Doxuno
Miete & ImmobilienCH

Kostenlose Vorlage: Kündigung Mietvertrag durch den Mieter (Schweiz)

Ein rechtssicheres Kündigungsschreiben für Mieterinnen und Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen in der Schweiz. Die Vorlage wahrt die gesetzliche Schriftform nach OR Art. 266l, berücksichtigt die Kündigungsfristen nach OR Art. 266c bzw. OR Art. 266d, weist auf die Zustimmung des Ehegatten bei Familienwohnungen hin und regelt Wohnungsabnahme, Schlüsselrückgabe und Rückerstattung der Mietkaution.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
Anna Keller und Thomas Keller
Rämistrasse 20, 8001 Zürich
+41 79 345 67 89
anna.keller@example.ch
Zürich, 15. Juni 2026
Zürich Immobilien AG
Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich
ORDENTLICHE KÜNDIGUNG DES MIETVERTRAGS
Mietobjekt: Rämistrasse 20, 4. OG, Wohnung 12, 8001 Zürich
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte(r) Zürich Immobilien AG,

hiermit kündige ich / kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag vom 1. April 2023 über die Mietsache an der Adresse Rämistrasse 20, 4. OG, Wohnung 12, 8001 Zürich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich auf den 30. September 2026.
Rechtsgrundlage. Diese Kündigung erfolgt schriftlich gemäss OR Art. 266l Abs. 1. Bei Wohnräumen gilt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266c). Die Zustellung per eingeschriebenen Brief gemäss OR Art. 266l sichert den Zugangsnachweis.
Wohnungsübergabe. Ich bitte / wir bitten Sie, zeitnah einen Termin für die gemeinsame Wohnungsabnahme am oder vor dem Kündigungstermin zu vereinbaren. Das Mietobjekt wird vertragsgemäss geräumt, gereinigt und im Zustand gemäss Übergabeprotokoll zurückgegeben. Ein schriftliches Abnahmeprotokoll wird gemeinsam erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet; Mängel sind im Protokoll festzuhalten. Nach OR Art. 267a Abs. 1 muss der Vermieter den Zustand der Sache bei Rückgabe prüfen und dem Mieter Mängel, für die dieser einzustehen hat, sofort melden, sonst verliert er seine Ansprüche.
Schlüsselrückgabe. Sämtliche Schlüssel (Wohnungs-, Briefkasten-, Keller-, Waschküchen-, Garage- und allfällige Nebenschlüssel) werden am Tag der Wohnungsabnahme vollständig zurückgegeben. Nachgemachte Schlüssel werden ebenfalls abgegeben. Für verlorene Schlüssel oder erforderliche Schloss- bzw. Schliesszylinderwechsel haftet der Mieter nach Massgabe des Vertrages und der gesetzlichen Bestimmungen.
Mietkaution. Ich ersuche / wir ersuchen um Rückerstattung der hinterlegten Mietkaution gemäss OR Art. 257e nach erfolgter Wohnungsabnahme. Die Kaution ist samt aufgelaufenen Zinsen freizugeben, abzüglich ausschliesslich belegter und berechtigter Gegenforderungen des Vermieters (behobene Schäden, ausstehende Mietzinse, Nebenkostenabrechnung). Macht der Vermieter innerhalb eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses keinen rechtlichen Anspruch gegenüber der hinterlegten Kaution geltend, so hat die Bank die Kaution gemäss OR Art. 257e Abs. 3 auf Verlangen des Mieters herauszugeben. Bitte überweisen Sie ein allfälliges Guthaben auf folgendes Konto: CH93 0076 2011 6238 5295 7.
Nebenkostenabrechnung. Ich ersuche / wir ersuchen um Zustellung der Nebenkostenabrechnung für das laufende Abrechnungsjahr bis zum Auszugsdatum innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen. Ein allfälliges Guthaben bitte ich auf das bekannt gegebene Konto zu überweisen; eine allfällige Nachforderung werde ich nach Prüfung der Abrechnung umgehend regulieren. Die Abrechnung hat detailliert und nachvollziehbar zu erfolgen (Einsicht in Belege nach OR Art. 257b Abs. 2).
Hinweis zur Erstreckung. Diese Kündigung erfolgt ordentlich und fristgerecht; eine Erstreckung des Mietverhältnisses nach OR Art. 272 wird nicht beantragt. Entsprechende Rechte bleiben der Gegenseite vorbehalten; das Begehren ist innert 30 Tagen nach Empfang dieser Kündigung bei der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde im Miet- und Pachtwesen einzureichen.
Zusätzliche Bemerkungen. Bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Kündigung. Wir stehen für einen Wohnungsabnahme-Termin gerne ab 25. September 2026 zur Verfügung.
Hinweis. Bei einer Familienwohnung ist die Kündigung durch den Mieter gemäss OR Art. 266n nur wirksam, wenn sie von beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern unterzeichnet wird. Die vorliegende Kündigung wahrt diese Formvorschrift durch die Unterzeichnung beider Parteien. Die Kündigung ist dem Vermieter per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen; sie gilt im Zeitpunkt zugegangen, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Empfangstheorie; OR Art. 266l Abs. 2 i.V.m. Art. 1 ff. OR).
Rechtsgrundlagen: OR Art. 266a–266o (Beendigung des Mietverhältnisses), OR Art. 266l (schriftliche Form), OR Art. 266c (Kündigungsfrist Wohnräume), OR Art. 266n (Familienwohnung), OR Art. 257e (Mietkaution), OR Art. 264 (Nachmieter), OR Art. 267a (Prüfung bei Rückgabe), OR Art. 272 ff. (Erstreckung des Mietverhältnisses).
FREUNDLICHE GRÜSSE
Anna Keller und Thomas Keller
Beide Mieter unterzeichnen
Datum: ____________________

