WEG-Verwaltungsvertrag Vorlage für Österreich
Beauftragen Sie als Eigentümergemeinschaft in Österreich eine Hausverwaltung rechtssicher nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG). Unsere Vorlage berücksichtigt die Pflichten des Verwalters nach § 19 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung), die Haftung nach § 20 WEG, die Kündigungsregeln der §§ 21, 28-31 WEG sowie das Honorarmodell pro Wohnungseigentumsobjekt — sofort als professionelles PDF herunterladbar.
Die Hausverwaltung übernimmt mit Vertragsbeginn die ordentliche Verwaltung der gemeinsamen Sache sowie sämtliche der Eigentümergemeinschaft nach §§ 17 ff. WEG zugewiesenen Aufgaben im erweiterter Aufgabenkatalog (inkl. Sanierungs- und Modernisierungsbegleitung).
(a) Kaufmännische Verwaltung: Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans (§ 34 WEG) bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, Vorschreibung der monatlichen Akontozahlungen, Führung der laufenden Buchhaltung, Erstellung der jährlichen Jahresabrechnung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, Verwaltung der Rücklage gemäß § 32 WEG, Belegverwahrung gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (§ 132 BAO — 7 Jahre).
(b) Technische Verwaltung: Auftragsvergabe und Beaufsichtigung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung; Zuziehung qualifizierter Handwerksbetriebe; Überwachung der Bauausführung; Abnahme der Leistungen; Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen (§§ 922 ff., 1295 ABGB).
(c) Eigentümerversammlung: Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung gemäß § 25 WEG (mindestens einmal jährlich) unter Einhaltung der Einberufungsfrist von 14 Tage; Erstellung des Versammlungsprotokolls binnen 4 Wochen nach Versammlung; Vorbereitung der Beschlussfassung in den Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung (§§ 28-31 WEG).
(d) Korrespondenz und Behördenkontakt: Bearbeitung der laufenden Korrespondenz mit Eigentümern, Mietern, Behörden, Versicherungen, Lieferanten und Dienstleistern; Vertretung gegenüber Dritten im Umfang der Vollmacht.
(e) Kontoführung: Anlage und Führung eines auf die Eigentümergemeinschaft lautenden Eigenkontos bei einer österreichischen Bank.
(f) Sanierungs- und Modernisierungsbegleitung: Vorbereitung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Einholung mehrerer Vergleichsangebote, Bauanträge bei der Baubehörde, Abwicklung von Förderanträgen (Wohnbauförderung der jeweiligen Bundesländer), Sanierungsbeschlussvorbereitung gemäß §§ 28, 29 WEG.
(g) Individuell vereinbart: Übernahme der Brandschutzbeauftragten-Funktion (TRVB 134); jährlicher Energieausweis-Check; Koordination der jährlichen Brandschutzbegehung mit der Brandschutzgruppe der Feuerwehr Wien.
Zahlungsmodalität: Die Vergütung wird monatlich im Vorhinein, jeweils zum 5. eines Kalendermonats, aus dem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter abgehoben und auf das von der Hausverwaltung bekanntgegebene Geschäftskonto überwiesen.
Anpassung: Das Honorar wird wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020 = 100) der Statistik Austria. Ausgangsbasis ist der Indexwert Mai 2026 (VPI 2020 = 100). Eine Anpassung erfolgt jeweils mit Wirkung ab dem auf eine Indexschwankung von mehr als 5 % folgenden Kalendermonat; eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen.
Rücklage (§ 32 WEG — gesetzlich verpflichtend): Die Eigentümergemeinschaft führt eine angemessene Rücklage zur Deckung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Die monatliche Zuführung beträgt einvernehmlich 50,00 EUR pro Wohnungseigentumsobjekt; sie ist im monatlichen Akontobetrag enthalten. Die Rücklage ist auf einem gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen.
Jahresabrechnung (§ 34 Abs 2 WEG): Die Hausverwaltung legt bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine prüfbare Jahresabrechnung vor. Diese umfasst die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte sowie eine Aufstellung der Rücklage (Stand zu Jahresbeginn, Zuführung, Entnahmen, Stand zu Jahresende).
Die Hausverwaltung leitet die Versammlung, dokumentiert die Beschlussfassung und erstellt das Versammlungsprotokoll binnen 4 Wochen nach Versammlung; das Protokoll wird allen Eigentümern übermittelt.
Die Hausverwaltung bereitet Beschlussfassungen über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (§ 29 WEG) vor und führt zustande gekommene Beschlüsse aus. Im Bereich der ordentlichen Verwaltung (§ 28 WEG) handelt die Hausverwaltung eigenverantwortlich.
Kündigung durch Mehrheitsbeschluss: Die Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung gemäß § 30 WEG jederzeit durch Mehrheitsbeschluss ohne Angabe von Gründen abberufen; die Wirksamkeit tritt mit Ablauf des auf den Beschluss folgenden Kalenderquartals ein, soweit der Beschluss nichts anderes bestimmt. Eine kürzere Frist (z.B. zum nächsten Monatsende) ist mit Einverständnis der Hausverwaltung möglich.
Außerordentliche Kündigung durch die Hausverwaltung: Die Hausverwaltung kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei (a) nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten der Eigentümer; (b) beharrlicher Nichtleistung der vereinbarten Akontobeträge durch die Mehrheit der Eigentümer; (c) ehrenrührigem Verhalten einzelner Eigentümer gegenüber Mitarbeitern der Hausverwaltung; (d) Wegfall der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Hausverwalter (§ 117 GewO).
Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Die Pflicht zur Übergabe sämtlicher Unterlagen und Vermögenswerte an einen Nachfolger trifft die Hausverwaltung jedenfalls.
Die Hausverwaltung verpflichtet sich, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 1,5 Mio. Jahreshöchstleistung — Wiener Städtische Versicherung Polizze Nr. VS-987654 abzuschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen ist eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Eine Beschränkung der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG (bei Verbraucherbeteiligung) bzw. nach allgemeinen Grundsätzen unwirksam und wird nicht vereinbart.
Die Hausverwaltung führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung und gewährt jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Einsicht in die Bücher und Belege (§ 34 Abs 3 WEG). Die Aufbewahrungsfrist für sämtliche Belege beträgt gemäß § 132 BAO 7 Jahre. Bei Vertragsende sind alle Bücher, Belege, Verträge und Korrespondenzen ordnungsgemäß sortiert an den Nachfolger oder an die Eigentümergemeinschaft zu übergeben.
Im Schadensfall meldet die Hausverwaltung den Schaden unverzüglich (binnen 7 Tagen) bei der Versicherung, dokumentiert ihn fotografisch und schriftlich, holt mehrere Sanierungsangebote ein und führt die Schadensregulierung bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung. Eine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt ausschließlich auf das Konto der Eigentümergemeinschaft. Auszahlungen an einzelne Eigentümer sind nur mit gesondertem Mehrheitsbeschluss zulässig.
Bei Maßnahmen mit Förderfähigkeit (Wohnbauförderung des jeweiligen Bundeslandes, KfW-/AWS-Programme, thermische Sanierung gemäß OIB-Richtlinie) übernimmt die Hausverwaltung die Antragstellung und Abwicklung der Förderung; ein etwaiges Sonderhonorar nach § 12 dieses Vertrages bleibt vorbehalten.
Mahn- und Inkassokosten (Einschreibegebühren, Mahnspesen, Gerichtsgebühren, Anwaltskosten) trägt der/die säumige Eigentümer/Eigentümerin persönlich. Die Hausverwaltung legt im Streitfall den Anspruch beim zuständigen Bezirksgericht (§ 49 JN) ein und mandatiert nach Mehrheitsbeschluss einen Rechtsanwalt; entsprechende Kosten werden im Wirtschaftsplan ausgewiesen.
• Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Mietstreitigkeiten und Schadensersatzfällen (Stundensatz 150,00 EUR/Stunde netto)
• Vorbereitung und Begleitung von Bauverhandlungen bei der Baubehörde
• Förderantrags-Erstellung und Abrechnung mit Förderstellen
• Sonderprüfungen außerhalb der Jahresabrechnung, insbesondere auf Verlangen des/der Rechnungsprüfungsausschusses
• Energieausweis-Aktualisierung, Brandschutzbeauftragten-Tätigkeit, ÖNORM-Konformitätsprüfungen
• Mehrleistungen aufgrund Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, die über den Standardumfang hinausgehen
Sonderhonorare werden mit der nächsten Quartalsabrechnung in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig.
• Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten, Grundbuchsauszug
• Buchhaltungsunterlagen der letzten 7 Jahre (Originale und ggf. digital), Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Belege
• Kontostände der Eigenkonten und Sammelkonten samt aktueller Auszüge
• Rücklagenkonto mit Sparkontoauszug
• Versicherungsverträge und laufende Schadensfälle
• Wartungs- und Dienstleistungsverträge (Aufzug, Heizungsanlage, Hausreinigung, Schneeräumung, Müllabfuhr-Sonderverträge)
• Mietverträge (bei vermieteten Eigentumswohnungen über die Hausverwaltung)
• Energieausweis, Brandschutzkonzept, Bauakten und Behördenbescheide
• Korrespondenz der letzten 3 Jahre, Eigentümerverzeichnis, E-Mail-Verteilerlisten
Die Übergabe erfolgt nach einem schriftlichen Übergabeprotokoll. Eine Sperrwirkung — etwa Zurückbehaltung von Unterlagen wegen offener Honorarforderungen — ist unzulässig; offene Forderungen sind separat im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Streitigkeiten zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung über die Auslegung dieses Vertrags oder über die Tätigkeit der Hausverwaltung sind primär einvernehmlich oder im Wege der Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) beizulegen. Erst nach Scheitern eines solchen Versuchs ist als ausschließlicher Gerichtsstand das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sachlich und örtlich zuständig.
(b) Salvatorische Klausel (§ 879 ABGB): Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(c) Datenschutz: Die Hausverwaltung verarbeitet personenbezogene Daten der Eigentümer und Mieter ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs 1 lit b und c DSGVO). Eine separate Datenschutzerklärung wird zur Verfügung gestellt.
(d) Zusatzvereinbarungen: Die Hausverwaltung stellt den Eigentümern eine Online-Plattform (Doxuno-WEG-Portal oder vergleichbar) zur Einsicht in Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rücklagenkonto bereit. Sprechstunden Mo-Fr 9-12 Uhr, Do 14-17 Uhr.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält ein Original. Geschlossen in Wien am 15.05.2026.
Was ist ein WEG-Verwaltungsvertrag?
Ein WEG-Verwaltungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Auftragsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB) zwischen einer Eigentümergemeinschaft (EG) und einer Hausverwaltung über die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft. In Österreich ist der Vertragsgegenstand zwingend an das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I 70/2002) gebunden: § 17 WEG sieht die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft vor, die Verwaltung durch einen mit qualifizierter Mehrheit gewählten Verwalter führen zu lassen, sofern die Liegenschaft mehr als zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss; die schriftliche Vertragsform ist in der österreichischen Praxis Standard und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Pflichten des Verwalters in Österreich sind in § 19 WEG abschließend geregelt und umfassen die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 34 Abs 2 WEG), die jährliche Abrechnung der Aufwendungen, die Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung, die Korrespondenz mit den Wohnungseigentümern, die Kontoführung über das Eigenmittelkonto der EG, die Überwachung der Hausordnung sowie die Vergabe und Kontrolle von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Zusätzlich obliegen ihm die Verwaltung der Rücklage nach § 32 WEG, die Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen sowie die Beachtung der österreichischen Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (Wien, NÖ, OÖ, Steiermark, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Burgenland).
Der Vertrag wird in Österreich typischerweise auf bestimmte Zeit (3-5 Jahre) oder unbestimmte Zeit mit beidseitiger ordentlicher Kündigung abgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 21 WEG) — etwa bei grober Pflichtverletzung, Unterschlagung oder grobem Vermögensmissbrauch — bedarf der qualifizierten Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (§ 28 Abs 1 WEG). Die Haftung des Verwalters richtet sich in Österreich nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB; eine Haftpflichtversicherung ist nach § 19 Abs 2 Z 1 WEG Pflicht. Verstöße gegen § 20 WEG begründen Schadenersatzansprüche und können den Verlust der Verwalterbefugnis nach sich ziehen.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-WEG-Verwaltungsvertragsvorlage für Österreich deckt sämtliche Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien nach WEG 2002 und ABGB umfassend ab.
