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Kostenlose Vorlage: Patientenverfügung (Living Will) nach Schweizer Recht

Mit einer Patientenverfügung legen Sie als Schweizer Person fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen — und Sie können eine Vertretungsperson bestimmen (ZGB Art. 370). Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt das Formerfordernis ZGB Art. 371 (schriftlich, datiert, eigenhändig unterzeichnet) und die Bindungswirkung gegenüber Schweizer Ärzten (Art. 372 ZGB).

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Elisabeth Vogel
geboren am 20. November 1948
Riehenstrasse 60, 4058 Basel
AHV-Nr.: 756.1234.5678.90
Basel, 15. April 2026
AN DIE BEHANDELNDEN ÄRZTE UND PFLEGEPERSONEN
sowie an die Vertretungsperson und die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
zur Kenntnis und Beachtung im Falle meiner Urteilsunfähigkeit
BETREFFEND: Patientenverfügung gemäss Art. 370-373 ZGB
Errichtet am 15. April 2026
Ich, Elisabeth Vogel, geboren am 20. November 1948, wohnhaft an der Riehenstrasse 60, 4058 Basel, erlasse hiermit bei voller Urteilsfähigkeit und aus freiem Willen die nachfolgende Patientenverfügung gestützt auf Art. 370-373 ZGB. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald ich aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder eines anderen Ereignisses nicht mehr urteilsfähig bin und nicht selbst über medizinische Behandlungen entscheiden kann.
1.
VERTRETUNGSPERSON FÜR MEDIZINISCHE ENTSCHEIDE (ART. 370 ABS. 2 ZGB)
Ich bezeichne als Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen im Falle meiner Urteilsunfähigkeit:
Markus Vogel, Sohn, wohnhaft Spalenring 22, 4055 Basel (Kontakt: +41 79 234 56 78 / markus.vogel@email.ch).
Diese Vertretungsperson ist gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB berechtigt und verpflichtet, mit der behandelnden Ärzteperson die medizinischen Massnahmen zu besprechen und in meinem Namen Entscheidungen zu treffen, die meinem in dieser Verfügung niedergelegten Willen entsprechen. Bei Streitfragen entscheidet sie nach meinem mutmasslichen Willen unter Berücksichtigung meiner Lebenseinstellung.
Wichtige Kompetenzen: Zustimmung zu / Ablehnung von medizinischen Eingriffen; Wahl zwischen Behandlungs-Alternativen; Entscheid zur Verlegung in spezialisierte Einrichtungen; Information aller relevanten Familienangehörigen.
2.
ALLGEMEINE BEHANDLUNGS-WÜNSCHE
Grundeinstellung: Sterben in Würde — Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen bei aussichtsloser Prognose.
Konkrete Wünsche:
Reanimation: Ich lehne eine Reanimation ab (Herz-Kreislauf-Stillstand soll nicht durch Wiederbelebungs-Massnahmen unterbrochen werden), insbesondere bei aussichtsloser Grunderkrankung oder hohem Alter.
Künstliche Ernährung: Ich lehne künstliche Ernährung (Magensonde, PEG-Sonde, parenterale Ernährung) bei aussichtsloser Prognose ab. Bei begründeter Aussicht auf Genesung ist zeit-limitierte künstliche Ernährung zulässig.
Künstliche Beatmung: Ich lehne dauerhafte künstliche Beatmung bei aussichtsloser Grunderkrankung ab. Zeit-limitierte Beatmung (max. 14 Tage) zur Klärung des Krankheitsverlaufs ist zulässig.
Schmerzlinderung: Ich wünsche eine wirksame Schmerz- und Symptomlinderung — auch dann, wenn diese als Nebenwirkung eine Lebensverkürzung in Kauf nimmt (palliative Sedierung zulässig). Lebensqualität geht vor Lebensquantität.
Organspende: Im Falle meines Hirntodes stimme ich der Entnahme von Organen und Geweben zu (Organspende). Ich besitze ggf. einen Organspende-Ausweis (SRK / Swisstransplant) — falls vorhanden gilt dessen Inhalt zusätzlich.
3.
RELIGIÖSE UND SPIRITUELLE WÜNSCHE
Ich bin römisch-katholisch und wünsche im Falle einer infausten Prognose die Kranken-Sakramente (Krankensalbung) durch einen Priester der Pfarrei St. Marien Basel. Bei Sterbe-Begleitung Wunsch nach katholischer Seelsorge der Spital-Seelsorgestelle.
4.
WEITERE WÜNSCHE
Bei Bewusstlosigkeit oder Wachkoma-Zuständen wünsche ich dass meine bevorzugte klassische Musik (Beethoven Klavier-Sonaten, Bach Wohltemperiertes Klavier) leise gespielt wird. Anwesenheit Familie wichtig — bei Möglichkeit Familienzimmer mit Übernachtungs-Option für Sohn Markus.
