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Kostenlose Vorlage: Beratungsvertrag (Auftragsrecht OR 394) Schweiz

Ein reiner Beratungsvertrag nach Auftragsrecht (OR Art. 394 ff.) — bewusst abgegrenzt vom Werkvertrag (OR 363) und vom Arbeitsvertrag (OR 319). Der Berater schuldet sorgfältige Tätigkeit, nicht einen Erfolg. Stand 2026 mit BGer 4A_240/2016 pactum de palmario (zulässiges Erfolgshonorar bei Anwälten), COI-Reglement, IP-Rechten und Berufshaftpflicht.

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BERATUNGSVERTRAG
Auftragsrechtlicher Vertrag — Schweiz (OR Art. 394 Ff. — Tätigkeitsschuld, Keine Erfolgsschuld)
Beratungsbereich: Strategische Unternehmensentwicklung und Digitalisierung
Honorar: gemischt
AUFTRAGGEBER/IN
Brunner Innovation AG
UID: CHE-345.678.901
Bahnhofstrasse 88, 8001 Zürich
Vertreten durch: Marc Steiner, CEO
AUFTRAGNEHMER/IN (BERATER/IN)
Strategy Partners GmbH
UID: CHE-456.789.012
Talstrasse 22, 8001 Zürich
Kontakt: Dr. Lukas Brunner, Senior Partner
Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender Beratungsvertrag abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich den Bestimmungen des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) — der/die Berater/in schuldet eine sorgfältige Tätigkeit (Tätigkeitsschuld), NICHT einen bestimmten Erfolg oder ein greifbares Werkergebnis. Diese Abgrenzung ist bewusst gewählt und unterscheidet diesen Vertrag vom Werkvertrag (OR 363 ff. — Erfolgsschuld) und vom Arbeitsvertrag (OR 319 ff. — Subordinationsverhältnis).
1.
GEGENSTAND DER BERATUNG
Der/die Auftraggeber/in beauftragt den/die Berater/in mit der Erbringung folgender Beratungsleistungen: Strategische Unternehmensentwicklung und Digitalisierung.

Leistungsumfang:
Analyse der bestehenden Geschäftsprozesse; Entwicklung eines Digitalisierungs-Roadmaps; Begleitung der Implementierung in den ersten 6 Monaten; monatliche Steering-Committee-Teilnahme; Ad-hoc-Beratung des Managements bei strategischen Entscheidungen.

Wichtige Klarstellung — Tätigkeits- vs Erfolgsschuld: Der/die Berater/in schuldet eine sorgfältige Tätigkeit nach den Grundsätzen der jeweiligen Berufs-/Gewerbeüblichkeit (OR Art. 398 Abs. 1). Ein bestimmter Erfolg, ein greifbares Werkergebnis oder eine bestimmte Effekt-/Ergebnis-Garantie wird ausdrücklich NICHT geschuldet — es liegt KEIN Werkvertrag im Sinne von OR Art. 363 ff. vor. Die ausgehändigten Beratungs-Memos, Präsentationen, Empfehlungen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind Hilfsmittel zur Beratungs-Tätigkeit und keine Werke im rechtlichen Sinne.
2.
BEGINN UND DAUER
Die Beratungstätigkeit beginnt am 1. September 2026. Der Vertrag wird befristet abgeschlossen und endet automatisch am 31. August 2027. Die jederzeitige Kündbarkeit nach OR Art. 404 bleibt vorbehalten (zwingende Bestimmung). Bei vorzeitiger Beendigung schuldet die kündigende Partei Schadenersatz nach OR Art. 404 Abs. 2 nur bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund.
3.
HONORAR UND SPESEN
Das Honorar setzt sich zusammen aus: (a) Grundpauschale von 30'000.00 CHF für den definierten Leistungskern, und (b) Stundensatz von 350.00 CHF für Zusatzleistungen und Out-of-Scope-Tätigkeiten.

