Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Verzichten Sie zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf Ihr gesetzliches Erbrecht — umfassend und rechtssicher nach österreichischem Recht. Der Erbverzicht ist nach § 1247 ABGB notariatsaktpflichtig (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) und wirkt sich nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden aus. Unsere Vorlage bietet einen detaillierten Entwurf für die Vorlage beim österreichischen Notar — mit Abfindungsklauseln, Wirkungsregelung gegenüber Nachkommen und EU-Erbrechtsverordnungs-Konformität.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| ERRICHTENDER NOTAR/NOTARIN | Dr. Wolfgang Berger, Notar |
| NOTARIATSKANZLEI | Stephansplatz 8, 1010 Wien |
| ORT DER ERRICHTUNG | Wien |
| DATUM DER ERRICHTUNG | 15.04.2026 |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Ein Erbverzichtsvertrag ist nach § 1247 ABGB ein notariatsaktpflichtiger Vertrag, mit dem ein gesetzlich Erbberechtigter zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf das gesamte gesetzliche Erbrecht verzichtet — und damit weitergehender wirkt als der Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB. Während der Pflichtteilsverzicht nur den Pflichtteil erfasst, lässt der Erbverzicht die/den Verzichtenden nach österreichischem Erbrecht erbrechtlich „wie vorverstorben" gelten (§ 793 ABGB): Sie/er fällt aus der gesetzlichen Erbfolge vollständig heraus, hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr (der Pflichtteil setzt das Erbrecht voraus) und gilt im Verlassenschaftsverfahren wie nicht mehr existent. Der Erbverzicht ist in der österreichischen Vermögens- und Nachlassplanung das umfassendste Instrument zur Neutralisierung künftiger Erb- und Pflichtteilsansprüche.
Das österreichische Recht stellt sehr strenge Formanforderungen: nach § 1247 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Erbverzicht ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Die Notarin oder der Notar belehrt die/den Verzichtende/n nach § 52 NO umfassend über die Tragweite — insbesondere darüber, dass der Verzicht nach österreichischem Recht in der Regel nicht widerrufen werden kann, dass er sich nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden erstreckt und dass gewillkürtes Erbrecht (testamentarische Zuwendung durch die/den Erblasser/in) trotz Verzichts möglich bleibt. Diese Belehrung wird im Notariatsakt protokolliert.
Eine zentrale österreichische Besonderheit des Erbverzichts ist die automatische Erstreckung auf Nachkommen: nach § 1247 Abs 2 ABGB wirkt der Erbverzicht — anders als der Pflichtteilsverzicht — automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Das bedeutet: Wenn ein Sohn auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, fallen automatisch auch dessen Kinder aus der Erbfolge heraus. Diese Wirkung kann im Notariatsakt eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Mit der EU-Erbrechtsverordnung VO (EU) 650/2012 sind grenzüberschreitende Aspekte zu beachten — etwa wenn die/der Erblasser/in im Ausland verstirbt oder die/der Verzichtende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat.
Die Doxuno-Erbverzichtsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach § 1247 ABGB ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage bei einem österreichischen Notariat.
Vollständige Identifikation der/des künftigen Erblasser/in — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Familienstand.
Vollständige Identifikation der/des Verzichtenden mit Verhältnis (Tochter, Sohn, Enkel, Ehegatte) — gesetzliche Erbberechtigung nach §§ 731 ff. ABGB.
Beschreibung der Beziehung und des Hintergrunds — etwa Hofübergabe, Bevorzugung eines anderen Erben, Auslandsverlegung des Lebensmittelpunkts.
Erbverzicht erfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht — Pflichtteil ist mitenthalten (Pflichtteil setzt Erbrecht voraus). Wirkung „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB).
Optionale Beschränkung auf einen konkreten Vermögensteil — Liegenschaft, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen — nach österreichischer Notariatspraxis.
Klarstellung, dass der Erbverzicht den Pflichtteil mitumfasst — kein separater Pflichtteilsverzicht erforderlich (anders als bei reinem Pflichtteilsverzicht).
Optionale Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Vermögensgegenstand; Modus, Fälligkeit, Wertsicherung nach VPI 2020 der Statistik Austria.
Klauseln zur automatischen Erstreckung auf Nachkommen nach § 1247 Abs 2 ABGB oder zu deren ausdrücklichem Ausschluss — zentraler Unterschied zum Pflichtteilsverzicht.
Klarstellung, dass die/der Erblasser/in die/den Verzichtenden trotz Erbverzicht testamentarisch bedenken kann — gewillkürtes Erbrecht bleibt möglich.
Klauseln bei mehreren Verzichtenden — wechselseitige Bedingungsregelung; Auflösung bei Wegfall einer Verzichtserklärung nach österreichischer Praxis.
Hinweise zu grenzüberschreitenden Aspekten bei Erblassern oder Verzichtenden mit Auslandsbezug — Rechtswahl, Zuständigkeit, anerkennungsfähige Verzichte.
Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) und Belehrungstext nach § 52 NO — die Vorlage dient als Entwurf für den Notar.
In fünf Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung in Österreich.
