Doxuno
Handel & VertriebCH

Kostenlose Vorlage: Handelsvertretervertrag (OR 418) Schweiz

Der Handelsvertretervertrag regelt die Beziehung zwischen einem Auftraggeber und einem selbständigen Handelsvertreter, der Geschäfte vermittelt (Vermittlungsvertreter) oder im Namen des Auftraggebers abschliesst (Abschlussvertreter). Doxuno-Vorlage folgt streng den ZWINGENDEN Bestimmungen der OR Art. 418a-w: OR 418q Kündigungsfristen, OR 418u Kundschaftsentschädigung, OR 418c Del-Credere-Schriftform. Anders als der Vertriebshändler verkauft der Handelsvertreter NICHT auf eigene Rechnung — er erhält Provision auf vermittelte Umsätze und ist Selbständigerwerbender (kein Arbeitnehmer).

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich

PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert

HANDELSVERTRETERVERTRAG
Sales Agent Agreement Nach OR Art. 418A-w — Zwingende Bestimmungen Einschliesslich Art. 418U (Kundschaftsentschädigung) Und Art. 418Q (Kündigungsfristen)
Vertragsgebiet: Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen
Provision: 8% · Abrechnung monatlich
AUFTRAGGEBER
TechSensors AG
UID: CHE-321.654.987
Industriestrasse 15, 6020 Emmenbrücke
Vertreten durch: Dr. Martin Lutz, CEO
E-Mail: sales@techsensors.ch
HANDELSVERTRETER (SELBSTÄNDIGERWERBENDER)
Hans Bühler
AHV-Nr.: 756.1234.5678.90
Bahnhofstrasse 7, 8400 Winterthur
Telefon: +41 79 123 45 67
E-Mail: hans.buehler@buehler-vertretung.ch
Die Parteien schliessen den nachfolgenden Handelsvertretervertrag im Sinne von OR Art. 418a ff.. Der Vertreter ist Selbständigerwerbender; ein Arbeitsverhältnis im Sinne von OR Art. 319 ff. wird ausdrücklich nicht begründet. Die zwingenden Bestimmungen der Art. 418a-w OR — insbesondere die Kündigungsfristen nach Art. 418q und die Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u — sind Teil dieses Vertrags und können nicht zulasten des Vertreters wegbedungen werden. Subsidiär kommt das Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) zur Anwendung.
1.
STATUS UND TÄTIGKEITSART
(a) Selbständigerwerbender Status: Der Vertreter handelt als Selbständigerwerbender. Er trägt seine Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, BVG soweit anwendbar, UVG freiwillig) selbst und versteuert seine Provisions-Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Eine AHV-Statut-Abklärung wurde durchgeführt oder wird auf Anfrage durchgeführt. AHV-Nr. des Vertreters: 756.1234.5678.90.

(b) Tätigkeitsart: Der Vertreter wird tätig als Vermittlungsvertreter — Vertreter vermittelt Geschäfte, Abschluss erfolgt durch Auftraggeber (OR Art. 418a).

(c) Freiheit der Tätigkeitsausübung: Der Vertreter ist in der Wahl seiner Arbeitszeiten und -orte sowie der Arbeitsorganisation frei (OR Art. 418d Abs. 2). Er kann Hilfspersonen einsetzen (mit eigener Haftung). Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber ist zulässig (OR Art. 418f), sofern es sich nicht um konkurrierende Produkte handelt.
2.
VERTRAGSGEBIET UND VERTRAGSPRODUKTE
(a) Vertragsgebiet: Das Vertragsgebiet umfasst Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen. Innerhalb dieses Gebiets ist der Vertreter zur Anbahnung von Geschäften berechtigt.

(b) Vertragsprodukte:
Industrie-Sensorik der TechSensors AG: Drucksensoren, Temperatursensoren, optische Messsysteme gemäss aktueller Produktliste (Anhang A). Schwerpunkt B2B-Vertrieb an Maschinenbau-Hersteller und Automatisierungstechnik-Integratoren.

(c) Exklusivitäts-Status: Sofern in der Klausel "Exklusivitäts-Schutz" (Expert) nichts anderes vereinbart wird, gilt das Vertragsgebiet als non-exklusiv — der Auftraggeber behält sich vor, weitere Vertreter im selben Gebiet zu ernennen sowie eigene Direkt-Verkäufe zu tätigen.
3.
PROVISIONS-ANSPRUCH UND BERECHNUNG (OR ART. 418G)
(a) Provisions-Höhe: Für jedes durch den Vertreter vermittelte und vom Auftraggeber angenommene Geschäft erhält der Vertreter eine Provision in Höhe von 8% des Netto-Vertragsumsatzes (Brutto-Verkaufspreis abzüglich MWST, Gewährleistungsrückstellungen, Zahlungsausfall-Rückstellungen — keine sonstigen Abzüge).

