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Kostenlose Vorlage: Einzelvollmacht nach Schweizer Recht

Mit einer Einzelvollmacht beauftragen Sie eine Vertrauensperson, ein konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft in Ihrem Namen auszuführen — einen Behördengang, einen Bankauftrag, die Abholung eines Pakets. Die Doxuno-Vorlage erfüllt die Anforderungen an die Spezialvollmacht nach OR Art. 32 ff., benennt das Rechtsgeschäft präzise und verhindert Missbrauch durch klare Begrenzung des Umfangs.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
EINZELVOLLMACHT
Spezialvollmacht Gemäss OR Art. 32 Ff. · Behördengang
Datum: 15. März 2026
Gültig bis: 30. Juni 2026
VOLLMACHTGEBER/IN
Peter Keller
Geburtsdatum: 15. Januar 1958 · Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich · Schweizer, Heimatort Zürich ZH · Ausweis: X1234567
BEVOLLMÄCHTIGTE/R
Sabine Huber
Geburtsdatum: 22. Mai 1975 · Langstrasse 50, 8004 Zürich · Beziehung: Tochter
Hiermit erteile ich, Peter Keller, geboren am 15. Januar 1958, wohnhaft in Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich, der nachstehend bezeichneten Person eine Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) im Sinne von OR Art. 32 ff. ausschliesslich für das nachfolgend konkret umschriebene Rechtsgeschäft.
1.
ERTEILUNG DER VOLLMACHT
Die unterzeichnete Person («Vollmachtgeber/in») bevollmächtigt hiermit ausdrücklich und schriftlich Sabine Huber, wohnhaft in Langstrasse 50, 8004 Zürich (Tochter), für das nachfolgend bezeichnete Rechtsgeschäft im Sinne einer direkten Stellvertretung nach OR Art. 32 Abs. 1 zu handeln. Erklärungen, welche die bevollmächtigte Person im Rahmen dieser Vollmacht im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers abgibt oder entgegennimmt, wirken unmittelbar für und gegen die Vollmachtgeberin / den Vollmachtgeber.
2.
GEGENSTAND DER VOLLMACHT
Art des Rechtsgeschäfts: Behördengang
Institution / Gegenpartei: Einwohnerkontrolle Stadt Zürich
Aktenzeichen / Referenz: AZ 2026-1234
Detaillierte Beschreibung:
Abholung des neuen Reisepasses bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich. Die bevollmächtigte Person ist berechtigt, den Pass entgegenzunehmen, die erforderlichen Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen und den alten Pass zur Entwertung zurückzugeben.
3.
UMFANG DER BEFUGNISSE
Die bevollmächtigte Person ist im Rahmen dieser Einzelvollmacht berechtigt:
• alle für die Erledigung des oben bezeichneten Rechtsgeschäfts erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers abzugeben und entgegenzunehmen;
• Dokumente, Unterlagen, Ausweise und Bescheinigungen in deren / dessen Namen entgegenzunehmen und Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen;
• sämtliche zur Erledigung erforderlichen Formalitäten gegenüber Behörden, Gerichten, Banken und anderen beteiligten Stellen vorzunehmen;
• Auskünfte einzuholen und in die für das Rechtsgeschäft relevanten Akten Einsicht zu nehmen.

Die Vollmacht ist strikt auf das oben umschriebene Rechtsgeschäft beschränkt (Spezialvollmacht). Sie berechtigt nicht zu weiteren Rechtshandlungen und umfasst insbesondere keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht, sofern nicht ausdrücklich nachstehend vermerkt.
4.
GELTUNGSDAUER UND ERLÖSCHEN
Diese Vollmacht ist gültig bis zum 30. Juni 2026. Sie erlischt jedoch bereits vorher automatisch mit Erledigung des bezeichneten Rechtsgeschäfts oder durch Widerruf gemäss nachfolgender Klausel, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Vollmacht erlischt zudem — mangels abweichender Vereinbarung — nach OR Art. 35 Abs. 1 mit dem Tod oder dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit empfiehlt sich die zusätzliche Errichtung eines Vorsorgeauftrags nach ZGB Art. 360 ff.
5.
WIDERRUF
Diese Vollmacht kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (OR Art. 34 Abs. 1). Ein vorgängiger Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nach OR Art. 34 Abs. 2 unwirksam. Der Widerruf ist der bevollmächtigten Person sowie der betroffenen Institution / Gegenpartei möglichst schriftlich mitzuteilen; die bevollmächtigte Person ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der Vollmacht zurückzugeben (OR Art. 36 Abs. 1).