5.
VERTRETUNGSPERSONEN-KASKADE (BACKUP)
Sollte die primär bezeichnete Vertretungsperson ausfallen — verstorben, nicht erreichbar, selbst urteilsunfähig oder ausdrücklich verzichtend — gelten folgende Ersatz-Vertretungspersonen in der angegebenen Reihenfolge:
2. Vertretung: Dr. med. Susanne Vogel-Müller, Tochter (Hausärztin) (Kontakt: +41 79 345 67 89)
3. Vertretung: Peter Vogel, Bruder (Kontakt: +41 76 456 78 90)
Wirkung: Diese Kaskade hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Vertretungs-Kaskade nach Art. 378 ZGB (Ehegatte → Konkubinatspartner ≥5 J. → Nachkommen → Eltern → Geschwister). Damit verhindere ich Konflikte unter Familienangehörigen und sichere die Beachtung meines Willens auch bei Ausfall der primären Vertretungsperson.
Konflikt-Lösung: Bei Streit zwischen Ersatz-Vertretungspersonen entscheidet die jeweils nächst-aufgeführte Person im Sinne meines mutmasslichen Willens. Bei Unklarheit kann die KESB nach Art. 373 ZGB angerufen werden.
6.
DETAIL BEHANDLUNGS-SZENARIEN
Für die folgenden konkreten medizinischen Situationen treffe ich folgende Anordnungen:
Koma (irreversibel / persistierender vegetativer Zustand): Bei klinisch festgestellt irreversibler Bewusstseins-Verlust (Wachkoma > 6 Monate ohne Erholungs-Aussicht, bestätigt durch zwei unabhängige Neurologen-Gutachten) wünsche ich den Abbruch aller lebensverlängernden Massnahmen einschliesslich künstlicher Ernährung. Schmerz- und Beruhigungs-Medikation wird weitergeführt.
Demenz fortgeschritten (Reisberg-Stadium 6-7 — schwerste Gedächtnis- und Persönlichkeits-Veränderung): Bei fortgeschrittener Demenz (Reisberg-Stadium 7 — vollständige Pflegebedürftigkeit, kein Erkennen Angehöriger, Schluckverlust) lehne ich künstliche Ernährung und Reanimation ab. Akute Infekte (Pneumonie etc.) werden palliativ-symptomatisch, NICHT antibiotisch-aggressiv behandelt. Konzentration auf Lebensqualität und Komfort.
Vegetativer Zustand (Wachkoma): Persistierender vegetativer Zustand > 12 Monate ohne Erholungs-Aussicht: Abbruch lebensverlängernder Massnahmen, palliative Begleitung. Bei Ungewissheit der Prognose: weitere 3-6 Monate Beobachtung, dann Entscheid nach Vertretungsperson + Angehörige.
Hirntod (klinisch festgestellter Tod nach neurologischen Kriterien): Im Falle Hirntod stimme ich der Organspende zu (entspricht meinem Organspende-Ausweis SRK). Bei Entnahme respektvolle Behandlung des Leichnams, Möglichkeit zur Verabschiedung Angehörige vor Übergabe an Bestattung. Kremation gewünscht.
Die behandelnden Ärzte sind angehalten, diese Anordnungen unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Beurteilung im Einzelfall zu beachten (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Bei Unklarheit der Diagnose oder unscharfen Stadien gilt im Zweifel der konservativere Wille (Lebenserhalt vor Therapie-Verzicht).
7.
KÜNSTLICHE ERNÄHRUNG — PEG-SONDE DETAIL
Zeit-limitierte PEG-Sonde: PEG-Sonde nur für maximal 3 Monate als Erholungs-Massnahme. Nach Ablauf dieser Frist ohne wesentliche Besserung der Grunderkrankung ist die Sondenernährung ABZUBRECHEN.
Spezifische Abbruch-Bedingungen: Abbruch PEG-Sonde nach 3 Monaten wenn keine wesentliche Besserung der Schluck-Funktion oder neurologischen Lage. Bei Demenz Stadium 7 mit Schluckverlust > 4 Wochen sofortiger Verzicht auf PEG.
Die Entscheidung über Beginn und Beendigung der künstlichen Ernährung trifft die Vertretungsperson nach diesen Vorgaben in Absprache mit der behandelnden Ärzteperson. Eine PEG-Sonde ist KEINE selbstverständliche Standard-Massnahme — die Indikation ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
8.
HOSPIZ / PALLIATIVE VERSORGUNG
Ich wünsche bei Eintritt einer terminalen Erkrankungs-Phase (Lebenserwartung < 6 Monate, infauste Prognose) den Vorzug stationärer Hospiz- oder Palliative-Care-Versorgung gegenüber regulärer Krankenhaus-Behandlung.
Bevorzugte Einrichtung: Hospiz Im Park, Basel (Bruderholzstrasse 104) — bei Verfügbarkeit. Alternativ: Palliative-Care-Einheit Spital Bruderholz Basel-Stadt.
