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Ehevertrag (Ehepakt) Vorlage für Österreich

Regeln Sie Ihren ehelichen Güterstand und die Vermögensaufteilung in Österreich vertraglich — der Ehevertrag (Ehepakt) ist nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG NOTARIATSAKTPFLICHTIG! Diese Vorlage liefert einen detailliert strukturierten Entwurf zur Vorlage beim österreichischen Notar — mit Güterstand-Wahl (Errungenschaftsgemeinschaft, Gütergemeinschaft, modifizierte Gütertrennung), Aufteilungsausschluss nach §§ 81–95 EheG, Pensionssplitting nach § 14 ASVG, Wertsicherung VPI 2020 und EU-Güterrechts-VO 2016/1103.

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EHEVERTRAG (EHEPAKT)
§ 1217 ABGB · Notariatsakt-pflichtig (§ 1 Notaktsg) · Österreich
Güterstand: modifizierte Gütertrennung (Sondergüterstand)
Ehe geplant: 15.08.2026
EHEGATTE/IN A
Mag. arch. Sandra Pichler
Geboren: 10.06.1990 · Geburtsname: Pichler · Mariahilferstraße 78/12, 1070 Wien · SVNR: 1234 100690 · Beruf: Architektin, Geschäftsführerin PichlerArchitektur GmbH
EHEGATTE/IN B
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer
Geboren: 20.07.1985 · Geburtsname: Mayrhofer · Mariahilferstraße 78/12, 1070 Wien · SVNR: 5678 200785 · Beruf: Bauingenieur, angestellt bei Hochtief Österreich GmbH
Die vorgenannten Eheleute — auf Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) sowie unter Beachtung der Bestimmungen über Ehepakte (§§ 1217-1265 ABGB) und der Aufteilungsregeln nach §§ 81-95 EheG — schließen folgenden Ehevertrag (Ehepakt):
Eheschließung. Die Eheleute beabsichtigen am 15.08.2026 die Eheschließung vor dem Standesamt Standesamt Salzburg-Stadt in Salzburg. Dieser Ehevertrag tritt mit der Eheschließung in Kraft (§ 1217 ABGB).
Hintergrund. Wir möchten vor unserer Eheschließung den Güterstand klar regeln, weil Sandra eine GmbH (Architekturbüro PichlerArchitektur GmbH) führt und vermeiden möchte, dass Unternehmensanteile bei einer eventuellen späteren Scheidung aufgeteilt werden müssen. Markus akzeptiert dies und erhält im Gegenzug Anspruch auf einen wertmäßig ausgewogenen Anteil am sonstigen ehelichen Vermögen.
1.
WAHL DES GÜTERSTANDS
Die Eheleute behalten den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1233 ABGB) bei, modifizieren ihn aber im Folgenden — insbesondere durch Aufteilungsausschluss bestimmter Vermögenswerte (§§ 81-95 EheG), individuelle Aufteilungsschlüssel und Detailregelungen.

Modifikationen: Modifizierte Gütertrennung mit folgenden Spezialregeln: Hausrat und gemeinsame Anschaffungen ab EUR 1.000 gelten als Miteigentum 50:50 (sofern nicht ausdrücklich Schenkung dokumentiert ist); Beruflich genutzte Sachen bleiben Alleineigentum (PC, Berufsbekleidung, Werkzeug); gemeinsame Renovierungsbeiträge zur Wohnung Mariahilfer 78/12 werden hälftig dokumentiert und bei Trennung als Anrechnung berücksichtigt.

Die Eheleute haben sich vor Vertragsschluss durch den/die errichtende/n Notar/in (§ 67 NO) ausführlich über die Rechtsfolgen ihrer Wahl belehren lassen — insbesondere über den Unterschied zum gesetzlichen Güterstand (Gütertrennung, § 1233 ABGB) und über die wirtschaftlichen Konsequenzen im Falle von Scheidung, Tod oder Insolvenz.
2.
ANFANGSVERMÖGEN
Die Eheleute halten zur Beweissicherung den Vermögensstand bei Eheschließung wie folgt fest:

Anfangsvermögen Ehegatte/in A — Mag. arch. Sandra Pichler:
Sparbuch Erste Bank Konto-Nr. AT12 1234 5678 9012 3456 EUR 85.000 (Stand 01.05.2026); Wertpapierdepot Erste Bank Depot-Nr. 234567 EUR 120.000 (per 01.05.2026; ETF-Mix); PKW Audi A3 Sportback (Bj 2022, KZ W-12345 X) Verkehrswert ca. EUR 22.000; Eigentumswohnung Mariahilferstraße 78/12, 1070 Wien (geerbt 2018 von Großmutter; alleiniger Eigentumsanteil 50% — die anderen 50% Eigentum von Schwester Mag. Lisa Pichler), anteiliger Verkehrswert ca. EUR 250.000; 100% Geschäftsanteil PichlerArchitektur GmbH (FN 234567a), Eigenkapital EUR 30.000 + geschätzter Goodwill EUR 70.000; private Pensionsversicherung Wiener Städtische Polizze 9876 Rückkaufswert EUR 8.500; Sammlung historischer Architekturbücher (Wert ca. EUR 12.000); Schmuckstücke und Erbstücke der Familie Pichler (Wert ca. EUR 18.000).

