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Mietvertrag Lagerraum / Self-Storage (Schweizer Recht)

Vollständiger Mietvertrag für Lagerraum, Self-Storage-Box oder Lagercontainer nach OR Art. 253 + 257f (Sorgfalts- und Sachhaftungs-Bestimmungen). Mit vertraglich vereinbartem Verwertungsrecht bei Zahlungsverzug, nDSG-konformer Video-Überwachung, Versicherungs-Pflicht für Mieter und ausdrücklichem Wohn-Verbot.

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MIETVERTRAG – LAGERRAUM / SELF-STORAGE
Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 253 + 257F — Ohne Mieterstreckungs-schutz)
Mietobjekt: Lager-Box B-127
Mietbeginn: 1. August 2026
VERMIETER (SELF-STORAGE-ANBIETER)
Self-Storage Zürich AG
UID: CHE-234.567.890
Industriestrasse 88, 8005 Zürich
Vertreten durch: Andrea Meier, Geschäftsführerin
MIETER
Marc Brunner
Forchstrasse 145, 8032 Zürich
Tel: 079 987 65 43
E-Mail: marc.brunner@gmail.com
ID-Nr: Schweizer Pass Nr. X1234567
Zwischen den vorgenannten Parteien wird gestützt auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Mietvertrag (OR Art. 253 ff.) und der Sorgfaltspflicht des Mieters (OR Art. 257f) der folgende Mietvertrag über einen Lagerraum (Self-Storage-Box) abgeschlossen. Die Mieterstreckungs-Bestimmungen für Wohn- und Geschäftsräume (OR Art. 271 ff.) finden auf Self-Storage keine Anwendung (BGer 4A_345/2019).
1.
MIETOBJEKT UND ZUGANG
Der Vermieter überlässt dem Mieter zum ausschliesslichen Gebrauch als Lagerraum die folgende Self-Storage-Box:

Box-Nummer: B-127;
Grösse: 10 m³ (5 m² Grundfläche);
Standort: Self-Storage Zürich-Altstetten, Industriestrasse 88, 8005 Zürich, 2. UG, Box B-127.

Zugangs-Modus: 24/7-Zugang mit PIN-Code-Schloss (Self-Service); Eingangstor automatisiert, einzelne Box durch persönlichen PIN-Code des Mieters gesichert.

Schlüssel/PIN-Code: Persönlicher 6-stelliger PIN-Code wird bei Vertragsabschluss vergeben; Eingangstor automatisiert (24/7-Zugang).

Die Übergabe der Box erfolgt im bestehenden Zustand. Ein Übergabeprotokoll wird mit Foto-Dokumentation erstellt; der Mieter bestätigt den ordnungsgemässen Zustand bei Mietbeginn.
2.
MIETZINS, MINDEST-MIETDAUER UND KÜNDIGUNG
(a) Mietzins: Der monatliche Mietzins beträgt 180.00 CHF (MWST-frei nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 oder inkl. MWST 8.1% je nach Vermieter-Status). Der Mietzins ist jeweils im Voraus per Dauerauftrag/SEPA-Lastschrift auf das vom Vermieter bezeichnete Bank-/Postkonto zu überweisen.

(b) Mindest-Mietdauer: Das Mietverhältnis hat eine Mindest-Mietdauer von 3 Monaten. Vorzeitige Auflösung führt zur Mietzins-Pflicht bis zum Ablauf der Mindest-Dauer.

(c) Kündigungsfrist: Nach Ablauf der Mindest-Mietdauer kann das Verhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich (per Post oder E-Mail mit Bestätigung) gekündigt werden. Der Mieter räumt die Box bis spätestens am letzten Miettag vollständig.

(d) Mieterstreckungs-Schutz nicht anwendbar: Aufgrund des Mietzwecks "Lagerung" (keine Wohnung, kein Geschäftsraum mit Publikums-Verkehr) findet OR Art. 271 ff. nach BGer 4A_345/2019 keine Anwendung. Eine Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
3.
NUTZUNGS-BESCHRÄNKUNGEN UND WOHN-VERBOT
Die Box darf ausschliesslich zur Lagerung von Gegenständen genutzt werden, die den nachfolgend aufgeführten Beschränkungen entsprechen.

Wohnen, Übernachten und längeres Aufenthalten in der Lager-Box sind ausdrücklich untersagt. Verstösse können zu fristloser Kündigung führen.

Standard-verbotene Inhalte:
Brennbare und explosive Stoffe: Benzin, Diesel, Brennspiritus, Gas-Kanister, Munition, Feuerwerks-Artikel über Haushalts-Mengen;
Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung-Quellen;
Chemikalien über Haushalts-Mengen (Säuren, Laugen, Lösungsmittel);
Lebensmittel verderblicher Art (Schädlings- und Krankheits-Risiko);
Betäubungsmittel und sonstige illegale Substanzen;
Lebende Tiere und Pflanzen sowie deren Reste.

Bei Verstoss ist der Vermieter berechtigt, die Box auf Kosten des Mieters fachgerecht zu räumen und entsorgen zu lassen; strafrechtliche Anzeige bleibt vorbehalten.
4.
VERSICHERUNG UND EIGEN-RISIKO MIETER
Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Inhalts-Versicherung für die in der Box gelagerten Gegenstände abzuschliessen. Die Versicherung soll Diebstahl, Brand, Wasserschaden, Vandalismus und höhere Gewalt abdecken. Versicherungs-Nachweis kann vom Vermieter verlangt werden.

Die Versicherung des Vermieters deckt ausschliesslich das Gebäude und nicht die in den Boxen gelagerten Gegenstände der Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Lager-Inhalte, ausser bei eigener grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung (OR Art. 100 Abs. 1 zwingend). Der Mieter trägt das Verlust- und Beschädigungs-Risiko für die gelagerten Gegenstände vollständig selbst.
5.
EXPERT – HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND VERSICHERUNGS-MINIMUM
(a) Detaillierter Haftungsausschluss: Der Vermieter haftet nicht für: (i) Schäden durch Drittpersonen (Vandalismus, Diebstahl); (ii) Beschädigung durch Brand, Wasser, höhere Gewalt; (iii) Schädlings- oder Schimmel-Befall bei feuchtigkeits-empfindlichen Gegenständen; (iv) elektromagnetische oder Klima-Einflüsse auf Elektronik/Datenträger; (v) Schmelzen oder Verformung bei extremen Temperaturen.

(b) Gewährleistung ausgeschlossen für: Klima-Konstanz (Temperatur, Luftfeuchtigkeit), Schädlings-Freiheit, Anwesenheit von Schimmel.

(c) Versicherungs-Minimum: Der Mieter weist auf Verlangen eine Inhalts-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10'000.00 CHF nach. Bei höherem Inhalts-Wert ist eine entsprechende Aufstockung erforderlich.

(d) Beschränkung der Vermieter-Haftung: Die Vermieter-Haftung bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der eigenen Pflichten ist auf 5'000.00 CHF pro Schadensereignis beschränkt (OR Art. 100 Abs. 2 zulässige Beschränkung). Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung in jedem Fall ausgeschlossen.
6.
EXPERT – VERWERTUNGSRECHT BEI ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach erfolgloser schriftlicher Mahnung (mit Nachfrist von mindestens 30 Tagen und Hinweis auf Verwertung) ist der Vermieter berechtigt, die in der Box befindlichen Gegenstände durch öffentliche Versteigerung zu verwerten. Die Versteigerung erfolgt nach mindestens 14 Tagen vorhergehender öffentlicher Anzeige (z.B. auf der Vermieter-Webseite + Aushang am Standort).

(a) Mindestpreis-Klausel: Bei Versteigerung gilt ein Mindestpreis von 50% des geschätzten Wertes als untere Schwelle; wird dieser nicht erreicht, ist die Versteigerung zu wiederholen oder die Gegenstände sind fachgerecht zu entsorgen.

(b) Erlös-Verwendung: Der Verwertungs-Erlös wird wie folgt verwendet:
  1. Zustellungs- und Verwertungs-Kosten;
  2. Ausstehende Miet- und Nebenkosten-Beträge inkl. Verzugszinsen 5%;
  3. Schaden-Ersatz für Box-Beschädigungen;
  4. Verbleibender Überschuss wird dem Mieter zugestellt (auf bekannte Adresse oder hinterlegt am Wohnsitzgericht).

(c) Hinweis vor Verwertung: Vor jeder Verwertung erfolgt eine letzte schriftliche Mahnung mit eindeutigem Hinweis auf die bevorstehende Verwertung (Datum, Ort) und letzter Möglichkeit zur Räumung gegen Bezahlung sämtlicher offenen Beträge.