Wünsche: Familienzimmer mit Übernachtungs-Möglichkeit für Angehörige; ausreichende Schmerzmedikation auch mit palliativ-sedierender Wirkung; Vermeidung "heroischer" Reanimations- oder Transfer-Massnahmen; ggf. Sterbe-Begleitung durch Seelsorge der eigenen Konfession; respektvoller Umgang mit Sterbeprozess.
9.
SPEZIELLE ERKRANKUNGS-WÜNSCHE
Für die folgenden spezifischen Erkrankungs-Konstellationen treffe ich abweichende oder ergänzende Anordnungen:
Krebs / Onkologie: Bei End-stage Krebs (Lebenserwartung prognostiziert < 3 Monate): KEINE Chemotherapie / Strahlentherapie zur Lebensverlängerung. Konzentration auf Schmerz-/Symptom-Linderung. Bei Erbrechen Antiemetika; bei Atemnot Morphin auch sedierend.
Demenz: Demenz-Verlauf bei mir besonders gefürchtet — bei beginnender Demenz (Stadium Reisberg 4) Wunsch nach möglichst langem Verbleib zu Hause mit professioneller Demenz-Betreuung Spitex Plus. Bei Stadium 6+ Verlegung in Demenz-Wohngruppe (z.B. Sonnegg Basel).
Diese Wünsche gehen den allgemeinen Behandlungs-Anordnungen für die jeweilige Krankheits-Konstellation vor.
10.
WIDERRUF UND PERIODISCHE ÜBERPRÜFUNG
Diese Patientenverfügung kann ich gemäss Art. 371 Abs. 3 ZGB jederzeit widerrufen — durch eine neue, gleich formgültige Verfügung (schriftlich, datiert, eigenhändig unterzeichnet) ODER durch Zerstörung dieser Urkunde. Bei nur teilweisem Widerruf bleibt der Rest gültig.
Ich verpflichte mich, diese Verfügung mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren oder durch ein erneuertes Datum + Unterschrift zu bestätigen. Eine jüngere Bestätigung erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber Ärzten.
11.
HINTERLEGUNG UND AUFFINDBARKEIT
Hinterlegungs-Orte:
Original: Tresor zu Hause (Bürotisch obere Schublade) — Markus weiss Kombination. Kopien: (a) Markus (Sohn, Vertretungsperson); (b) Hausarzt Dr. Berger, Lindenhof-Praxis Basel; (c) KESB Basel-Stadt (offizielle Hinterlegung). SOS-Karte im Portemonnaie mit Hinweis auf KESB.
KESB-Hinterlegung: Diese Patientenverfügung ist bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Aufbewahrung eingereicht. Im Eintrittsfall fragt das Spital oder der behandelnde Arzt bei KESB nach. Die KESB führt zudem das zentrale Register für Vorsorgeaufträge und kann auch Patientenverfügungen-Existenz bestätigen.
Notfall-Hinweis: Bei akuter medizinischer Notfall-Situation ohne Zugriff auf diese Verfügung gilt der mutmassliche Wille — die Vertretungsperson und enge Angehörige werden angehalten, die behandelnden Ärzte umgehend über die Existenz und Inhalte dieser Verfügung zu informieren. Eine SOS-Karte im Portemonnaie mit Hinweis auf Hinterlegungsort erleichtert die Auffindbarkeit erheblich.
KRITISCHER FORM-HINWEIS — ART. 371 ZGB: Diese Patientenverfügung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie (1) SCHRIFTLICH errichtet, (2) mit Angabe von Jahr, Monat und Tag DATIERT, und (3) EIGENHÄNDIG UNTERZEICHNET wird (Computer-Druck zulässig, aber Datum und Unterschrift müssen handschriftlich erfolgen). Ohne diese Form ist die Verfügung NICHTIG (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Bei mehrseitigen Verfügungen wird jede Seite einzeln paraphiert. Das aktuelle Datum bestätigt die Aktualität — eine Patientenverfügung sollte alle 5 Jahre erneuert oder bestätigt werden.
Bindungswirkung Ärzte (Art. 372 ZGB): Diese Patientenverfügung MUSS von den behandelnden Ärzten beachtet werden, sofern (a) sie formgültig errichtet ist, (b) keine begründeten Zweifel an der freien Errichtung bestehen, und (c) sie der konkreten medizinischen Situation entspricht. Bei Nicht-Beachtung können die Vertretungsperson und nahestehende Angehörige nach Art. 373 ZGB bei der KESB Klage einreichen. Bei akutem Notfall ohne Zeit zur Verfügungs-Prüfung gilt jedoch Erste Hilfe vor — sobald die Verfügung verfügbar ist, ist sie zu beachten.
MIT EIGENHÄNDIGER UNTERSCHRIFT BESTÄTIGT
Elisabeth Vogel
Basel, 15. April 2026 — Unterschrift erforderlich gemäss Art. 371 ZGB
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist eine Patientenverfügung nach Schweizer Recht?