Anfangsvermögen Ehegatte/in B — Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer:
Girokonto BAWAG Konto-Nr. AT34 1400 0000 1234 5678 EUR 12.000 (per 01.05.2026); Bausparvertrag Wüstenrot Vertrag 1234567 Aktivstand EUR 18.500; PKW VW Golf VIII (Bj 2020, KZ W-67890 Y) Verkehrswert ca. EUR 14.000; Hobbyausrüstung (Mountainbikes Trek + Cube, Klettergurt, Tourenski) ca. EUR 4.500; MacBook Pro 16" 2024 EUR 2.800; Buchsammlung Fachliteratur Bauingenieurwesen ca. EUR 3.500; pauschal abgrenzbarer Erbteil aus Verlassenschaft Großmutter Anna Mayrhofer (Verlassenschaftsverfahren in Bearbeitung; Erwartungswert ca. EUR 50.000 — gilt als Vorbehaltsgut nach Aufteilungsausschluss).

Schulden bei Eheschließung — Mag. arch. Sandra Pichler: GmbH-Geschäftskredit (Sicherung durch Sandra persönlich) bei Erste Bank Konto 9876543, Restschuld EUR 80.000 per 01.05.2026, Tilgung bis 31.12.2030.

Schulden bei Eheschließung — Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer: Studienkredit (TU Wien, Master Bauingenieurwesen) bei BAWAG Konto-Nr. 5432, Restschuld EUR 5.200 per 01.05.2026, Tilgung bis 12/2027.

Diese Aufstellung dient der Beweissicherung. Vermögenswerte aus dieser Liste verbleiben — sofern nicht durch den gewählten Güterstand etwas anderes bestimmt ist — als Sondergut/Vorbehaltsgut beim/bei der jeweiligen Ehegatt/in. Wertsteigerungen und Erträge während der Ehe folgen den Regeln des gewählten Güterstands.
3.
AUFTEILUNG BEI SCHEIDUNG
Im Falle einer Scheidung erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81-91 EheG) nach dem Schlüssel 50:50 entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 90 EheG).

Aufteilungsmasse umfasst — vorbehaltlich der nachstehenden Ausschlüsse — sämtliches während der Ehe geschaffene Gebrauchsvermögen (Hausrat, gemeinsame Wohnung) sowie eheliche Ersparnisse (laufendes Sparen, Wertpapiere etc.); davon unberührt bleiben gesetzliche Sonderzuweisungen (Hausrat, der einem/einer Ehegatt/in zur Berufsausübung dient — § 82 Abs 1 Z 1 EheG).

Stichtag für die Bewertung ist — sofern nichts anderes vereinbart — die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bzw. die Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG iVm Rsp).
4.
AUFTEILUNGSAUSSCHLUSS (§§ 82, 91 EHEG)
Die Eheleute vereinbaren — gestützt auf die Vertragsfreiheit (§ 859 ABGB) und §§ 82, 91 EheG (Aufteilungsausschluss durch Vereinbarung) — folgende Ausschlüsse von der Aufteilung im Scheidungsfall:

(a) Unternehmen und betriebliche Ersparnisse: Sämtliches einem/einer Ehegatt/in zur Berufsausübung dienendes Vermögen, einschließlich Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, geistiges Eigentum und betriebliche Reserven, ist von der Aufteilung ausgeschlossen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG iVm Vereinbarung). Konkret: PichlerArchitektur GmbH (FN 234567a), 100% Geschäftsanteil (Eigenkapital + Goodwill + sämtliche während der Ehe entstehenden Wertsteigerungen); berufliche Sachen Sandras (PC, CAD-Lizenzen, Architekturbücher, Berufsbekleidung); berufliche Sachen Markus (Bau-Kalkulationssoftware-Lizenzen, Berufsausrüstung Hochtief).

(b) Erbschaften und Vermächtnisse während der Ehe sind von der Aufteilung ausgeschlossen (entsprechend § 82 Abs 1 Z 1 EheG, hier ausdrücklich bestätigt). Auch deren Surrogate (Wiederveranlagung in andere Vermögenswerte) bleiben Sondergut.

(c) Schenkungen Dritter während der Ehe (insb. Schenkungen der Familienangehörigen) sind von der Aufteilung ausgeschlossen. Schenkungen unter Eheleuten unterliegen § 121a BAO (Schenkungsmeldung ab EUR 50.000 in 5 J. — Familienverband).

Weitere Ausschlüsse: Mountainbike-Sammlung von Markus (Wert ca. EUR 4.500) bleibt persönliches Sondergut; Schmuck und Erbstücke der Familie Pichler von Sandra (Wert ca. EUR 18.000) bleibt persönliches Sondergut; Sammlung historischer Architekturbücher Sandras (Wert ca. EUR 12.000) bleibt persönliches Sondergut.