(d) Persönliche Gegenstände-Schutz: Persönlich-emotionale Gegenstände (Photos, persönliche Briefe, Familienerinnerungen ohne Marktwert) werden nicht verwertet, sondern für 6 Monate gesondert eingelagert; danach Entsorgung.
7.
EXPERT – ZUGANGS-SICHERHEIT (PIN + VIDEO)
Video-Überwachung (nDSG-konform): Der Vermieter überwacht den Eingangs-Bereich, die Korridore und die Aussen-Anlage videografisch zur Sicherheit der Mieter und Gegenstände. Die Aufzeichnung erfolgt:
Zonen: Ausschliesslich Gemeinschafts-/Eingangs-Bereiche; KEINE Innen-Box-Überwachung (EDÖB-Empfehlung 2024);
Speicherdauer: 30 Tage; automatische Löschung danach (nDSG Art. 6 Datensparsamkeit);
Transparenz: Hinweis-Schilder an allen Zugängen mit Verweis auf Datenschutz-Erklärung;
Zugriff: Nur autorisiertes Personal; Daten-Heraus-/Anonymisierungs-Anträge nach nDSG Art. 25 binnen 30 Tagen.

PIN-Code-Pflicht: Der Mieter erhält bei Vertragsabschluss einen persönlichen 6-stelligen PIN-Code für den Zugang zur Box. Der Code ist vertraulich zu behandeln; eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Bei Verlust oder Verdacht auf Kompromittierung ist sofort der Vermieter zu informieren; eine PIN-Code-Änderung wird gegen Gebühr von CHF 30 vorgenommen. Mehrfacher Fehlversuch (3+) löst eine 24h-Sperre aus.
8.
EXPERT – ERWEITERTE NUTZUNGS-BESCHRÄNKUNGEN
Spezifische Gefahrenstoff-Liste: Zusätzlich zu den Standard-Verboten sind folgende Stoffe ausdrücklich untersagt: Lithium-Ionen-Akkus über 100 Wh, Schwarzpulver-Munition, Asbest-haltige Materialien, medizinische Diagnostik-Geräte mit radioaktiven Quellen.

Pflanzen und Tier-Verbot: Lebende Pflanzen (inkl. abgeschnittene Blumen, Saatgut in keimfähiger Form) sowie lebende oder verstorbene Tiere (inkl. präparierte) sind ausgeschlossen. Hintergrund: Schädlings-, Krankheits- und Geruchs-Risiko für andere Mieter.

Geschäfts-Aktivitäten verboten: Die Box darf nicht als Werkstatt, Verkaufs-/Empfangs-Stelle, Büro oder gewerblich genutzter Lagerraum betrieben werden. Insbesondere untersagt: Kunden-Empfang vor Ort, Be- und Verarbeitung von Waren, Online-Versand-Lager mit täglichem Versand-Volumen, Reparatur-Arbeiten, Auf- und Demontage.
9.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Schweizerisches Obligationenrecht (OR Art. 253 ff., insb. OR Art. 257f).

(b) Gerichtsstand: Zürich. Vorgängige Schlichtungsbehörde-Anrufung ist nicht zwingend, da Self-Storage nicht unter OR Art. 271 ff. fällt; Schlichtung freiwillig.

(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (OR Art. 11 ff.); die qualifizierte elektronische Signatur (ZertES) ist gleichgestellt.

(d) Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen unberührt; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(e) Ausfertigung: Zwei gleichlautende Ausfertigungen; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar (Versand per E-Mail mit qualifizierter Signatur zulässig).
Ort und Datum: Zürich, 15. Juli 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
VERMIETER
Andrea Meier, Geschäftsführerin
Self-Storage Zürich AG
Datum: ____________________
MIETER
Marc Brunner
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Self-Storage-Mietvertrag?

Self-Storage ist eine eigenständige Vermietungsform für die ausschliessliche Lagerung von Gegenständen — kein Wohnen, kein Geschäftsbetrieb. Daher KEIN Mieterstreckungs-Schutz nach OR Art. 271 ff., die Wohn- und Geschäftsraum-Mieten erfasst (BGer 4A_345/2019). Der Vermieter kann mit kurzer Frist (typisch 30 Tage) kündigen.

