Beratervertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Beratervertrag nach österreichischem Recht — geeignet für Unternehmensberater, IT-Berater, Steuerberater, Rechtsanwälte und alle freien Berufe. Unsere Vorlage deckt Tagessatz, Pauschal- oder Erfolgshonorar, Treuepflichten nach ABGB, Geheimhaltung nach UWG sowie Datenschutz nach DSGVO/DSG vollständig ab und ermöglicht es Ihnen, das fertige Dokument in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
Beratungsfeld: Strategische Unternehmensberatung — Markteintritt DACH-Region und operative Restrukturierung Vertrieb
Leistungsbeschreibung:
Strategische Beratung der Salzburger Maschinenbau AG bei der Erschließung des deutschen und schweizerischen Marktes für Spezialmaschinen sowie Restrukturierung des bestehenden Vertriebs in Österreich. Im Einzelnen: (1) Marktanalyse Deutschland und Schweiz mit Fokus auf Bestandskunden-Potenzial und Wettbewerbsdichte; (2) Erarbeitung einer Markteintrittsstrategie inkl. Go-to-Market-Plan für die ersten 24 Monate; (3) Identifikation von Vertriebspartnern und Distributoren in den Zielmärkten; (4) Coaching der Geschäftsführung zur Implementierung der Strategie; (5) Restrukturierung des österreichischen Vertriebs mit Definition von KPIs, Vertriebsgebieten und Provisionsmodellen. Die Beratung erfolgt vor Ort am Sitz der Mandantin sowie remote per Videokonferenz, ergänzt durch zwei Workshops in Salzburg und einen in Wien.
Vereinbarte Deliverables / Arbeitsergebnisse:
1. Marktanalyse-Bericht DACH (PDF, ca. 80 Seiten) — bis 31.07.2026
2. Go-to-Market-Strategie-Präsentation (PowerPoint + Executive Summary) — bis 30.09.2026
3. Liste qualifizierter Vertriebspartner inkl. Bewertungsmatrix — bis 30.09.2026
4. Restrukturierungs-Roadmap österreichischer Vertrieb — bis 31.10.2026
5. KPI- und Provisionsmodell-Dokumentation — bis 30.11.2026
6. Abschlussbericht mit Empfehlungen für die Phase nach Vertragsende — bis 15.12.2026
Tätigkeitsort: Sitz der Mandantin in Salzburg sowie remote; Workshops in Salzburg und Wien
Der/die Berater/in schuldet die sorgfältige Ausübung der Beratungstätigkeit nach den anerkannten Regeln seines/ihres Fachs (lege artis), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Beratung erfolgt nach den anerkannten fachlichen Standards (vgl. § 1299 ABGB — erhöhter Sorgfaltsmaßstab des Sachverständigen).
Der/die Berater/in ist für die Erfüllung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen — insbesondere Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Einkommensteuer (§§ 22, 23 EStG) und allfällige Umsatzsteuer (§ 1 UStG) — selbst verantwortlich. Die/Der Mandantin/Auftraggeber/in haftet weder für Sozialversicherungsbeiträge noch für Steuern des/der Berater/in.
Die Rechnungslegung durch den/die Berater/in erfolgt monatlich im Nachhinein bzw. nach Vereinbarung. Die Rechnung enthält sämtliche Pflichtangaben gemäß § 11 UStG (Name und Anschrift der Vertragspartner, Leistungszeitraum, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, UID-Nummer).
Die Honorarforderung ist 14 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten — soweit Unternehmer (B2B) — Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie ein pauschaler Mindestschaden iHv 40 EUR (§ 458 UGB). Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB) sowie der zwingende Verbraucherschutz (§§ 6, 14 KSchG).
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen des/der Berater/in im vereinbarten Leistungsumfang abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Mehrleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Auftragserteilung zu verrechnen.
Spesen über 500 EUR pro Position bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der/des Mandantin/en. Reisezeiten werden — soweit nicht anders vereinbart — wie Beratungszeit honoriert.