Was ist eine Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter?

Die Kündigung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Mietpartei das Mietverhältnis auf einen bestimmten Termin beendet. Für Mieterinnen und Mieter gilt nach OR Art. 266l Abs. 1 Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung: Die Kündigung muss unterschrieben und der Vermieterschaft zugestellt werden. Die mündliche, per SMS oder E-Mail ausgesprochene Kündigung ist ungültig.

Bei Wohnräumen beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist drei Monate (OR Art. 266c), bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Die Kündigung ist auf einen ortsüblichen Termin auszusprechen — regelmässig ein Monats- oder Quartalsende, in manchen Kantonen die traditionellen Zügeltermine (Ende März/September oder Ende Juni). Längere vertragliche Fristen sind zulässig; kürzere Fristen zugunsten der Mieterschaft ebenfalls (OR Art. 266a Abs. 2).

Eine Besonderheit gilt für die Familienwohnung: Nach OR Art. 266n ist die Kündigung durch einen einzelnen Ehegatten oder eingetragenen Partner nur wirksam, wenn der andere Ehegatte bzw. Partner zustimmt. In der Praxis unterzeichnen beide das Kündigungsschreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zahlungsverzug der Vermieterschaft, schwere Mängel, wichtiger Grund) ist zudem eine ausserordentliche Kündigung nach OR Art. 257d, 259b, 266g möglich.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch alle inhaltlich relevanten Punkte eines formgültigen Kündigungsschreibens nach Schweizer Mietrecht.

Absender- und Empfängerangaben

Mieter, Ehegatte/Partner bei Familienwohnung, Vermieter

Ordentliche oder ausserordentliche Kündigung

Wahlmöglichkeit zwischen OR Art. 266a und OR Art. 266g/257d

Präziser Kündigungstermin

Datum der Beendigung mit Fristberechnung nach OR Art. 266c/266d

Schriftform nach OR Art. 266l Abs. 1

Mit Versand per Einschreiben und Empfangstheorie

Familienwohnung (OR Art. 266n)

Unterzeichnung durch beide Ehegatten bei Bedarf

Wohnungsabnahme

Gemeinsames Übergabeprotokoll mit Mängelliste nach OR Art. 267a

Schlüsselrückgabe

Vollständige Abgabe aller Schlüssel inklusive Nebenräume

Mietkaution (OR Art. 257e)

Rückerstattung vom Sperrkonto samt aufgelaufenen Zinsen

Vorschlag Nachmieter (OR Art. 264)

Optionale Entlassung bei zumutbarem, zahlungsfähigem Nachmieter

Nebenkostenabrechnung

Anforderung der Abrechnung bis zum Auszugsdatum

Hinweis Erstreckung (OR Art. 272)

Erläuterung der 30-tägigen Frist bei der Schlichtungsbehörde

Professionelle Schlussformel

Unterschriftsfeld für Mieter und gegebenenfalls Ehegatte

So erstellen Sie Ihr Kündigungsschreiben

Mit wenigen Angaben generieren Sie ein formgültiges Kündigungsschreiben. Die Vorlage berechnet die Fristen und formuliert die rechtlichen Grundlagen korrekt.

  1. 1

    Parteien und Mietobjekt erfassen

    Tragen Sie Mieterin oder Mieter (bei Familienwohnung zusätzlich den Ehegatten oder eingetragenen Partner nach OR Art. 266n), die Vermieterschaft sowie die genaue Adresse des Mietobjekts ein. Das Datum des zugrundeliegenden Mietvertrags hilft bei der eindeutigen Identifikation des zu beendenden Verhältnisses.