Wichtige Einschränkung — Ehewohnung (§ 97 EheG zwingend): Die Ehewohnung kann NICHT durch Vereinbarung von der Aufteilung ausgeschlossen werden, soweit sie für einen/eine Ehegatt/in eine dringende Wohnbedarfsdeckung darstellt. § 97 EheG ist zwingend zugunsten des bedürftigen Teils.
5.
EHEGATTENUNTERHALT (§§ 66-79 EHEG)
Die Eheleute treffen keine besondere Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt — es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 66-73 EheG (während aufrechter Ehe) bzw. §§ 66-79 EheG (nach Scheidung).

Belehrung: Der Notunterhalt nach § 69 EheG (in Existenzgefahr) und der Krankenunterhalt während aufrechter Ehe sind nach gefestigter Rsp nicht verzichtbar; ein vollständiger Verzicht wäre nach § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) nichtig. Die Eheleute bestätigen, über diese zwingenden Rechte aufgeklärt worden zu sein.
6.
EHEWOHNUNG (§ 97 EHEG)
Die Ehewohnung befindet sich an folgender Adresse: Mariahilferstraße 78/12, 1070 Wien. Eigentumsverhältnisse: Eigentumsanteil 50% Sandra Pichler (geerbt 2018 vor Eheschließung; übrige 50% Eigentum von Schwester Mag. Lisa Pichler).

Beide Eheleute haben Anspruch auf Mitnutzung; bei Scheidung gilt § 97 EheG (zwingender Schutz des dringend Wohnbedürftigen).

Ergänzende Vereinbarungen zur Ehewohnung:
Wohnung Mariahilferstraße 78/12 ist Hauptwohnsitz beider Eheleute. Bei Scheidung: Sandra behält ihren Eigentumsanteil; Markus räumt binnen 6 Monaten und erhält Ausgleichszahlung in Höhe von 40% der nachweislichen gemeinsamen Renovierungsleistungen (Stichtag = Aufhebung häuslicher Gemeinschaft). § 97 EheG (Wohnbedarfsschutz) bleibt unberührt — Sandra erkennt Markus" Anspruch auf zumutbare Frist zum Auszug an.

Wichtige Belehrung: Die Bestimmungen des § 97 EheG zugunsten des/der dringend wohnbedürftigen Ehegatt/in sind zwingend und können nicht durch diesen Vertrag ausgeschlossen werden. Im Scheidungsfall kann das Gericht — auch entgegen der Eigentumsverhältnisse — einer Partei das Wohnrecht oder das Eigentum an der Ehewohnung zuweisen, wenn dies zur Wahrung des dringenden Wohnbedarfs erforderlich ist.
7.
KINDER UND FAMILIENNAME
Kinder. Die Eheleute beabsichtigen, Kinder zu haben. Die Eltern haben gemäß § 144 ABGB die gemeinsame Obsorge für eheliche Kinder von Geburt an. Der gegenseitige Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern (§§ 231, 232 ABGB) bleibt durch diesen Vertrag unberührt.

Familienname Kinder (§ 165 ABGB). Die Eheleute bestimmen für ihre gemeinsamen Kinder folgenden Familiennamen: Pichler-Mayrhofer (Doppelname; Erklärung beim Standesamt anlässlich der Eheschließung). Die formelle Bestimmung erfolgt — sofern noch nicht geschehen — durch Erklärung beim Standesamt anlässlich der Eheschließung.
8.
SCHENKUNGSMELDUNG (§ 121A BAO)
Im Familienverband (Ehegatte/in, Eltern, Kinder) gilt nach § 121a BAO eine Meldepflicht für Schenkungen ab EUR 50.000 innerhalb von 5 Jahren. Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig, alle anlässlich oder während der Ehe vorgenommenen Schenkungen ordnungsgemäß zu melden, insbesondere:

(a) Übertragung von Liegenschaftsanteilen oder vollständigen Liegenschaften;
(b) Schenkungen von Wertpapierdepots oder größeren Geldbeträgen;
(c) Übertragung von Unternehmensanteilen oder Beteiligungen;
(d) Übertragung von Sammlungen, Schmuck oder anderen werthaltigen Sachen.

Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Verwaltungsstrafen nach § 49a FinStrG.
9.
BEWERTUNGSVERFAHREN BEI AUFTEILUNG
Im Falle einer Scheidung mit Aufteilungsbedarf vereinbaren die Eheleute folgendes Bewertungsverfahren:

(a) Stichtag: Tag der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 95 EheG); hilfsweise Tag der Klagezustellung im Scheidungsverfahren;
(b) Sachverständigen-Gutachten: Bei Liegenschaften, Unternehmensanteilen und Wertpapierdepots > EUR 100.000 wird ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r mit der Bewertung beauftragt; die Kosten werden 50:50 geteilt;
(c) Bewertungsmethoden: Liegenschaften — Verkehrswertgutachten nach LBG bzw. internationalen Bewertungsstandards (RICS); Unternehmensanteile — Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren; Wertpapiere — Börsenkurse bzw. NAV-Wert am Stichtag;
(d) Zeitlicher Rahmen: Begutachtung binnen 4 Monaten nach Beauftragung; Vorbringen einer Partei zur Bewertung binnen 4 Wochen ab Gutachten-Eingang.