(b) Entstehung des Anspruchs (OR Art. 418g — zwingend): Der Provisions-Anspruch entsteht mit Vertragsabschluss durch den Auftraggeber. Er bleibt bestehen auch dann, wenn der Auftraggeber das Geschäft später aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchführt. Bei Nicht-Durchführung aus Gründen, die der Auftraggeber NICHT zu vertreten hat (z.B. Zahlungsausfall Endkunde — vorbehältlich Del-Credere-Vereinbarung), entfällt der Anspruch.

(c) Anspruch auf erst geleistete Geschäfte (OR Art. 418h): Bei vom Vertreter vorbereiteten und nach Vertragsende abgeschlossenen Geschäften steht dem Vertreter die volle Provision zu, sofern er einen wesentlichen Beitrag zum Abschluss geleistet hat.

(d) MWST: Die Provision verstehen sich zzgl. MwSt. (8.1%, falls MWST-pflichtig).
4.
ABRECHNUNG UND ZAHLUNG (OR ART. 418N-O)
(a) Abrechnungs-Frequenz: Die Abrechnung der Provision erfolgt monatlich, jeweils binnen 10 Werktagen nach Ende der Periode. Die Abrechnung umfasst eine detaillierte Aufstellung der vermittelten Geschäfte mit Auftragsbestätigung, Lieferung, Rechnungsstellung und Zahlungseingang.

(b) Zahlung: Die fällige Provision wird vom Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach Abrechnung auf das vom Vertreter bezeichnete Bankkonto überwiesen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber einen Verzugszins von 5% per annum (OR Art. 104).

(c) Anspruch auf Provisions-Buch (OR Art. 418o): Der Vertreter hat Anspruch auf Einsicht in die für seine Provisions-Abrechnung relevanten Bücher des Auftraggebers; bei Bedarf kann er einen vereidigten Wirtschaftsprüfer einsetzen. Die Kosten ordentlicher Einsicht trägt der Vertreter; bei Feststellung wesentlicher Differenzen (>5%) zugunsten des Vertreters trägt der Auftraggeber die Prüfungs-Kosten.
5.
SPESEN (OR ART. 418K)
Der Auftraggeber trägt die für die Vertragserfüllung notwendigen Spesen gegen Vorlage von Belegen (OR Art. 418k — dispositive Standardregelung).
6.
TREUEPFLICHT UND KONKURRENZVERBOT WÄHREND DES VERTRAGS
(a) Treuepflicht (OR Art. 418d Abs. 1): Der Vertreter hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und ihm jede ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdende Information unverzüglich mitzuteilen. Die Treuepflicht umfasst insbesondere Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse, Lieferanten-Daten und Vertriebs-Strategien des Auftraggebers.

(b) Konkurrenzverbot während Vertrag: Während der Vertragsdauer ist der Vertreter nicht berechtigt, im Vertragsgebiet konkurrierende Produkte anderer Auftraggeber zu vermitteln. Komplementärprodukte und nicht-konkurrierende Sortimente sind frei.

(c) Tätigkeit für andere Auftraggeber (OR Art. 418f): Vorbehältlich des Konkurrenzverbots gemäss vorstehender Klausel (b) ist die Tätigkeit für weitere Auftraggeber zulässig. Der Vertreter informiert den Auftraggeber über die wesentlichen weiteren Auftragsverhältnisse, um Konfliktpotenziale zu vermeiden.
7.
VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG (OR ART. 418Q — ZWINGEND)
(a) Vertragsbeginn: 1. März 2026
(b) Vertragsdauer: Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.

(c) Kündigungsfristen (OR Art. 418q — zwingend): Die ordentlichen Kündigungsfristen können nicht zulasten des Vertreters verkürzt werden:
1. Vertragsjahr: 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Vertragsjahr: 2 Monate auf Monatsende
Ab 10. Vertragsjahr: 3 Monate auf Monatsende

Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief).

