Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Erstellen Sie einen rechtssicheren Beratervertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Unternehmensberater, IT-Berater, Steuerberater, Rechtsanwälte und alle freien Berufe. Unsere Vorlage deckt Tagessatz, Pauschal- oder Erfolgshonorar, Treuepflichten nach ABGB, Geheimhaltung nach UWG sowie Datenschutz nach DSGVO/DSG vollständig ab und ermöglicht es Ihnen, das fertige Dokument in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
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Ein Beratervertrag ist ein gemischter Vertrag, mit dem sich der/die Berater/in (Auftragnehmer/in) verpflichtet, eine bestimmte beratende Leistung gegen Entgelt zu erbringen, ohne dabei in den Betrieb der/des Mandantin/en organisatorisch eingegliedert zu sein. Im österreichischen Recht enthält der Beratervertrag typischerweise Elemente des Auftrags (§§ 1002 ff. ABGB) und des freien Dienstvertrags (§ 1151 ABGB), je nachdem ob ein konkreter Erfolg oder die sorgfältige Tätigkeit selbst geschuldet wird. Anders als beim Werkvertrag schuldet der/die Berater/in in Österreich grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Beratungstätigkeit nach den anerkannten Regeln der Kunst (lege artis).
Der Beratervertrag kommt in Österreich in vielfältigen Bereichen zum Einsatz: Unternehmens- und Strategieberatung, IT- und Digitalisierungsberatung, Steuer- und Wirtschaftsberatung, Rechts- und Compliance-Beratung, Marketing- und PR-Beratung sowie Personalberatung. Das Honorar kann als Tagessatz (typischerweise 800 bis 2.500 EUR pro Beratungstag), Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder — eingeschränkt — als Erfolgshonorar vereinbart werden. Bei Anwälten unterliegt das Erfolgshonorar Beschränkungen (§ 879 ABGB iVm § 16 RL-BA 2015); reine Quota-litis-Vereinbarungen sind in Österreich unzulässig.
In Österreich ist die korrekte Abgrenzung des Beratervertrags vom Dienstverhältnis von erheblicher steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Bei Eingliederung in den Mandantenbetrieb, Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit/Arbeitsort und persönlicher Arbeitspflicht liegt nach Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein Dienstverhältnis vor — mit voller Sozialversicherungspflicht nach ASVG, unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung. Geheimhaltungspflichten richten sich nach §§ 26a–26j UWG (Geschäftsgeheimnis-Schutz, Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) und § 122 StGB; bei berufsrechtlich gebundenen Beratern (Rechtsanwalt § 9 RAO, Steuerberater § 91 WTBG 2017, Notar § 37 NO) bestehen darüber hinaus gesetzliche Verschwiegenheitspflichten. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO iVm DSG 2018 zwingend.
Die Doxuno-Beratervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des ABGB, UWG und DSGVO ab und ist sowohl für selbständige Einzelberater als auch für Beratungsgesellschaften geeignet.
Vollständige Identifikation von Mandant/in und Berater/in mit Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU) und österreichischem Sitz.
Detaillierte Leistungsbeschreibung mit Beratungsfeld, Deliverables und Tätigkeitsort — § 1299 ABGB Sorgfaltsmaßstab des Sachverständigen.
Klare Abgrenzung zum Dienstvertrag: selbstständige Tätigkeit (§ 1 UGB), keine Weisungsbindung, eigene SVS-Anmeldung — Schutz vor Scheinselbständigkeit.
Wahlweise Tagessatz, Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder Erfolgshonorar — § 879 ABGB-konform.
Reise- und Materialkosten nach § 1014 ABGB (tatsächlich, pauschal oder inklusive) — mit Genehmigungspflicht für Großspesen.
Treuepflicht nach § 1009 ABGB, Berichts- und Ablieferungspflicht § 1012 ABGB, Offenlegung von Interessenkonflikten.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach §§ 26a–26j UWG, § 122 StGB strafrechtlich, zeitlich unbefristete Vertraulichkeit.
Optionale Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB bei Geheimhaltungsverletzung — mit richterlichem Mäßigungsrecht.
Werknutzungsrechte nach § 24 UrhG — wahlweise ausschließliches Recht für Mandant/in oder einfache Lizenz, Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Berater.
Haftungsobergrenze bezogen auf Jahreshonorar oder individuell — mit zwingenden Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung; Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO bei Verarbeitung personenbezogener Daten.
Kündigungsregelungen, österreichisches Recht (§ 104 JN), wahlweise ordentliche Gerichte, VIAC-Schiedsklausel oder ZivMediatG-Mediation.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Beratervertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
Geben Sie die vollständigen Daten von Mandant/in und Berater/in ein: Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU…) und Sitz in Österreich. Beschreiben Sie das Beratungsfeld und die zu erbringenden Leistungen so konkret wie möglich — je präziser, desto geringer das Risiko späterer Streitigkeiten über den Leistungsumfang vor österreichischen Gerichten.