Spezifische Vereinbarungen: Bei Bewertung der GmbH-Anteile (PichlerArchitektur GmbH) im Aufteilungsverfahren: Anwendung des Ertragswertverfahrens mit Multiplikator 5 auf den 3-Jahres-Durchschnitt EBITDA der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Stichtag; Goodwill-Bewertung durch gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unternehmensbewertung (vorgeschlagen durch WKO Salzburg auf einvernehmlichen Vorschlag beider Eheleute). Stichtag = Aufhebung häuslicher Gemeinschaft (§ 95 EheG).
10.
AUSGLEICHSZAHLUNG / WERTSICHERUNG
Eine Ausgleichszahlung kann zur Herstellung der wirtschaftlichen Gleichstellung festgesetzt werden. Berechnung: Differenz zwischen 50%-Soll-Anteil am Aufteilungsvermögen (ohne ausgeschlossene Vermögenswerte gemäß Klausel 4) und Ist-Wert der jeder Partei zugewiesenen Vermögenswerte. Zahlung binnen 12 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung; bei Liegenschaftsübertragung verlängert sich Frist auf 24 Monate.

Wertsicherung der Ausgleichszahlung: Die Ausgleichszahlung wird wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria. Indexbasis ist der Monat des Vertragsschlusses (15.06.2026). Bei Stundung kommen Zinsen von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz hinzu (§ 1333 ABGB).

Die Ausgleichszahlung ist innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung fällig; bei Liegenschaftsübertragungen verlängert sich die Frist auf 24 Monate (Berücksichtigung Eintragungsverfahren).
11.
PENSIONSSPLITTING (§ 14 ASVG)
Die Eheleute beabsichtigen die Inanspruchnahme des freiwilligen Pensionssplittings nach § 14 Abs 1 ASVG für die Zeit der Kindererziehung. Hiermit überträgt der/die in Vollzeit erwerbstätige Ehegatte/in bis zu 50 % seiner/ihrer Teilgutschrift auf den/die kinderbetreuende/n Ehegatte/in für jedes Kalenderjahr, in dem das Kind unter sieben Jahre alt war. Insgesamt sind höchstens 14 Teilgutschriften pro Kind übertragbar (§ 14 Abs 4 ASVG).

Beitragsgrundlage Kindererziehung (Stand 2026): Für jeden Kindererziehungsmonat wird gesetzlich eine fixe Beitragsgrundlage von EUR 2.468,01/Monat ins Pensionskonto eingestellt (§ 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG; Wert wird jährlich aufgewertet). Diese Grundlage ergibt — bei einem Teilgutschriftwert nach Aufwertungsfaktor — einen merkbaren Pensionszuwachs für den/die kinderbetreuende/n Ehegatte/in.

Konkrete Vereinbarung: Während der Karenzzeit der Eheleute (geplant ab Geburt des ersten gemeinsamen Kindes ca. 2027 bis Vollendung des 4. Lebensjahres des jüngsten Kindes ca. 2031) überträgt jeder Vollzeit-erwerbstätige Ehegatte (zunächst voraussichtlich beide alternierend) bis zu 50% seiner/ihrer Beitragsgrundlage auf den hauptbetreuenden Ehegatten. Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wird gemeinsam binnen 6 Monaten nach Geburt des ersten Kindes gestellt; spätestens bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.

Wichtige Hinweise:
(a) Pensionssplitting ist nicht automatisch in der Ehe enthalten — es bedarf eines separaten Antrags beider Eltern bei der zuständigen Versicherungsanstalt (PVA, SVS oder BVAEB).
(b) Der Antrag kann frühestens nach Ende des Kalenderjahres der Übertragung gestellt werden und ist spätestens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes (vor 1.7.2010: 7. Lebensjahr) einzubringen — Frist ist nicht erstreckbar.
(c) Diese Vereinbarung ist Verpflichtungsgrundlage zur Mitwirkung beim Antrag, ersetzt aber den behördlichen Antrag nicht.
(d) Bei Scheidung bleibt das bereits erfolgte Splitting bestehen; künftige Übertragungen entfallen mit Scheidungswirksamkeit.
12.
ERBVERTRAGLICHE BINDUNG / WECHSELBEZÜGLICHKEIT
Die Eheleute beabsichtigen, neben diesem Ehevertrag einen Erbvertrag nach §§ 1247-1260 ABGB zu errichten. Ein Erbvertrag bedarf eines eigenen Notariatsakts (§ 1249 ABGB iVm § 1 NotAktsG) und kann nur zwischen Eheleuten geschlossen werden.

Wechselbezüglicher Erbvertrag (separater Notariatsakt § 1249 ABGB) mit gegenseitiger Erbeinsetzung als Universalerbe; Pflichtteilsrecht etwaiger gemeinsamer Kinder bleibt unberührt; Errichtung beim selben Notariat Mag. Stefan Gruber binnen 6 Monaten nach Eheschließung. Aufhebung nur einvernehmlich möglich.

Wechselbezüglichkeit (§ 1248 ABGB): Ist der Erbvertrag wechselbezüglich verfasst, kann er nur einvernehmlich aufgehoben werden — eine einseitige Aufhebung ist ausgeschlossen, was den/die überlebende/n Ehegatt/in nach dem ersten Sterbefall bindet.

Pflichtteilsrecht: Der Erbvertrag berührt das Pflichtteilsrecht der Nachkommen (§§ 757 ff. ABGB) nicht. Allfällige Pflichtteilsansprüche wären gesondert durch Pflichtteilsverzichts-Verträge nach § 770 ABGB zu regeln.
13.
STREITBEILEGUNG
Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ehevertrag — insbesondere im Scheidungsfall hinsichtlich der Aufteilung — verpflichten sich die Eheleute zu folgendem Vorverfahren, bevor das ordentliche Gericht angerufen wird:

(a) Aufnahme einer Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) bei einem/einer eingetragenen Mediator/in mit Schwerpunkt Familienrecht;
(b) Mindestdauer 4 Sitzungen über mindestens 12 Wochen;
(c) Vertraulichkeit der Mediationsinhalte (§ 22 ZivMediatG);
(d) Kostenteilung 50:50.

Spezifische Vereinbarungen: Bei Streitigkeiten zur Aufteilung wird zwingend zunächst eine Mediation bei einem/einer eingetragenen Familien-Mediator/in nach ZivMediatG aufgenommen — Mindestdauer 4 Sitzungen über 12 Wochen, Kostenteilung 50:50. Bei Scheitern erfolgt die Anrufung des Bezirksgerichts Salzburg.
14.
LEBENSVERSICHERUNGEN / BEGÜNSTIGTE
Die Eheleute setzen einander wechselseitig als Begünstigte in eigenen Lebensversicherungen ein. Eine Begünstigung im Versicherungsvertrag wirkt — anders als das Erbrecht — direkt mit Eintritt des Versicherungsfalls; die Versicherungssumme fließt unmittelbar an den/die Begünstigte/n und unterliegt nicht der Verlassenschaft (§ 166 VersVG).

Sandra: Lebensversicherung Wiener Städtische Polizze 9876, Versicherungssumme EUR 250.000, Begünstigter Markus (widerruflich, beidseitig anpassbar bei Scheidung). Markus: Risikolebensversicherung Allianz Polizze 5432, Versicherungssumme EUR 200.000, Begünstigte Sandra. Bei eventueller späterer Scheidung verpflichten sich beide Eheleute, die jeweiligen Begünstigungen einvernehmlich anzupassen.

Wichtige Hinweise: (a) Eine widerrufliche Begünstigung kann jederzeit einseitig geändert werden — bei Vertrauensbruch oder Trennung empfiehlt sich eine Neubestimmung; (b) Eine unwiderrufliche Begünstigung bietet höheren Schutz, ist aber nur einvernehmlich abzuändern; (c) Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 781-786 ABGB) können auch Lebensversicherungs-Auszahlungen erfassen, soweit Prämien aus dem Vermögen des/der Verstorbenen stammen.
15.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Übertragungen Wohnungseigentum Mariahilferstraße 78/12 unterliegen Grunderwerbsteuer (Familienverband: 0,5% bei Werten bis EUR 250.000; 2% bis EUR 400.000; 3,5% darüber); Hauptwohnsitzbefreiung von Immobilienertragsteuer (§ 30 Abs 2 EStG) bei mindestens 2-jähriger Hauptwohnsitz-Nutzung. Schenkungsmeldung BAO § 121a ab EUR 50.000 in 5 Jahren.

Allgemeine Hinweise: (a) Vermögensübertragungen zwischen Ehegatt/innen können Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO auslösen (ab EUR 50.000 in 5 Jahren); (b) Liegenschaftsübertragungen unterliegen der Grunderwerbsteuer (Familienverband: 0,5-3,5 % je nach Wert; Hauptwohnsitz-Befreiung möglich); (c) Immobilienertragsteuer (§§ 30 ff. EStG) kann bei Veräußerungen anfallen, soweit nicht Hauptwohnsitz-Befreiung greift; (d) Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Vermögensübertragung zur Vorsorge prüfen.
16.
ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN
Vereinbarung über jährliche Vermögenstransparenz: Beide Eheleute legen einander jeweils zum 31.12. eine schriftliche Vermögensübersicht (Konten + Liegenschaften + Beteiligungen + größere Sachwerte) vor; bei Vermögensänderungen über EUR 100.000 erfolgt umgehende schriftliche Mitteilung mit Angabe der Quelle (Erbschaft, Schenkung, Veräußerung etc.). Diese Transparenzpflicht dient der Beweissicherung im Aufteilungsfall.
17.
NOTARIELLE BELEHRUNG (§ 67 NO)
Der/die errichtende Notar/in bestätigt mit der Errichtung dieses Notariatsakts, dass beide Eheleute — getrennt und gemeinsam — über die rechtliche Tragweite dieses Ehevertrags umfassend belehrt wurden, insbesondere über:

(a) den Unterschied zum gesetzlichen Güterstand (Gütertrennung, § 1233 ABGB) und die Auswirkungen des gewählten Güterstands;
(b) die zwingenden Aufteilungsregeln nach §§ 81-95 EheG, insbesondere § 97 EheG (Ehewohnung);
(c) die Grenzen des Unterhaltsverzichts (Notunterhalt § 69 EheG / Krankenunterhalt nicht verzichtbar);
(d) die steuerlichen Konsequenzen (Schenkungsmeldung § 121a BAO, Grunderwerbsteuer);
(e) die internationalen Bezüge und die EU-Güterrechts-VO 2016/1103;
(f) die Notwendigkeit eines separaten Erbvertrags (§ 1247 ABGB) für erbrechtliche Bindung;
(g) die Anfechtbarkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) bei grobem Missverhältnis.

Die Eheleute bestätigen, die Belehrung verstanden zu haben und den Vertrag in voller Kenntnis dieser Belehrung freiwillig zu unterzeichnen.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 879 ABGB). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(b) Schriftformklausel — Notariatsakt: Änderungen und Ergänzungen dieses Ehepakts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines neuerlichen Notariatsakts (§ 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG). Eine bloß schriftliche Vereinbarung — auch von beiden Eheleuten unterschrieben — ist nichtig.

(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen werden — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bezirksgericht Salzburg (Petersbrunnstraße 12, 5020 Salzburg) (§ 104 JN).

(e) Notariatsakt: Dieser Vertrag wird als Notariatsakt beim/bei der unten bezeichneten Notar/Notarin errichtet. Die Notariatsurkunde verbleibt im Verwahrungsbereich des Notariats (§ 49 NO); jeder Vertragspartei wird eine beglaubigte Ausfertigung ausgehändigt.

(f) Inkrafttreten: Dieser Vertrag tritt mit der Eheschließung in Kraft (§ 1217 ABGB); ohne Eheschließung wird er gegenstandslos.
NOTARIATSAKT-DATEN
ERRICHTENDER NOTAR/NOTARINMag. Stefan Gruber, Notar
NOTARIATSKANZLEIRathausplatz 4, 5020 Salzburg
ORT DER ERRICHTUNGSalzburg
DATUM DER ERRICHTUNG15.06.2026
EHESCHLIESSUNGgeplant am 15.08.2026
STANDESAMTStandesamt Salzburg-Stadt
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
EHEGATTE/IN A
Mag. arch. Sandra Pichler
Salzburg, 15.06.2026
Datum: ____________________
EHEGATTE/IN B
Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer
Salzburg, 15.06.2026
Datum: ____________________
NOTAR/NOTARIN (§ 67 NO)
Mag. Stefan Gruber, Notar
Rathausplatz 4, 5020 Salzburg
Datum: ____________________
NOTARY ACKNOWLEDGMENT
State of ________________________, County of ________________________

On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Mag. arch. Sandra Pichler and Dipl.-Ing. Markus Mayrhofer, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Notary Public Signature
My commission expires: ___________________________

Was ist ein Ehevertrag (Ehepakt) nach österreichischem Recht?

Ein Ehevertrag — in Österreich rechtstechnisch „Ehepakt" genannt (§ 1217 ABGB) — ist ein notariatsaktpflichtiger Vertrag zwischen Verlobten oder Ehegatten, mit dem sie den ehelichen Güterstand und die Vermögensaufteilung im Falle einer Auflösung der Ehe individuell regeln. Im österreichischen Recht ist der gesetzliche Güterstand seit der Ehegüterrechtsreform 1978 die Gütertrennung (§ 1233 ABGB) — jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer seines vor der Ehe und während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein Ehevertrag ist daher in Österreich nur erforderlich, wenn die Ehegatten von dieser gesetzlichen Regelung abweichen wollen, etwa durch Vereinbarung einer Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft, einer modifizierten Gütertrennung oder eines Aufteilungsausschlusses.

Eine zentrale Besonderheit des österreichischen Eherechts ist die ZWINGENDE NOTARIATSAKT-PFLICHT: Nach § 1217 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Ehepakt ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst wenn beide Ehegatten unterzeichnet wären — wäre in Österreich nichtig und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die Ehegatten vor übereilten Entscheidungen mit weitreichenden Folgen und gewährleistet die umfassende Belehrung durch den österreichischen Notar nach § 52 NO. Doxuno stellt daher ausschließlich einen DETAILLIERT STRUKTURIERTEN ENTWURF zur Verfügung — die endgültige Errichtung erfolgt zwingend beim/bei der Notar/in in Österreich.

