Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Jeder Hauskauf in der Schweiz braucht einen Hypothekarvertrag — das Dokument, das Darlehen, Schuldbrief und Pfandbestellung verbindet. Die Doxuno-Vorlage entspricht der Sachenrechtsrevision vom 1.1.2012 (Register-Schuldbrief), enthält die zwingende Beurkundungs-Warnung nach Art. 799 Abs. 2 ZGB und erlaubt sowohl Faustpfand- als auch Sicherungsübereignungs-Konstruktionen — mit klarer LTV-Belehnungsgrenze, Globalpfand-Option und detaillierter Mietzins-Verpfändungs-Klausel für Renditeliegenschaften.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| Adresse / Lage | Bremgartenstrasse 89, 3012 Bern |
| Kanton | Bern |
| Grundbuch-Nr. | GB Bern Nr. 12345, Parzelle 678 |
| Nutzung | selbstbewohnt (Eigenheim — Tier 1 Belehnung bis 80% Verkehrswert üblich) |
| Verkehrswert (Schätzung) | 1'250'000.00 CHF |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Der Hypothekarvertrag ist die zentrale Urkunde der Schweizer Immobilien-Finanzierung — er regelt das Darlehensverhältnis zwischen Bank und Schuldner (OR Art. 312 ff.) sowie die pfandrechtliche Sicherung durch einen Schuldbrief (ZGB Art. 842 ff.). Seit der Sachenrechtsrevision vom 1. Januar 2012 gibt es nur noch zwei Grundpfandarten: die Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) und den Schuldbrief — letzterer in zwei Erscheinungsformen: Papier-Schuldbrief (Wertpapier) und Register-Schuldbrief (elektronisch, Art. 859b ZGB).
Der Pfandvertrag selbst regelt die Sicherungsabrede — also die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigerin, wie der Schuldbrief gehalten wird (Faustpfand vs Sicherungsübereignung Art. 859 ZGB), welche Forderungen er sichert (nur das aktuelle Darlehen oder Globalpfand für künftige Verbindlichkeiten), und welche Zusatzbedingungen gelten (LTV-Grenze, Sondertilgung, Mietzins-Verpfändung).
Bei Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar ZWINGEND vorgeschrieben (Art. 799 Abs. 2 ZGB) — sonst ist die Pfandbestellung NICHTIG. Bei einem bereits errichteten Schuldbrief, der für ein neues Darlehensverhältnis verwendet wird, genügt Schriftform; die Bank wird als Inhaberin im Grundbuch eingetragen oder erhält den physischen Schuldbrief.
Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach ZGB Art. 793-823 + 842 ff. und OR Art. 312 ff. erforderlichen Bestandteile sowie umfangreiche Expert-Klauseln für komplexe Banking-Strukturen.
UBS / ZKB / Migros Bank / private Hypothekargeber mit Bewilligungsangabe
Einzeleigentum, Mit- oder Gesamteigentum (Ehegatten, Konkubinat)
Grundbuch-Nr + Parzelle, Adresse, Kanton, Nutzung
Papier (Art. 845 ZGB) vs Register-SB (Art. 859b ZGB, seit 1.1.2012)
Dynamisch bei Errichtung/Erhöhung — Art. 799 Abs. 2 ZGB Nichtigkeitsschutz
Fest / SARON / variabel + Tilgung direkt vs indirekt-3a vs endfällig
Art. 859 ZGB — Eigentum bleibt vs geht über mit Rückübertragungspflicht
FINMA/SBVg 80/67% + Margin-Call-Schwelle mit Nachforderungsfrist
Sicherung künftiger Bank-Forderungen — kritischer Hinweis Schuldner
Marktzins-Modell vs Pauschal-Tarif vs keine Vorfälligkeit
Art. 467 OR + 808 ZGB — still vs offen für Renditeliegenschaften
GVZ/GVB/KGV-Anbindung + ZGB 808 Beistandsrecht
In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Dokument — kein juristisches Vorwissen nötig.
Gläubigerin (Bank inkl. Bewilligungs-Nr und Kundenberater) und Schuldner-Eigentümer (bei Mit-/Gesamteigentum alle Eigentümer aufführen).
Vollständige Adresse + Grundbuch-Nr / Parzelle aus dem Grundbuchauszug + Nutzungsart (selbstbewohnt / vermietet / gemischt). Verkehrswert aus aktueller Schätzung.
Wahl Papier vs Register-SB; Pfandsumme + Status (bestehend / Errichtung / Erhöhung). Darlehensbetrag + Zinssatz-Typ (fest / SARON / variabel) + Tilgung (direkt / indirekt 3a / endfällig).
Faustpfand vs Sicherungsübereignung wählen; LTV-Grenze mit Margin-Call konfigurieren; Globalpfandklausel aktivieren (mit Schuldner-Awareness); Mietzins-Verpfändung bei Renditeliegenschaften; Versicherungs-Pflicht + ZGB 808 Konkursklausel.
Bei Errichtung/Erhöhung Schuldbrief: notarielle Beurkundung ZWINGEND vor Wirksamkeit (Art. 799 Abs. 2 ZGB)! Bei bestehendem SB: Schriftform genügt. PDF herunterladen und im Beisein des Notars unterzeichnen.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Der Hypothekarvertrag unterliegt einem komplexen Geflecht von ZGB-, OR-, FINMA- und SBVg-Bestimmungen.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei jeder Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar zwingend (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Lassen Sie komplexe Strukturen (Globalpfand, Sicherungsübereignung, Drittpfand) anwaltlich oder durch eine Notarin prüfen.
Geprüft nach Schweizer Recht (ZGB, OR, FINMA-RS, SBVg-SR)
Seit dem 1. Januar 2012 existieren nur noch zwei Grundpfandarten: Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) und Schuldbrief (Art. 842 ff.). Der Schuldbrief ist seither in zwei Formen verfügbar: Papier-SB (klassisches Wertpapier, Übergabe + Indossament nach Art. 845 ZGB) und Register-SB (elektronisch, Eintrag im Grundbuch nach Art. 859b ZGB). Die alte „Gült" wurde abgeschafft.
Bei Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefs ist die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrags durch eine Notarin / einen Notar (oder die kantonal zuständige Urkundsperson) ZWINGEND. Fehlende Beurkundung führt zur Nichtigkeit der Pfandbestellung. Bei rein schuldrechtlicher Sicherungsabrede über einen bereits existierenden Schuldbrief genügt Schriftform. Die Grundbuch-Eintragung ist in jedem Fall konstitutiv (Art. 799 Abs. 1 ZGB).
Die FINMA-anerkannten SBVg-Richtlinien begrenzen die Belehnung von selbstbewohntem Wohneigentum auf maximal 80 % des Verkehrswertes; der Anteil über 67 % muss innert 15 Jahren auf 67 % amortisiert werden. Tragbarkeitsregel: kalkulatorische monatliche Kosten (5 % Zins + 1 % Unterhalt p.a. + Amortisation) dürfen 33 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Renditeliegenschaften: maximal 75 % LTV.
Beim Faustpfand bleibt das Eigentum am Schuldbrief beim Schuldner; die Bank erhält Besitz und Verwertungsrecht. Bei der Sicherungsübereignung (Art. 859 ZGB) wird das volle Eigentum auf die Bank übertragen — verbunden mit Rückübertragungspflicht bei Tilgung. Sicherungsübereignung gibt der Bank mehr Flexibilität (Inkasso direkt, Weiterverpfändung), erhöht aber das Risiko bei Bank-Insolvenz (Aussonderungs-Schwierigkeiten). In der Schweizer Praxis ist Faustpfand konservativer und Standard.
Rechtskonform nach ZGB Art. 793-823 + Sachenrechtsrevision 2012, mit zwingender Beurkundungs-Warnung. Banking-Standard quality, sofort als PDF herunterladbar — vor dem Notar-Termin perfekt vorbereitet.
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