Wählen Sie zwischen Tagessatz (üblich in Österreich 800–2.500 EUR), Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder Erfolgshonorar. Legen Sie die Umsatzsteuer-Behandlung fest (20 % Normalsatz nach § 10 UStG, befreit nach § 6 UStG bei Kleinunternehmern). Konfigurieren Sie die Spesenregelung nach § 1014 ABGB.
Tragen Sie Vertragsbeginn und Vertragsdauer ein (befristet, projektbezogen oder unbefristet). Aktivieren Sie die Geheimhaltungsklausel nach §§ 26a–26j UWG. Optional: setzen Sie eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB fest — beachten Sie das richterliche Mäßigungsrecht in Österreich.
Aktivieren Sie nach Bedarf: IP-Rechte (§ 24 UrhG), Haftungsbegrenzung, Berufshaftpflichtversicherung, Subunternehmer-Regelung, DSGVO-Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), Konkurrenzschutz oder VIAC-Schiedsklausel für internationale Mandate.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS-VO, Art. 25; SVG § 4).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Beim Abschluss eines Beratervertrags in Österreich sind mehrere Besonderheiten zu beachten, die sich von der deutschen Rechtslage unterscheiden — insbesondere bei der Abgrenzung zum Dienstvertrag und beim richterlichen Mäßigungsrecht.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Die korrekte Qualifikation des Beratervertrags ist in Österreich von erheblicher steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Beim selbständigen Beratervertrag (Auftrag iSd §§ 1002 ff. ABGB) erbringt der/die Berater/in seine/ihre Leistung in eigener Verantwortung, ohne Eingliederung in den Mandantenbetrieb und ohne Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsverhalten. Liegt jedoch faktisch eine persönliche Arbeitspflicht, organisatorische Eingliederung und Weisungsbindung vor, qualifizieren österreichische Gerichte und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) das Vertragsverhältnis trotz anderslautender Bezeichnung als Dienstvertrag — mit voller Pflichtversicherung nach § 4 ASVG. Beim freien Dienstvertrag (§ 4 Abs 4 ASVG) besteht zwar Sozialversicherungspflicht, aber keine arbeitsrechtliche Schutzwirkung. Der/die selbständige Berater/in in Österreich ist hingegen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) anzumelden.
In Österreich sind Tagessatz, Pauschalhonorar und Stundensatz im Beratervertrag rechtlich unproblematisch und können frei vereinbart werden. Erfolgshonorare sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB. Bei zugelassenen Rechtsanwälten in Österreich gilt § 16 der RL-BA 2015 (Standesregeln des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags): reine Quota-litis-Vereinbarungen (Honorar als Anteil am Streitwert) sind unzulässig; angemessene Erfolgskomponenten neben einem Grundhonorar sind dagegen statthaft. Bei Steuerberatern in Österreich gelten §§ 78 ff. WTBG 2017. Werden Schwellen überschritten (Verzehnfachung des Tarifs etc.), kommt richterliche Reduktion in Betracht. Verzugszinsen im B2B-Bereich betragen in Österreich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus 40 EUR Pauschale (§ 458 UGB).
Österreich hat die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch §§ 26a–26j UWG umgesetzt. Eine im Beratervertrag verankerte Vertraulichkeitsklausel gilt als zentraler Nachweis der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" iSd § 26b UWG. Bei Verletzung stehen dem/der Mandantin/Auftraggeber/in in Österreich Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Auskunftsansprüche nach §§ 26d–26g UWG zu sowie das Recht auf einstweilige Verfügung (§ 26h UWG, Geheimnisschutzverfahren). Strafrechtlich kommt § 122 StGB (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) in Betracht. Berufsrechtlich gebundene Berater in Österreich (Rechtsanwälte § 9 RAO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer § 91 WTBG 2017, Notare § 37 NO) unterliegen darüber hinaus einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, die durch keinen Vertrag aufgehoben werden kann.
Eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB ist in Österreich grundsätzlich frei vereinbar und kann ohne Schadensnachweis geltend gemacht werden. Im Unterschied zur deutschen Rechtslage steht dem österreichischen Gericht jedoch nach § 1336 Abs 2 ABGB ein ausdrückliches Mäßigungsrecht zu, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Praxisempfehlung in Österreich: Setzen Sie die Konventionalstrafe auf einen wirtschaftlich realistischen, aber abschreckenden Betrag (üblich für Geheimhaltungsverletzungen 10.000–100.000 EUR pro Fall) und formulieren Sie ausdrücklich, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben (§ 1336 Abs 3 ABGB). Bei B2C-Beraterverträgen sind zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des § 6 KSchG zu beachten — übermäßig nachteilige Klauseln gegenüber Verbrauchern in Österreich sind unwirksam.
Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren maßgeschneiderten Beratervertrag nach österreichischem Recht sofort als professionelles PDF herunter — ABGB-, UWG- und DSGVO-konform.
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