Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Regeln Sie Ihren ehelichen Güterstand und die Vermögensaufteilung in Österreich vertraglich — der Ehevertrag (Ehepakt) ist nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG NOTARIATSAKTPFLICHTIG! Diese Vorlage liefert einen detailliert strukturierten Entwurf zur Vorlage beim österreichischen Notar — mit Güterstand-Wahl (Errungenschaftsgemeinschaft, Gütergemeinschaft, modifizierte Gütertrennung), Aufteilungsausschluss nach §§ 81–95 EheG, Pensionssplitting nach § 14 ASVG, Wertsicherung VPI 2020 und EU-Güterrechts-VO 2016/1103.
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| ERRICHTENDER NOTAR/NOTARIN | Mag. Stefan Gruber, Notar |
| NOTARIATSKANZLEI | Rathausplatz 4, 5020 Salzburg |
| ORT DER ERRICHTUNG | Salzburg |
| DATUM DER ERRICHTUNG | 15.06.2026 |
| EHESCHLIESSUNG | geplant am 15.08.2026 |
| STANDESAMT | Standesamt Salzburg-Stadt |
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Ein Ehevertrag — in Österreich rechtstechnisch „Ehepakt" genannt (§ 1217 ABGB) — ist ein notariatsaktpflichtiger Vertrag zwischen Verlobten oder Ehegatten, mit dem sie den ehelichen Güterstand und die Vermögensaufteilung im Falle einer Auflösung der Ehe individuell regeln. Im österreichischen Recht ist der gesetzliche Güterstand seit der Ehegüterrechtsreform 1978 die Gütertrennung (§ 1233 ABGB) — jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer seines vor der Ehe und während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein Ehevertrag ist daher in Österreich nur erforderlich, wenn die Ehegatten von dieser gesetzlichen Regelung abweichen wollen, etwa durch Vereinbarung einer Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft, einer modifizierten Gütertrennung oder eines Aufteilungsausschlusses.
Eine zentrale Besonderheit des österreichischen Eherechts ist die ZWINGENDE NOTARIATSAKT-PFLICHT: Nach § 1217 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Ehepakt ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst wenn beide Ehegatten unterzeichnet wären — wäre in Österreich nichtig und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die Ehegatten vor übereilten Entscheidungen mit weitreichenden Folgen und gewährleistet die umfassende Belehrung durch den österreichischen Notar nach § 52 NO. Doxuno stellt daher ausschließlich einen DETAILLIERT STRUKTURIERTEN ENTWURF zur Verfügung — die endgültige Errichtung erfolgt zwingend beim/bei der Notar/in in Österreich.
Die Vertragsfreiheit nach § 859 ABGB erlaubt den Ehegatten in Österreich weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können nach §§ 1234–1245 ABGB eine Errungenschaftsgemeinschaft vereinbaren (während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinsam), nach §§ 1246–1265 ABGB eine Gütergemeinschaft (auch das vor der Ehe vorhandene Vermögen wird gemeinsam — entweder allgemein, auf den Todesfall oder fortgesetzt nach Tod eines Ehegatten) oder die §§ 81–95 EheG-Aufteilung modifizieren bzw. ausschließen. Wichtig: § 97 EheG (Ehewohnung) und § 69 EheG (Notunterhalt) sind in Österreich zwingend und können vertraglich nicht entzogen werden. Bei internationalen Konstellationen ist die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 zu beachten, die seit 29. Januar 2019 in Österreich anwendbar ist und eine Rechtswahl ermöglicht.
Die Doxuno-Ehevertrag-Vorlage für Österreich deckt alle gesetzlich vorgesehenen Güterstands- und Aufteilungsregelungen ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage beim österreichischen Notariat — der Ehepakt ist nach § 1217 ABGB notariatsaktpflichtig.
Vollständige Identifikation beider Ehegatten in Österreich — Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Beruf.
Ort und Datum der Eheschließung in Österreich; bei vor-ehelichem Vertrag das geplante Eheschließungsdatum für das Standesamt.
Wahl zwischen Gütertrennung (Default § 1233 ABGB), Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234 ff.), Gütergemeinschaft (§§ 1246 ff.) oder modifizierter Gütertrennung.
Ausschluss der Aufteilung nach §§ 81–95 EheG für bestimmte Vermögensgruppen — Unternehmen, Erbschaften, Schenkungen, betriebliche Ersparnisse.
Hinweis auf den ZWINGENDEN Wohnungsschutz nach § 97 EheG — kann in Österreich vertraglich NICHT entzogen werden, nur modifiziert.
Aufstellung des eingebrachten Vermögens beider Ehegatten — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Hausrat in Österreich.
Vereinbarte Ausgleichszahlung im Trennungsfall mit Wertsicherung nach Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria.
Modifikation des Ehegattenunterhalts §§ 66–73 EheG; § 69 EheG (Notunterhalt) bleibt zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis auf das in Österreich auf Antrag mögliche Pensionssplitting — separater Antrag bei der ÖGK/PVA, unabhängig vom Ehevertrag.
Regelung zur erbrechtlichen Stellung von Kindern aus früheren Beziehungen — wichtig in der österreichischen Patchwork-Familie.
Rechtswahl nach EU-VO 2016/1103 (in Österreich seit 2019 anwendbar) — bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit relevant.
Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO — Vorlage als Entwurf für österreichischen Notar.
In fünf strukturierten Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung — der Ehepakt ist in Österreich nach § 1217 ABGB notariatsaktpflichtig.
Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Ehegatten ein — Name, Geburtsdatum, Adresse in Österreich, österreichische Sozialversicherungsnummer und Beruf. Bei vor-ehelichem Ehepakt das geplante Datum der Eheschließung; bei nach-ehelichem Ehepakt das tatsächliche Eheschließungsdatum aus dem österreichischen Personenstandsregister. Diese Angaben sind für die spätere notarielle Errichtung in Österreich essenziell.
Bestimmen Sie, ob Sie die Gütertrennung beibehalten (Default § 1233 ABGB — kein Ehevertrag erforderlich!) oder davon abweichen wollen. Mögliche Alternativen in Österreich: Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234–1245 ABGB — während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinsam), Gütergemeinschaft (§§ 1246–1265 ABGB — auch vor-eheliches Vermögen wird gemeinsam) oder modifizierte Gütertrennung (Mischformen). Die Wahl hat erhebliche steuerliche und vermögensrechtliche Konsequenzen — eine notarielle Beratung ist unverzichtbar.
In Österreich können Sie die Aufteilung nach §§ 81–95 EheG (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) für bestimmte Vermögensgruppen ausschließen — insbesondere für Unternehmen, ererbtes oder geschenktes Vermögen sowie betriebliche Ersparnisse. WICHTIG: Die Ehewohnung nach § 97 EheG und der Notunterhalt nach § 69 EheG sind ZWINGEND und können vertraglich NICHT entzogen werden. Die Vorlage formuliert dies bereits korrekt aus.
Erstellen Sie eine genaue Aufstellung des eingebrachten Vermögens beider Ehegatten — Liegenschaften (mit österreichischer Grundbuchsbezeichnung), Konten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Hausrat. Bei Vereinbarung einer Ausgleichszahlung im Trennungsfall ergänzen Sie eine Wertsicherungsklausel nach VPI 2020 der Statistik Austria — sie schützt den realen Wert gegen Inflation in Österreich. Bei Liegenschaften ist die Querkontrolle mit dem österreichischen Grundbuch dringend empfohlen.
Der Ehepakt ist nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos NOTARIATSAKTPFLICHTIG — eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig! Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Die endgültige Errichtung erfolgt durch den Notar — er belehrt nach § 52 NO über alle rechtlichen Folgen, prüft die Wirksamkeitsgrenzen (§ 879 ABGB Sittenwidrigkeit, § 97 EheG, § 69 EheG) und protokolliert die Belehrung im Notariatsakt.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Ehepakt ist eines der formstrengsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — die Notariatsakt-Pflicht und die zwingenden Schutzvorschriften des EheG erfordern besondere Sorgfalt.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Ehepakt ist in Österreich nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig — eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Wenden Sie sich daher zwingend an einen zugelassenen Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der Ehepakt ist in Österreich eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 1217 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871 idgF) und § 67 Notariatsordnung ist der Vertrag ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst zwischen Eheleuten oder unter notarieller Beglaubigung der Unterschriften — wäre in Österreich NICHTIG und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die Ehegatten vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen für ihre Vermögensbeziehungen. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend über Inhalt, Folgen und Tragweite — die Belehrung wird nach § 52 NO im Notariatsakt protokolliert.
Im österreichischen Recht regeln die §§ 81–95 Ehegesetz (EheG, dRGBl 1938 I 807 idgF) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung. Diese Aufteilung kann durch Ehepakt grundsätzlich modifiziert oder ausgeschlossen werden — etwa für Unternehmen, ererbtes Vermögen, Schenkungen während der Ehe oder betriebliche Ersparnisse. NICHT ausgeschlossen werden können in Österreich aber zwei zentrale Schutzpositionen: § 97 EheG (Ehewohnung) bleibt zwingend, weil hier ein Mindestschutz des Familienlebens gewährleistet sein muss. § 69 EheG (Notunterhalt) ist ebenfalls unverzichtbar — auch wenn der allgemeine Unterhaltsanspruch nach §§ 66–73 EheG modifiziert werden kann. Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB können österreichische Gerichte den Ehepakt nachträglich für unwirksam erklären.
Seit der Ehegüterrechtsreform 1978 (BGBl 412/1975) ist der gesetzliche Güterstand in Österreich die Gütertrennung — jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Anders als in Deutschland (wo die Zugewinngemeinschaft Default ist) und Frankreich (Errungenschaftsgemeinschaft Default) braucht es in Österreich KEINEN Ehevertrag, wenn die Gütertrennung gewünscht ist. Ein Ehepakt ist also nur erforderlich, wenn von der Gütertrennung abgewichen werden soll — etwa durch Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234 ff. ABGB), Gütergemeinschaft (§§ 1246 ff. ABGB) oder durch Aufteilungsausschluss nach §§ 81–95 EheG. Die Beratung durch einen österreichischen Notar oder Rechtsanwalt klärt, welche Variante für Ihre Situation passt.
Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in mehreren EU-Mitgliedstaaten ist seit 29. Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 in Österreich anwendbar. Sie regelt das auf den Güterstand anwendbare Recht und ermöglicht die Rechtswahl: Die Ehegatten können in einem österreichischen Ehepakt das Recht ihrer gemeinsamen oder einer ihrer Staatsangehörigkeiten oder das Recht ihres Wohnsitzstaates wählen. Ohne Rechtswahl gilt nach Art. 26 EU-VO 2016/1103 das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzstaates nach der Eheschließung. Bei Streitigkeiten über den Güterstand sind in Österreich die Bezirksgerichte zuständig (§§ 88 ff. JN). Die Rechtswahl muss nach Art. 23 Abs 1 der EU-VO ebenfalls in der Form eines Notariatsakts erfolgen.
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