(d) Ausserordentliche Kündigung (OR Art. 418r): Aus wichtigem Grund kann jede Partei den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: wesentlicher Vertragsverletzung trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist, Insolvenz, dauerhafter Erkrankung, anhaltender Geschäftslosigkeit.
8.
KUNDSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG (OR ART. 418U — ZWINGEND)
(a) Grundsatz (zwingend, nicht abdingbar): Bei Beendigung des Vertrags hat der Vertreter Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung nach OR Art. 418u, wenn:
• er wesentlich zur Erweiterung des Kundenkreises beigetragen hat (Stammkundenstamm vom Vertreter gewonnen);
• diese Erweiterung dem Auftraggeber auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile bringt (Weiter-Geschäft mit denselben Kunden ist absehbar);
• und die Vertragsbeendigung nicht von ihm — dem Vertreter — durch Vertragsverletzung verursacht wurde.

(b) Berechnungs-Methode: Die Kundschaftsentschädigung beträgt bis zur durchschnittlichen Jahresprovision der letzten fünf Vertragsjahre — bzw. wo der Vertrag kürzer war, bis zur durchschnittlichen Jahresprovision der gesamten Vertragsdauer. Bei Berechnung wird das Verhältnis der Vermittlungs-Leistung des Vertreters zu anderen Faktoren (Marken-Bekanntheit, Marketing-Aktionen Auftraggeber) berücksichtigt.

(c) Anspruchsdurchsetzung: Der Anspruch wird binnen 6 Monaten nach Vertragsende schriftlich geltend gemacht. Bei Streitigkeit über die Höhe entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (BGE-Standardpraxis).

(d) Nicht-Anrechnung anderer Ansprüche: Die Kundschaftsentschädigung steht zusätzlich zu allen anderen Ansprüchen (insbesondere offenen Provisions-Forderungen, Konkurrenzverbots-Karenzentschädigung) zu. Der Verzicht auf die Kundschaftsentschädigung im Voraus ist nach OR Art. 418w nichtig.
9.
NACHVERTRAGLICHES KONKURRENZVERBOT MIT KARENZENTSCHÄDIGUNG
(a) Konkurrenzverbot nach Vertragsende: Nach Vertragsende verpflichtet sich der Vertreter, im Vertragsgebiet während 12 Monaten (maximal 24 Monate) keine konkurrierenden Produkte zu vermitteln oder zu vertreiben.

(b) Karenzentschädigung — Voraussetzung für Wirksamkeit (BGE 145 III 28): Für die Wirksamkeit dieses nachvertraglichen Konkurrenzverbots schuldet der Auftraggeber dem Vertreter eine Karenzentschädigung in Höhe von 75% der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 24 Vertragsmonate, monatlich nachschüssig zahlbar während der gesamten Karenz-Dauer.

Ohne diese Karenzentschädigung ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 III 28) nichtig und unwirksam.

(c) Geltungsbereich: Das Konkurrenzverbot gilt nur für Produkte, die in unmittelbarem Wettbewerb zu den Vertragsprodukten stehen — Komplementärsortimente und nicht-konkurrierende Branchen sind frei.

(d) Ausnahme bei Vertragsbeendigung aus Verschulden des Auftraggebers: Bei Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund infolge wesentlicher Vertragsverletzung des Auftraggebers entfällt das Konkurrenzverbot ohne Anspruch auf Karenzentschädigung.
10.
DEL-CREDERE-HAFTUNG (OR ART. 418C — SCHRIFTFORM-PFLICHT)
(a) Schriftform-Pflicht (zwingend): Eine Del-Credere-Haftung des Vertreters für die Bonität (Zahlungsfähigkeit) der vermittelten Kunden bedarf nach OR Art. 418c der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung dieses Vertrags wird diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen.

(b) Umfang der Haftung: Der Vertreter haftet für die Erfüllung der Zahlungs-Verpflichtungen der vermittelten Kunden gegenüber dem Auftraggeber. Die Haftung ist begrenzt auf den Auftragswert der Geschäfte, für die der Vertreter eine Del-Credere-Provision erhält.

(c) Del-Credere-Provisions-Zuschlag: Als Gegenleistung für die Übernahme der Bonitäts-Haftung erhält der Vertreter zusätzlich zur Standardprovision einen Del-Credere-Zuschlag von 2% des Netto-Vertragsumsatzes, der gemeinsam mit der Provision abgerechnet wird.

(d) Bonitäts-Prüfung: Der Vertreter ist berechtigt, vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung der Kunden durchzuführen (Creditreform, eigene Bonitäts-Datenbanken). Der Auftraggeber stellt dem Vertreter hierzu erforderliche Informationen zur Verfügung.