Geben Sie die vollständigen Personendaten der/des Erblasser/in und der/des Verzichtenden ein. Beschreiben Sie den Hintergrund — typische Anlässe in Österreich sind Hof- oder Familienunternehmensübergaben, vorgezogene Vermögensplanung, Auslandsverlegung des Lebensmittelpunkts oder eine bewusste Bevorzugung eines anderen Erbberechtigten. Eine sorgfältige Beschreibung erleichtert die spätere notarielle Belehrung und beugt Anfechtungen wegen Willensmängeln vor.
Bestimmen Sie, ob der Verzicht das gesamte gesetzliche Erbrecht umfasst (Standard nach § 1247 ABGB — Wirkung „wie vorverstorben") oder ob er auf einen konkreten Vermögensteil beschränkt wird (z.B. nur das Erbrecht an einer Liegenschaft oder am Familienunternehmen). Klären Sie zudem, ob die testamentarische Zuwendung der/des Erblasser/in durch den Verzicht berührt sein soll — gewillkürtes Erbrecht bleibt nach österreichischem Recht trotz Verzichts grundsätzlich möglich.
Diese Frage ist beim Erbverzicht in Österreich besonders wichtig. Nach § 1247 Abs 2 ABGB erstreckt sich der Erbverzicht automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden — anders als beim Pflichtteilsverzicht. Wenn die Nachkommen ihre eigenen Erb- oder Pflichtteilsrechte behalten sollen, ist dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich auszuschließen. Diese Differenzierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensnachfolge in der Familie.
Vereinbaren Sie eine Abfindung als Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Wertpapiere oder Vermögensgegenstand. Bestimmen Sie den Modus und die Fälligkeit der Auszahlung. In Österreich empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria, um den realen Wert der Abfindung gegen Inflation abzusichern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die EU-Erbrechtsverordnung VO 650/2012 zu beachten.
Der Erbverzicht ist nach § 1247 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig. Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Der Notar belehrt nach § 52 NO über die rechtlichen Folgen — insbesondere über die Wirkung „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB), die Erstreckung auf Nachkommen (§ 1247 Abs 2 ABGB) und die Möglichkeit gewillkürten Erbrechts trotz Verzichts.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Erbverzicht ist eines der weitreichendsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — Notariatsakt-Pflicht, automatische Wirkung auf Nachkommen und EU-erbrechtliche Aspekte erfordern besondere Sorgfalt.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der Erbverzicht ist nach österreichischem Recht eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 1247 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871) und § 67 Notariatsordnung ist der Erbverzicht ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die/den Verzichtende/n vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen — insbesondere mit der Wirkung „wie vorverstorben" und der automatischen Erstreckung auf Nachkommen. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend nach § 52 NO; die Belehrung wird im Notariatsakt protokolliert.
Der Erbverzicht wirkt nach § 793 ABGB so, als ob die/der Verzichtende „nicht mehr wäre" — sie/er gilt erbrechtlich wie vorverstorben. Daraus folgt: Sie/er fällt aus der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 731 ff. ABGB vollständig heraus, hat keinen Pflichtteilsanspruch nach §§ 757 ff. ABGB mehr (der Pflichtteil setzt das Erbrecht voraus) und wird im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Verlassenschaft fällt damit auf die übrigen gesetzlichen Erben oder — soweit testamentarisch verfügt — auf die testamentarisch eingesetzten Erben. Die Wirkung ist nach österreichischem Recht umfassender als beim Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB), der nur den Pflichtteil neutralisiert und die gesetzliche Erbfolge offenhält.
Eine zentrale österreichische Besonderheit des Erbverzichts: Nach § 1247 Abs 2 ABGB wirkt der Erbverzicht — anders als der Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB) — automatisch auch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wenn beispielsweise ein Sohn auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, fallen damit auch dessen Kinder aus der Erbfolge heraus. Diese Wirkung kann im Notariatsakt eingeschränkt oder ausgeschlossen werden — etwa indem ausdrücklich vereinbart wird, dass die Nachkommen ihre eigenen Erbrechte behalten. Diese Differenzierung ist nach österreichischem Erbrecht von erheblicher praktischer Bedeutung: Beim Pflichtteilsverzicht ist die gesetzliche Regel umgekehrt — keine automatische Erstreckung auf Nachkommen.
Trotz Erbverzichts bleibt nach österreichischem Recht das gewillkürte Erbrecht möglich: Die/der Erblasser/in kann die/den Verzichtenden auch nach Errichtung des Erbverzichts testamentarisch bedenken — etwa durch Letztwillige Verfügung nach §§ 552 ff. ABGB. Der Verzicht erfasst nur das gesetzliche Erbrecht; eine testamentarische Zuwendung ist davon unberührt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die EU-Erbrechtsverordnung VO (EU) 650/2012 zu beachten: Sie regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Erbverzichten zwischen EU-Mitgliedstaaten. Wenn die/der Erblasser/in ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat oder Auslandsvermögen vorhanden ist, sollte der österreichische Notar die EU-erbrechtlichen Aspekte sorgfältig prüfen.
Laden Sie den hochwertigen Entwurf nach § 1247 ABGB als professionelles PDF herunter — mit Abfindungsklauseln, Wirkungsregelung gegenüber Nachkommen und EU-Erbrechtsverordnungs-Hinweisen. Optimaler Vorbereitungstext zur Vorlage bei Ihrem österreichischen Notar (Notariatsakt zwingend).
Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich