Landesspezifische Rechtsinhalte
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Wer einen Generalunternehmer (GU) für die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks beauftragt — Mehrfamilienhaus, Stockwerkeigentums-Überbauung, Gewerbebau, Sanierung — schliesst einen Werkvertrag nach OR Art. 363-379 i.V.m. SIA-Norm 118. Die Doxuno-Vorlage berücksichtigt die OR-Reform per 1.1.2026 (60-Tage Mängelrüge ZWINGEND, 5-jährige Verjährung Bauwerk ZWINGEND, zwingendes Nachbesserungsrecht — vertraglich NICHT mehr ausschliessbar) und deckt Festpreis, Konventionalstrafe, Sub-GU-Kette, Bauherrenwechsel und Insolvenz-Klausel ab.
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| Standort | Sonnenhofweg 14, 8412 Aesch ZH |
| Grundbuch / Parzelle | Kat.-Nr. ZH-21567 |
| Geplante Bau-Kosten (BKP) | 7'800'000.00 CHF |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Der Generalunternehmer-Vertrag (GU-Vertrag) ist ein Werkvertrag nach OR Art. 363-379, bei dem ein einziger Unternehmer (der GU) die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks gegenüber der Bauherrschaft verantwortet. Der GU koordiniert alle Gewerke (Bau-Hauptarbeiten, Sanitär, Elektro, HLK, Bodenleger, Schreiner), beauftragt Subunternehmer und haftet gegenüber der Bauherrschaft für die termingerechte und mängelfreie Fertigstellung. Im Gegensatz zum Total-Unternehmer (TU) übernimmt der GU NICHT die Planung — diese leistet der Architekt separat.
Die SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) ist die wichtigste Branchen-Norm für Bauverträge. Sie gilt nur bei vertraglicher Vereinbarung. Bei Anwendbarkeit präzisiert sie viele Bestimmungen detailliert: Abnahme, Mängelrüge, Subunternehmer (Art. 29), Vergütung, Termine. Zentral ist Art. 21 SIA 118: die Rangfolge der Vertragsbestandteile. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge — Vertragsurkunde mit Anhängen, Besondere Bedingungen, SIA-Norm 118, SIA-Werknormen, Branchenstandards, AGB Unternehmer, OR subsidiär. Eine Umkehrung dieser Rangordnung (AGB GU vor SIA 118) wurde von der Bundesgerichts-Praxis als bauherren-schädlich qualifiziert.
Die OR-Reform per 1.1.2026 (Parlament Dezember 2024) bringt fundamentale Änderungen zum Schutz der Bauherrschaft: (1) Mängelrügefrist 60 Tage bei Bauwerken ZWINGEND, kürzere Vereinbarungen sind unwirksam; (2) Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme bei Bauwerken ZWINGEND, kann nicht zulasten der Bauherrschaft verkürzt werden; (3) zwingendes Nachbesserungsrecht bei Bauwerken neuer oder weniger als 2 Jahre alt — KANN VERTRAGLICH NICHT MEHR AUSGESCHLOSSEN WERDEN. Die seinerzeit übliche Mängelrechts-Abtretung an die Bauherrschaft (statt direkter Haftung) verliert damit wesentlich an Bedeutung.
Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines GU-Vertrags ab und berücksichtigt die OR-Reform 1.1.2026.
Vollständige Angaben + GU-Berufshaftpflicht
Detail-Beschreibung + Standort + Grundbuch
Pauschal (Festpreis) / Global / Open Book
Beginn + Vollendung + OR 366 Verzug
60T Rüge + 5J Verjährung + zwingendes Nachbesserungsrecht
Bauwesen + Bauherrenhaftpflicht + Berufshaftpflicht GU
Bauherrschaft jederzeit rücktrittberechtigt
Art. 21 strikt / AGB-zwischen + Plan-Index
Tagesstrafe % + Cap-Klausel + OR 163 Herabsetzung
Frei / gestaffelt mit Genehmigungs-Schwelle / Verbot
Vertragsübergang + Konkurs-Klausel
Kostenstellen-Transparenz + Doppelunterschrift-Limit
Die Vorlage führt Sie durch die strukturellen Elemente eines schlüsselfertigen GU-Vertrags.
Beide Parteien mit Name/Firma, Adresse, UID, Kontaktperson. Beim GU zusätzlich Berufshaftpflicht-Beschreibung (Marktstandard CHF 10 Mio Deckung) und SUVA-/Sozial-Versicherungs-Status seiner Mitarbeiter.