(e) Anspruchs-Durchsetzung: Bei Zahlungsausfall meldet der Auftraggeber dies dem Vertreter; nach erfolgloser Mahnung kann der Auftraggeber den Vertreter aus der Del-Credere-Haftung in Anspruch nehmen. Die ausstehende Forderung wird mit künftigen Provisions-Ansprüchen des Vertreters verrechnet, soweit zulässig.
11.
MINDESTPROVISIONS-GARANTIE
(a) Mindest-Jahresgarantie: Der Auftraggeber garantiert dem Vertreter eine Mindest-Jahresprovision von 60'000.00 CHF zzgl. MwSt. (8.1%, falls MWST-pflichtig), zahlbar in monatlichen Vorschüssen.

(b) Anrechnung auf tatsächliche Provision: Die monatlichen Vorschüsse werden auf die tatsächlich verdiente Provision angerechnet. Übersteigt die tatsächlich verdiente Provision die Mindest-Garantie, wird die Differenz zusätzlich zur Garantie ausgezahlt.

(c) Übertrag und Verrechnung: Bei Unterschreitung der Mindest-Garantie durch tatsächlich verdiente Provision werden die Differenz-Beträge nicht zurückgefordert. Die Mindest-Garantie gilt jeweils kalenderjährlich.

(d) Bei Vertragsbeendigung: Die Mindest-Garantie wird zeitanteilig (pro rata temporis) abgerechnet.
12.
EXKLUSIVITÄTS-SCHUTZ (PROVISIONS-ANSPRUCH AUF DIREKTGESCHÄFTE)
(a) Erweiterter Exklusivitäts-Status: Abweichend von der Standard-Klausel "Vertragsgebiet" wird dem Vertreter im Vertragsgebiet Exklusivität gewährt: der Auftraggeber ernennt keine weiteren Vertreter im selben Gebiet.

(b) Provisions-Anspruch auf Direktgeschäfte: Soweit der Auftraggeber im Vertragsgebiet direkte Verkäufe an Endkunden tätigt — gleich ob aktiv oder passiv —, schuldet er dem Vertreter eine Provision in der vereinbarten Höhe auf den Netto-Vertragsumsatz dieser Direktgeschäfte. Dieser Anspruch entsteht unabhängig von einer Vermittlungsleistung des Vertreters und sichert die wirtschaftliche Wirkung des Exklusivitäts-Versprechens.

(c) Ausnahmen: Vom Provisions-Anspruch ausgenommen sind: (i) bereits vor Vertragsbeginn bestehende Direkt-Kunden-Beziehungen des Auftraggebers im Vertragsgebiet (Bestandskunden-Liste als Anhang); (ii) Konzern-interne Lieferungen ohne Endkunden-Verkauf; (iii) Sonder-Aktionen (Messen, Werks-Verkauf) mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters.
13.
HAFTUNG
Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 97 ff. i.V.m. OR Art. 418b). Die Haftung jeder Partei für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach OR Art. 100 Abs. 1 zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden; gleiches gilt für Personenschäden. Die Del-Credere-Haftung des Vertreters (sofern vereinbart) bleibt von dieser Klausel unberührt.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Schriftform: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff., Art. 16). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Der qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES kommt die gleiche Wirkung wie der Eigenhandunterschrift zu (OR Art. 14 Abs. 2bis).

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung zu Treu und Glauben. Die zwingenden Bestimmungen der OR Art. 418a-w — insbesondere Art. 418q (Kündigungsfristen), Art. 418u (Kundschaftsentschädigung) und Art. 418w (Generalklausel zur zwingenden Natur) — gelten kraft Gesetz auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung.

(c) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG.

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Luzern (ZPO Art. 17). Zwingende Gerichtsstände — namentlich der Wohnsitz-Gerichtsstand des Vertreters bei Klage gegen ihn als Selbständigerwerbender (ZPO Art. 32) — bleiben vorbehalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
AUFTRAGGEBER
TechSensors AG
Dr. Martin Lutz, CEO
Datum: ____________________
HANDELSVERTRETER
Hans Bühler
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Handelsvertretervertrag (OR 418)?

Der Handelsvertretervertrag ist ein im Schweizer Obligationenrecht spezialgesetzlich geregelter Vertragstypus (OR Art. 418a-w). Der Handelsvertreter ist eine selbständige natürliche oder juristische Person, die dauernd Geschäfte für den Auftraggeber vermittelt oder in dessen Namen abschliesst. Er handelt NICHT auf eigene Rechnung — der wirtschaftliche Erfolg liegt beim Auftraggeber, der Vertreter erhält Provision.