• die Beratungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (§ 1299 ABGB) und nach den anerkannten fachlichen Regeln zu erbringen;
• die Interessen der/des Mandantin/en zu wahren und Treuepflichten gemäß § 1009 ABGB einzuhalten;
• sämtliche im Rahmen der Beratung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln (vgl. Klausel «Geheimhaltung»);
• auf Verlangen der/des Mandantin/en in angemessenen Abständen über den Stand der Beratungsleistung Bericht zu erstatten und nach Beendigung des Vertrags Rechnung zu legen (§ 1012 ABGB);
• allfällige Interessenkonflikte unverzüglich nachweislich offenzulegen;
• einschlägige berufsrechtliche Vorschriften — insbesondere bei Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 9 RAO), Steuerberater (§ 91 WTBG 2017) oder Wirtschaftsprüfer — strikt einzuhalten.
Der/die Berater/in haftet für die Tätigkeit von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln (§ 1313a ABGB).
• dem/der Berater/in alle für die ordnungsgemäße Erbringung der Beratungsleistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen;
• die vereinbarte Vergütung sowie den vereinbarten Aufwandersatz fristgerecht zu leisten (§ 1014 ABGB);
• den/die Berater/in von Verbindlichkeiten freizustellen, die er/sie zur Erfüllung des Vertrags gegenüber Dritten in eigenem Namen übernommen hat (§ 1014 ABGB);
• bekannte Risiken oder Besonderheiten des Beratungsgegenstands offenzulegen, die für die ordnungsgemäße Beratung erheblich sind.
Erleidet der/die Berater/in bei der Geschäftsbesorgung einen Schaden ohne Eigenverschulden, hat die/der Mandantin/Auftraggeber/in diesen Schaden zu ersetzen (§ 1015 ABGB).
Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbefristet fort und überdauert die Beendigung dieses Vertrags. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich (i) bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren, (ii) ohne Verschulden des/der Berater/in öffentlich bekannt wurden, (iii) dem/der Berater/in vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder (iv) aufgrund zwingender gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind (in diesem Fall ist die/der Mandantin/Auftraggeber/in unverzüglich zu informieren, soweit zulässig — § 26c Abs 2 UWG).
Strafrechtliche Tatbestände — insbesondere § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) und § 124 StGB (Auskundschaftung zum Zweck der Verwertung) — bleiben unberührt. Bei Beratung durch Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gilt zusätzlich die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 9 RAO, § 37 NO, § 91 WTBG 2017).
Der/die Berater/in verpflichtet sich jedoch, während der Dauer dieses Vertrags und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Tätigkeit anzunehmen oder auszuüben, bei der die im Rahmen dieser Beratung erlangten vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse zugunsten Dritter — insbesondere unmittelbarer Wettbewerber der/des Mandantin/en — verwertet werden. Diese Beschränkung ist verfassungskonform restriktiv auszulegen und beschränkt sich auf konkrete, durch diese Beratung erlangte Informationen iSd § 26b UWG.
Die Wahrung der Vertraulichkeit hat Vorrang vor der allgemeinen Berufsausübungsfreiheit; Konflikte sind dem/der Berater/in vor Annahme weiterer Mandate offenzulegen.
Vorbestehendes geistiges Eigentum des/der Berater/in (vorbestehende Methoden, Tools, Frameworks, Vorlagen) bleibt im uneingeschränkten Eigentum des/der Berater/in; an diesem wird der/dem Mandantin/Auftraggeber/in im Umfang der Nutzung der Arbeitsergebnisse ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Nachweis eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens (Mehrforderung) bleibt der/dem Mandantin/Auftraggeber/in ausdrücklich vorbehalten (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB). Übermäßig hohe Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB); die Vertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass die festgesetzte Strafe angesichts des wirtschaftlichen Werts der geschützten Informationen und der Bedeutung der Geheimhaltung angemessen ist.
Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 879 ABGB; bei Verbrauchergeschäften zwingend nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist — bei leichter Fahrlässigkeit und außerhalb von Verbrauchergeschäften — ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche der/des Mandantin/en aus diesem Vertrag verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem schadenstiftenden Ereignis (§ 1489 ABGB). Bei Verbraucherverträgen bleibt § 9 KSchG unberührt.
