Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Der Handelsvertretervertrag regelt die Beziehung zwischen einem Auftraggeber und einem selbständigen Handelsvertreter, der Geschäfte vermittelt (Vermittlungsvertreter) oder im Namen des Auftraggebers abschliesst (Abschlussvertreter). Doxuno-Vorlage folgt streng den ZWINGENDEN Bestimmungen der OR Art. 418a-w: OR 418q Kündigungsfristen, OR 418u Kundschaftsentschädigung, OR 418c Del-Credere-Schriftform. Anders als der Vertriebshändler verkauft der Handelsvertreter NICHT auf eigene Rechnung — er erhält Provision auf vermittelte Umsätze und ist Selbständigerwerbender (kein Arbeitnehmer).
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Der Handelsvertretervertrag ist ein im Schweizer Obligationenrecht spezialgesetzlich geregelter Vertragstypus (OR Art. 418a-w). Der Handelsvertreter ist eine selbständige natürliche oder juristische Person, die dauernd Geschäfte für den Auftraggeber vermittelt oder in dessen Namen abschliesst. Er handelt NICHT auf eigene Rechnung — der wirtschaftliche Erfolg liegt beim Auftraggeber, der Vertreter erhält Provision.
Diese Konstruktion unterscheidet sich grundlegend vom Vertriebshändler (Innominat, eigenes Risiko und Rechnung) und vom Arbeitsverhältnis (OR 319 ff. NICHT anwendbar — Vertreter ist Selbständigerwerbender). Die ZWINGENDEN Bestimmungen der OR Art. 418a-w, insbesondere OR 418q (Kündigungsfristen) und OR 418u (Kundschaftsentschädigung), können nicht zulasten des Vertreters wegbedungen werden.
Doxuno-Vorlage berücksichtigt die statute-spezifischen Pflicht-Klauseln, BGE 134 III 497 zur Kundschaftsentschädigung, BGE 145 III 28 zur Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Konkurrenzverbot, OR 418c zur Del-Credere-Schriftform-Pflicht sowie moderne Marktpraxis-Klauseln (Mindestprovisions-Garantie, Exklusivitäts-Schutz mit Direktgeschäfte-Provision).
Die Vorlage deckt alle statute-spezifischen und marktstandardisierten Elemente eines CH-Handelsvertretervertrags ab.
Mit AHV-Nummer-Erfassung für Selbständigerwerbender-Statut
OR 319 ff. NICHT anwendbar, keine ArG/BVG-Pflicht
Non-exklusiv default; Exklusiv-Schutz in Expert
Tätigkeitsart bestimmt Bindungswirkung
Entsteht bei Vertragsabschluss durch Auftraggeber
Monatlich/quartalsweise mit Provisions-Buch-Einsicht
Auftraggeber trägt (Standard) oder Vertreter mit Provisions-Erhöhung
1. Jahr 1 Mo, 2-9. Jahr 2 Mo, ab 10. Jahr 3 Mo
OR 418d implizit für konkurrierende Produkte
ZWINGEND, bis durchschn. Jahresprovision letzte 5 Jahre
Max 24 Mo + zwingende Karenzentschädigung (BGE 145 III 28)
Bonitäts-Haftung mit Schriftform-Pflicht + Provisions-Zuschlag
Monatliche Vorschüsse mit Verrechnung
Provisions-Anspruch auf Direktgeschäfte des Auftraggebers im Gebiet
Die Vorlage führt Sie durch die statute-spezifischen Pflicht-Klauseln.
Geben Sie Auftraggeber und Handelsvertreter an; bei natürlicher Person die AHV-Nummer für Selbständigerwerbender-Statut. Der Vertreter ist KEIN Arbeitnehmer — OR 319 ff. ist nicht anwendbar.
Vermittlungsvertreter (häufigste Form): bahnt Geschäfte an, der Abschluss erfolgt durch den Auftraggeber. Abschlussvertreter: schliesst Geschäfte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers selbst ab — erweiterte Bindungswirkung.
Marktstandard B2B 5-15% des vermittelten Netto-Umsatzes je nach Branche. Abrechnungs-Frequenz monatlich (Marktstandard) oder quartalsweise. Spesen typisch vom Auftraggeber gegen Belegnachweis (OR 418k Standard, dispositiv).
