTEN DES PRAKTIKUMSBETRIEBS
Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich insbesondere:
• eine praxisnahe, dem Ausbildungsstand angemessene Tätigkeit anzubieten;
• eine/n fachlich qualifizierte/n Betreuer/in zu benennen und die Betreuung sicherzustellen;
• den/die Praktikant/in in die betrieblichen Abläufe und Sicherheitsvorschriften einzuführen;
• die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen;
• die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen sowie die Vorschriften des ArG einzuhalten;
• den/die Praktikant/in bei der Erstellung eines allfälligen Praktikumsberichts angemessen zu unterstützen.
6.
PFLICHTEN DES/DER PRAKTIKANT/IN
Der/die Praktikant/in verpflichtet sich gemäss OR Art. 321a:
• die übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und nach bestem Wissen auszuführen;
• die Weisungen des/der Betreuer/in sowie der Vorgesetzten zu befolgen;
• die betrieblichen Regelungen, Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
• die Treuepflicht gegenüber dem Praktikumsbetrieb zu wahren (OR Art. 321a Abs. 1);
• vertrauliche Informationen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen (OR Art. 321a Abs. 4);
• Abwesenheiten unverzüglich dem/der Betreuer/in zu melden.
7.
AUFGABEN UND LERNZIELE
Im Rahmen des Praktikums sind insbesondere folgende Tätigkeiten und Lernziele vorgesehen:

Mitarbeit in agilen Entwicklungsteams
Entwicklung von Web-Applikationen (React, Node.js)
Teilnahme an Code-Reviews und Sprint-Planungen
Dokumentation von Schnittstellen und internen Prozessen
8.
PRAKTIKUMSLOHN
Der/die Praktikant/in erhält während der Praktikumsdauer einen monatlichen Bruttolohn von 2'200.00 CHF. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Monatsende auf das vom/von der Praktikant/in bezeichnete Bankkonto. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, UVG, gegebenenfalls BVG) werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht und ordnungsgemäss abgerechnet.
9.
SPESEN
Geschäftsbedingte Auslagen (insbesondere Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten auf Dienstreisen) werden gegen Vorlage der Originalbelege nach den Spesenreglementen des Praktikumsbetriebs erstattet (OR Art. 327a). Die Geltendmachung hat innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung zu erfolgen.
10.
FERIEN
Der/die Praktikant/in hat Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr (OR Art. 329a). Bei einer Praktikumsdauer unter einem Jahr besteht ein anteiliger (pro rata) Ferienanspruch. Praktikant/innen unter 20 Jahren haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen Ferien pro Jahr (OR Art. 329a Abs. 1). Ferien sind grundsätzlich während der Praktikumsdauer zu beziehen; eine Abgeltung in Geld ist nur bei Beendigung des Praktikums zulässig (OR Art. 329d Abs. 2).
11.
BEURTEILUNG UND ARBEITSZEUGNIS
Der Praktikumsbetrieb stellt nach Beendigung des Praktikums sowohl ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gemäss OR Art. 330a Abs. 1 als auch eine Praktikumsbestätigung mit den relevanten Rahmendaten aus.
12.
VORZEITIGE BEENDIGUNG
Während der Probezeit kann das Praktikum von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen auf beliebiges Datum gekündigt werden (OR Art. 335b Abs. 1). Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat auf Monatsende (OR Art. 335c Abs. 1). Vorbehalten bleibt eine fristlose Auflösung aus wichtigem Grund (OR Art. 337).
13.
GEHEIMHALTUNG
Der/die Praktikant/in verpflichtet sich, über sämtliche im Zusammenhang mit dem Praktikum zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Praktikumsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren (OR Art. 321a Abs. 4). Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Kundendaten, interne Prozesse, technische Entwicklungen, Preis- und Vertragskonditionen, strategische Informationen sowie nicht öffentliche Finanzkennzahlen. Die Pflicht gilt zeitlich unbeschränkt, soweit das Interesse an der Geheimhaltung fortbesteht.
14.
ÜBERSTUNDEN
Allfällig angeordnete und vom Praktikumsbetrieb schriftlich bestätigte Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer (1:1) kompensiert (OR Art. 321c Abs. 2). Die Kompensation erfolgt in Absprache mit dem/der Betreuer/in und ist grundsätzlich innerhalb des Praktikumszeitraums zu beziehen.
15.
UNFALLVERSICHERUNG
Der Praktikumsbetrieb versichert den/die Praktikant/in obligatorisch gegen Berufsunfälle (BUV) und — da die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt — zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBUV) gemäss UVG. Die BUV-Prämie trägt der Praktikumsbetrieb; die NBUV-Prämie kann vollständig dem/der Praktikant/in belastet werden (UVG Art. 91 Abs. 2).
16.
KRANKHEIT UND ABWESENHEIT
Bei Krankheit, Unfall oder anderweitiger unverschuldeter Verhinderung hat der/die Praktikant/in den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Abwesenheitstag ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Lohnfortzahlungspflicht des Praktikumsbetriebs richtet sich nach OR Art. 324a und der einschlägigen kantonalen Skala (Berner, Zürcher oder Basler Skala); bei Bestehen einer Krankentaggeldversicherung (KTG) erfolgt die Leistung nach den entsprechenden Reglementen (in der Regel 80 % des Lohnes während maximal 720 Tagen).
17.
GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche Arbeitsergebnisse, Werke, Erfindungen und schöpferischen Leistungen, die der/die Praktikant/in während des Praktikums in Ausübung seiner/ihrer vertraglichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner/ihrer Pflichten schafft, stehen dem Praktikumsbetrieb zu (OR Art. 332). Bei Gelegenheitserfindungen ausserhalb der vertraglichen Tätigkeit steht dem Praktikumsbetrieb ein Erwerbsrecht gegen Vergütung zu. Der Praktikumsbetrieb kann dem/der Praktikant/in die Verwendung für akademische Zwecke (Praktikumsbericht, Abschlussarbeit) gestatten, sofern keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen sind.
18.
HAFTUNG
Für Schäden, die der/die Praktikant/in in Ausübung seiner/ihrer praktikumsvertraglichen Tätigkeit am Eigentum des Praktikumsbetriebs oder Dritter verursacht, haftet er/sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (OR Art. 321e). Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach dem Ausbildungsstand und den Weisungen des/der Betreuer/in.
19.
DATENSCHUTZ
Der Praktikumsbetrieb bearbeitet die Personendaten des/der Praktikant/in im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023). Die Bearbeitung erfolgt ausschliesslich zur Durchführung des Praktikumsverhältnisses und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Der/die Praktikant/in hat jederzeit Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung gemäss nDSG Art. 25 ff.
20.
PRAKTIKUMSBERICHT
Sofern das Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert wird, unterstützt der Praktikumsbetrieb den/die Praktikant/in angemessen bei der Erstellung eines allfälligen Praktikumsberichts. Er stellt die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung, soweit keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. Der Praktikumsbericht ist vor Einreichung bei der Bildungseinrichtung dem/der Betreuer/in zur Durchsicht vorzulegen.
21.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, insbesondere die Bestimmungen des OR, des ArG und — soweit anwendbar — der ArGV 5.

(d) Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Sitz des Praktikumsbetriebs bzw. der Arbeitsort des/der Praktikant/in (ZPO Art. 34).

(e) Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, je eines für jede Partei.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
PRAKTIKUMSBETRIEB
Digital Solutions GmbH
Datum: ____________________
PRAKTIKANT/IN
Lena Fischer
Datum: ____________________

Was ist ein Praktikumsvertrag?

Der Praktikumsvertrag regelt ein zeitlich begrenztes Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, bei dem der Praktikant oder die Praktikantin in einem Unternehmen praktische Erfahrungen im angestrebten Berufsfeld sammelt. Das Schweizer Recht kennt keinen eigenständigen "Praktikumsvertragstypus"; rechtlich wird das Praktikumsverhältnis als Einzelarbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff. qualifiziert, sofern keine ausbildungsintegrierte Lehre (BBG) vorliegt. Entsprechend gelten die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen analog.

In der Praxis unterscheidet man zwischen obligatorischen Pflichtpraktika (als Teil eines Studienplans oder einer Ausbildungsverordnung), freiwilligen Orientierungspraktika vor oder nach einer Ausbildung und Vorpraktika als Zulassungsvoraussetzung (z. B. Fachhochschule). Der Unterschied zum ordentlichen Arbeitsverhältnis liegt in der deutlich ausgeprägten Ausbildungskomponente: Der Praktikumsbetrieb schuldet dem Praktikanten eine strukturierte Einarbeitung, fachliche Betreuung und eine Aufgabenstellung, die den Erwerb praktischer Kompetenzen ermöglicht.

Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Praktikant den üblichen Regeln: AHV-Beitragspflicht ab einem Jahreslohn von über CHF 2’300 (AHVV Art. 34d); BVG-Pflicht ab Jahreslohn CHF 22’050 und grundsätzlich ab Alter 25 für Sparbeiträge (BVG Art. 7). Die obligatorische Berufsunfallversicherung (BUV) greift ab der ersten Arbeitsstunde (UVG Art. 1a); Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ab 8 Wochenstunden (UVV Art. 13). Für Praktikanten unter 18 Jahren gelten zusätzlich die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) und das Arbeitsgesetz (ArG).

Was diese Vorlage abdeckt

Alle Bestandteile eines rechtskonformen Praktikumsvertrags nach Schweizer Arbeitsrecht.

Parteien

Praktikumsbetrieb und Praktikant/in mit vollständigen Angaben

Ausbildungskontext

Studien-/Ausbildungsprogramm der Praktikantin und Praktikumsbereich

Laufzeit

Klares Start- und Enddatum (OR Art. 334 Abs. 1 — automatische Beendigung)

Betreuungsperson

Namentlich benannte Ansprechperson im Betrieb

Arbeitszeit

Vollzeit (ca. 42 Stunden) oder Teilzeit mit Wochenangabe

Probezeit

Kurze Probezeit (in der Regel 1 Monat bei Praktika unter 6 Monaten)

Praktikumslohn

Branchenüblich oder frei vereinbart (keine gesetzliche Mindesthöhe)

Spesen und Verpflegung

Optionaler Auslagenersatz nach OR Art. 327a

Ferien

Pro rata mind. 4 Wochen (5 Wochen bei unter 20-Jährigen)

Sozialversicherungen

AHV, ALV, UVG (BUV ab Start, NBUV ab 8 Std./Woche)

Beurteilungsbericht

Optionales Praktikumszeugnis zusätzlich zum Arbeitszeugnis OR Art. 330a

Geheimhaltung und Urheberrecht

OR Art. 321a Abs. 4 sowie Rechte an Arbeitsergebnissen (OR Art. 332)

So erstellen Sie Ihren Praktikumsvertrag

In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Praktikumsvertrag.

  1. 1

    Parteien und Ausbildungskontext

    Tragen Sie Praktikumsbetrieb (Firma, Adresse, Kontaktperson) und Praktikant/in (Personalien, Adresse, Geburtsdatum) ein. Erfassen Sie die laufende Ausbildung (Universität, Fachhochschule, Gymnasium, berufsvorbereitende Schule) und den Praktikumsbereich.

  2. 2

    Laufzeit, Betreuung und Aufgaben

    Legen Sie Beginn und Ende des Praktikums fest; das Praktikumsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (OR Art. 334 Abs. 1). Benennen Sie die verantwortliche Betreuungsperson und beschreiben Sie die Hauptaufgaben und Ausbildungsziele.

  3. 3

    Arbeitszeit, Probezeit und Lohn

    Wählen Sie Voll- oder Teilzeit und geben Sie die wöchentliche Arbeitszeit an. Legen Sie eine Probezeit fest (in der Regel 1 Monat; bei sehr kurzen Praktika unter 3 Monaten entfällt sie oft). Bestimmen Sie den Praktikumslohn — es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe, aber Branchenüblichkeiten und GAV-Vorgaben sind zu beachten.

  4. 4

    Spesen, Ferien und Sozialversicherungen

    Regeln Sie den Spesen- und Verpflegungsersatz. Tragen Sie den anteiligen Ferienanspruch ein (mind. 4 Wochen pro Jahr; 5 Wochen für unter 20-Jährige, anteilig berechnet). Bestätigen Sie die Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV und UVG sowie ggf. die BVG-Unterstellung.

  5. 5

    Geheimhaltung, Zeugnis und Unterzeichnung

    Aktivieren Sie die Geheimhaltungsklausel und, wenn bedeutende Projekte bearbeitet werden, die Übertragung der Arbeitsergebnisse (OR Art. 332). Sichern Sie einen Beurteilungsbericht oder das Arbeitszeugnis (OR Art. 330a) zu. Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Praktikumsverträge sind rechtlich regulären Arbeitsverträgen weitgehend gleichgestellt.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei unbezahlten Praktika, Scheinpraktika ohne echten Ausbildungsgehalt, ausländischen Praktikanten (Bewilligungspflicht gemäss AIG) oder bei Lernenden unter 18 Jahren empfehlen wir rechtliche Abklärung.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 319 ff., ArG, ArGV 5, UVG, AHVG)

Rechtsqualifikation als Arbeitsvertrag (OR Art. 319)

Ein Praktikum mit Weisungsgebundenheit, regelmässiger Arbeitsleistung und Einordnung in die betriebliche Organisation qualifiziert sich rechtlich als Einzelarbeitsvertrag. Damit gelten sämtliche zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften: Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR Art. 324a), Ferienanspruch (OR Art. 329a), Arbeitszeugnis (OR Art. 330a), Kündigungsschutz (OR Art. 335 ff. — bei befristeten Praktika modifiziert durch OR Art. 334). Ein reines "Studentenpraktikum" ohne arbeitsrechtlichen Schutz gibt es in der Schweiz nicht.

Unbezahlte Praktika und Mindestlohn

Es besteht kein bundesgesetzlicher Mindestlohn, aber Kantone (GE, JU, NE, TI, BS) mit kantonalen Mindestlöhnen und allgemeinverbindlich erklärte GAV (Gastgewerbe L-GAV, Reinigung) sehen zwingende Mindestentgelte vor, die auch für Praktikanten gelten — sofern keine echte Pflichtpraktikums-Ausnahme greift. Unbezahlte Praktika sind nur bei integrierten Schul-/Studienpraktika mit Ausbildungsschwerpunkt rechtskonform; bei klarer Arbeitsleistung ist ein angemessener Lohn zu bezahlen (Gefahr der Scheinselbständigkeit / Umgehung des Lohnschutzes).

Unfallversicherung und Sozialversicherungen

Berufsunfallversicherung (BUV) ist ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch und wird vom Arbeitgeber bezahlt (UVG Art. 91). Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) kommt hinzu, sobald die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt (UVG Art. 13; UVV Art. 13). AHV/IV/EO und ALV sind ab einem Jahreslohn von CHF 2’300 beitragspflichtig. BVG-Pflicht besteht ab CHF 22’050 Jahreslohn und grundsätzlich ab Alter 25 für Sparbeiträge (Risikoleistungen ab 18).

Jugendarbeitsschutz (ArGV 5)

Für Praktikanten unter 18 Jahren gilt die Jugendarbeitsschutzverordnung: keine Nachtarbeit (grundsätzlich 23–06 Uhr), keine Sonntagsarbeit ohne Bewilligung, Höchstarbeitszeit 9 Stunden/Tag (ArGV 5 Art. 11), Überstundenverbot (Art. 12), besondere Pausenregelung, Verbot oder Bewilligungspflicht bei gefährlichen Arbeiten. Der Praktikumsbetrieb haftet bei Verstössen strafrechtlich und trägt die Verantwortung für eine altersgerechte Einsatzplanung.

Häufige Fragen

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