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Kostenlose Datenschutzerklärung
(nDSG) Vorlage

Erstellen Sie eine rechtskonforme Datenschutzerklärung nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Für Unternehmen, Vereine und Websitebetreiber, die Personendaten in der Schweiz bearbeiten.

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Was ist eine Datenschutzerklärung nach nDSG?

Eine Datenschutzerklärung nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) informiert betroffene Personen darüber, wie ein Unternehmen oder eine Organisation ihre Personendaten erhebt, bearbeitet und schützt. Seit dem 1. September 2023 ist das nDSG in der Schweiz in Kraft und stellt neue Anforderungen an die Transparenz der Datenbearbeitung.

Im Gegensatz zur EU-DSGVO richtet sich das nDSG spezifisch an Schweizer Unternehmen und Organisationen. Es verlangt eine klare Informationspflicht (Art. 19 nDSG): Betroffene müssen wissen, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, wer Zugriff hat und welche Rechte ihnen zustehen.

Eine korrekte Datenschutzerklärung schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Personen, sondern bewahrt den Verantwortlichen auch vor Bussen bis CHF 250'000 bei vorsaetzlichen Verstößen gegen die Informationspflicht.

Wichtige Bestandteile der Datenschutzerklärung

Eine vollständige Datenschutzerklärung nach nDSG deckt alle wesentlichen Informationspflichten ab:

Verantwortliche Stelle
Name, Adresse und Kontaktdaten
Datenschutzberater
Freiwillige Ernennung nach Art. 10 nDSG
Datenkategorien
Welche Personendaten erhoben werden
Bearbeitungszwecke
Warum Daten bearbeitet werden
Rechtsgrundlagen
Einwilligung, Vertrag, Gesetz
Auslandsübermittlung
Datentransfer und Garantien
Datensicherheit
Technische und organisatorische Maßnahmen
Aufbewahrungsdauer
Speicherfristen und Loeschkonzept
Betroffenenrechte
Auskunft, Berichtigung, Löschung
Cookies und Tracking
Website-Analyse und Werbung
Datenportabilitaet
Herausgabe und Übertragung
EDOEB-Beschwerde
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

So erstellen Sie Ihr Dokument

In wenigen Schritten zu Ihrer fertigen Datenschutzerklärung:

1
Verantwortliche Stelle angeben
Tragen Sie den Namen und die vollständigen Kontaktdaten Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation ein. Geben Sie an, ob Sie einen Datenschutzberater ernannt haben.
2
Datenbearbeitungen beschreiben
Listen Sie alle Kategorien personenbezogener Daten auf, die Sie erheben: Kontaktdaten, Zahlungsinformationen, Nutzungsdaten, technische Daten und weitere.
3
Zwecke und Rechtsgrundlagen definieren
Geben Sie für jede Datenbearbeitung den Zweck an und waehlen Sie die passende Rechtsgrundlage: Einwilligung, Vertragserfüllung oder überwiegendes Interesse.
4
Vorschau prüfen
Überprüfen Sie die vollständige Datenschutzerklärung in der Live-Vorschau. Stellen Sie sicher, dass alle Bearbeitungen und Rechte korrekt beschrieben sind.
5
PDF herunterladen
Laden Sie die fertige Datenschutzerklärung als PDF herunter. Veroeffentlichen Sie sie auf Ihrer Website und machen Sie sie leicht zugaenglich.

Rechtliche Hinweise

Wichtige rechtliche Aspekte zur Datenschutzerklärung nach nDSG:

Informationspflicht nach Art. 19 nDSG

Der Verantwortliche muss betroffene Personen bei der Beschaffung von Personendaten angemessen informieren. Dazu gehören die Identitaet des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck, die Empfaenger und bei Auslandsübermittlungen das Zielland sowie die Garantien. Die Information muss praezise, verstaendlich und leicht zugaenglich sein.

Besonderheiten gegenüber der DSGVO

Das nDSG schützt nur natürliche Personen (nicht juristische). Es kennt keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Die Bussen richten sich gegen natürliche Personen (bis CHF 250'000), nicht gegen Unternehmen. Eine Datenschutz-Folgenabschaetzung ist nur bei hohem Risiko für die Persoenlichkeit erforderlich.

Datenübermittlung ins Ausland

Der Bundesrat fuehrt eine Liste von Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (Art. 16 nDSG). Für Laender ohne Angemessenheitsbeschluss müssen Standardvertragsklauseln, verbindliche Unternehmensregelungen oder andere geeignete Garantien vorliegen. Die Verwendung von US-Diensten (Cloud, Analyse) erfordert besondere Aufmerksamkeit.

Rolle des EDOEB

Der Eidgenoessische Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragte (EDOEB) ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in der Schweiz. Betroffene können bei ihm Beschwerde einreichen. Der EDOEB kann Untersuchungen einleiten und Verwaltungsmaßnahmen anordnen.

Hinweis: Dieses Dokument dient als Vorlage und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtlich komplexe Situationen empfehlen wir die Konsultation eines auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Haeufig gestellte Fragen

Das neue Datenschutzgesetz (nDSG) ist das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Es ersetzt das bisherige Datenschutzgesetz von 1992 und bringt den Schweizer Datenschutz auf ein modernes Niveau, vergleichbar mit der EU-DSGVO.
Jedes Unternehmen, jeder Verein und jede Organisation in der Schweiz, die Personendaten bearbeitet, benoetigt eine Datenschutzerklärung. Dies gilt auch für Websitebetreiber, Onlineshops und Anbieter von Apps oder digitalen Diensten.
Eine Datenschutzerklärung nach nDSG muss mindestens enthalten: die Identitaet und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck, die Kategorien bearbeiteter Personendaten, Empfaenger oder Kategorien von Empfaengern, bei Auslandstransfer das Zielland und die Schutzmaßnahmen sowie die Rechte der betroffenen Personen.
Das nDSG gilt für die Schweiz und schützt natürliche Personen. Die DSGVO gilt in der EU/EWR. Das nDSG kennt keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, verlangt aber einen Datenschutzberater bei bestimmten Bearbeitungen. Die Bussgelder richten sich beim nDSG gegen natürliche Personen (bis CHF 250'000), bei der DSGVO gegen Unternehmen.
Private Unternehmen sind nicht verpflichtet, einen Datenschutzberater zu ernennen. Die Ernennung ist freiwillig, bietet aber Vorteile: Bei einer Datenschutz-Folgenabschaetzung kann der Verantwortliche auf die Konsultation des EDOEB verzichten, wenn ein Datenschutzberater bestellt ist (Art. 10 nDSG).
Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Herausgabe oder Übertragung ihrer Daten (Datenportabilitaet). Sie können jederzeit eine erteilte Einwilligung widerrufen und haben das Recht, Beschwerde beim Eidgenoessischen Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB) einzureichen.
Personendaten dürfen ins Ausland übermittelt werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass das Zielland einen angemessenen Datenschutz gewaehrleistet. Andernfalls müssen geeignete Garantien vorliegen, etwa Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person (Art. 16-17 nDSG).
Bei vorsaetzlichen Verstößen gegen das nDSG können natürliche Personen mit Bussen bis CHF 250'000 bestraft werden. Dazu gehören Verletzungen der Informations- und Auskunftspflicht, der Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung und der Pflicht zur Geheimhaltung. Der EDOEB kann zudem Verwaltungsmaßnahmen anordnen.

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