Bei berufsrechtlich vorgeschriebener Pflichtversicherung (z.B. § 21a RAO für Rechtsanwälte) bleibt die gesetzliche Mindestversicherungssumme jedenfalls unberührt.
Der/die Berater/in verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung der/des Mandantin/en, gewährleistet die Vertraulichkeit der mit der Verarbeitung befassten Personen, ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) und meldet Datenschutzverletzungen unverzüglich gemäß Art. 33 DSGVO. Die Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsletzten möglich.
Bei vorzeitiger Beendigung ohne Verschulden des/der Berater/in hat dieser/diese Anspruch auf das vereinbarte Honorar pro rata temporis bis zum Beendigungszeitpunkt sowie auf Ersatz erforderlicher und nicht vermeidbarer Aufwendungen (§ 1014 ABGB). Bereits vereinnahmte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen sind dem/der Mandantin/Auftraggeber/in anteilig zurückzuerstatten.
Nach Beendigung des Vertrags sind sämtliche der/dem Berater/in überlassenen Unterlagen, Datenträger und sonstigen Materialien unverzüglich an die/den Mandantin/Auftraggeber/in zurückzugeben oder — auf deren/dessen Wahl — nachweislich zu vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 132 BAO — 7 Jahre, § 212 UGB) bleiben vorbehalten.
Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern und die Vertragserfüllung wieder aufzunehmen. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen; bereits erbrachte und für die andere Partei verwertbare Leistungen sind nach § 1014 ABGB abzugelten.
Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer vorübergehenden Suspension; sie schließt zwingende Verbraucherrechte nach KSchG nicht aus.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014), der die gleiche Wirkung wie der eigenhändigen Unterschrift zukommt.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Beratervertrag?
Ein Beratervertrag ist ein gemischter Vertrag, mit dem sich der/die Berater/in (Auftragnehmer/in) verpflichtet, eine bestimmte beratende Leistung gegen Entgelt zu erbringen, ohne dabei in den Betrieb der/des Mandantin/en organisatorisch eingegliedert zu sein. Im österreichischen Recht enthält der Beratervertrag typischerweise Elemente des Auftrags (§§ 1002 ff. ABGB) und des freien Dienstvertrags (§ 1151 ABGB), je nachdem ob ein konkreter Erfolg oder die sorgfältige Tätigkeit selbst geschuldet wird. Anders als beim Werkvertrag schuldet der/die Berater/in in Österreich grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Beratungstätigkeit nach den anerkannten Regeln der Kunst (lege artis).
Der Beratervertrag kommt in Österreich in vielfältigen Bereichen zum Einsatz: Unternehmens- und Strategieberatung, IT- und Digitalisierungsberatung, Steuer- und Wirtschaftsberatung, Rechts- und Compliance-Beratung, Marketing- und PR-Beratung sowie Personalberatung. Das Honorar kann als Tagessatz (typischerweise 800 bis 2.500 EUR pro Beratungstag), Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder — eingeschränkt — als Erfolgshonorar vereinbart werden. Bei Anwälten unterliegt das Erfolgshonorar Beschränkungen (§ 879 ABGB iVm § 16 RL-BA 2015); reine Quota-litis-Vereinbarungen sind in Österreich unzulässig.
In Österreich ist die korrekte Abgrenzung des Beratervertrags vom Dienstverhältnis von erheblicher steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Bei Eingliederung in den Mandantenbetrieb, Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit/Arbeitsort und persönlicher Arbeitspflicht liegt nach Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein Dienstverhältnis vor — mit voller Sozialversicherungspflicht nach ASVG, unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung. Geheimhaltungspflichten richten sich nach §§ 26a–26j UWG (Geschäftsgeheimnis-Schutz, Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) und § 122 StGB; bei berufsrechtlich gebundenen Beratern (Rechtsanwalt § 9 RAO, Steuerberater § 91 WTBG 2017, Notar § 37 NO) bestehen darüber hinaus gesetzliche Verschwiegenheitspflichten. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO iVm DSG 2018 zwingend.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Beratervertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des ABGB, UWG und DSGVO ab und ist sowohl für selbständige Einzelberater als auch für Beratungsgesellschaften geeignet.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Mandant/in und Berater/in mit Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU) und österreichischem Sitz.
