Kostenlose Vorlage: Abtretungserklärung (Zession) nach Schweizer Recht
Übertragen Sie eine Forderung rechtssicher auf einen Dritten — ob entgeltlich, unentgeltlich oder zu Sicherungszwecken. Die Doxuno-Vorlage erfüllt die zwingende Schriftform nach OR Art. 165 und berücksichtigt Anzeigepflichten, Nebenrechte und Einreden des Schuldners. In wenigen Minuten erhalten Sie ein vollständig strukturiertes PDF, das vor Gericht und Betreibungsamt als Beweisurkunde standhält.
Schuldner/in: Kunz Bau GmbH
Adresse: Werkstrasse 5, 5000 Aarau
Rechtsgrund: Werkvertrag vom 15. März 2025, Rechnungen Nr. 2025-0078 bis 2025-0082 für Elektroinstallationsarbeiten
Fälligkeitsdatum: 30. Juni 2026
Die Abtretung umfasst die Forderung in ihrem vollen Umfang einschliesslich aller Zinsen, Verzugszinsen und sämtlicher Nebenrechte, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Der Zedent / die Zedentin bestätigt, dass die abgetretene Forderung frei von Rechten Dritter ist und dass weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Abtretungsbeschränkung im Sinne von OR Art. 164 Abs. 1 entgegensteht.
Bei entgeltlicher Abtretung haftet der Zedent / die Zedentin gemäss OR Art. 171 Abs. 1 für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung (Veritätshaftung). Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners / der Schuldnerin (Bonitätshaftung) wird hingegen nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (OR Art. 171 Abs. 2 e contrario).
• bereits aufgelaufene und künftig auflaufende Zinsen sowie Verzugszinsen;
• bestellte Pfandrechte und andere dingliche Sicherungsrechte;
• Bürgschaften und Garantieerklärungen Dritter;
• Konventionalstrafen und vertragliche Schadenersatzansprüche aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis;
• Aussonderungs- und Absonderungsrechte in allfälligen Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren.
Der Zedent / die Zedentin verpflichtet sich, sämtliche zum Nachweis und zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Urkunden, Belege und Beweismittel an den Zessionar / die Zessionarin herauszugeben (OR Art. 170 Abs. 2).
Der Zedent / die Zedentin sichert zu, dem Schuldner / der Schuldnerin keine die Abtretung einschränkenden Nebenabreden bekannt gegeben zu haben und verpflichtet sich, an der Erstellung einer allfälligen Zessionsanzeige mitzuwirken.
Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners / der Schuldnerin (Bonitätshaftung, OR Art. 171 Abs. 2) wird nicht übernommen, es sei denn, dies sei nachstehend unter «Zusätzliche Vereinbarungen» ausdrücklich geregelt. Im Falle einer Sicherungsabtretung gelten die vorstehenden Haftungsregeln analog.
(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
(c) Ausfertigung: Diese Abtretungserklärung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Eine weitere Ausfertigung kann dem Schuldner / der Schuldnerin zur Anzeige im Sinne von OR Art. 167 zugestellt werden.
Was ist eine Abtretungserklärung (Zession)?
Mit einer Abtretungserklärung überträgt der bisherige Gläubiger (Zedent) eine ihm zustehende Forderung an eine neue Gläubigerin (Zessionar). Nach OR Art. 164 ist die Abtretung ohne Zustimmung des Schuldners grundsätzlich zulässig — ausser Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechts stehen entgegen (z. B. höchstpersönliche Ansprüche). Mit der Zession tritt der Zessionar vollumfänglich in die Rechtsstellung des Zedenten ein und kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen.
Die Zession ist in der Schweizer Praxis weit verbreitet: Inkasso-Büros kaufen Forderungen auf, Factoring-Gesellschaften übernehmen Rechnungsbestände, Unternehmen treten Ansprüche zu Sicherungszwecken an Banken ab, Privatpersonen regeln offene Beträge nach einer Erbteilung oder Scheidung. Die Doxuno-Vorlage deckt alle drei klassischen Formen ab: die entgeltliche Abtretung (Forderungskauf), die unentgeltliche Abtretung (Schenkung) und die Sicherungszession.
Anders als der mündliche Kaufvertrag unterliegt die Forderungsabtretung einem zwingenden Formerfordernis: Nach OR Art. 165 Abs. 1 ist die Schriftform unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzung. Die blosse Willenseinigung genügt nicht — ohne unterzeichnete Urkunde entfaltet die Zession keine Wirkung. Die Anzeige an den Schuldner ist hingegen nach OR Art. 167 lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber dem Schuldner, nicht aber für die Zession selbst.
Was diese Vorlage abdeckt
Die Doxuno-Vorlage enthält alle nach OR Art. 164–174 wesentlichen Bestandteile und deckt entgeltliche, unentgeltliche und sichernde Zessionen ab.
Vertragsparteien
Zedent, Zessionar und benannter Schuldner (Drittpartei)
Forderungsbeschreibung
Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit — eindeutig individualisiert
Umfang der Abtretung
Vollabtretung oder Teilabtretung mit Betragsangabe
Art der Abtretung
Entgeltlich, unentgeltlich oder zu Sicherungszwecken
Nebenrechte (OR Art. 170)
Zinsen, Pfandrechte, Bürgschaften gehen mit über
Veritäts- und Bonitätshaftung
Bestand der Forderung nach OR Art. 171; keine Zahlungsgarantie
Anzeige an den Schuldner
Regelung nach OR Art. 167 — wer informiert wann
Einreden des Schuldners
Bestehen fort nach OR Art. 169
Übergabe von Dokumenten
Schuldschein, Quittungen, Beweisurkunden
Gerichtsstand
Wahl des Gerichtsstandes nach ZPO Art. 17
Schriftform (OR Art. 165)
Zwingende Gültigkeitsvoraussetzung — eigenhändige Unterschrift
Unterschriftenblock
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
So erstellen Sie Ihre Abtretungserklärung
Fünf Schritte vom leeren Formular zur unterschriftsreifen Urkunde — kein juristisches Vorwissen erforderlich.
- 1
Parteien erfassen
Name, Adresse und Kontaktangaben von Zedent und Zessionar. Der Schuldner wird ebenfalls namentlich benannt, unterschreibt die Zession jedoch nicht (seine Zustimmung ist nach OR Art. 164 nicht erforderlich).
- 2
Forderung konkretisieren
Geben Sie den Rechtsgrund (z. B. Rechnung Nr. 2025-042, Darlehensvertrag vom 10. Januar 2025), den Betrag in CHF und das Fälligkeitsdatum an. Eine genaue Individualisierung verhindert spätere Streitigkeiten über den Zessionsgegenstand.
- 3
Art und Umfang wählen
Entscheiden Sie zwischen Vollabtretung und Teilabtretung sowie zwischen entgeltlicher, unentgeltlicher oder sichernder Zession. Bei entgeltlicher Abtretung: Kaufpreis eintragen (i. d. R. unter dem Nominalwert der Forderung).
- 4
Anzeige und Nebenrechte regeln
Legen Sie fest, wer den Schuldner informiert — der Zedent, der Zessionar oder keine formelle Anzeige. Bestätigen Sie, dass Nebenrechte (Zinsen, Pfand, Bürgschaften) nach OR Art. 170 mit übergehen.
- 5
Unterzeichnen und zustellen
Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von Zedent und Zessionar eigenhändig unterzeichnen (OR Art. 165). Senden Sie eine Kopie an den Schuldner — ab diesem Zeitpunkt kann er nur noch an den Zessionar befreiend leisten (OR Art. 167).
Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht
Die Zession ist in OR Art. 164–174 abschliessend geregelt. Einige Punkte verdienen bei der Verwendung der Vorlage besondere Aufmerksamkeit.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei grossen Forderungsvolumen, Konkurs des Zedenten, internationalen Sachverhalten oder mehrfacher Abtretung derselben Forderung empfehlen wir die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO, SchKG)
Zwingende Schriftform (OR Art. 165)
Die Abtretung ist nach OR Art. 165 Abs. 1 nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine rein mündliche oder konkludente Zession entfaltet keine Wirkung — der vermeintliche Zessionar bleibt forderungslos. Für die Schriftform genügt die eigenhändige Unterschrift des Zedenten (OR Art. 13, 14); die Unterschrift des Zessionars ist nicht konstitutiv, wird in der Praxis aber zur Dokumentation der Annahme eingeholt. Die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES ist der Eigenhandunterschrift gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis).
Nebenrechte und Einreden (OR Art. 170 / 169)
Mit der Forderung gehen nach OR Art. 170 alle Nebenrechte auf den Zessionar über: aufgelaufene und künftige Zinsen, Pfandrechte, Bürgschaften, Konventionalstrafen. Gleichzeitig bleiben dem Schuldner nach OR Art. 169 sämtliche Einreden erhalten, die ihm gegen den Zedenten zustanden — also etwa Verrechnung, Verjährung, Stundung oder Einwendungen aus dem Grundverhältnis. Der Zessionar übernimmt die Forderung also „wie sie steht und liegt“.
Veritäts- und Bonitätshaftung (OR Art. 171)
Bei entgeltlicher Abtretung haftet der Zedent nach OR Art. 171 Abs. 1 für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung (Veritätshaftung). Er garantiert also, dass die Forderung tatsächlich besteht, ihm zusteht und nicht bereits erloschen ist. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität) haftet er hingegen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (OR Art. 171 Abs. 2). Bei unentgeltlicher Abtretung entfällt jede Garantiepflicht (OR Art. 172).
Anzeige an den Schuldner (OR Art. 167)
Die Anzeige an den Schuldner ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, wohl aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber dem Schuldner: Leistet er gutgläubig an den Zedenten, bevor ihm die Abtretung angezeigt wird, wird er nach OR Art. 167 von seiner Schuld befreit. Die Anzeige sollte nachweisbar erfolgen (Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung) und den Zessionar mit vollständiger Zahlungsverbindung (IBAN) benennen.
Häufige Fragen
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