Notwendige Auslagen (Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten, Drucksachen, Telekommunikation für längere internationale Calls) werden effektiv gegen Beleg vergütet (OR Art. 402 — Auslagenersatz Beauftragter).

Die Rechnungen sind 30 Tage netto nach Erhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Auftraggeber/in einen Verzugszins von 5% p.a. (OR Art. 104 Abs. 1). Die Mehrwertsteuer (8.1% Standard ab 2024) wird zusätzlich verrechnet, sofern der/die Berater/in MWST-pflichtig ist (MWSTG Schwellenwert CHF 100'000 Jahresumsatz).
4.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES/DER AUFTRAGGEBERS/IN
Zur ordnungsgemässen Erbringung der Beratungsleistungen verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in:
• sämtliche zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen;
• Beratungs-Empfehlungen binnen angemessener Frist zu prüfen und Rückmeldungen zu geben;
• eine kompetente Ansprechperson zu benennen, die zur Information und Entscheidung berechtigt ist;
• den/die Berater/in unverzüglich über wesentliche Änderungen der Sachlage zu informieren.

Verletzt der/die Auftraggeber/in seine Mitwirkungspflichten, kann der/die Berater/in die Leistungserbringung anhalten und einen entsprechenden Schaden geltend machen. Eine sich daraus ergebende Verzögerung oder Mehraufwand wird zum vereinbarten Stundensatz separat abgerechnet.
5.
SORGFALTSPFLICHT UND HAFTUNG
Der/die Berater/in erfüllt die Beratungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und unter Beachtung der berufs-/gewerbespezifischen Sorgfaltsmassstäbe (OR Art. 398 Abs. 1 i.V.m. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Beauftragte). Er/sie wahrt die Interessen des/der Auftraggebers/in in guten Treuen.

Die Haftung des/der Berater/in ist auf das Doppelte des unter diesem Vertrag bezahlten Honorars der letzten 12 Monate begrenzt (oder bei Pauschal-Auftrag auf das Doppelte der Pauschalsumme). Die zwingende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (OR Art. 100 Abs. 1) bleibt unberührt.

Beratungs-Empfehlungen beruhen auf den im Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen und dem Stand der Erkenntnis. Eine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg der umgesetzten Empfehlungen wird ausdrücklich NICHT übernommen — dies entspricht dem Charakter des Auftrags als Tätigkeitsschuld (OR Art. 394).
6.
VERTRAULICHKEIT
Der/die Berater/in verpflichtet sich, über sämtliche im Rahmen der Beratungstätigkeit erlangten vertraulichen Informationen des/der Auftraggebers/in — Geschäftspläne, Finanzdaten, Kundendaten, technische Spezifikationen, strategische Entscheidungen — unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.

Die Vertraulichkeitspflicht besteht während der gesamten Vertragsdauer und für 5 Jahre nach Vertragsende — soweit die Informationen ihren vertraulichen Charakter behalten. Strafrechtlich gestützt durch StGB Art. 162 (Verletzung Fabrikations-/Geschäftsgeheimnis — Antragsdelikt) und UWG Art. 6 (Verletzung Geschäftsgeheimnis — zivilrechtliche Klage UWG 9 + strafrechtlich UWG 23 bis CHF 1 Mio bei Bereicherungsabsicht).

Soweit im Rahmen der Beratung Personendaten bearbeitet werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen des nDSG. Bei Auftragsbearbeitung im Sinne von nDSG Art. 9 wird ein separater Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen.
7.
KÜNDIGUNG (OR ART. 404 — ZWINGEND)
Beide Parteien können das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (OR Art. 404 Abs. 1 — zwingende Bestimmung, NICHT WEGBEDINGBAR). Eine vertragliche Kündigungsfrist oder eine Kündigungsbeschränkung wäre unwirksam.

Die Kündigung bedarf der Schriftform (oder via qualifizierte elektronische Signatur ZertES — OR Art. 14 Abs. 2bis). Sie wirkt mit Zugang an die andere Partei. Bereits geleistete Stundenleistungen und im Rahmen einer Pauschale erbrachte Teilleistungen sind pro rata zu vergüten.

