Erstellen Sie einen professionellen Kaufvertrag für Fahrzeuge nach Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 184 ff.). Sichern Sie den Kauf oder Verkauf Ihres Autos mit klaren Regelungen zu Zustand, Preis und Gewährleistung ab.
Ein Fahrzeugkaufvertrag regelt den Kauf und Verkauf eines Fahrzeugs zwischen zwei Parteien. Er basiert auf den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts zum Kaufvertrag (OR Art. 184 ff.) und der Sachmängelgewährleistung (OR Art. 197 ff.).
Der Vertrag dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs, den vereinbarten Kaufpreis und allfällige Gewährleistungsausschluesse. Dies schützt sowohl den Käufer als auch den Verkäufer vor späteren Streitigkeiten über den Fahrzeugzustand oder die Zahlungsbedingungen.
Diese Vorlage berücksichtigt die Besonderheiten des Schweizer Rechts, einschliesslich der kantonalen Anforderungen an die Fahrzeugummeldung, der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) und der Versicherungspflicht gemäß Strassenverkehrsgesetz (SVG).
Ein vollständiger Schweizer Fahrzeugkaufvertrag deckt alle relevanten Punkte ab:
In wenigen Schritten zu Ihrem fertigen Kaufvertrag nach Schweizer Recht:
Wichtige rechtliche Aspekte zum Fahrzeugkauf nach Schweizer Recht:
Der Verkäufer haftet für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs aufheben oder erheblich mindern (OR Art. 197). Bei Privatverkaeufen kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden, ausser für arglistig verschwiegene Mängel. Die Verjaehrungsfrist betraegt zwei Jahre ab Übergabe (OR Art. 210).
Der Käufer muss das Fahrzeug bei der Übergabe prüfen und allfällige Mängel unverzueglich rügen (OR Art. 201). Bei versteckten Mängeln muss die Rüge sofort nach Entdeckung erfolgen. Versaeumte Rügen führen zum Verlust der Gewährleistungsansprueche.
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug innert der kantonalen Frist auf seinen Namen umzumelden. Für die Ummeldung benoetigt er den Fahrzeugausweis, eine gültige MFK und eine Versicherungsbestätigung. Ohne Haftpflichtversicherung darf das Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt werden (SVG Art. 63).
Ein Eigentumsvorbehalt bei Fahrzeugen muss in das Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Käufers eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein (ZGB Art. 715). Ohne Eintrag geht das Eigentum mit der Übergabe auf den Käufer über.
Hinweis: Dieses Dokument dient als Vorlage und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtlich komplexe Situationen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.
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