Bezeichnung, detaillierter Werkbeschrieb (Programm, Bauweise, Geschossigkeit, BGF, Bauteile, Ausstattungs-Standard), Standort + Parzelle, geplante BKP (indikativ).
Pauschal (Festpreis, Marktstandard für Schlüsselfertig-Bau — Unternehmer trägt Risiko Mehraufwand, OR 373), Global (Mengen-Toleranz) oder Open Book (Selbstkosten + Marge, transparent bei komplexen Sanierungen). Bau-Beginn + Vollendungs-Datum + SIA 118 Vorrang (empfohlen Ja).
Bauwesen-Versicherung (Standard 100 % BKP), Bauherrenhaftpflicht (5-10 Mio), Tranchen-Zahlungsplan nach Bau-Fortschritt (typisch Baubeginn 10 % + Rohbau 30 % + Innenausbau 30 % + Abnahme 25 % + Rückbehalt 5 %).
SIA 118 Art. 21 Rangordnung-Detail mit Plan-Index, Konventionalstrafe (0.5-1 %/Tag, Cap 10 % Werklohn), Sub-GU-Politik (gestaffelt mit CHF 50'000 Schwelle empfohlen), Bauherrenwechsel + Insolvenz-Klausel (Konkurs-Schutz für Bauherrschaft) und Nachtrags-Verfahren mit Doppelunterschrift-Limit (CHF 25'000 typisch).
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GU-Verträge unterstehen OR Werkvertragsrecht mit SIA-Norm 118 als Branchen-Standard. Die OR-Reform 1.1.2026 ist eine fundamentale Schutz-Verbesserung für Bauherren.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung durch spezialisierten Baurechtsanwalt oder die Schweizerische Vereinigung der Generalunternehmer (VSGU). Bei grossvolumigen Bauten (BKP > CHF 10 Mio), öffentlichen Beschaffungen (BöB), komplexen Bauherrenwechsel- oder Insolvenz-Konstellationen ist spezialisierte Beratung dringend.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 363-379, SIA 118 2013/2024, ZPO)
Die Parlament-Reform vom Dezember 2024 ändert das Bauvertragsrecht fundamental: bei Bauwerken (neuen oder weniger als 2 Jahre alt) ist das Nachbesserungsrecht der Bauherrschaft gemäss neu eingefügtem OR Art. 371 Abs. 4 ZWINGEND und kann vertraglich NICHT MEHR AUSGESCHLOSSEN werden. Die früher übliche Mängelrechts-Abtretung an die Bauherrschaft (statt direkter GU-Haftung) bietet damit nur noch illusionären Schutz — der GU haftet zwingend. Gilt nur für Verträge ab 1.1.2026; ältere Verträge bleiben unter altem Recht.
Die zentrale Bestimmung bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten. Markt-Standard und Bauherren-schützend ist die Reihenfolge: (1) Vertragsurkunde mit Anhängen, (2) Besondere Bestimmungen, (3) SIA-Norm 118, (4) SIA-Werknormen + Stand der Technik, (5) Branchenstandards, (6) AGB Generalunternehmer, (7) OR subsidiär. Eine Umkehrung dieser Reihenfolge (z.B. AGB GU vor SIA 118) wurde von Bundesgericht in BGE 2019 als bauherren-schädlich qualifiziert und kann partiell ungültig sein.
Der Generalunternehmer haftet für sämtliche Sub-Unternehmer wie für eigenes Handeln (OR Art. 101 Abs. 1). Die Bauherrschaft hat KEINEN direkten vertraglichen Anspruch gegen die Sub-Unternehmer — Mängelrechte sind ausschliesslich gegen den GU geltend zu machen. Auswahl-Sorgfalts-Pflicht des GU: er muss Sub-Unternehmer mit ordentlicher Sorgfalt auswählen (Berufshaftpflicht, SUVA, GAV-Compliance). Schwarzarbeitsbekämpfungs-Gesetz BGSA verlangt entsprechende Compliance.
Die Bauherrschaft kann den GU-Vertrag jederzeit gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und vollständige Schadloshaltung aufheben (OR Art. 377). Dieses Rücktrittsrecht ist ZWINGEND — vertragliche Beschränkungen oder Pönalen für Rücktritt sind nichtig. Bei Rücktritt entstehen für den GU Anspruch auf bisher erbrachte Leistungen + entgangenen Gewinn (Schadloshaltung). Die Vorlage informiert die Bauherrschaft über dieses Recht klar.
Rechtskonform nach OR 363-379 + SIA 118 + OR-Reform 1.1.2026 — schlüsselfertige GU-Vertrag mit voller Bauherren-Schutz-Klauseln.
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