Markt-Standard CH 2026: Self-Storage-Anbieter wie Selbstlager.ch, Place.ch, Just4Storage; typische Box-Grössen 1, 3, 5, 10, 15, 20 m³; Preise CHF 80-300/Monat je nach Grösse und Lage. Zugangs-Modi 24/7 (PIN-Code, Self-Service) oder Geschäftszeiten (Schlüssel/Code am Empfang).

Spezifische rechtliche Punkte: (1) Verwertungsrecht muss vertraglich vereinbart werden (kein gesetzliches Retentionsrecht bei Self-Storage); (2) Mieter trägt Versicherungs-Risiko für Inhalt; (3) Wohn-Verbot ausdrücklich erklären — sonst Risiko der Mieterstreckungs-Argumentation; (4) nDSG-konforme Video-Überwachung nur im Eingangs-/Korridor-Bereich (EDÖB-Empfehlung 2024: KEINE Box-Innen-Überwachung).

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständiger Self-Storage-Vertrag mit allen rechtlichen Schutzmechanismen.

Parteien Vermieter (Anbieter) + Mieter

Mit ID-Nr. für Verwertungs-Identifikation

Box-Nr + Grösse + Standort

1-20 m³ Standard; 24/7 / Geschäftszeiten / Hybrid

Mietzins + Mindest-Mietdauer

CHF 80-300/Mt; 1-12 Mo Mindest-Dauer

Kündigung 14-90 Tage

Standard 30 Tage

Mieterstreckungs-Schutz NICHT anwendbar (BGer 4A_345/2019)

Self-Storage = non-living

Standard-Verbote

Brennbares, Gas, Munition, Lebensmittel, Pflanzen, Tiere

Versicherungs-Pflicht Mieter

Vermieter haftet nicht für Inhalt

Expert: Verwertungsrecht

Versteigerung oder freihändig; Mindestpreis 50%

Expert: Video-Überwachung nDSG

Nur Korridore; 30T Speicherung; EDÖB 2024

Expert: PIN-Code 6-stellig

Vertraulich + 3+ Fehlversuche = 24h Sperre

Expert: Gefahrenstoff-Liste

Lithium-Akkus >100Wh, Asbest, radioaktiv

Expert: Geschäfts-Verbot

Kein Verkauf vor Ort + kein Versand-Lager-Volumen

So erstellen Sie Ihren Self-Storage-Mietvertrag

Strukturiertes Formular durch alle Self-Storage-Spezifika.

  1. 1

    Parteien identifizieren

    Vermieter (Self-Storage-Anbieter mit UID), Mieter mit Adresse, Tel, E-Mail und ID-Nummer (kritisch für Verwertungs-Identifikation).

  2. 2

    Mietobjekt definieren

    Box-Nummer, Grösse in m³ (Markt-Standard 1/3/5/10/15/20), Standort und Zugangs-Modus (24/7 mit PIN Standard, oder Geschäftszeiten, oder Hybrid).

  3. 3

    Konditionen festlegen

    Mietzins CHF/Mt (Markt CH 80-300 je nach Grösse), Mindest-Mietdauer (1-12 Mo), Kündigungsfrist (30 Tage Standard), Schlüssel-/PIN-Code-Übergabe-Modus.

  4. 4

    Standard-Verbote setzen

    Wohn-Verbot ausdrücklich erklären (kritisch — verhindert Mieterstreckungs-Argumentation); Versicherungs-Pflicht Mieter aktivieren.

  5. 5

    Expert — Haftung + Versicherungs-Minimum

    Detaillierter Haftungsausschluss, Versicherungs-Minimum (CHF 5'000 Standard; höherwertig 10-25k), Vermieter-Haftungs-Beschränkung auf Jahres-Mietzins (OR 100 Abs. 2).

  6. 6

    Expert — Verwertungsrecht

    Versteigerung (Standard) oder freihändiger Verkauf; Mindestpreis 50% des Schätzwerts; Mahnfrist 30 Tage; Persönliche Erinnerungen 6 Mo separate Lagerung.

  7. 7

    Expert — Sicherheit (Video + PIN)

    Video-Überwachung Korridore + 30T Speicherdauer (nDSG); PIN-Code-Pflicht 6-stellig; 3+ Fehlversuche = 24h Sperre.

