Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Bildungskarenzvereinbarung nach österreichischem Recht. Die Vorlage stützt sich auf §§ 11, 11a AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993) und § 26 AlVG, regelt das Weiterbildungsgeld vom AMS, das Rückkehrrecht auf gleichwertigen Arbeitsplatz und den Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Wahlweise als zusammenhängende Bildungskarenz, in mehreren Teilen oder als Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.
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Eine Bildungskarenz ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, durch die sich die Parteien einvernehmlich darauf einigen, das Dienstverhältnis vorübergehend ruhen zu lassen, damit der/die Dienstnehmer/in eine Bildungsmaßnahme absolvieren kann. In Österreich ist die rechtliche Grundlage in § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993 idgF) verankert. Voraussetzung ist ein ununterbrochenes Dienstverhältnis seit mindestens sechs Monaten. Während der Karenz erbringt der/die Dienstnehmer/in keine Arbeitsleistung; der/die Dienstgeber/in zahlt kein Entgelt. Der finanzielle Ausgleich erfolgt über das Weiterbildungsgeld vom österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) nach § 26 AlVG.
Die österreichische Bildungskarenz hat eine Mindestdauer von zwei Monaten und eine Höchstdauer von zwölf Monaten — wahlweise zusammenhängend oder in mehreren Teilen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss und alle Teile innerhalb von vier Jahren ab Beginn der ersten Karenz fallen müssen (§ 11 Abs 1 Z 3 AVRAG). Als Alternative steht die Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG zur Verfügung: Die Arbeitszeit wird zwischen 25 % und 50 % reduziert, das Dienstverhältnis bleibt mit reduziertem Entgelt aufrecht, und das AMS leistet ein anteiliges Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit beträgt vier Monate, die Höchstdauer 24 Monate.
Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS besteht in Österreich, wenn die Anwartschaft erfüllt ist — typischerweise sechs Monate Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwölf Monate — und die Bildungsmaßnahme einen Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden umfasst (bei Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule alternativ Nachweis von 8 ECTS-Punkten pro Semester). Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens EUR 14,53 pro Tag (Stand 2026). Während der Bildungskarenz besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Karenz ist verpönt nach § 105 ArbVG und kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz.
Die österreichische Bildungskarenz-Vorlage deckt alle nach § 11 AVRAG vorgesehenen Inhalte ab und unterstützt die Antragstellung beim AMS reibungslos.
Vollständige Angaben zu Dienstgeber/in (Firmenbuchnummer, Adresse, Vertretung) und Dienstnehmer/in (Geburtsdatum, SVNr, Funktion, Eintrittsdatum).
Bezeichnung der Maßnahme, Bildungsanbieter, Art (Studium, Lehrgang, Kurs, Sprache, Fernlehre), ECTS-Punkte und wöchentlicher Lernaufwand.
Wahl zwischen zusammenhängender Bildungskarenz, in Teilen geteilter Karenz oder Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG.
Bildungskarenz: 2-12 Monate (innerhalb 4 Jahren). Bildungsteilzeit: 4-24 Monate, Reduktion 25-50 % auf 10-25 Wochenstunden.
Bei Vollkarenz: kein Entgeltanspruch, Arbeitspflicht suspendiert; Verschwiegenheitspflicht nach § 27 Z 1 AngG bleibt aufrecht.
AMS-Leistung in Höhe des Arbeitslosengelds zzgl. Familienzuschlägen, mindestens EUR 14,53/Tag (Stand 2026). Bestätigungspflicht Dienstgeber/in.
Verpönter Beendigungsgrund nach § 11 Abs 5 AVRAG iVm § 105 ArbVG. Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.
Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. KV-Erhöhungen und Vorrückungen werden berücksichtigt.
Optionaler Vorschuss durch den/die Dienstgeber/in zur Überbrückung bis zum ersten AMS-Bescheid.
Einvernehmliche Beendigung jederzeit; einseitige Beendigung mit 4 Wochen Vorankündigung aus wichtigem Grund.
Geringfügige Beschäftigung iSd § 5 ASVG zulässig (max. EUR 518,44/Monat 2026); Konkurrenztätigkeit untersagt nach § 7 AngG.
Krankenversicherungsschutz bleibt in Österreich aufrecht; Auswirkungen auf Abfertigung Alt/Neu nach BMSVG transparent geregelt.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige und § 11 AVRAG-konforme Bildungskarenzvereinbarung zu erstellen, die als Grundlage für den AMS-Antrag dient.
Stellen Sie sicher, dass das Dienstverhältnis seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen besteht (§ 11 Abs 1 AVRAG) und der/die Dienstnehmer/in die Anwartschaft für das Weiterbildungsgeld erfüllt (typisch: 6 Monate Arbeitslosenversicherungspflicht in den letzten 12 Monaten). Bei Studium an einer österreichischen Universität oder FH: 8 ECTS pro Semester nachweisen können.