Die Vertragsfreiheit nach § 859 ABGB erlaubt den Ehegatten in Österreich weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können nach §§ 1234–1245 ABGB eine Errungenschaftsgemeinschaft vereinbaren (während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinsam), nach §§ 1246–1265 ABGB eine Gütergemeinschaft (auch das vor der Ehe vorhandene Vermögen wird gemeinsam — entweder allgemein, auf den Todesfall oder fortgesetzt nach Tod eines Ehegatten) oder die §§ 81–95 EheG-Aufteilung modifizieren bzw. ausschließen. Wichtig: § 97 EheG (Ehewohnung) und § 69 EheG (Notunterhalt) sind in Österreich zwingend und können vertraglich nicht entzogen werden. Bei internationalen Konstellationen ist die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 zu beachten, die seit 29. Januar 2019 in Österreich anwendbar ist und eine Rechtswahl ermöglicht.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Ehevertrag-Vorlage für Österreich deckt alle gesetzlich vorgesehenen Güterstands- und Aufteilungsregelungen ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage beim österreichischen Notariat — der Ehepakt ist nach § 1217 ABGB notariatsaktpflichtig.

Ehegatte/in A und B

Vollständige Identifikation beider Ehegatten in Österreich — Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Beruf.

Eheschließung

Ort und Datum der Eheschließung in Österreich; bei vor-ehelichem Vertrag das geplante Eheschließungsdatum für das Standesamt.

Wahl des Güterstands

Wahl zwischen Gütertrennung (Default § 1233 ABGB), Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234 ff.), Gütergemeinschaft (§§ 1246 ff.) oder modifizierter Gütertrennung.

Aufteilungsausschluss EheG

Ausschluss der Aufteilung nach §§ 81–95 EheG für bestimmte Vermögensgruppen — Unternehmen, Erbschaften, Schenkungen, betriebliche Ersparnisse.

Ehewohnung (§ 97 EheG)

Hinweis auf den ZWINGENDEN Wohnungsschutz nach § 97 EheG — kann in Österreich vertraglich NICHT entzogen werden, nur modifiziert.

Vermögensbestand bei Vertragsschluss

Aufstellung des eingebrachten Vermögens beider Ehegatten — Liegenschaften, Konten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Hausrat in Österreich.

Ausgleichszahlung & Wertsicherung

Vereinbarte Ausgleichszahlung im Trennungsfall mit Wertsicherung nach Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria.

Ehegattenunterhalt (Expert)

Modifikation des Ehegattenunterhalts §§ 66–73 EheG; § 69 EheG (Notunterhalt) bleibt zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.

Pensionssplitting § 14 ASVG (Expert)

Hinweis auf das in Österreich auf Antrag mögliche Pensionssplitting — separater Antrag bei der ÖGK/PVA, unabhängig vom Ehevertrag.

Patchwork & Stiefkinder (Expert)

Regelung zur erbrechtlichen Stellung von Kindern aus früheren Beziehungen — wichtig in der österreichischen Patchwork-Familie.

EU-Güterrechts-VO 2016/1103 (Expert)

Rechtswahl nach EU-VO 2016/1103 (in Österreich seit 2019 anwendbar) — bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit relevant.

Notariatsakt-Hinweis

Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO — Vorlage als Entwurf für österreichischen Notar.

So erstellen Sie Ihren Ehevertrag-Entwurf für Österreich

In fünf strukturierten Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung — der Ehepakt ist in Österreich nach § 1217 ABGB notariatsaktpflichtig.

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    Beide Ehegatten und Eheschließung erfassen

    Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Ehegatten ein — Name, Geburtsdatum, Adresse in Österreich, österreichische Sozialversicherungsnummer und Beruf. Bei vor-ehelichem Ehepakt das geplante Datum der Eheschließung; bei nach-ehelichem Ehepakt das tatsächliche Eheschließungsdatum aus dem österreichischen Personenstandsregister. Diese Angaben sind für die spätere notarielle Errichtung in Österreich essenziell.

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    Güterstand wählen

    Bestimmen Sie, ob Sie die Gütertrennung beibehalten (Default § 1233 ABGB — kein Ehevertrag erforderlich!) oder davon abweichen wollen. Mögliche Alternativen in Österreich: Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234–1245 ABGB — während der Ehe erworbenes Vermögen wird gemeinsam), Gütergemeinschaft (§§ 1246–1265 ABGB — auch vor-eheliches Vermögen wird gemeinsam) oder modifizierte Gütertrennung (Mischformen). Die Wahl hat erhebliche steuerliche und vermögensrechtliche Konsequenzen — eine notarielle Beratung ist unverzichtbar.