  8. 8

    Expert — Erweiterte Verbote

    Spezifische Gefahrenstoff-Liste (Lithium >100Wh, Asbest, radioaktiv); Pflanzen + Tier-Verbot; Geschäfts-Aktivitäten-Verbot (kein Verkauf, kein Versand-Lager).

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Rechtliche Hinweise — OR + BGer + nDSG

Self-Storage hat spezifische rechtliche Eigenheiten.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten (Wertvolle Inhalte, internationale Sub-Vermietungen, Sicherheits-spezifische Lagerung) empfehlen wir die Prüfung durch eine/n Anwältin/Anwalt für Mietrecht.

Geprüft nach OR 253 + 257f + BGer 4A_345/2019 + nDSG 2023

Mieterstreckungs-Schutz NICHT anwendbar (BGer 4A_345/2019)

Self-Storage qualifiziert eindeutig als non-living, daher kein Mieterstreckungs-Schutz nach OR Art. 271 ff. Das Bundesgericht hat in 4A_345/2019 bestätigt, dass die Wohn- und Geschäftsraum-Schutzbestimmungen auf reine Lager-Mieten nicht anwendbar sind. Konsequenz: Der Vermieter kann mit kurzer Frist (typisch 30 Tage) kündigen, ohne dass der Mieter Erstreckung verlangen kann. Wichtig: Wohn-Verbot ausdrücklich im Vertrag erklären — sonst Risiko, dass Mieter trotz Self-Storage-Bezeichnung Mieterstreckungs-Schutz argumentiert.

Verwertungsrecht muss vertraglich vereinbart werden

Self-Storage hat KEIN gesetzliches Retentions-Recht (OR Art. 268 nur für Geschäftsräume). Daher muss das Verwertungsrecht bei Zahlungsverzug ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Standard-Modell: Versteigerung mit Mindestpreis 50% des Schätzwerts; vorgängige Mahnfrist 30 Tage mit eindeutigem Verwertungs-Hinweis; öffentliche Anzeige 14 Tage vor Versteigerung. Erlös-Verwendung: 1. Zustellungs-/Verwertungs-Kosten; 2. ausstehende Miete + 5% Verzugszinsen; 3. Schaden für Box-Beschädigungen; 4. Überschuss an Mieter (auf bekannte Adresse oder hinterlegt am Wohnsitzgericht). Persönlich-emotionale Gegenstände (Photos, Familienerinnerungen) werden nicht verwertet, sondern 6 Monate separat gelagert.

Versicherungs-Pflicht Mieter (OR 100)

Die Standard-Vermieter-Versicherung deckt das Gebäude, NICHT den Inhalt der Box. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Drittpersonen (Vandalismus) haftet der Vermieter NICHT, ausser bei eigener grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung (OR Art. 100 Abs. 1 zwingend). Vermieter-Haftung bei grober Fahrlässigkeit kann nach OR Art. 100 Abs. 2 auf den Mietzins-Betrag eines Jahres beschränkt werden. Versicherungs-Minimum für Mieter typisch CHF 5'000 Standard, höherwertige Lager 10-25'000; Vermieter kann Nachweis verlangen.

Video-Überwachung nDSG-konform (EDÖB 2024)

Bei nDSG-Anwendung (seit 1.9.2023) gelten für Video-Überwachung: (1) Transparenz-Pflicht — Hinweis-Schilder an allen Zugängen mit Verweis auf Datenschutz-Erklärung; (2) Datensparsamkeit (nDSG Art. 6) — Speicherdauer typisch 30 Tage; (3) Datensicherheits-Pflicht (nDSG Art. 8) — Zugriff nur durch autorisiertes Personal. EDÖB-Empfehlung 2024: Video nur in Gemeinschafts-/Eingangs-Bereichen, NICHT in einzelnen Boxen. Datenherausgabe-Anträge nach nDSG Art. 25 sind binnen 30 Tagen zu bearbeiten.

Häufige Fragen — Self-Storage Schweiz

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Rechtskonform nach OR 253 + 257f, BGer 4A_345/2019 (kein Mieterstreckungs-Schutz), nDSG-konformer Video-Überwachung und vertraglich vereinbartem Verwertungsrecht. Ideal für Self-Storage-Anbieter, Privatpersonen und kleine Unternehmen.

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