  2. 2

    Kündigungsart und Frist wählen

    Für Wohnräume gilt eine Mindestfrist von drei Monaten (OR Art. 266c) auf einen ortsüblichen Termin, bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Wählen Sie zwischen ordentlicher Kündigung, ausserordentlicher Kündigung (OR Art. 266g, 257d) oder vertraglich vereinbarter Frist. Prüfen Sie im Mietvertrag, ob längere Fristen gelten.

  3. 3

    Kündigungstermin festlegen

    Geben Sie das konkrete Datum an, auf das Sie beenden wollen (z.B. 30. September 2026). Achten Sie darauf, dass zwischen Zugang der Kündigung und Kündigungstermin mindestens die gesetzliche oder vertragliche Frist liegt; andernfalls verschiebt sich der Termin auf den nächsten ortsüblichen Termin.

  4. 4

    Wohnungsabnahme und Kaution regeln

    Erfassen Sie Ihre Erwartung bezüglich gemeinsamer Wohnungsabnahme, Übergabeprotokoll und Rückerstattung der Mietkaution nach OR Art. 257e. Wenn Sie einen Nachmieter vorschlagen möchten (OR Art. 264), geben Sie dessen Angaben ein — bei Ablehnung ohne wichtigen Grund entfällt Ihre Pflicht zur Mietzinsfortzahlung.

  5. 5

    Unterzeichnen und per Einschreiben zustellen

    Laden Sie das PDF herunter, unterzeichnen Sie es eigenhändig (bei Familienwohnung mit beiden Ehegatten) und versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Die Kündigung gilt nach der Empfangstheorie als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich der Vermieterschaft gelangt — bei Einschreiben spätestens mit der ersten Abholungseinladung der Post.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Eine formell oder inhaltlich fehlerhafte Kündigung ist nichtig oder führt zur Fristverschiebung. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streitigkeiten über Zeitpunkt, Grund oder Gültigkeit der Kündigung empfehlen wir die Beratung durch den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband oder eine im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwaltschaft.

Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)

Schriftform und Zustellung (OR Art. 266l)

Die Kündigung muss nach OR Art. 266l Abs. 1 schriftlich erfolgen — mündliche, telefonische oder per SMS/E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind ungültig. Die eigenhändige Unterschrift aller kündigenden Mieter ist zwingend. Die Zustellung erfolgt durch Zugang beim Empfänger (Empfangstheorie): bei persönlicher Übergabe sofort, bei Einschreiben spätestens mit der ersten Abholungseinladung, bei erfolgloser Zustellung mit Ablauf der postalischen Abholfrist. Dokumentieren Sie die Zustellung immer mit Einschreiben und Rückschein.

Kündigungsfristen und -termine (OR Art. 266a–266d)

Bei Wohnräumen beträgt die Mindestkündigungsfrist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266c), bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Ortsüblich sind in vielen Gemeinden die traditionellen Zügeltermine (Ende März/September), in anderen sämtliche Monatsenden ausser Dezember. Längere vertragliche Fristen sind zulässig; eine Kündigung mit zu kurzer Frist verschiebt sich von Gesetzes wegen auf den nächsten zulässigen Termin (OR Art. 266a Abs. 2).

Familienwohnung (OR Art. 266n und 169 ZGB)

Nach OR Art. 266n i.V.m. ZGB Art. 169 ist die Kündigung einer Familienwohnung durch einen einzelnen Ehegatten oder eingetragenen Partner ohne Zustimmung des anderen ungültig. Eine «Familienwohnung» ist jede Wohnung, die den Ehegatten oder der Familie als Wohnstätte dient — unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. In der Praxis unterzeichnen beide Ehegatten das Kündigungsschreiben; fehlt die Zustimmung, kann der andere Ehegatte die Kündigung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Nachmieter und vorzeitige Entlassung (OR Art. 264)

Nach OR Art. 264 Abs. 1 kann die Mieterschaft die Mietsache vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben, wenn sie einen zumutbaren, zahlungsfähigen und übernahmebereiten Nachmieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Vermieterschaft kann den Nachmieter nur aus wichtigem Grund ablehnen; bei grundloser Ablehnung entfällt die Pflicht zur Mietzinsfortzahlung ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachmieter hätte antreten können (OR Art. 264 Abs. 2). Die Mietkaution ist gemäss OR Art. 257e auf einem Sperrkonto auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen.

Häufige Fragen

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Formgültig nach OR Art. 266l, mit korrekter Fristberechnung und allen mietrechtlich relevanten Punkten — sofort als PDF für den Versand per Einschreiben.

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