Eine "unzeitige" Kündigung (zur Unzeit, ohne wichtigen Grund) kann gemäss OR Art. 404 Abs. 2 zu Schadenersatzpflicht für den dadurch verursachten konkreten Schaden führen (nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung). "Wichtiger Grund" umfasst insbesondere: Vertrauensverlust, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Zahlungsverzug, Interessenkonflikt.
8.
ERFOLGSHONORAR (PACTUM DE PALMARIO — OR ART. 394)
Zusätzlich zum vereinbarten Grund-Honorar (Stunden- oder Pauschal-Basis) erhält der/die Berater/in bei Erreichung des definierten Erfolgs-Kriteriums ein fixes Erfolgshonorar von 50'000.00 CHF.

Rechtliche Qualifikation: Das vorliegende Erfolgshonorar ist als pactum de palmario ausgestaltet — Mindest-Honorar (Stunden-/Pauschal-Grundlage) deckt die Selbstkosten des/der Berater/in plus einen angemessenen Gewinn; das Erfolgs-Element ist ein Aufschlag-Bonus bei Erreichung definierter Ziele. Diese Ausgestaltung ist nach BGer-Praxis (BGer 4A_240/2016 vom 13.6.2017 amtl. Publ.) auch bei Anwälten zulässig.

Ein rein erfolgsabhängiges Honorar (pactum de quota litis — Honorar entfällt vollständig bei Misserfolg) ist bei Anwälten unzulässig (Art. 12 lit. e BGFA, Art. 19 SAV-Standesrichtlinien); bei nicht-anwaltlichen Beratern ist es grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Wucherschranke OR Art. 21 und der Sittenwidrigkeit OR Art. 20. Diese Klausel ist konform mit beiden Rechtsregimes.

Erfolgs-Kriterium: Das Erfolgs-Kriterium wird in einer separaten Anlage (Definitions-Vereinbarung) präzise und messbar festgelegt — typischerweise: erfolgreicher Abschluss einer Transaktion, Erreichen eines bestimmten KPI-Zielwerts, behördliche Genehmigung, etc. Die Auszahlung erfolgt innert 30 Tagen nach Erfüllung des Kriteriums.
9.
CONFLICT-OF-INTEREST-REGLEMENT (COI)
Der/die Berater/in verpflichtet sich zur vollständigen Offenlegung aller bestehenden und absehbaren Interessenkonflikte mit dem vorliegenden Mandat. Als Interessenkonflikte gelten insbesondere: Beratungs- oder Beistandsmandate für direkte Konkurrenten des/der Auftraggebers/in; Beteiligungen oder persönliche Geschäftsbeziehungen am Beratungsgegenstand; familiäre oder enge persönliche Beziehungen zu Vertragspartnern.

Ausstand auf Anfrage: Bei einem Interessenkonflikt erklärt sich der/die Berater/in auf Anfrage des/der Auftraggebers/in zum Ausstand bereit, sofern keine zumutbare anderweitige Lösung (z.B. Information-Wall) gefunden werden kann.

Information-Wall: Bei mehreren Mandaten gleichzeitig wird eine technische und organisatorische Trennung der Beratungsteams sichergestellt (separate Projekt-Verantwortliche, keine Datenaustausch zwischen Teams, separate Datenablage). Der/die Berater/in dokumentiert das Information-Wall-Konzept schriftlich.

Im Übrigen gelten die berufsständischen Regeln (bei Anwälten: Art. 12 BGFA + SAV-Standesrichtlinien; bei Treuhändern: Treuhand-Suisse-Richtlinien; bei Unternehmensberatern: BCS-Verhaltenskodex). Die Verletzung dieser Pflichten begründet einen wichtigen Kündigungsgrund nach OR Art. 404.
10.
IP-RECHTE UND RE-USE
Der/die Auftraggeber/in erhält an den im Rahmen der Beratungstätigkeit geschaffenen Arbeitsergebnissen eine nicht-exklusive Nutzungslizenz auf unbestimmte Dauer für die Verwendung im eigenen Unternehmen. Der/die Berater/in behält die Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen und ist berechtigt, diese — entsprechend der nachstehenden Re-Use-Regelung — auch für andere Mandate zu verwenden, soweit dies nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen des/der Auftraggebers/in führt.

Re-Use zulässig: Der/die Berater/in ist berechtigt, generische Bausteine, Methodiken und Best-Practices aus der Beratungstätigkeit ohne Vergütung für andere Mandate wiederzuverwenden, sofern dies keine vertraulichen Informationen des/der Auftraggebers/in offenbart.

Hintergrund-IP: Bereits vor Vertragsbeginn beim/bei der Berater/in vorhandene Know-how-Bausteine, Methodiken, Tools und Templates ("Pre-existing IP") verbleiben im Eigentum des/der Berater/in; der/die Auftraggeber/in erhält daran nur die für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderliche nicht-exklusive Lizenz.
11.
SUBUNTERNEHMER UND SUBSTITUTION
Nur mit schriftlicher Zustimmung: Eine Substitution oder Beauftragung von Subunternehmern bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des/der Auftraggebers/in. Die Zustimmung darf nicht treuwidrig verweigert werden; der/die Berater/in nennt den vorgesehenen Subunternehmer mit Qualifikationen und Begründung. Bei Zustimmung haftet der/die Berater/in für den Subunternehmer wie für eigenes Handeln (OR 398 Abs. 3 + 101).

In allen Fällen verpflichtet sich der/die Berater/in, beigezogene Subunternehmer einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterwerfen wie diese Vereinbarung vorsieht. Bei Personendatenbearbeitung durch Subunternehmer ist ein Sub-Auftragsbearbeitungsvertrag nach nDSG Art. 9 abzuschliessen.
12.
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der/die Berater/in unterhält während der gesamten Vertragsdauer eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5'000'000.00 CHF pro Schadensfall. Die Versicherung deckt die berufliche Haftung aus der Beratungstätigkeit nach diesem Vertrag.

Auf Verlangen weist der/die Berater/in dem/der Auftraggeber/in den aktuellen Bestand der Versicherung mittels Versicherungs-Bescheinigung nach. Die Versicherungs-Police bleibt während der gesamten Vertragsdauer in Kraft; eine Kündigung der Versicherung wird dem/der Auftraggeber/in unverzüglich angezeigt.
13.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über den Auftrag (OR Art. 394-406).

(b) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich (ZPO Art. 17). Bei Streitwerten ab CHF 30'000 ist in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen, Aargau und Genf das Handelsgericht zuständig (ZPO Art. 6).

(c) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.); qualifizierte elektronische Signatur ZertES gleichgestellt (OR 14 Abs. 2bis). Das in OR Art. 404 verankerte jederzeitige Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

(d) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum: Zürich, 15. August 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
AUFTRAGGEBER/IN
Marc Steiner, CEO
Brunner Innovation AG
Datum: ____________________
AUFTRAGNEHMER/IN (BERATER/IN)
Strategy Partners GmbH
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Beratungsvertrag (Auftragsrecht)?

Der Beratungsvertrag ist ein auftragsrechtlicher Vertrag nach OR Art. 394 ff. — der Berater verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung von Beratungsleistungen (Tätigkeitsschuld), nicht zur Lieferung eines bestimmten Erfolgs oder greifbaren Werks. Diese Abgrenzung ist kritisch: Bei Werkverträgen (OR 363 ff.) schuldet der Unternehmer ein greifbares Werk-Ergebnis (Software-Modul, Marktstudie als fertiges Schriftstück, Gutachten), mit Mängelhaftung (60T Mängelrüge post 1.1.2026) und Bauwerk-Verjährung 5 Jahre zwingend. Bei Arbeitsverträgen (OR 319) besteht ein Subordinationsverhältnis mit Weisungsgebundenheit + Sozialversicherungs-Pflichten — beides nicht beim Beratungsvertrag.