Diese Konstruktion unterscheidet sich grundlegend vom Vertriebshändler (Innominat, eigenes Risiko und Rechnung) und vom Arbeitsverhältnis (OR 319 ff. NICHT anwendbar — Vertreter ist Selbständigerwerbender). Die ZWINGENDEN Bestimmungen der OR Art. 418a-w, insbesondere OR 418q (Kündigungsfristen) und OR 418u (Kundschaftsentschädigung), können nicht zulasten des Vertreters wegbedungen werden.

Doxuno-Vorlage berücksichtigt die statute-spezifischen Pflicht-Klauseln, BGE 134 III 497 zur Kundschaftsentschädigung, BGE 145 III 28 zur Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Konkurrenzverbot, OR 418c zur Del-Credere-Schriftform-Pflicht sowie moderne Marktpraxis-Klauseln (Mindestprovisions-Garantie, Exklusivitäts-Schutz mit Direktgeschäfte-Provision).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Vorlage deckt alle statute-spezifischen und marktstandardisierten Elemente eines CH-Handelsvertretervertrags ab.

Auftraggeber und Handelsvertreter

Mit AHV-Nummer-Erfassung für Selbständigerwerbender-Statut

Status (selbständig, kein Arbeitsverhältnis)

OR 319 ff. NICHT anwendbar, keine ArG/BVG-Pflicht

Vertragsgebiet und Vertragsprodukte

Non-exklusiv default; Exklusiv-Schutz in Expert

Vermittlungs- vs Abschlussvertreter (OR 418a)

Tätigkeitsart bestimmt Bindungswirkung

Provision (OR 418g — zwingend)

Entsteht bei Vertragsabschluss durch Auftraggeber

Abrechnung (OR 418n-o)

Monatlich/quartalsweise mit Provisions-Buch-Einsicht

Spesen (OR 418k)

Auftraggeber trägt (Standard) oder Vertreter mit Provisions-Erhöhung

Kündigungsfristen (OR 418q — ZWINGEND)

1. Jahr 1 Mo, 2-9. Jahr 2 Mo, ab 10. Jahr 3 Mo

Treuepflicht und Konkurrenzverbot während Vertrag

OR 418d implizit für konkurrierende Produkte

Kundschaftsentschädigung OR 418u (Expert)

ZWINGEND, bis durchschn. Jahresprovision letzte 5 Jahre

Nachvertragl. Konkurrenzverbot + Karenz (Expert)

Max 24 Mo + zwingende Karenzentschädigung (BGE 145 III 28)

Del-Credere OR 418c (Expert)

Bonitäts-Haftung mit Schriftform-Pflicht + Provisions-Zuschlag

Mindestprovisions-Garantie (Expert)

Monatliche Vorschüsse mit Verrechnung

Exklusivitäts-Schutz (Expert)

Provisions-Anspruch auf Direktgeschäfte des Auftraggebers im Gebiet

So erstellen Sie Ihren Handelsvertretervertrag

Die Vorlage führt Sie durch die statute-spezifischen Pflicht-Klauseln.

  1. 1

    Vertragspartner erfassen

    Geben Sie Auftraggeber und Handelsvertreter an; bei natürlicher Person die AHV-Nummer für Selbständigerwerbender-Statut. Der Vertreter ist KEIN Arbeitnehmer — OR 319 ff. ist nicht anwendbar.

  2. 2

    Vermittlungs- oder Abschlussvertreter wählen

    Vermittlungsvertreter (häufigste Form): bahnt Geschäfte an, der Abschluss erfolgt durch den Auftraggeber. Abschlussvertreter: schliesst Geschäfte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers selbst ab — erweiterte Bindungswirkung.

  3. 3

    Provision und Abrechnung festlegen

    Marktstandard B2B 5-15% des vermittelten Netto-Umsatzes je nach Branche. Abrechnungs-Frequenz monatlich (Marktstandard) oder quartalsweise. Spesen typisch vom Auftraggeber gegen Belegnachweis (OR 418k Standard, dispositiv).

  4. 4

    Vertragsdauer und Gerichtsstand bestimmen

    Unbefristet (mit zwingenden OR 418q-Fristen — 1. Jahr 1 Mo, 2-9. Jahr 2 Mo, ab 10. Jahr 3 Mo) oder befristet mit Enddatum. Gerichtsstand nach ZPO Art. 17 frei; ZPO Art. 32 Wohnsitz-Vertreter bei Klage gegen ihn bleibt vorbehalten.

