Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Drei zusammenhängende Verträge in einem Dokument für den Schweizer Personalverleih: (A) Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, (B) Rahmenarbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer/in, (C) konkreter Einsatzvertrag. Vollständig nach AVG (SR 823.11), allgemeinverbindlichem GAV Personalverleih (Stand 1.5.2026, Mindestlohn-Erhöhung +CHF 0.15/h gegenüber 2025), Equal-Pay-Klausel zum Einsatzbetrieb und EU AI Act Annex III für KI-basierte Personalauswahl.
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Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) regelt die Drei-Partei-Konstellation, in der ein bewilligter Verleiher seinen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb zur Arbeitsleistung überlässt. Der Verleiher bleibt während des gesamten Einsatzes Arbeitgeber im Rechtssinn und führt Sozialversicherungs- und Quellensteuer-Abrechnungen; der Einsatzbetrieb übt das fachliche Weisungsrecht aus und trägt die Arbeitsplatz-Sicherheits-Verantwortung nach ArG.
Verleihbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung (AVG Art. 12); bei grenzüberschreitendem Verleih zusätzlich eine Bundesbewilligung des SECO. Ab 1.1.2026 erfolgt die Registrierung ausschliesslich über EasyGov.swiss. Verleihen ohne Bewilligung ist nach AVG Art. 39 strafbar; der Verleihvertrag wäre nach OR Art. 20 nichtig.
Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV) bindet sämtliche Verleihbetriebe (AVG Art. 20). Aktuelle Version gültig bis 31.12.2027 mit Mindestlohn-Anpassung 1.1.2026 und 1.5.2026 (Erhöhung +CHF 27/Mt bzw. +CHF 0.15/h). Branchen-GAV des Einsatzbetriebs (z.B. LMV Bau, L-GAV Hotellerie) gelten vorrangig, soweit für den Arbeitnehmer günstiger.
Vollständiges 3-Partei-Konstrukt mit allen AVG-, GAV-PV- und OR-Bestimmungen für rechtskonformen Schweizer Personalverleih.
Verleiher ↔ Einsatzbetrieb mit Stundensatz, Bewilligungs-Nachweis und Weisungsrecht-Trennung
Verleiher als Arbeitgeber, OR 319 ff. + AVG Art. 19 Schriftform
Konkrete Einsatz-Funktion, Ort, Dauer, Stundensatz, Pensum, Sollarbeitszeit
Branchen-Stufe + Erfahrungs-Stufe mit aktuellem Tarif (Stand 1.5.2026)
AVG Art. 20 Gleichbehandlung mit Einsatzbetrieb-Mitarbeitenden + Branchen-GAV-Vorrang
AVG Art. 27 Abwerbungs-Pauschale mit 1/12-Reduktion
1.-3. Mo 2 Tage; 4.-6. Mo 7 Tage; 7. Mo - 1. J 1 Mo; ab 2. J 2 Mo
Berufshaftpflicht CHF 5-25M für Drittschäden im Einsatz
Kanton + Nummer + Bewilligungs-Behörde verifizierbar
4-Stufen-Konflikt-Verfahren mit swissstaffing-Mediation
Bias-Audit + DSFA + menschliche Überprüfung bei KI-Personalauswahl
AHV/IV/EO + ALV + BVG (Eintrittsschwelle CHF 22’680 / 2026) + Lohnfortzahlung
Strukturiertes 3-Partei-Formular führt Sie durch alle gesetzlichen Pflicht-Angaben.
Firma, UID, Adresse, Bewilligungs-Nummer und -Kanton (kantonales Arbeitsamt; ab 1.1.2026 auf EasyGov.swiss) sowie Vertreter mit Funktion eintragen.
Firma, UID, Adresse, Branche (kritisch für GAV-Anwendung wie LMV Bau, L-GAV Hotel) sowie Bauleiter/HR als Vertreter mit Funktion.
Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Nationalität und Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung (EU/EFTA B Standard; Drittstaaten G/L).
Einsatz-Funktion, Ort, Beginn/Ende (oder unbefristet), Pensum % und wöchentliche Sollarbeitszeit (Bauhauptgewerbe 42.5h; Büro 41h).
Stundensatz Verleiher → Einsatzbetrieb (inkl. AG-Anteile + Marge), Stundenlohn Arbeitnehmer brutto, Ferien-/Feiertags-/13.-ML-Anteile (Standard 10.64% / 3.59% / 8.33%).
GAV PV-Compliance mit Branchen-Mindestlohn-Tabelle, Equal-Pay-Klausel, 12-Mo-Übergangs-Klausel mit Abwerbungs-Pauschale, BPHV-Versicherungssumme sowie EU AI Act-Schutz falls KI in Personalauswahl.
Datum, Ort, Gerichtsstand-Kanton festlegen — Vertrag wird in 3 Exemplaren ausgestellt; jede Partei (Verleiher, Einsatzbetrieb, Arbeitnehmer) erhält eine unterzeichnete Ausfertigung.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Schweizer Personalverleih ist stark reguliert. Folgende Punkte sind kritisch für die Vertragsgültigkeit und vermeiden teure Klagen.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grenzüberschreitendem Verleih, sensiblen Branchen oder Sub-Verleih empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin/einen Anwalt für Arbeitsrecht oder eine SECO-Fachperson.
Geprüft nach AVG SR 823.11 + GAV PV 1.5.2026 + EU AI Act
Sämtliche Verleihbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung des Arbeitsamts. Grenzüberschreitender Verleih (EU/EFTA-Verleiher nach CH, CH-Verleiher in EU) erfordert zusätzlich eine Bundesbewilligung des SECO. Ab 1.1.2026 erfolgt die Registrierung ausschliesslich über EasyGov.swiss; vorgängige Registrierung ist Pflicht für sämtliche Anbieter. Sicherheitsleistung CHF 50'000 (Kanton) bzw. CHF 100'000 (Bund). Verleih ohne Bewilligung ist nach AVG Art. 39 strafbar mit Busse bis CHF 500'000.
Der allgemeinverbindlich erklärte GAV Personalverleih gilt für alle Verleihbetriebe (AVG Art. 20). Aktuelle Lohn-Erhöhung 1.5.2026: +CHF 27/Mt bzw. +CHF 0.15/h gegenüber 2025-Niveau. Mindestlohn-Tabelle differenziert nach Berufsgruppen (Bauhauptgewerbe, Gastgewerbe, Industrie, Detailhandel, Verwaltung) und Erfahrungs-Stufen (Hilfsarbeiter, Fachkraft, Spezialist, Vorarbeiter). Unterschreitung führt zu Nachzahlungs-Pflicht 5 Jahre rückwirkend (OR Art. 128 lit. 3) plus Bussen der Paritätischen Berufskommission (PBK).
Der Verleih-Arbeitnehmer erhält denselben Lohn wie vergleichbare festangestellte Mitarbeitende des Einsatzbetriebs in derselben Funktion und mit vergleichbarer Erfahrung. Bei Branchen-GAV des Einsatzbetriebs (LMV Bau, L-GAV Hotel, GAV Maschinenindustrie) gilt dieser vorrangig vor GAV PV — soweit günstiger. Mehrleistungs-Zulagen, Schicht-/Wochenend-/Feiertags-Entschädigungen sowie Kost und Logis bei Auswärtseinsätzen werden ebenfalls nach Einsatzbetrieb-Standard ausgerichtet. Klagen vor Arbeitsgericht 5 Jahre retroaktiv möglich.
Nach 12 Monaten ununterbrochenen Einsatzes ist der Übergang in eine Festanstellung beim Einsatzbetrieb grundsätzlich frei zulässig. Eine Abwerbungs-Entschädigung des Verleihers ist nach AVG Art. 27 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als sie sich nach Einsatzdauer bemisst und nicht über drei Monate nach Einsatzende eingefordert wird. Eine Wiederbeschäftigungs-Sperre gegenüber dem Arbeitnehmer ist nach Abs. 3 nichtig. Standard-Pauschale 1-3 Bruttomonatslöhne mit 1/12-Reduktion pro Einsatzmonat.
Rechtskonform nach AVG SR 823.11, GAV PV 1.5.2026 und EU AI Act — sofort als PDF herunterladbar. Mit SECO-Bewilligungs-Nachweis, Equal-Pay-Schutz und 12-Mo-Übergangs-Klausel. Ideal für Verleihbetriebe, Einsatzbetriebe und Arbeitnehmer/innen.
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