Kostenlose Vorlage: Kaufvertrag Fahrzeug nach Schweizer Recht
Privatverkauf oder Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs? Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt OR Art. 184 ff. (Fahrniskauf), das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Zulassungsverordnung (VZV). Sie regelt Fahrzeugdaten, MFK-Status, Zahlung, Übergabe, Schilder und Gewährleistung — einschliesslich der bewährten Klausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ und ihrer gesetzlichen Grenzen nach OR Art. 199.
| Fahrzeugart | Personenwagen |
| Marke / Modell | VW Golf 8 Life |
| Erstzulassung (Jahr) | 2021 |
| Treibstoff | Benzin |
| Fahrgestellnummer (VIN) | WVWZZZ1KZAW123456 |
| Kilometerstand | 42'500 km |
| Stammnummer (Fahrzeugausweis) | 123.456.789 |
| Kontrollschild | AG 456789 |
| Farbe | Silber Metallic |
| Letzte MFK (Motorfahrzeugkontrolle) | 15. September 2024 |
Bekannte Mängel: Kleine Delle (ca. 2 cm) an der rechten hinteren Tür
Der / die Käufer/in bestätigt, das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren zu haben.
• den Fahrzeugausweis (Stammkarte);
• sämtliche Schlüssel, Funksender und Codes;
• das Serviceheft sowie allenfalls vorhandene Servicebelege;
• weiteres Zubehör wie nachstehend aufgeführt: Fahrzeugausweis, Serviceheft (alle Wartungen bei offizieller VW-Werkstatt), 2 Schlüssel, Winterreifen auf Stahlfelgen, Pannendreieck, Verbandskasten
Vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Strassenverkehr hat der / die Käufer/in eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 63 ff. SVG). Ab dem Zeitpunkt der Übergabe trägt der / die Käufer/in sämtliche Steuern, Versicherungsprämien, Bussen und weitere öffentlich-rechtliche Lasten. Eine allfällig noch nicht fällige Motorfahrzeugsteuer für das laufende Jahr wird pro rata temporis zwischen den Parteien abgerechnet, soweit von den Parteien nicht ausdrücklich anders geregelt.
Die letzte Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wurde am 15. September 2024 durchgeführt.
(b) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(c) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Fahrzeugkaufvertrag?
Der Fahrzeugkaufvertrag ist eine Sonderform des Kaufvertrags über bewegliche Sachen nach OR Art. 184 ff. Er dokumentiert den Eigentumsübergang eines Motorfahrzeugs (Personenwagen, Motorrad, Lieferwagen, Lastwagen, Wohnmobil) vom Verkäufer auf den Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises. Ergänzend gelten das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) — insbesondere zur Halterwechselmeldung, zum Fahrzeugausweis und zur Haftpflichtversicherung.
Anders als viele Branchenformulare, die nur die Fahrzeugdaten erfassen, umfasst die Doxuno-Vorlage sämtliche kaufrechtlichen Regelungen: Gefahrübergang nach OR Art. 185, Gewährleistung nach OR Art. 197 ff., Mängelrüge nach OR Art. 201 und die zweijährige Verjährung nach OR Art. 210. Die Vorlage ist sowohl für Privatverkauf von Privat zu Privat als auch für den Verkauf von Unternehmen an Privatpersonen tauglich.
Entscheidend für beide Parteien ist die Gewährleistungsfrage. In der Praxis enthalten Schweizer Fahrzeugkaufverträge häufig die Klausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“, die die Gewährleistung nach OR Art. 199 ausschliesst. Diese Freizeichnung ist grundsätzlich zulässig — sie ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer sollte das Fahrzeug deshalb vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen oder von einer Fachperson (TCS, MFK-Kontrollstelle) begutachten lassen.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage vereint Fahrzeugdaten, Kaufpreis, Übergaberegelung und Schutzklauseln nach Schweizer Recht.
Verkäufer und Käufer
Vollständige Personalien beider Parteien
Fahrzeugart
Personenwagen, Motorrad, Lieferwagen oder andere Kategorie
Marke und Modell
Hersteller, Typ, Baujahr, Farbe, Treibstoffart
Identifikationsnummern
Fahrgestell-/VIN-Nummer, Stammnummer, Kontrollschilder
Kilometerstand
Aktueller Tachostand bei Verkauf
MFK und Mängel
Letzte MFK-Prüfung, offen gelegte Mängel, Unfallhistorie
Kaufpreis
Betrag in CHF, inklusive oder exklusive MwSt.
Zahlungsmodus
Barzahlung, Banküberweisung, Anzahlung mit Restbetrag
Übergabe
Datum, Ort und Zubehör (Ersatzschlüssel, Wartungsbuch, Winterreifen)
Gewährleistung
„Wie besehen“ (OR Art. 199) oder vertragliche Gewährleistung
Halterwechsel (SVG/VZV)
Zuständigkeit für Meldung an Strassenverkehrsamt
Unterschriftenblock
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
So erstellen Sie Ihren Fahrzeugkaufvertrag
In fünf Schritten zum rechtssicheren Kaufvertrag — für Privatverkäufe und kleinere Händlerverkäufe gleichermassen geeignet.
