Erstellen Sie eine rechtskonforme Datenschutzerklärung nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Für Unternehmen, Vereine und Websitebetreiber, die Personendaten in der Schweiz bearbeiten.
Eine Datenschutzerklärung nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) informiert betroffene Personen darüber, wie ein Unternehmen oder eine Organisation ihre Personendaten erhebt, bearbeitet und schützt. Seit dem 1. September 2023 ist das nDSG in der Schweiz in Kraft und stellt neue Anforderungen an die Transparenz der Datenbearbeitung.
Im Gegensatz zur EU-DSGVO richtet sich das nDSG spezifisch an Schweizer Unternehmen und Organisationen. Es verlangt eine klare Informationspflicht (Art. 19 nDSG): Betroffene müssen wissen, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, wer Zugriff hat und welche Rechte ihnen zustehen.
Eine korrekte Datenschutzerklärung schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Personen, sondern bewahrt den Verantwortlichen auch vor Bussen bis CHF 250'000 bei vorsaetzlichen Verstößen gegen die Informationspflicht.
Eine vollständige Datenschutzerklärung nach nDSG deckt alle wesentlichen Informationspflichten ab:
In wenigen Schritten zu Ihrer fertigen Datenschutzerklärung:
Wichtige rechtliche Aspekte zur Datenschutzerklärung nach nDSG:
Der Verantwortliche muss betroffene Personen bei der Beschaffung von Personendaten angemessen informieren. Dazu gehören die Identitaet des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck, die Empfaenger und bei Auslandsübermittlungen das Zielland sowie die Garantien. Die Information muss praezise, verstaendlich und leicht zugaenglich sein.
Das nDSG schützt nur natürliche Personen (nicht juristische). Es kennt keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Die Bussen richten sich gegen natürliche Personen (bis CHF 250'000), nicht gegen Unternehmen. Eine Datenschutz-Folgenabschaetzung ist nur bei hohem Risiko für die Persoenlichkeit erforderlich.
Der Bundesrat fuehrt eine Liste von Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (Art. 16 nDSG). Für Laender ohne Angemessenheitsbeschluss müssen Standardvertragsklauseln, verbindliche Unternehmensregelungen oder andere geeignete Garantien vorliegen. Die Verwendung von US-Diensten (Cloud, Analyse) erfordert besondere Aufmerksamkeit.
Der Eidgenoessische Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragte (EDOEB) ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in der Schweiz. Betroffene können bei ihm Beschwerde einreichen. Der EDOEB kann Untersuchungen einleiten und Verwaltungsmaßnahmen anordnen.
Hinweis: Dieses Dokument dient als Vorlage und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtlich komplexe Situationen empfehlen wir die Konsultation eines auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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