Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ein rechtskonformer Mietvertrag für Wohnungen, Studios, Reihen- und Einfamilienhäuser in der Schweiz. Die Vorlage folgt OR Art. 253 ff. mit den zwingenden Schutzbestimmungen für Wohnraum (Mietkaution auf Sperrkonto, Kündigungsfristen, amtliches Formular, Schlichtungsverfahren) und berücksichtigt die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).
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Der Wohnraummietvertrag ist ein entgeltlicher Dauerschuldverhältnis, mit dem die Vermieterschaft einer Mieterschaft eine Wohnung oder ein Wohnhaus zum Gebrauch gegen Mietzins überlässt (OR Art. 253). Er ist in der Schweiz an sich nicht formbedürftig (OR Art. 11, Grundsatz der Formfreiheit) — die Schriftform ist jedoch dringend empfohlen und für zahlreiche Folgeabwicklungen (Kündigung, Mietzinsanpassung, Anfechtung) unverzichtbar.
Das Schweizer Mietrecht enthält umfangreiche zwingende Schutzbestimmungen zugunsten der Mieterschaft: Die Mietkaution darf drei Netto-Monatsmieten nicht übersteigen und ist auf einem Sperrkonto auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen (OR Art. 257e). Die Kündigungsfrist der Vermieterschaft beträgt mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266c) und ist nur mit dem amtlichen kantonalen Formular gültig (OR Art. 266l Abs. 2). Die Mieterschaft kann Mietzinserhöhungen (OR Art. 269 ff.), missbräuchliche Kündigungen (OR Art. 271/271a) und Abrechnungsfragen bei der paritätischen Schlichtungsbehörde anfechten (OR Art. 274a).
Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch alle Standardpunkte: Mietobjekt, Zweckbestimmung, Mietzins mit Netto- und Nebenkostenregelung, Mietkaution, Laufzeit, Kündigung, Haustiere, Untermiete, Hausordnung, Reparaturregelung und Gerichtsstand. Expert-Klauseln ergänzen indexierte Miete (OR Art. 269b) und gestaffelte Miete (OR Art. 269c).
Die Vorlage deckt alle inhaltlich wesentlichen Punkte eines Schweizer Wohnraummietvertrags ab — mit Expert-Klauseln für besondere Konstellationen.
Vermieter, Mieter, Mitmieter (Ehegatten, WG)
Adresse, Stockwerk, Zimmerzahl, Wohnfläche in m²
Monatliche Netto-Miete nach OR Art. 257
Akonto mit Abrechnung oder Pauschale nach VMWG
Max. 3 Netto-Monatsmieten auf Sperrkonto auf Mietername
Befristet, unbefristet, Kündigungsfrist 3 Monate (OR 266c)
Vereinbarung mit Zustimmungsvorbehalt
Zustimmungspflicht, Verweigerung nur aus wichtigem Grund
Regelung nach OR Art. 259 / VMWG Art. 3 lit. g (Bagatellgrenze)
Verweis auf beiliegende Hausordnung
Expert-Klausel nach OR Art. 269b (Index) / 269c (Staffel)
Zwingend paritätische Schlichtung (OR Art. 274a, ZPO Art. 197)
Mit wenigen Angaben generieren Sie einen rechtskonformen Mietvertrag. Die Vorlage berücksichtigt alle zwingenden Schutzbestimmungen des Schweizer Mietrechts automatisch.
Tragen Sie Vermieterschaft und Mieterschaft ein (bei WG oder Ehegatten alle Mitmieter einzeln aufführen). Beschreiben Sie das Mietobjekt präzise: vollständige Adresse, Stockwerk, Anzahl Zimmer, Wohnfläche in m², Keller, Estrich, Parkplatz oder Garage.
Bestimmen Sie den Netto-Mietzins (monatlich, zahlbar im Voraus nach OR Art. 257c). Regeln Sie die Nebenkosten: entweder als Akonto mit jährlicher Abrechnung (OR Art. 257b) oder als Pauschale ohne Abrechnung. Nebenkosten können nur verlangt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind (OR Art. 257a) — typisch sind Heizung, Warmwasser, Hauswartung, allgemeiner Strom.