  5. 5

    Kundschaftsentschädigung und Karenz aktivieren (Expert)

    Bei werthaltigen Beziehungen aktivieren Sie die Kundschaftsentschädigungs-Klausel OR 418u (gilt ohnehin kraft Gesetz!). Bei nachvertraglichem Konkurrenzverbot ist die Karenzentschädigung ZWINGEND (typisch 75% Monatsprovisions-Durchschnitt) — ohne Karenz nichtig nach BGE 145 III 28.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

Landesspezifische Rechtsinhalte

Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

Stets aktuell

Stets auf aktuellem Rechtsstand

Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

Gratis PDF

Druckfertiges PDF

Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.

Word · .docx

Bearbeitbares Word (.docx)

Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.

Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Handelsvertretervertrag unterliegt strengen ZWINGENDEN Bestimmungen, die nicht vertraglich umgangen werden können.

Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei internationalen Handelsvertreter-Beziehungen, bei Übergang Arbeitnehmer-Selbständig oder bei Spezial-Produkten (Versicherungen — VAG, Anlagen — FinIG) empfehlen wir die Prüfung durch eine fachspezifische Anwaltskanzlei.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 418a-w zwingend, BGE 134 III 497, BGE 145 III 28)

OR 418u Kundschaftsentschädigung — zwingend nicht abdingbar

OR 418u ist nach Art. 418w zwingendes Recht und kann NICHT zulasten des Vertreters wegbedungen werden — Verzichts-Klauseln im Voraus sind nichtig. Anspruch nach Vertragsende, wenn (a) der Vertreter wesentlich zur Erweiterung des Kundenkreises beigetragen hat, (b) dem Auftraggeber dies nach Vertragsende erhebliche Vorteile bringt, (c) Beendigung nicht durch Vertragsverletzung des Vertreters verursacht. Anspruchshöhe: bis durchschnittliche Jahresprovision der letzten 5 Vertragsjahre (oder kürzere Vertragsdauer).

OR 418q Kündigungsfristen — zwingend nicht verkürzbar

Die Kündigungsfristen können NICHT zulasten des Vertreters verkürzt werden: 1. Vertragsjahr 1 Monat auf Monatsende, 2. bis 9. Vertragsjahr 2 Monate auf Monatsende, ab 10. Vertragsjahr 3 Monate auf Monatsende. Befristete Verträge enden automatisch; ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (OR 418r) bleibt vorbehalten. Stillschweigende Verlängerung über Befristung hinaus = unbefristeter Vertrag mit OR 418q-Fristen.

BGE 145 III 28 — Karenzentschädigung Voraussetzung

Nach BGE 145 III 28 (2018) ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot des Handelsvertreters nur mit Karenzentschädigung wirksam — ohne Entschädigung NICHTIG. Karenzentschädigung typisch 50-100% der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 24 Vertragsmonate, monatlich nachschüssig zahlbar während der gesamten Karenz-Dauer (max. 24 Monate).

OR 418c Del-Credere — Schriftform-Pflicht

Eine Del-Credere-Haftung des Vertreters für die Bonität der vermittelten Kunden bedarf nach OR 418c der AUSDRÜCKLICHEN SCHRIFTLICHEN Vereinbarung — mündliche oder konkludente Vereinbarung unwirksam. Als Gegenleistung erhält der Vertreter typisch einen Del-Credere-Provisions-Zuschlag von 2-5% je nach Bonitäts-Risiko. Bei Doxuno-Vorlage in Expert-Tier korrekt strukturiert.

Selbständigerwerbender — kein Arbeitsverhältnis

Der Handelsvertreter ist Selbständigerwerbender im Sinne von AHVG Art. 9. OR 319 ff. (Arbeitsvertragsrecht) ist NICHT anwendbar — keine ArG-, BVG-, UVG-, EO-Pflicht des Auftraggebers. AHV-Statut wird durch AHV-Ausgleichskasse abgeklärt. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit ggf. Risiko der Umqualifikation in Arbeitsvertrag (BGE 144 V 111, BGE 122 V 169 — Indizien: Weisungsgebundenheit, Arbeitsorganisation, Infrastruktur, Risiko).

Häufige Fragen

Erstellen Sie jetzt Ihren Handelsvertretervertrag

OR Art. 418a-w zwingend konform, mit OR 418q Kündigungsfristen, OR 418u Kundschaftsentschädigung und Del-Credere-Klausel — als PDF (kostenlos) oder bearbeitbares Word (.docx) mit Expert.

Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich