Landesspezifische Rechtsinhalte
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Der Kommissionsvertrag (OR Art. 425-439) ist die spezielle Form der Geschäftsbesorgung im Schweizer Wirtschaftsrecht — der Kommissionär verkauft (bzw. kauft) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten gegen Provision. Klassische Anwendungsfälle: Wertpapier-Handel (Banken-Kommissionsgeschäft), Auktions-Häuser, Konsignations-Lager, Kunst-Vermittlung. Die Doxuno-Vorlage strukturiert beide Modi (Verkaufs- vs Einkaufs-Kommission) mit Provision, Mindestpreis-Limite, Inkasso-Berechtigung und Aussonderungs-Recht im Konkurs.
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Der Kommissionsvertrag ist in OR Art. 425-439 als besonderer Auftrags-Typ geregelt. <strong>OR Art. 425 Abs. 1</strong> definiert die Kernformel: der Kommissionär kauft oder verkauft <strong>im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten</strong> gegen <strong>Provision</strong>. Wirtschaftliches Risiko und Ertrag tragen der Kommittent; nach aussen tritt jedoch der Kommissionär auf. Klassische Anwendungs-Felder: Wertpapier-Handel (Banken-Kommissionsgeschäft — Standard 0.5-2% Provision), Kunst-Vermittlung (Auktions-Häuser 10-25%), Konsignations-Lager bei Premium-Marken (10-15%), Liefer-Vermittlung B2B.
Wichtige Abgrenzungen: <strong>Handelsvertretung (OR 418)</strong> = Vermittlung im Namen des Auftraggebers (fremder Name + fremde Rechnung); <strong>Auftrag (OR 394)</strong> = keine zwingende Provision-Bindung, freie Honorar-Vereinbarung; <strong>Makler (OR 412)</strong> = Nachweis/Vermittlungs-Provision ohne eigene Abschluss-Vollmacht. Die rechtliche Qualifikation als Kommission ist entscheidend für die Rechtsfolgen: <strong>Selbsteintritts-Recht</strong> (Art. 436), <strong>Aussonderungs-Recht im Konkurs Kommissionär</strong> (Art. 439 + SchKG 401 — Kommittent kann nicht verkaufte Waren + Verkaufs-Erlöse separieren), <strong>del-credere-Pflicht</strong> (Art. 438 — nur bei expliziter Vereinbarung Bonitäts-Garantie).
Die Doxuno-Vorlage deckt beide Modi (Verkaufs- vs Einkaufs-Kommission) ab. Free-Tier: Parteien, Geschäftsbesorgung, Vertragsobjekte, Mindest-/Höchst-Preis, Provision (5-15% marktüblich bei Waren, 0.5-2% bei Wertpapieren), Abrechnung (monatlich Standard), Aufbewahrungs-/Versicherungs-Pflicht, Inkasso + Aussonderung-Hinweis. Expert-Modus erweitert um Selbsteintritts-Recht mit Marktpreis-Bindung (Art. 436 + 437 — Beweis-Last Kommissionär), Konventionalstrafe bei Limite-Verstoss (CHF 1-50k), del credere (Bonitäts-Garantie 1-3% Gegen-Provision) und nachvertragliches Konkurrenz-Verbot mit Karenz-Entschädigung.
Vollständige OR 425-Kommission mit beiden Modi und allen Marktstandard-Klauseln.
Firma + Adresse + Vertretende Person
Firma + Adresse + Vertretende Person
Verkaufs- (Standard) oder Einkaufs-Kommission
Waren / Wertpapiere mit Spezifikation
Verkaufs-Mindestpreis oder Einkaufs-Höchstpreis
Marktüblich 5-15% Waren / 0.5-2% Wertpapiere
Monatlich/Quartalsweise + OR 435 Vorschuss
Sorgfalts-Pflicht + Risiko-Verteilung
Inkasso-Berechtigung + Konkurs-Schutz Kommittent
Mit zwingender Marktpreis-Bindung (BGE 4A_178/2019)
1-3% Gegen-Provision für Dritt-Käufer-Garantie
Nachvertraglich 24 Mo + Karenz-Entschädigung
Fünf Schritte zur strukturierten Kommissions-Beziehung.
Verkaufs-Kommission (Standard): Kommissionär verkauft Waren/Wertpapiere für Kommittent. Häufig: Kunsthandel, Auktion, Wertpapier, Konsignations-Lager. Einkaufs-Kommission: Kommissionär kauft für Kommittent — seltener (Wertpapier-Einkauf, Sonder-Beschaffungen, Auslands-Imports).
Marke, Modell, Qualitäts-Stufe, Mengen-Indikation. Bei Wertpapieren: ISIN, Anzahl Titel, Notierungs-Börse. Detaillierte Spezifikation verhindert spätere Streitigkeiten über Lizenz-Umfang oder Anzahl der zur Kommission gegebenen Objekte.