Unbefristet (mit zwingenden OR 418q-Fristen — 1. Jahr 1 Mo, 2-9. Jahr 2 Mo, ab 10. Jahr 3 Mo) oder befristet mit Enddatum. Gerichtsstand nach ZPO Art. 17 frei; ZPO Art. 32 Wohnsitz-Vertreter bei Klage gegen ihn bleibt vorbehalten.
Bei werthaltigen Beziehungen aktivieren Sie die Kundschaftsentschädigungs-Klausel OR 418u (gilt ohnehin kraft Gesetz!). Bei nachvertraglichem Konkurrenzverbot ist die Karenzentschädigung ZWINGEND (typisch 75% Monatsprovisions-Durchschnitt) — ohne Karenz nichtig nach BGE 145 III 28.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Der Handelsvertretervertrag unterliegt strengen ZWINGENDEN Bestimmungen, die nicht vertraglich umgangen werden können.
Diese Vorlage dient zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei internationalen Handelsvertreter-Beziehungen, bei Übergang Arbeitnehmer-Selbständig oder bei Spezial-Produkten (Versicherungen — VAG, Anlagen — FinIG) empfehlen wir die Prüfung durch eine fachspezifische Anwaltskanzlei.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 418a-w zwingend, BGE 134 III 497, BGE 145 III 28)
OR 418u ist nach Art. 418w zwingendes Recht und kann NICHT zulasten des Vertreters wegbedungen werden — Verzichts-Klauseln im Voraus sind nichtig. Anspruch nach Vertragsende, wenn (a) der Vertreter wesentlich zur Erweiterung des Kundenkreises beigetragen hat, (b) dem Auftraggeber dies nach Vertragsende erhebliche Vorteile bringt, (c) Beendigung nicht durch Vertragsverletzung des Vertreters verursacht. Anspruchshöhe: bis durchschnittliche Jahresprovision der letzten 5 Vertragsjahre (oder kürzere Vertragsdauer).
Die Kündigungsfristen können NICHT zulasten des Vertreters verkürzt werden: 1. Vertragsjahr 1 Monat auf Monatsende, 2. bis 9. Vertragsjahr 2 Monate auf Monatsende, ab 10. Vertragsjahr 3 Monate auf Monatsende. Befristete Verträge enden automatisch; ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (OR 418r) bleibt vorbehalten. Stillschweigende Verlängerung über Befristung hinaus = unbefristeter Vertrag mit OR 418q-Fristen.
Nach BGE 145 III 28 (2018) ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot des Handelsvertreters nur mit Karenzentschädigung wirksam — ohne Entschädigung NICHTIG. Karenzentschädigung typisch 50-100% der durchschnittlichen Monatsprovision der letzten 24 Vertragsmonate, monatlich nachschüssig zahlbar während der gesamten Karenz-Dauer (max. 24 Monate).
Eine Del-Credere-Haftung des Vertreters für die Bonität der vermittelten Kunden bedarf nach OR 418c der AUSDRÜCKLICHEN SCHRIFTLICHEN Vereinbarung — mündliche oder konkludente Vereinbarung unwirksam. Als Gegenleistung erhält der Vertreter typisch einen Del-Credere-Provisions-Zuschlag von 2-5% je nach Bonitäts-Risiko. Bei Doxuno-Vorlage in Expert-Tier korrekt strukturiert.
Der Handelsvertreter ist Selbständigerwerbender im Sinne von AHVG Art. 9. OR 319 ff. (Arbeitsvertragsrecht) ist NICHT anwendbar — keine ArG-, BVG-, UVG-, EO-Pflicht des Auftraggebers. AHV-Statut wird durch AHV-Ausgleichskasse abgeklärt. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit ggf. Risiko der Umqualifikation in Arbeitsvertrag (BGE 144 V 111, BGE 122 V 169 — Indizien: Weisungsgebundenheit, Arbeitsorganisation, Infrastruktur, Risiko).
OR Art. 418a-w zwingend konform, mit OR 418q Kündigungsfristen, OR 418u Kundschaftsentschädigung und Del-Credere-Klausel — als PDF (kostenlos) oder bearbeitbares Word (.docx) mit Expert.
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