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    Aufteilungsausschluss EheG festlegen

    In Österreich können Sie die Aufteilung nach §§ 81–95 EheG (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) für bestimmte Vermögensgruppen ausschließen — insbesondere für Unternehmen, ererbtes oder geschenktes Vermögen sowie betriebliche Ersparnisse. WICHTIG: Die Ehewohnung nach § 97 EheG und der Notunterhalt nach § 69 EheG sind ZWINGEND und können vertraglich NICHT entzogen werden. Die Vorlage formuliert dies bereits korrekt aus.

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    Vermögensbestand und Ausgleichszahlung

    Erstellen Sie eine genaue Aufstellung des eingebrachten Vermögens beider Ehegatten — Liegenschaften (mit österreichischer Grundbuchsbezeichnung), Konten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Hausrat. Bei Vereinbarung einer Ausgleichszahlung im Trennungsfall ergänzen Sie eine Wertsicherungsklausel nach VPI 2020 der Statistik Austria — sie schützt den realen Wert gegen Inflation in Österreich. Bei Liegenschaften ist die Querkontrolle mit dem österreichischen Grundbuch dringend empfohlen.

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    Termin beim österreichischen Notar vereinbaren

    Der Ehepakt ist nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos NOTARIATSAKTPFLICHTIG — eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig! Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Die endgültige Errichtung erfolgt durch den Notar — er belehrt nach § 52 NO über alle rechtlichen Folgen, prüft die Wirksamkeitsgrenzen (§ 879 ABGB Sittenwidrigkeit, § 97 EheG, § 69 EheG) und protokolliert die Belehrung im Notariatsakt.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Der Ehepakt ist eines der formstrengsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — die Notariatsakt-Pflicht und die zwingenden Schutzvorschriften des EheG erfordern besondere Sorgfalt.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Ehepakt ist in Österreich nach § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig — eine privatschriftliche Vereinbarung wäre nichtig. Wenden Sie sich daher zwingend an einen zugelassenen Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Notariatsakt zwingend — § 1217 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO

Der Ehepakt ist in Österreich eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 1217 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871 idgF) und § 67 Notariatsordnung ist der Vertrag ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst zwischen Eheleuten oder unter notarieller Beglaubigung der Unterschriften — wäre in Österreich NICHTIG und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die Ehegatten vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen für ihre Vermögensbeziehungen. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend über Inhalt, Folgen und Tragweite — die Belehrung wird nach § 52 NO im Notariatsakt protokolliert.

Aufteilungsausschluss §§ 81–95 EheG — was geht und was nicht

Im österreichischen Recht regeln die §§ 81–95 Ehegesetz (EheG, dRGBl 1938 I 807 idgF) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung. Diese Aufteilung kann durch Ehepakt grundsätzlich modifiziert oder ausgeschlossen werden — etwa für Unternehmen, ererbtes Vermögen, Schenkungen während der Ehe oder betriebliche Ersparnisse. NICHT ausgeschlossen werden können in Österreich aber zwei zentrale Schutzpositionen: § 97 EheG (Ehewohnung) bleibt zwingend, weil hier ein Mindestschutz des Familienlebens gewährleistet sein muss. § 69 EheG (Notunterhalt) ist ebenfalls unverzichtbar — auch wenn der allgemeine Unterhaltsanspruch nach §§ 66–73 EheG modifiziert werden kann. Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB können österreichische Gerichte den Ehepakt nachträglich für unwirksam erklären.

Default-Güterstand: Gütertrennung (§ 1233 ABGB)

Seit der Ehegüterrechtsreform 1978 (BGBl 412/1975) ist der gesetzliche Güterstand in Österreich die Gütertrennung — jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens. Anders als in Deutschland (wo die Zugewinngemeinschaft Default ist) und Frankreich (Errungenschaftsgemeinschaft Default) braucht es in Österreich KEINEN Ehevertrag, wenn die Gütertrennung gewünscht ist. Ein Ehepakt ist also nur erforderlich, wenn von der Gütertrennung abgewichen werden soll — etwa durch Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1234 ff. ABGB), Gütergemeinschaft (§§ 1246 ff. ABGB) oder durch Aufteilungsausschluss nach §§ 81–95 EheG. Die Beratung durch einen österreichischen Notar oder Rechtsanwalt klärt, welche Variante für Ihre Situation passt.

EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 — internationale Konstellationen

Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in mehreren EU-Mitgliedstaaten ist seit 29. Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 in Österreich anwendbar. Sie regelt das auf den Güterstand anwendbare Recht und ermöglicht die Rechtswahl: Die Ehegatten können in einem österreichischen Ehepakt das Recht ihrer gemeinsamen oder einer ihrer Staatsangehörigkeiten oder das Recht ihres Wohnsitzstaates wählen. Ohne Rechtswahl gilt nach Art. 26 EU-VO 2016/1103 das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzstaates nach der Eheschließung. Bei Streitigkeiten über den Güterstand sind in Österreich die Bezirksgerichte zuständig (§§ 88 ff. JN). Die Rechtswahl muss nach Art. 23 Abs 1 der EU-VO ebenfalls in der Form eines Notariatsakts erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

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