- 1
Personalien erfassen
Vollständige Angaben von Verkäufer und Käufer: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon und E-Mail. Bei Unternehmen zusätzlich UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person.
- 2
Fahrzeugdaten eintragen
Marke, Modell, Baujahr, Farbe und Treibstoff aus dem Fahrzeugausweis übernehmen. VIN (Fahrgestellnummer), Stammnummer und Kontrollschildnummer exakt eintragen. Kilometerstand am Tag der Übergabe ablesen und festhalten — falsche Angaben können Arglist begründen und die Freizeichnung unwirksam machen.
- 3
MFK und Mängel deklarieren
Geben Sie das Datum der letzten Motorfahrzeugkontrolle (MFK) und den Status (bestanden/Nachprüfung/abgelaufen) an. Listen Sie bekannte Mängel und Unfälle offen auf — Verschweigen macht die Freizeichnung nach OR Art. 199 unwirksam und begründet Schadenersatzpflicht.
- 4
Preis und Zahlung festlegen
Kaufpreis in CHF angeben, MwSt.-Status wählen (Privatverkauf: ohne MwSt.; Händlerverkauf: inkl. MwSt.). Zahlungsweise festlegen: Barzahlung bei Übergabe (empfehlenswert gegen Quittung), Banküberweisung vor Übergabe oder Anzahlung mit Restzahlung. Die Übergabe des Fahrzeugausweises und der Schlüssel erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung.
- 5
Gewährleistung, Übergabe, Unterschrift
Wählen Sie zwischen „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ (OR Art. 199) und vertraglicher Gewährleistung. Legen Sie Übergabedatum und -ort fest, listen Sie das Zubehör auf (Ersatzschlüssel, Winterreifen, Wartungsbuch, Sommersatz). Unterzeichnen Sie beide eigenhändig; der Verkäufer meldet den Halterwechsel beim kantonalen Strassenverkehrsamt.
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Der Fahrzeugkauf unterliegt OR Art. 184 ff., SVG, VZV und — bei Ratenzahlung — gegebenenfalls dem Konsumkreditgesetz.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Oldtimer-Geschäften, internationalen Fahrzeugimporten, komplexen Finanzierungen oder streitigen Mängeln empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachperson (Anwalt/Anwältin, TCS-Rechtsberatung).
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, SVG, VZV)
Gewährleistung und Freizeichnung (OR Art. 197–210)
Nach OR Art. 197 haftet der Verkäufer für Sachmängel und zugesicherte Eigenschaften. Die Freizeichnungsklausel „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ ist nach OR Art. 199 grundsätzlich zulässig — sie ist aber unwirksam bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Verschwiegene Unfallschäden, manipulierte Kilometerstände, bekannte Motorschäden oder laufende Rückrufaktionen heben die Freizeichnung auf. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe (OR Art. 210 Abs. 1); bei Arglist 10 Jahre (OR Art. 127).
Halterwechsel und Haftpflichtversicherung (SVG, VZV)
Der Halterwechsel ist dem kantonalen Strassenverkehrsamt zu melden — in der Regel durch Einreichung des Fahrzeugausweises mit Schildereinzug oder durch Übernahme der Schilder durch den Käufer (sofern dieser im selben Kanton wohnt). Bis zur Ummeldung haftet der eingetragene Halter. Die Haftpflichtversicherung ist zwingend: Der Käufer muss vor der ersten Inbetriebnahme über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfügen (SVG Art. 63). Der Verkäufer sollte seine alte Versicherung erst nach bestätigter Ummeldung kündigen.
Prüfungs- und Rügepflicht (OR Art. 201)
Der Käufer ist nach OR Art. 201 verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und offene Mängel sofort zu rügen. Versäumt er dies, gilt das Fahrzeug als genehmigt — spätere Rügen sind ausgeschlossen. Verdeckte Mängel (z. B. Motorschaden, Rost unter der Lackierung) sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Rüge sollte schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels und Bezug zum Vertrag erfolgen; Einschreiben bietet die beste Beweiskraft.
MFK, Garantie und Konsumschutz
Ein Fahrzeug mit gültiger MFK hat die technische Prüfung bestanden, was jedoch keine Gewährleistung begründet — die MFK ist keine Garantie. Bei Verkauf durch gewerbliche Garagen gelten zusätzlich UWG-Bestimmungen (UWG Art. 3 und 8): Irreführende Angaben über Kilometerstand, Unfallfreiheit oder Herkunft sind unlauter und begründen Schadenersatzansprüche. Bei Ratenzahlung durch Privatpersonen mit gewerblichem Kreditgeber gelten die Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG) — insbesondere das Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Häufige Fragen
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