Praktisch eignet sich der reine Beratungsvertrag für: Strategieberatung, Coaching, Schulung, Marketingberatung, Ad-hoc-Beratung des Managements, Steering-Committee-Teilnahme. Für greifbare Werke (Software, Design, Gutachten) ist hingegen der Werkvertrag zu wählen. Die Wahl beeinflusst Mängelhaftung, Kündigungsrecht (OR 377 vs 404), Vergütung (nach Werk vs nach Tätigkeit) und steuerliche/sozialversicherungsrechtliche Behandlung.

Kritisch ist OR Art. 404 — JEDERZEITIGES Kündigungsrecht beider Parteien, zwingend, nicht wegbedingbar. Schadenersatz nur bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund. Erfolgshonorare (pactum de palmario) sind seit BGer 4A_240/2016 vom 13.6.2017 (amtl. Publ.) bei Anwälten zulässig, sofern das Mindest-Honorar Selbstkosten + angemessenen Gewinn deckt; bei nicht-Anwälten ist auch ein rein erfolgsabhängiges Honorar (pactum de quota litis) zulässig, unterliegt aber der Wucher-Schranke OR Art. 21.

Was diese Vorlage abdeckt

Vollständige auftragsrechtliche Struktur mit modernen Expert-Klauseln für komplexe Beratungs-Mandate.

OR 394 Auftrag — Tätigkeitsschuld

Bewusste Abgrenzung Werkvertrag + Arbeitsvertrag

Beratungsbereich + Leistungsumfang

Präzise Beschreibung mit Tätigkeits-vs-Erfolgsschuld-Hinweis

Dauer 3-Modus

Unbefristet / befristet / Rahmen-Einzelauftrag

Honorar 3-Modus

Stunde / Pauschal / gemischt (Pauschale + Stundensatz)

Spesen effektiv vs pauschal

OR 402 Auslagenersatz; MWST 8.1% Hinweis

Zahlungs-Rhythmus

Monatlich / quartalsweise / projektbasiert

Mitwirkungspflichten Auftraggeber

Informations- + Ansprechpartner-Pflicht

Sorgfaltspflicht OR 398

Sorgfalt wie Arbeitnehmer + Treuepflicht

Haftung 3-Modus

Gesetzlich / Doppeltes Honorar / Fix beschränkt

OR 100 Abs. 1 zwingend

Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessbar

Vertraulichkeit 3-10J

StGB 162 + UWG 6 + nDSG-Hinweis

OR 404 jederzeitige Kündigung

ZWINGEND nicht wegbedingbar

Erfolgshonorar (Expert)

BGer 4A_240/2016 pactum de palmario — 3 Typen

COI-Reglement (Expert)

Offenlegung + Ausstand + Information-Wall

IP-Rechte (Expert)

Lizenz vs Vollabtretung + Re-Use-Regelung

Subunternehmer + BHV (Expert)

OR 398 Abs. 3 + Berufshaftpflicht CHF 1-5M

So erstellen Sie Ihren Beratungsvertrag

Schritt-für-Schritt durch alle auftragsrechtlichen Aspekte und modernen Schutz-Bausteine.

  1. 1

    Parteien und Beratungsleistung

    Auftraggeber + Berater mit UID (falls Unternehmen). Beratungsbereich + detaillierter Leistungsumfang. Wichtig: Tätigkeits- vs Erfolgsschuld-Abgrenzung — bei greifbaren Werken Werkvertrag wählen.

  2. 2

    Dauer und Honorar

    Vertragsdauer (unbefristet/befristet/Rahmen). Honorar-Modell (Stunde 200-500 CHF/h, Pauschal CHF 10-50k/Monat, gemischt). Spesen effektiv (Standard) oder pauschal. Zahlungs-Rhythmus monatlich.

  3. 3

    Mitwirkungspflichten + Haftung

    Auftraggeber-Mitwirkung (Informationen, Ansprechpartner). Haftungs-Modus (Doppeltes Honorar CH-Marktstandard; OR 100 zwingend Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit). Vertraulichkeit 5 J post-Vertrag Standard.

