Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie als Schweizer Person fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen — und Sie können eine Vertretungsperson bestimmen (ZGB Art. 370). Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt das Formerfordernis ZGB Art. 371 (schriftlich, datiert, eigenhändig unterzeichnet) und die Bindungswirkung gegenüber Schweizer Ärzten (Art. 372 ZGB).
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Die Patientenverfügung nach ZGB Art. 370-373 ist eine schriftliche Anordnung, mit der eine urteilsfähige Schweizer Person für den Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit medizinische Behandlungs-Entscheidungen festlegt. Sie kann Maximaltherapie, Sterben in Würde oder situativ-individuelle Anordnungen enthalten — und sie kann eine Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen bezeichnen (Art. 370 Abs. 2 ZGB).
Das Formerfordernis nach ZGB Art. 371 ist zwingend: schriftlich (Computer-Druck zulässig), mit Jahr/Monat/Tag datiert, eigenhändig unterzeichnet. Ohne diese Form ist die Schweizer Patientenverfügung NICHTIG. Widerruf jederzeit möglich (Art. 371 Abs. 3) — durch neue formgültige Verfügung oder Zerstörung der Urkunde. Periodische Aktualisierung alle 5 Jahre empfohlen.
Die Bindungswirkung gegenüber Schweizer Ärzten ist klar geregelt (Art. 372 ZGB): die behandelnde Ärzteperson MUSS die Patientenverfügung beachten, sofern (a) sie formgültig errichtet wurde, (b) keine begründeten Zweifel an der freien Errichtung bestehen und (c) sie der konkreten medizinischen Situation entspricht. Bei Nicht-Beachtung können nahestehende Personen Klage bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) erheben (Art. 373 ZGB).
Die Doxuno-Vorlage deckt alle Schweizer Aspekte der Patientenverfügung + KESB-Brücke ab.
Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Nummer
Schweizer Vertreter für medizinische Entscheidungen
Maximaltherapie / Sterben in Würde / Mischform
DNR-Anordnung möglich
Detail-Anweisungen zeit-limitiert oder unbeschränkt
Lebensverkürzung akzeptiert ja/nein
Schweizer Wechsel Zustimmungs- zu Widerspruchslösung
Konfession, Krankensakramente, Seelsorge
Schriftlich + datiert + eigenhändig ZWINGEND
2-3 Ersatz vor Schweizer Art. 378 Kaskade
Reisberg-Stadien, vegetativer Zustand, Hirntod
Zeit-Limit, Schweizer Hospiz-Einrichtungen, Krebs/Demenz/ALS
In fünf Schritten zur formgültigen Schweizer Verfügung.
Schweizer Personalien — AHV-Nummer erleichtert Spital-Identifikation. Wichtig: Verfügungsfähigkeit (ZGB 16) muss zum Zeitpunkt der Errichtung bestehen — bei beginnender Demenz möglichst früh errichten.
Bezeichnen Sie eine Schweizer Vertrauensperson nach Art. 370 Abs. 2 — diese entscheidet bei Ihrer Urteilsunfähigkeit medizinisch in Ihrem Namen. Ohne Bezeichnung greift die gesetzliche Kaskade Art. 378 ZGB (Ehegatte → Konkubinatspartner ≥5 J. → Nachkommen → Eltern → Geschwister).
Grundeinstellung wählen (Maximaltherapie / Sterben in Würde / situativ). Konkrete Wünsche zu Reanimation, künstlicher Ernährung, Beatmung, Schmerzlinderung, Organspende. Religiöse Wünsche bei Schweizer Konfessionalität wichtig.
KESB-Hinterlegung (kantonal CHF 30-80) empfohlen — schnelle Verfügbarkeit im Eintrittsfall. Alternativ: Vertretungsperson + Hausarzt + Schweizer Vertrauensperson informiert. SOS-Karte im Portemonnaie mit Hinweis auf Hinterlegungsort sehr hilfreich.
PDF herunterladen, ausdrucken, DATIEREN (Jahr/Monat/Tag handschriftlich), EIGENHÄNDIG UNTERZEICHNEN. Computer-Signatur reicht NICHT. Bei mehrseitigen Verfügungen jede Seite paraphieren. Alle 5 Jahre erneuern oder durch Bestätigungs-Datum aktualisieren.
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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Patientenverfügung in der Schweiz unterliegt ZGB 370-373.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken. Bei chronischen Erkrankungen, spezifischen Krankheits-Konstellationen (Krebs, Demenz, ALS) oder Familien-Konflikten ist eine Beratung durch Schweizer Hausarzt, Palliativ-Care-Spezialist oder Schweizer KESB-Beratungsstelle empfohlen.
Geprüft nach Schweizer Erwachsenenschutzrecht (ZGB, Erwachsenenschutz-Reform)
Die Schweizer Patientenverfügung muss SCHRIFTLICH errichtet (Computer-Druck zulässig), mit Jahr/Monat/Tag DATIERT und EIGENHÄNDIG UNTERZEICHNET werden (Computer-Signatur reicht NICHT). Ohne diese Form NICHTIG. Bei mehrseitigen Verfügungen jede Seite paraphieren. Periodische Aktualisierung alle 5 Jahre empfohlen — ältere Verfügungen können Schweizer Ärzte zu Zweifeln über aktuellen Willen führen.
Die behandelnde Schweizer Ärzteperson MUSS die Patientenverfügung beachten, sofern formgültig errichtet, keine begründeten Zweifel an freier Errichtung bestehen und sie der konkreten medizinischen Situation entspricht. Bei akutem Notfall ohne Zeit zur Verfügungs-Prüfung gilt Erste Hilfe vor — sobald die Verfügung verfügbar ist, ist sie zu beachten. Bei Nicht-Beachtung können nahestehende Personen bei Schweizer KESB Klage erheben (Art. 373 ZGB).
Ohne von Ihnen bezeichnete Vertretungsperson greift in der Schweiz die gesetzliche Kaskade: (1) Ehegatte / eingetragener Partner (Haushaltsgemeinschaft); (2) Konkubinatspartner (≥5 J. gemeinsamer Haushalt); (3) Nachkommen (regelmässig persönlicher Beistand); (4) Eltern; (5) Geschwister. Bei Konflikten oder fehlendem Beistand bestellt die Schweizer KESB einen Beistand mit Vertretungsbefugnis (Art. 381 ZGB). Mit Ihrer ausdrücklichen Bezeichnung verhindern Sie solche Streits.
Schweizer Volksentscheid vom 15.5.2022 (60.2% Ja): Wechsel von Zustimmungs- zu Widerspruchslösung. Inkrafttreten ursprünglich 2024, durch Ausführungsverordnung verschoben auf voraussichtlich 1.1.2027. Stand 2026: noch Zustimmungslösung anwendbar (TG Art. 8 — explizite Zustimmung erforderlich). Auch nach Reform bleibt ausdrückliche Erklärung in Schweizer Patientenverfügung oder Organspende-Ausweis (SRK / Swisstransplant) wirksam und vorrangig.
Vorbereitet nach Schweizer Recht ZGB 370-373 + Form Art. 371 + KESB-Brücke. Laden Sie den Entwurf als PDF herunter, drucken Sie ihn, datieren und unterschreiben Sie ihn eigenhändig — dann hinterlegen.
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