Eigentümergemeinschaft (Auftraggeberin)
Bezeichnung der EG mit Liegenschaftsadresse, Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Bezirksgericht (BG), Anzahl der Wohnungseigentumsobjekte und Kfz-Abstellplätze.
Hausverwaltung (Auftragnehmerin)
Vollständige Daten der Hausverwaltung — Firma, Adresse, UID-Nummer (ATU), Firmenbuchnummer (FN), Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder, Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 WEG.
Beschluss der Eigentümerversammlung
Verweis auf den Mehrheitsbeschluss zur Bestellung der Hausverwaltung nach § 28 WEG mit Datum und qualifizierter Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.
Aufgabenkatalog nach § 19 WEG
Standard- oder erweiterter Pflichtkatalog — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung, Kontoführung, Korrespondenz, Hausordnung, Mahnwesen.
Honorarmodell
Wahlweise pro Wohnungseigentumsobjekt (typisch in Wien: 22-30 EUR/Monat netto), pauschal oder Mischmodell — inklusive Umsatzsteuer 20 % nach § 10 UStG.
Kfz-Stellplatz-Zuschlag
Separater Honoraranteil für die Verwaltung von Tiefgarage und Kfz-Abstellplätzen — österreichische Standardpraxis bei größeren Wohnanlagen.
Wertsicherung (VPI 2020)
Indexklausel auf Basis des Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria mit konfigurierbarer Schwellenwertregelung — verhindert Realwertverlust des Verwalterhonorars.
Vertragslaufzeit & Kündigung
Befristet (3-5 Jahre üblich) oder unbefristet mit beidseitiger ordentlicher Kündigung — sowie außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund nach § 21 WEG.
Haftung & Versicherung
Haftung des Verwalters nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB, Pflicht zur aufrechten Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 WEG, Vorlage der Polizze.
Erfüllungsgehilfen & Subunternehmer
Regelung zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB (Reinigungsfirma, Hausmeister, Gartenpflege) — mit Zustimmungsvorbehalt der EG.
Rechnungslegung & Belegeinsicht
Detaillierte Pflicht zur Vorlage von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung mit Belegen, Konto-Auszügen und Rücklagenverwendung nach § 34 WEG — österreichische Mindeststandards.
Konventionalstrafe & Schiedsklausel
Optionale Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB (mit richterlichem Mäßigungsrecht) sowie wahlweise Bezirksgerichts- oder Schiedsgerichtsklausel nach österreichischem Recht.
So erstellen Sie Ihren WEG-Verwaltungsvertrag für Österreich
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Verwaltungsvertrag nach österreichischem WEG 2002 — strukturiert und mit allen branchenspezifischen Klauseln.
- 1
Eigentümergemeinschaft präzise bezeichnen
Tragen Sie die offizielle Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft, die Liegenschaftsadresse, die Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde aus dem österreichischen Grundbuch sowie das zuständige Bezirksgericht ein. Geben Sie die Anzahl der Wohnungseigentumsobjekte und Kfz-Abstellplätze an — Grundlage für die Honorarberechnung pro Wohneinheit.
- 2
Hausverwaltung mit allen Befugnissen erfassen
Erfassen Sie Firmenname, Adresse, UID-Nummer (ATU), Firmenbuchnummer (FN), die Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder gemäß österreichischer Gewerbeordnung und die aufrechte Haftpflichtversicherung gemäß § 19 Abs 2 WEG. Bei juristischen Personen geben Sie den/die zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in an.
- 3
Aufgabenkatalog und Honorarmodell festlegen
Wählen Sie den Standard- oder erweiterten Aufgabenkatalog (mit Mahnwesen, Versicherungswesen oder Bauverwaltung) nach § 19 WEG. Entscheiden Sie zwischen einem Honorar pro Wohnungseigentumsobjekt (in Wien 22-30 EUR/Monat netto üblich), einer Pauschale oder einem Mischmodell. Vergessen Sie die 20 % Umsatzsteuer nach § 10 UStG nicht.
- 4
Wertsicherung, Laufzeit und Kündigung regeln
Vereinbaren Sie eine VPI-Wertsicherung mit Schwellenwert (typisch 5 %) zum Schutz vor Realwertverlust. Legen Sie die Vertragslaufzeit fest — befristet (3-5 Jahre üblich in Österreich) oder unbefristet mit ordentlicher Kündigung. Beachten Sie die außerordentliche Kündigung nach § 21 WEG bei wichtigem Grund.
- 5
PDF herunterladen und nach Mehrheitsbeschluss unterzeichnen
Kontrollieren Sie den fertigen Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als professionelles PDF herunter. Der Vertrag wird nach Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung (qualifizierte Mehrheit nach § 28 WEG) von dem/der Vertreter/in der Eigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung unterzeichnet. Eine Kopie wird allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der WEG-Verwaltungsvertrag berührt das österreichische Wohnungseigentumsrecht in seinen zentralen Bestimmungen — von der Verwalterbestellung über die Pflichten bis zur Beendigung.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Bestellung und Pflichten nach §§ 17, 19 WEG 2002
Nach § 17 WEG ist die Eigentümergemeinschaft in Österreich verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen, sofern die Liegenschaft mehr als zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss nach § 28 WEG; eine qualifizierte Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentumsanteile ist erforderlich. Die Pflichten des Verwalters in Österreich sind in § 19 WEG taxativ aufgeführt: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Eigentümerversammlung, Kontoführung, Korrespondenz, Hausordnung, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Diese Pflichten sind zwingend; eine vertragliche Reduktion ist nur in eng begrenztem Umfang zulässig.
Honorar, Umsatzsteuer und Bestellerprinzip
Das Verwalterhonorar ist in Österreich frei vereinbar; übliche Modelle sind in Wien 22-30 EUR/Monat netto pro Wohnungseigentumsobjekt, in Graz, Salzburg, Linz und Innsbruck regional etwas darunter. Die Umsatzsteuer beträgt nach § 10 UStG 20 % auf das Verwalterhonorar (Hausverwaltung ist umsatzsteuerlich nicht ausgenommen). Eine Wertsicherung nach VPI 2020 ist Standardpraxis. Im Unterschied zur Maklerprovision gilt für Hausverwaltungsleistungen in Österreich kein Bestellerprinzip — die Eigentümergemeinschaft trägt die Kosten als Gemeinschaftsausgabe nach § 32 WEG (verteilt nach Wohnungseigentumsanteilen).
Haftung nach § 20 WEG und Pflichthaftpflichtversicherung
Der Verwalter haftet in Österreich nach § 20 WEG iVm § 1295 ABGB für jede Pflichtverletzung schuldhaft (Vorsatz und Fahrlässigkeit). § 19 Abs 2 Z 1 WEG schreibt eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen zwingend vor. Bei Pflichtverletzungen — etwa unrichtiger Jahresabrechnung, Unterschlagung von Rücklagenmitteln oder grober Vernachlässigung der Erhaltung — können einzelne Wohnungseigentümer in Österreich gemäß §§ 20, 28 WEG die Abberufung verlangen oder Schadenersatz vor dem Bezirksgericht (Außerstreitverfahren nach §§ 37 ff. WEG) geltend machen.
Außerordentliche Kündigung und Abwahl nach § 21 WEG
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 21 WEG ist in Österreich das schärfste Schwert gegen einen pflichtwidrigen Verwalter. Wichtiger Grund liegt nach OGH-Judikatur etwa bei grober Vermögensgefährdung, Unterschlagung, grober Vernachlässigung der Erhaltungspflicht oder Untätigkeit gegenüber Eigentümerbeschlüssen vor. Die Kündigung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses nach § 28 Abs 1 WEG. Zusätzlich können einzelne Wohnungseigentümer die gerichtliche Abberufung des Verwalters nach § 19 Abs 4 WEG vor dem Bezirksgericht (Wien-Innere Stadt für Wiener Liegenschaften) beantragen — ein in der österreichischen Praxis durchaus relevantes Verfahren bei zerstrittenen Gemeinschaften.
Häufig gestellte Fragen
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