Die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370-373 ist eine schriftliche Anordnung, mit der eine urteilsfähige Schweizer Person für den Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit medizinische Behandlungs-Entscheidungen festlegt. Sie kann Maximaltherapie, Sterben in Würde oder situativ-individuelle Anordnungen enthalten — und sie kann eine Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen bezeichnen (Art. 370 Abs. 2 ZGB).

Das Formerfordernis nach ZGB Art. 371 ist zwingend: schriftlich (Computer-Druck zulässig), mit Jahr/Monat/Tag datiert, eigenhändig unterzeichnet. Ohne diese Form ist die Schweizer Patientenverfügung NICHTIG. Widerruf jederzeit möglich (Art. 371 Abs. 3) — durch neue formgültige Verfügung oder Zerstörung der Urkunde. Periodische Aktualisierung alle 5 Jahre empfohlen.

Die Bindungswirkung gegenüber Schweizer Ärzten ist klar geregelt (Art. 372 ZGB): die behandelnde Ärzteperson MUSS die Patientenverfügung beachten, sofern (a) sie formgültig errichtet wurde, (b) keine begründeten Zweifel an der freien Errichtung bestehen und (c) sie der konkreten medizinischen Situation entspricht. Bei Nicht-Beachtung können nahestehende Personen Klage bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) erheben (Art. 373 ZGB).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle Schweizer Aspekte der Patientenverfügung + KESB-Brücke ab.

Verfasser-Identität

Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Nummer

Vertretungsperson Art. 370 Abs. 2

Schweizer Vertreter für medizinische Entscheidungen

Grundeinstellung Behandlung

Maximaltherapie / Sterben in Würde / Mischform

Reanimation Ja/Nein

DNR-Anordnung möglich

Künstliche Ernährung + Beatmung

Detail-Anweisungen zeit-limitiert oder unbeschränkt

Schmerzlinderung + palliative Sedierung

Lebensverkürzung akzeptiert ja/nein

Organ-Spende + 2027-Reform

Schweizer Wechsel Zustimmungs- zu Widerspruchslösung

Religiöse + spirituelle Wünsche

Konfession, Krankensakramente, Seelsorge

ZGB 371 Formerfordernis-Hinweis

Schriftlich + datiert + eigenhändig ZWINGEND

Expert: Vertretungspersonen-Kaskade

2-3 Ersatz vor Schweizer Art. 378 Kaskade

Expert: Detail-Szenarien Koma/Demenz

Reisberg-Stadien, vegetativer Zustand, Hirntod

Expert: PEG-Sonde + Hospiz + Spezial-Erkrankungen

Zeit-Limit, Schweizer Hospiz-Einrichtungen, Krebs/Demenz/ALS

So erstellen Sie Ihre Patientenverfügung

In fünf Schritten zur formgültigen Schweizer Verfügung.

  1. 1

    Verfasser-Identität erfassen

    Schweizer Personalien — AHV-Nummer erleichtert Spital-Identifikation. Wichtig: Verfügungsfähigkeit (ZGB 16) muss zum Zeitpunkt der Errichtung bestehen — bei beginnender Demenz möglichst früh errichten.

  2. 2

    Vertretungsperson bestimmen

    Bezeichnen Sie eine Schweizer Vertrauensperson nach Art. 370 Abs. 2 — diese entscheidet bei Ihrer Urteilsunfähigkeit medizinisch in Ihrem Namen. Ohne Bezeichnung greift die gesetzliche Kaskade Art. 378 ZGB (Ehegatte → Konkubinatspartner ≥5 J. → Nachkommen → Eltern → Geschwister).