  4. 4

    Kündigung und Gerichtsstand

    OR 404 jederzeit kündbar (zwingend). Gerichtsstand am Sitz Auftraggeber oder Berater (ZPO 17 frei B2B). Bei Streitwert ab CHF 30k Handelsgericht möglich.

  5. 5

    Expert-Klauseln

    Erfolgshonorar (pactum de palmario — fix/prozent/hybrid). COI-Reglement (Offenlegung + Ausstand + Information-Wall). IP-Modus (Lizenz Standard vs Vollabtretung kommerziell). Subunternehmer + BHV CHF 1-5M.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Beratungsverträge sind auftragsrechtlich strukturiert mit zwingenden Bestimmungen.

Bei spezialisierten Beratungs-Mandaten (Anwaltsmandate mit BGFA-Compliance, Wirtschaftsprüfungs-Mandate mit RAG, Investment-Beratung mit FIDLEG/FINIG) gelten zusätzliche berufsständische Vorschriften. Diese Vorlage ist für Unternehmens- und Strategieberatung optimiert.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR 394-406 + BGer 4A_240/2016)

Auftrag vs Werkvertrag — kritische Abgrenzung

Auftrag (OR 394): Tätigkeitsschuld; Berater schuldet sorgfältige Tätigkeit, KEIN Erfolg. OR 404 jederzeit kündbar zwingend. Beispiele: Strategieberatung, Coaching, Schulung. Werkvertrag (OR 363): Erfolgsschuld; Unternehmer schuldet greifbares Werk. Mängelrüge 60T post 1.1.2026 (war 7T); Bauwerk 5J Verjährung zwingend. Beispiele: Software-Modul, Marktstudie, Gutachten. Die Wahl beeinflusst Mängelhaftung, Kündigungsrecht, steuerliche Behandlung.

OR Art. 404 — jederzeitige Kündigung (zwingend)

Beide Parteien können den Auftrag jederzeit ohne Frist auflösen — zwingende Bestimmung, NICHT WEGBEDINGBAR. Eine vertragliche Kündigungsfrist oder -beschränkung wäre unwirksam. Bei "unzeitiger" Kündigung ohne wichtigen Grund Schadenersatz nach OR 404 Abs. 2 möglich (nicht aber Unwirksamkeit). Bereits geleistete Stundenleistungen pro rata zu vergüten.

Erfolgshonorar (BGer 4A_240/2016 — pactum de palmario)

BGer-Leitentscheid 4A_240/2016 vom 13.6.2017 (amtl. Publ.): pactum de palmario bei Anwälten ZULÄSSIG — Mindest-Honorar deckt Selbstkosten + angemessenen Gewinn, Erfolgs-Element ist Bonus-Aufschlag. Im Gegensatz: pactum de quota litis (rein erfolgsabhängig — Honorar entfällt bei Misserfolg) bei Anwälten UNZULÄSSIG (Art. 12 lit. e BGFA + Art. 19 SAV). Bei nicht-Anwälten: pactum de quota litis grundsätzlich zulässig, aber OR 21 Wucher-Schranke + OR 20 Sittenwidrigkeit.

Haftung — OR 100 zwingend

Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann NICHT ausgeschlossen werden (OR 100 Abs. 1 zwingend). Vertragliche Haftungs-Beschränkungen sind nur für leichte Fahrlässigkeit gültig. CH-Marktstandard: Haftung auf Doppeltes des bezahlten Honorars der letzten 12 Monate begrenzt (mittlere Schutzwirkung). Bei sehr kritischen Mandaten: fixe Obergrenze CHF X (z.B. CHF 500k-5M je nach Mandatsgrösse + BHV-Deckung).

Häufige Fragen

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OR 394 Auftragsrecht — bewusste Abgrenzung von Werkvertrag. Erfolgshonorar BGer-konform, COI + IP + BHV.

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