Gegenüber einem gutgläubigen Dritten gilt die Vollmacht nach OR Art. 37 bis zur Kenntnisnahme des Erlöschens als fortbestehend.
6.
SORGFALTSPFLICHT UND HAFTUNG
Die bevollmächtigte Person hat bei der Ausführung der Vollmacht die Sorgfalt eines ordentlichen Beauftragten anzuwenden (OR Art. 398 Abs. 1 und 2). Sie handelt im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers und haftet für getreue und sorgfältige Erledigung des Auftrags.

Für den Fall eines Handelns ohne oder über die erteilte Vollmacht hinaus gelten OR Art. 38 (Genehmigung durch die Vollmachtgeberin / den Vollmachtgeber) und OR Art. 39 (Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters) ergänzend.
7.
LEGITIMATION UND FORM
Der bevollmächtigten Person wird eine Kopie des amtlichen Ausweises (Pass / Identitätskarte) der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers mitgegeben. Die bevollmächtigte Person hat sich zusätzlich mit einem eigenen gültigen amtlichen Ausweis zu legitimieren.

Diese Vollmacht wird in zwei gleichlautenden Originalen ausgestellt; eines verbleibt bei der Vollmachtgeberin / dem Vollmachtgeber, das andere wird der bevollmächtigten Person zur Verwendung übergeben.
8.
ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN
Bitte Original-Identitätskarte des Vollmachtgebers mitnehmen. Keine Kopien anfertigen.
9.
KONTAKTPERSON BEI RÜCKFRAGEN
Bei Rückfragen zur Vollmacht oder zum bezeichneten Rechtsgeschäft kann folgende Person kontaktiert werden: Herr Keller, 044 123 45 67.
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Einzelvollmacht untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über die Stellvertretung (OR Art. 32–40) und das Auftragsrecht (OR Art. 394–406). Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Vollmacht ist der Wohnsitz der Vollmachtgeberin / des Vollmachtgebers, soweit zwingende Gesetzesbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
VOLLMACHTGEBER/IN
Peter Keller
Datum: ____________________

Was ist eine Einzelvollmacht?

Eine Einzelvollmacht (auch Spezialvollmacht genannt) ermächtigt die bevollmächtigte Person, ein einzelnes, genau bezeichnetes Rechtsgeschäft im Namen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers vorzunehmen. Sie unterscheidet sich dadurch von der Generalvollmacht, die umfassende Vertretung in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten erlaubt. Typische Anwendungsfälle: Abholung einer Sendung bei der Post, Einreichung eines Baugesuchs, Unterzeichnung eines Vertrags bei Abwesenheit, Vertretung bei einem Behördentermin, Vornahme einer Banktransaktion.

Die rechtliche Grundlage bildet OR Art. 32–40 (direkte Stellvertretung). Nach OR Art. 32 Abs. 1 wirkt die Erklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen, sofern der Vertreter im fremden Namen und mit Vertretungsmacht handelt. OR Art. 33 regelt, dass die Vollmacht ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden kann; für die Einzelvollmacht empfiehlt sich die ausdrückliche schriftliche Form zur Vorlage bei Dritten (Behörden, Banken, Post, Gerichte).

Die Einzelvollmacht ist jederzeit widerruflich (OR Art. 34) — ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist unwirksam. Sie erlischt grundsätzlich mit dem Tod oder der Urteilsunfähigkeit der Vollmachtgeberin (OR Art. 35), es sei denn, die Parteien haben ein Gegenteiliges vereinbart. Für Vertretung im Falle zukünftiger Urteilsunfähigkeit sieht das Schweizer Recht das eigenständige Instrument des Vorsorgeauftrags nach ZGB Art. 360 ff. vor.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage strukturiert die Einzelvollmacht so, dass sie von Behörden, Banken und Dritten zweifelsfrei akzeptiert wird.

Personalien Vollmachtgeber/in

Name, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität, Ausweisnummer

Personalien Bevollmächtigte/r

Name, Geburtsdatum, Adresse, Verhältnis zur Vollmachtgeberin

Art des Rechtsgeschäfts

Behördengang, Bankgeschäft, Gerichtsverfahren, Postsendung, Vertragsabschluss

Präzise Beschreibung

Konkrete Bezeichnung des einzelnen Vorgangs

Institution / Gegenpartei

Name und Adresse der angesprochenen Stelle

Aktenzeichen / Referenznummer

Bezug zu laufendem Verfahren oder Dossier

Geltungsdauer

Befristet bis zu bestimmtem Datum oder bis zur Erledigung

Dringlichkeitsvermerk

Optionaler Hinweis auf zeitnahe Erledigung

Ausweiskopie-Beilage

Optionaler Hinweis auf Ausweiskopie zur Identifikation

Widerrufsvorbehalt

Jederzeitige Widerruflichkeit nach OR Art. 34

Salvatorische Klausel

Teilungültigkeit beeinträchtigt die Vollmacht nicht

Unterschrift des/der Vollmachtgeber/in

Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift

So erstellen Sie Ihre Einzelvollmacht

Fünf Schritte zur unterschriftsreifen Spezialvollmacht — von den meisten Schweizer Stellen ohne zusätzliche Beglaubigung akzeptiert.

  1. 1

    Beide Personen erfassen

    Tragen Sie die Personalien der Vollmachtgeberin und der bevollmächtigten Person vollständig ein. Die Ausweisnummer (Pass, ID) ermöglicht der Gegenpartei eine klare Identifikation.

  2. 2

    Rechtsgeschäft präzise beschreiben

    Wählen Sie die Art des Rechtsgeschäfts (Behördengang, Bank, Gericht, Post, Vertrag oder Sonstiges) und beschreiben Sie den konkreten Vorgang. Je präziser die Beschreibung, desto weniger Spielraum für Missbrauch oder Missverständnisse.

  3. 3

    Institution und Referenz angeben

    Benennen Sie die Behörde, Bank oder Gegenpartei, bei der die Vollmacht vorgelegt wird. Geben Sie das Aktenzeichen oder die Referenznummer an, sofern vorhanden — das erleichtert der Gegenseite die Zuordnung.

  4. 4

    Geltungsdauer festlegen

    Bestimmen Sie, ob die Vollmacht bis zu einem bestimmten Datum oder bis zur Erledigung des konkreten Vorgangs gilt. Eine Befristung schützt vor ungewollter Fortgeltung. Bei dringenden Angelegenheiten können Sie den Dringlichkeitsvermerk aktivieren.

  5. 5

    Unterschreiben und übergeben

    Laden Sie das PDF herunter und unterzeichnen Sie es eigenhändig mit Ort und Datum. Für Schweizer Banken und einige Behörden empfiehlt es sich, eine Ausweiskopie beizulegen. Übergeben Sie das Original der bevollmächtigten Person — sie legt es bei der Gegenpartei vor.

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die Einzelvollmacht ist ein flexibles Instrument, unterliegt aber wichtigen gesetzlichen Grenzen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Grundstücksgeschäfte, Erbausschlagungen, Eheverträge oder andere formbedürftige Rechtsgeschäfte reicht die einfache schriftliche Vollmacht nicht aus — diese erfordern öffentliche Beurkundung.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB)

Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht (OR Art. 32, 33)

Die bevollmächtigte Person darf nur innerhalb des ausdrücklich bezeichneten Rechtsgeschäfts tätig werden. Überschreitet sie diesen Rahmen, wirkt ihr Handeln nicht gegen die Vollmachtgeberin, sondern begründet eine Haftung der Vertreterin ohne Vollmacht nach OR Art. 38, 39. Der Dritte darf sich auf den Wortlaut der Vollmacht verlassen und ist bei gutgläubiger Anerkennung geschützt (OR Art. 33 Abs. 3). Formbedürftige Rechtsgeschäfte (Grundstückkauf, Ehevertrag, Bürgschaft über CHF 2'000) erfordern auch eine formgebundene Vollmacht.

Jederzeitiger Widerruf (OR Art. 34)

Die Vollmachtgeberin kann die Vollmacht nach OR Art. 34 Abs. 1 jederzeit einschränken oder widerrufen — ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam (OR Art. 34 Abs. 2). Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und der bevollmächtigten Person sowie gegebenenfalls dem Dritten, bei dem die Vollmacht vorgelegt wurde, mitgeteilt werden. Solange ein Dritter den Widerruf gutgläubig nicht kannte, bleibt das zwischenzeitliche Handeln des Vertreters wirksam (OR Art. 34 Abs. 3).

Erlöschen bei Tod oder Urteilsunfähigkeit (OR Art. 35)

Die Einzelvollmacht erlischt nach OR Art. 35 grundsätzlich mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs einer der Parteien — sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Für Vertretung im Falle zukünftiger Urteilsunfähigkeit muss ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. in öffentlicher oder eigenhändiger Form errichtet werden — die Einzelvollmacht reicht dafür nicht.

Spezielle Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte

Eine einfache schriftliche Vollmacht genügt nicht für: Grundstückkauf und -verkauf (öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216, Vollmacht ebenso), Ehevertrag (ZGB Art. 184), Erbvertrag (ZGB Art. 512), Bürgschaft über CHF 2'000 für natürliche Personen (OR Art. 493 Abs. 2). Für diese Geschäfte benötigen Sie eine öffentlich beurkundete Spezialvollmacht. Für Bankgeschäfte akzeptieren die meisten Schweizer Banken die Einzelvollmacht nur mit Ausweiskopie und teils mit hausinterner Unterschriftenkarte.

Häufige Fragen

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