  3. 3

    Behandlungs-Wünsche festlegen

    Grundeinstellung wählen (Maximaltherapie / Sterben in Würde / situativ). Konkrete Wünsche zu Reanimation, künstlicher Ernährung, Beatmung, Schmerzlinderung, Organspende. Religiöse Wünsche bei Schweizer Konfessionalität wichtig.

  4. 4

    Hinterlegung organisieren

    KESB-Hinterlegung (kantonal CHF 30-80) empfohlen — schnelle Verfügbarkeit im Eintrittsfall. Alternativ: Vertretungsperson + Hausarzt + Schweizer Vertrauensperson informiert. SOS-Karte im Portemonnaie mit Hinweis auf Hinterlegungsort sehr hilfreich.

  5. 5

    Form-Erfordernis ZGB 371 erfüllen

    PDF herunterladen, ausdrucken, DATIEREN (Jahr/Monat/Tag handschriftlich), EIGENHÄNDIG UNTERZEICHNEN. Computer-Signatur reicht NICHT. Bei mehrseitigen Verfügungen jede Seite paraphieren. Alle 5 Jahre erneuern oder durch Bestätigungs-Datum aktualisieren.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Patientenverfügung in der Schweiz unterliegt ZGB 370-373.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei chronischen Erkrankungen, spezifischen Krankheits-Konstellationen (Krebs, Demenz, ALS) oder Familien-Konflikten ist eine Beratung durch Schweizer Hausarzt, Palliativ-Care-Spezialist oder Schweizer KESB-Beratungsstelle empfohlen.

Geprüft nach Schweizer Erwachsenenschutzrecht (ZGB, Erwachsenenschutz-Reform)

Formerfordernis ZGB 371 — Schweizer Zwingend

Die Schweizer Patientenverfügung muss SCHRIFTLICH errichtet (Computer-Druck zulässig), mit Jahr/Monat/Tag DATIERT und EIGENHÄNDIG UNTERZEICHNET werden (Computer-Signatur reicht NICHT). Ohne diese Form NICHTIG. Bei mehrseitigen Verfügungen jede Seite paraphieren. Periodische Aktualisierung alle 5 Jahre empfohlen — ältere Verfügungen können Schweizer Ärzte zu Zweifeln über aktuellen Willen führen.

Bindungswirkung Schweizer Ärzte Art. 372

Die behandelnde Schweizer Ärzteperson MUSS die Patientenverfügung beachten, sofern formgültig errichtet, keine begründeten Zweifel an freier Errichtung bestehen und sie der konkreten medizinischen Situation entspricht. Bei akutem Notfall ohne Zeit zur Verfügungs-Prüfung gilt Erste Hilfe vor — sobald die Verfügung verfügbar ist, ist sie zu beachten. Bei Nicht-Beachtung können nahestehende Personen bei Schweizer KESB Klage erheben (Art. 373 ZGB).

Vertretungs-Kaskade Art. 378 ZGB ohne Patientenverfügung

Ohne von Ihnen bezeichnete Vertretungsperson greift in der Schweiz die gesetzliche Kaskade: (1) Ehegatte / eingetragener Partner (Haushaltsgemeinschaft); (2) Konkubinatspartner (≥5 J. gemeinsamer Haushalt); (3) Nachkommen (regelmässig persönlicher Beistand); (4) Eltern; (5) Geschwister. Bei Konflikten oder fehlendem Beistand bestellt die Schweizer KESB einen Beistand mit Vertretungsbefugnis (Art. 381 ZGB). Mit Ihrer ausdrücklichen Bezeichnung verhindern Sie solche Streits.

Organspende-Reform 2027 — Schweizer Wechsel

Schweizer Volksentscheid vom 15.5.2022 (60.2% Ja): Wechsel von Zustimmungs- zu Widerspruchslösung. Inkrafttreten ursprünglich 2024, durch Ausführungsverordnung verschoben auf voraussichtlich 1.1.2027. Stand 2026: noch Zustimmungslösung anwendbar (TG Art. 8 — explizite Zustimmung erforderlich). Auch nach Reform bleibt ausdrückliche Erklärung in Schweizer Patientenverfügung oder Organspende-Ausweis (SRK / Swisstransplant) wirksam und vorrangig.

Häufige Fragen

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Vorbereitet nach Schweizer Recht ZGB 370-373 + Form Art. 371 + KESB-Brücke. Laden Sie den Entwurf als PDF herunter, drucken Sie ihn, datieren und unterschreiben Sie ihn eigenhändig — dann hinterlegen.

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