Bezeichnung, Bildungsanbieter (Universität, FH, Pädagogische Hochschule, WIFI, BFI, andere österreichische Bildungseinrichtung), Art (Studium, Lehrgang, Kurs, Sprache, Fernlehre), Beginn, Ende und wöchentlicher Lernaufwand. Mindestaufwand 20 Wochenstunden — Anforderung des AMS für die Auszahlung des Weiterbildungsgelds.
Entscheiden Sie zwischen zusammenhängender Bildungskarenz (2-12 Monate), Karenz in mehreren Teilen (jeder Teil mind. 2 Monate, Gesamtdauer max. 12 Monate innerhalb 4 Jahren) oder Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG (4-24 Monate, Reduktion 25-50 % auf 10-25 Wochenstunden). Bildungsteilzeit erhält das Entgelt aliquot, Bildungskarenz lässt das Dienstverhältnis ruhen.
Aktivieren Sie nach Bedarf: Beihilfevorschuss durch den/die Dienstgeber/in zur Überbrückung bis zum AMS-Bescheid, Regelung zur vorzeitigen Beendigung, Nebenbeschäftigungsverbot oder Erlaubnis geringfügiger Beschäftigung iSd § 5 ASVG, ergänzende Regelung zur Wiedereingliederung nach Karenzende.
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Der/die Dienstnehmer/in beantragt anschließend beim Arbeitsmarktservice (AMS) das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG — die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist hierfür Pflichtbeilage. Der/die Dienstgeber/in stellt erforderliche Bestätigungen aus und meldet die Karenz fristgerecht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Bildungskarenz ist in Österreich ein eigenständiges arbeitsrechtliches Instrument mit klaren gesetzlichen Voraussetzungen und einem stark schützenden Kündigungsregime.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Die österreichische Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist an klare Voraussetzungen gebunden: Das Dienstverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bestehen (§ 11 Abs 1 Z 1 AVRAG); die Karenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in (§ 11 Abs 1 Z 2 AVRAG); die Mindestdauer beträgt zwei Monate, die Höchstdauer zwölf Monate. Eine Karenz kann auch in mehreren Teilen genommen werden — jeder Teil mindestens zwei Monate, alle Teile innerhalb von vier Jahren ab Beginn der ersten Karenz (§ 11 Abs 1 Z 3 AVRAG). Anders als die Mutterschaftskarenz besteht in Österreich kein einseitiger Anspruch auf Bildungskarenz — es bedarf der Zustimmung des/der Dienstgebers/in.
Das Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG ist die finanzielle Stütze während der österreichischen Bildungskarenz. Voraussetzungen: Erfüllung der Anwartschaft (in der Regel sechs Monate Arbeitslosenversicherungspflicht innerhalb der letzten zwölf Monate); Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden pro Bildungsmaßnahme oder — bei Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule — Nachweis von 8 ECTS-Punkten pro Semester (§ 26 Abs 3 AlVG). Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld plus allfällige Familienzuschläge, mindestens EUR 14,53 pro Tag (Stand 2026). Der Antrag wird beim zuständigen AMS eingebracht; die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist Pflichtbeilage.
Während der Bildungskarenz besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist nach § 11 Abs 5 AVRAG iVm § 105 ArbVG ein verpönter Beendigungsgrund und kann beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) erfolgreich angefochten werden. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz. Etwaige zwischenzeitlich erfolgte allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen und Vorrückungen sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden — eine wichtige Schutznorm der österreichischen Arbeitsverfassung.
Als Alternative zur klassischen Bildungskarenz steht in Österreich die Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG zur Verfügung. Hierbei wird die Arbeitszeit nicht vollständig ausgesetzt, sondern um 25 % bis 50 % reduziert (auf mindestens 10 und höchstens 25 Wochenstunden). Das Entgelt wird aliquot zur Arbeitsleistung gezahlt; das AMS leistet ein anteiliges Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG (Stand 2026: ca. EUR 0,82 je entfallener Wochenstunde, mindestens EUR 90 pro Monat). Vorteile: durchgehendes Entgelt, ununterbrochene Sozialversicherung, weniger Karriereunterbrechung. Mindestdauer 4 Monate, Höchstdauer 24 Monate. Voraussetzungen wie bei Bildungskarenz: 6 Monate Vorbeschäftigung, schriftliche Vereinbarung, qualifizierte Bildungsmaßnahme.
Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage, um in wenigen Minuten eine vollständige Bildungskarenzvereinbarung nach §§ 11, 11a AVRAG zu erstellen — als Grundlage für Ihren AMS-Antrag auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG. Daten eingeben, Vorschau prüfen, als professionelles PDF herunterladen.
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