Beratungsgegenstand
Detaillierte Leistungsbeschreibung mit Beratungsfeld, Deliverables und Tätigkeitsort — § 1299 ABGB Sorgfaltsmaßstab des Sachverständigen.
Stellung des Beraters
Klare Abgrenzung zum Dienstvertrag: selbstständige Tätigkeit (§ 1 UGB), keine Weisungsbindung, eigene SVS-Anmeldung — Schutz vor Scheinselbständigkeit.
Honorarmodelle
Wahlweise Tagessatz, Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder Erfolgshonorar — § 879 ABGB-konform.
Spesen und Aufwandersatz
Reise- und Materialkosten nach § 1014 ABGB (tatsächlich, pauschal oder inklusive) — mit Genehmigungspflicht für Großspesen.
Treuepflicht und Berichtspflicht
Treuepflicht nach § 1009 ABGB, Berichts- und Ablieferungspflicht § 1012 ABGB, Offenlegung von Interessenkonflikten.
Geheimhaltung (§§ 26a-j UWG)
Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach §§ 26a–26j UWG, § 122 StGB strafrechtlich, zeitlich unbefristete Vertraulichkeit.
Konventionalstrafe
Optionale Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB bei Geheimhaltungsverletzung — mit richterlichem Mäßigungsrecht.
Geistiges Eigentum
Werknutzungsrechte nach § 24 UrhG — wahlweise ausschließliches Recht für Mandant/in oder einfache Lizenz, Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Berater.
Haftungsbegrenzung
Haftungsobergrenze bezogen auf Jahreshonorar oder individuell — mit zwingenden Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
Berufshaftpflicht und DSGVO
Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung; Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO bei Verarbeitung personenbezogener Daten.
Beendigung und Gerichtsstand
Kündigungsregelungen, österreichisches Recht (§ 104 JN), wahlweise ordentliche Gerichte, VIAC-Schiedsklausel oder ZivMediatG-Mediation.
So erstellen Sie Ihren Beratervertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Beratervertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Beratungsgegenstand eintragen
Geben Sie die vollständigen Daten von Mandant/in und Berater/in ein: Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU…) und Sitz in Österreich. Beschreiben Sie das Beratungsfeld und die zu erbringenden Leistungen so konkret wie möglich — je präziser, desto geringer das Risiko späterer Streitigkeiten über den Leistungsumfang vor österreichischen Gerichten.
- 2
Honorarmodell und Spesen festlegen
Wählen Sie zwischen Tagessatz (üblich in Österreich 800–2.500 EUR), Pauschalhonorar, Monatspauschale, Stundensatz oder Erfolgshonorar. Legen Sie die Umsatzsteuer-Behandlung fest (20 % Normalsatz nach § 10 UStG, befreit nach § 6 UStG bei Kleinunternehmern). Konfigurieren Sie die Spesenregelung nach § 1014 ABGB.
- 3
Dauer, Geheimhaltung und Konventionalstrafe konfigurieren
Tragen Sie Vertragsbeginn und Vertragsdauer ein (befristet, projektbezogen oder unbefristet). Aktivieren Sie die Geheimhaltungsklausel nach §§ 26a–26j UWG. Optional: setzen Sie eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB fest — beachten Sie das richterliche Mäßigungsrecht in Österreich.
- 4
Optionale Klauseln aktivieren
Aktivieren Sie nach Bedarf: IP-Rechte (§ 24 UrhG), Haftungsbegrenzung, Berufshaftpflichtversicherung, Subunternehmer-Regelung, DSGVO-Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), Konkurrenzschutz oder VIAC-Schiedsklausel für internationale Mandate.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS-VO, Art. 25; SVG § 4).