Bei Vereinbarung einer Mietkaution ist diese zwingend auf einem Sperrkonto auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen (OR Art. 257e) — maximal drei Netto-Monatsmieten. Wählen Sie zwischen unbefristeter Laufzeit (mit Kündigungsrecht nach OR Art. 266a ff.) und befristeter Laufzeit (endet ohne Kündigung am vereinbarten Datum, OR Art. 266 Abs. 1).
Entscheiden Sie über Haustiere (Zustimmungsvorbehalt üblich), Rauchen, Untermiete, Kleinreparaturen (üblicherweise bis ca. CHF 150 zulasten der Mieterschaft) und die Hausordnung. Für Mietzinsanpassungen über die Laufzeit können Sie Expert-Klauseln aktivieren: Indexierung an den LIK (OR Art. 269b, nur bei Mindestlaufzeit 5 Jahre) oder Staffelung (OR Art. 269c, zwingend für mindestens 3 Jahre).
Laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen. Bei Mietantritt erstellen Sie gemeinsam ein detailliertes Übergabeprotokoll (Zustand aller Räume, Zählerstände, Schlüssel) — es dient als zentrales Beweismittel bei Streitigkeiten über Rückgabeansprüche nach OR Art. 267a.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das Schweizer Wohnraummietrecht enthält zahlreiche zwingende Bestimmungen zum Schutz der Mieterschaft. Abweichende Klauseln sind ungültig.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für komplexe Konstellationen (WG-Mietverträge mit wechselnden Mitmietern, möblierte Langzeitmiete, gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung, Familienwohnung in Konkubinat) empfehlen wir die Beratung durch den Hauseigentümerverband (HEV), den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband oder eine im Mietrecht erfahrene Rechtsanwaltschaft.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Eine Mietkaution für Wohnräume ist auf höchstens drei Netto-Monatsmieten begrenzt (OR Art. 257e Abs. 2). Sie ist zwingend auf einem Sperrkonto bei einer Bank auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen — eine Überweisung an die Vermieterschaft direkt ist unzulässig. Die Bank gibt die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien oder aufgrund eines Urteils oder Schlichtungsentscheids frei. Macht die Vermieterschaft innert eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegen die Kaution geltend, hat die Bank sie auf Verlangen der Mieterschaft freizugeben (OR Art. 257e Abs. 3).
Der Mietzins ist missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (OR Art. 269). OR Art. 269a nennt Ausnahmen von der Missbräuchlichkeit (ortsüblich, kostendeckend, Orientierung an vergleichbaren Objekten). Die Mieterschaft kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn sie wegen Wohnungsmangel zur Vertragsunterzeichnung gezwungen war oder wenn der Mietzins erheblich über dem bisherigen liegt (OR Art. 270). Die Indexierung (OR Art. 269b) setzt eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren voraus, die Staffelmiete (OR Art. 269c) eine Mindestlaufzeit von drei Jahren und eine Erhöhung höchstens einmal pro Jahr.
Die Kündigung durch die Vermieterschaft bei Wohnräumen ist nur gültig, wenn sie auf einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular erfolgt (OR Art. 266l Abs. 2). Eine Kündigung ohne dieses Formular ist nichtig. Die Mindestkündigungsfrist beträgt drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266c); längere vertragliche Fristen sind zulässig. Die Mieterschaft kann die Kündigung innert 30 Tagen bei der paritätischen Schlichtungsbehörde anfechten (OR Art. 273 Abs. 1) oder die Erstreckung des Mietverhältnisses (bis maximal vier Jahre) beantragen (OR Art. 272, 272b Abs. 1).
Die Vermieterschaft hat die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand zu übergeben und zu erhalten (OR Art. 256, 259). Bei Mängeln stehen der Mieterschaft Mängelbeseitigung (OR Art. 259b), Mietzinsherabsetzung (OR Art. 259d), Schadenersatz (OR Art. 259e) und unter Umständen die ausserordentliche Kündigung (OR Art. 259b) zu. Der «kleine Unterhalt» obliegt der Mieterschaft (OR Art. 259, VMWG Art. 3 lit. g): gemeint sind Arbeiten, die ohne besondere Kenntnisse durchgeführt werden können (z.B. Auswechseln von Glühbirnen, Duschschlauch), üblicherweise bis zu einem Bagatellbetrag von ca. CHF 150 pro Einzelposten.
Rechtskonform nach OR Art. 253 ff. und VMWG, mit allen zwingenden Schutzbestimmungen für Mieterschaft und Vermieterschaft — sofort als PDF herunterladbar.
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