Verkaufs: Mindest-Verkaufspreis (Limite OR 427). Einkaufs: Höchst-Einkaufspreis. Limite-Verstoss → Schadenersatz Kommissionär (OR 428). Provision marktüblich: Waren 5-15%, Wertpapiere 0.5-2%, Kunst-Auktionen 10-25%. Anspruch entsteht erst mit erfolgreichem Geschäfts-Abschluss (OR 432).
Abrechnungs-Frequenz: monatlich (Standard), quartalsweise oder pro Geschäfts-Abschluss. Aufbewahrung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (OR 398 analog). Versicherung gegen Feuer/Wasser/Diebstahl/Transport nach Marktpraxis bzw. Weisung Kommittent (OR 431). Eigentum bleibt bei Kommittent bis Verkauf (OR 430).
Selbsteintritts-Recht (OR 436): Kommissionär kann selbst Käufer/Verkäufer werden — aber nur zum Marktpreis (Beweis-Last Kommissionär OR 437). del credere (OR 438 II): Bonitäts-Garantie Kommissionär für Dritt-Käufer + Gegen-Provision 1-3%. Konkurrenz-Verbot 24 Mo + Karenz-Entschädigung 50% durchschnittliche Provisionen empfohlen (BGE 130 III 353).
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Der Kommissionsvertrag hat spezifische Rechtsfolgen, die ihn von verwandten Vertrags-Typen unterscheiden. Beachten Sie folgende Besonderheiten.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Wertpapier-Kommissionen (FINMA-regulierter Bereich), Edelmetall-Handel oder internationalen Kommissionen empfehlen wir spezialisierte Beratung.
Geprüft nach Schweizer OR + BGE-Praxis (Stand 2026)
Kommission (OR 425): eigener Name + fremde Rechnung + Provision. Handelsvertretung (OR 418): fremder Name + fremde Rechnung (Vermittlung im Namen Auftraggeber); zwingende Kundschaftsentschädigung OR 418u. Auftrag (OR 394): freie Honorar-Vereinbarung. Die Qualifikation als Kommission ist für die Rechtsfolgen (Selbsteintritts-Recht, Aussonderungs-Recht im Konkurs, del-credere-Pflicht) entscheidend — bei Unklarheit klare Vertragsformulierung kritisch.
Der Kommissionär muss die Mindest-Verkaufspreis (bzw. Höchst-Einkaufspreis) Limite einhalten. Bei Unter-/Überschreitung schuldet er Schadenersatz (Differenz zum Limite-Wert; OR 428), sofern er nicht die Differenz selbst trägt. Schaden Kommittent z.B. CHF 5'000 Limite-Verfehlung → CHF 5'000 Schadenersatz; bei wiederholter Verletzung Konventionalstrafe + ausserordentliche Kündigung möglich.
Kommissionär kann selbst als Käufer/Verkäufer auftreten — aber nur zum Marktpreis (zwingend). Beweis-Last Kommissionär (Art. 437): Marktnotierungen, Börsen-Kurse, vergleichbare Preis-Beweise. BGE 4A_178/2019: bei Verletzung Anfechtung + Schadenersatz Kommittent. Bei Wertpapieren amtliche Börsen-Schlusskurse (SIX Swiss Exchange) am Tag des Geschäfts-Abschlusses. Schutz vor Interessen-Konflikt.
Im Falle Konkurs Kommissionär: Kommittent hat <strong>Aussonderungs-Recht</strong> auf (a) nicht verkaufte Vertragsobjekte (Eigentum nie übergegangen); (b) für ihn vereinnahmte Verkaufs-Erlöse (Treuhand-Verhältnis); (c) sonstige für ihn gehaltene Vermögens-Werte. Voraussetzung: <strong>klare Trennung</strong> Kommittenten-Werte von Kommissionär-Vermögen (separate Konten, separate Lagerung, Buchhaltungs-Nachweis). Bei Vermischung Aussonderung ausgeschlossen — kritisch in der Praxis.
Standard: kein del credere — Kommittent trägt Bonitäts-Risiko Dritt-Käufer. Bei expliziter Vereinbarung: Kommissionär garantiert Bezahlung Dritt-Käufer + erhält Gegen-Provision 1-3% (Wertpapier-Handel Standard; Handelswaren-Bereich nur bei Vereinbarung). Bei Zahlungs-Ausfall: Kommissionär zahlt innert 30T an Kommittent, anschliessend eigenes Forderungs-Inkasso (Subrogation OR 110 analog).
Schweizer OR 425-Kommissionsvertrag mit allen spezifischen Rechtsfolgen — Selbsteintritts-Recht OR 436, Aussonderungs-Recht im Konkurs OR 439, del credere OR 438. Klare Strukturierung für Banken-, Auktions-, Kunst- und Premium-Handel.
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