Rechtliche Hinweise für Österreich
Beim Abschluss eines Beratervertrags in Österreich sind mehrere Besonderheiten zu beachten, die sich von der deutschen Rechtslage unterscheiden — insbesondere bei der Abgrenzung zum Dienstvertrag und beim richterlichen Mäßigungsrecht.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Abgrenzung Beratervertrag vs. (freier) Dienstvertrag in Österreich
Die korrekte Qualifikation des Beratervertrags ist in Österreich von erheblicher steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Beim selbständigen Beratervertrag (Auftrag iSd §§ 1002 ff. ABGB) erbringt der/die Berater/in seine/ihre Leistung in eigener Verantwortung, ohne Eingliederung in den Mandantenbetrieb und ohne Weisungsbindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsverhalten. Liegt jedoch faktisch eine persönliche Arbeitspflicht, organisatorische Eingliederung und Weisungsbindung vor, qualifizieren österreichische Gerichte und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) das Vertragsverhältnis trotz anderslautender Bezeichnung als Dienstvertrag — mit voller Pflichtversicherung nach § 4 ASVG. Beim freien Dienstvertrag (§ 4 Abs 4 ASVG) besteht zwar Sozialversicherungspflicht, aber keine arbeitsrechtliche Schutzwirkung. Der/die selbständige Berater/in in Österreich ist hingegen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) anzumelden.
Honorarmodelle und Erfolgshonorar nach österreichischem Recht
In Österreich sind Tagessatz, Pauschalhonorar und Stundensatz im Beratervertrag rechtlich unproblematisch und können frei vereinbart werden. Erfolgshonorare sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB. Bei zugelassenen Rechtsanwälten in Österreich gilt § 16 der RL-BA 2015 (Standesregeln des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags): reine Quota-litis-Vereinbarungen (Honorar als Anteil am Streitwert) sind unzulässig; angemessene Erfolgskomponenten neben einem Grundhonorar sind dagegen statthaft. Bei Steuerberatern in Österreich gelten §§ 78 ff. WTBG 2017. Werden Schwellen überschritten (Verzehnfachung des Tarifs etc.), kommt richterliche Reduktion in Betracht. Verzugszinsen im B2B-Bereich betragen in Österreich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus 40 EUR Pauschale (§ 458 UGB).
Geheimhaltung nach §§ 26a–26j UWG und § 122 StGB
Österreich hat die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch §§ 26a–26j UWG umgesetzt. Eine im Beratervertrag verankerte Vertraulichkeitsklausel gilt als zentraler Nachweis der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" iSd § 26b UWG. Bei Verletzung stehen dem/der Mandantin/Auftraggeber/in in Österreich Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Auskunftsansprüche nach §§ 26d–26g UWG zu sowie das Recht auf einstweilige Verfügung (§ 26h UWG, Geheimnisschutzverfahren). Strafrechtlich kommt § 122 StGB (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) in Betracht. Berufsrechtlich gebundene Berater in Österreich (Rechtsanwälte § 9 RAO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer § 91 WTBG 2017, Notare § 37 NO) unterliegen darüber hinaus einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, die durch keinen Vertrag aufgehoben werden kann.
Konventionalstrafe und richterliches Mäßigungsrecht
Eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB ist in Österreich grundsätzlich frei vereinbar und kann ohne Schadensnachweis geltend gemacht werden. Im Unterschied zur deutschen Rechtslage steht dem österreichischen Gericht jedoch nach § 1336 Abs 2 ABGB ein ausdrückliches Mäßigungsrecht zu, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Praxisempfehlung in Österreich: Setzen Sie die Konventionalstrafe auf einen wirtschaftlich realistischen, aber abschreckenden Betrag (üblich für Geheimhaltungsverletzungen 10.000–100.000 EUR pro Fall) und formulieren Sie ausdrücklich, dass weitergehende Schadenersatzansprüche unberührt bleiben (§ 1336 Abs 3 ABGB). Bei B2C-Beraterverträgen sind zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des § 6 KSchG zu beachten — übermäßig nachteilige Klauseln gegenüber Verbrauchern in Österreich sind unwirksam.
Häufig gestellte Fragen
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