Landesspezifische Rechtsinhalte
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Sichern Sie eine Verbindlichkeit rechtssicher mit einem Bürgschaftsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage erfüllt das zwingende Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB, deckt alle Bürgschaftsarten — gewöhnliche Bürgschaft, Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern — ab und integriert die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG. Sofort als professionelles PDF herunterladen, gegebenenfalls als Notariatsakt nach § 67 NO errichten lassen.
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Ein Bürgschaftsvertrag ist eine Vereinbarung, durch die sich eine Person (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer fremden Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht zahlt. Im österreichischen Recht ist die Bürgschaft in den §§ 1346 bis 1367 ABGB geregelt. Eine zentrale Besonderheit gegenüber anderen Rechtsordnungen: § 1346 Abs 2 ABGB schreibt die Schriftform der Bürgschaftserklärung als zwingende Geltungsvoraussetzung vor — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nichtig. Diese Schriftformpflicht gilt für alle Bürgschaftsarten und kann auch durch Vereinbarung nicht abbedungen werden.
Das österreichische Recht kennt mehrere Bürgschaftsarten mit jeweils eigenen Rechtsfolgen. Die gewöhnliche Bürgschaft nach § 1351 ABGB ist subsidiär — der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn der Hauptschuldner fruchtlos gemahnt und gegebenenfalls geklagt wurde (Einrede der Vorausklage). Die Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" nach § 1357 ABGB ist die im österreichischen Geschäftsverkehr übliche Form: Der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann ohne vorherige Klage des Hauptschuldners herangezogen werden. Die Höchstbetragsbürgschaft (§ 1347 ABGB) begrenzt das Risiko des Bürgen auf einen vereinbarten Maximalbetrag — sie ist die für den Bürgen sicherste Form und wird in Österreich bei Kreditrahmen und Daueremploiscaufverhältnissen meist gewählt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird im kaufmännischen Verkehr eingesetzt; gegen Verbraucher wird sie in Österreich nur eingeschränkt anerkannt.
Bei Verbraucher-Interzessionen — also wenn ein Verbraucher (im Sinne des § 1 KSchG) für die Schuld eines anderen Verbrauchers oder eines Unternehmers bürgt — gelten in Österreich strenge Schutzbestimmungen. § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, den Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufzuklären; ein Verstoß macht die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme nicht der Erfüllungswahrscheinlichkeit entspricht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d, 9 Ob 9/16a). Bei Bürgschaften über EUR 5.000 wird in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO empfohlen — er sichert die Aufklärungsdokumentation und erzeugt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel.
Die Doxuno-Bürgschaftsvorlage für Österreich erfüllt das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB und deckt alle praxisrelevanten Bürgschaftsarten und Schutzbestimmungen ab.
Vollständige Identifikation von Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner — Name, Adresse, Geburtsdatum (Privatperson) bzw. Firmenbuchnummer (Unternehmen).
Klare Benennung des Rechtsgrundes (Darlehen, Kreditvereinbarung, Mietvertrag, Lieferantenrahmen), Datum, Höhe und Fälligkeit der Hauptforderung.
Wahlweise gewöhnliche Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB), Solidarbürgschaft (§ 1357 ABGB), Höchstbetragsbürgschaft oder Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Die Schriftform ist in Österreich zwingende Geltungsvoraussetzung — die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse vollständig.
Frei wählbarer Bürgschaftsbetrag (§ 1347 ABGB) — wahlweise unbefristet oder befristet bis zu einem konkreten Datum.
Bei Verbraucher-Interzession werden Aufklärungspflicht (§ 25c) und richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d) automatisch in den Vertrag aufgenommen.
Wahl zwischen qualifizierter Mahnung des Hauptschuldners, sofortiger Inanspruchnahme oder gesetzlicher Regel je nach Bürgschaftsart.
Klare Regelung der Legalzession nach Zahlung — der Bürge kann den gezahlten Betrag samt gesetzlicher Verzugszinsen vom Hauptschuldner zurückfordern.
Optionale Aufnahme eines Mitbürgen mit solidarischer Haftung nach außen und quotenmäßigem Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 896 ABGB).
Optionale Klausel für Hypothek (Eintragung im österreichischen Grundbuch), Pfandrecht (§§ 447 ff. ABGB) oder Sicherungsübereignung als kumulative Sicherheit.
Dokumentation der Vor-Vertragsaufklärung — entscheidend für die Erfüllung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften.
Hinweis auf Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO — empfohlen ab EUR 5.000; ergibt nach § 1 Abs 1 Z 17 EO sofort vollstreckbaren Titel.
In wenigen Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Bürgschaftsvertrag — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.
Tragen Sie die vollständigen Daten aller drei Parteien ein. Markieren Sie, ob der Bürge in Österreich als Privatperson oder Unternehmer auftritt — diese Angabe entscheidet darüber, ob die Schutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG zwingend greifen.
Beschreiben Sie den Rechtsgrund der Hauptforderung — etwa „Konsumkreditvertrag Nr. KK-2026-001234 vom 15.04.2026" — und tragen Sie Datum, Höhe und Fälligkeit ein. Eine präzise Bezeichnung schließt nach österreichischer Rechtsprechung Streit über die Reichweite der Bürgschaft weitgehend aus.
Entscheiden Sie zwischen gewöhnlicher Bürgschaft (mit Vorausklage), Solidarbürgschaft (im österreichischen Geschäftsverkehr üblich), Höchstbetragsbürgschaft (für den Bürgen sicherste Form) oder Bürgschaft auf erstes Anfordern. Legen Sie Bürgschaftsbetrag, Befristung und den Umfang (mit/ohne Zinsen und Kosten) fest.
Bei Verbraucher-Bürgschaften aktivieren Sie die KSchG-Klausel — die Aufklärungspflicht nach § 25c und das Mäßigungsrecht nach § 25d werden automatisch in den Vertrag aufgenommen. Ergänzen Sie bei Bedarf eine zusätzliche Sicherheit (Hypothek im österreichischen Grundbuch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung) und eine Mitbürgschaft.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es vom Bürgen handschriftlich unterzeichnen — die Schriftform ist in Österreich Pflicht. Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich die zusätzliche Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO bei einem österreichischen Notar.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Bürgschaftsrecht enthält strenge Form- und Schutzvorschriften, deren Missachtung zur Nichtigkeit der Bürgschaft führen kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
In Österreich verlangt § 1346 Abs 2 ABGB für die Bürgschaftserklärung des Bürgen zwingend die Schriftform. Diese Schriftformpflicht ist Geltungsvoraussetzung — eine mündlich abgegebene Bürgschaft ist in Österreich nach § 879 ABGB nichtig. Die Schriftform gilt nicht für die Annahmeerklärung des Gläubigers oder für die Verpflichtung des Hauptschuldners, sondern ausschließlich für die Erklärung des Bürgen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Bürgen unter einer schriftlichen Urkunde, die Hauptforderung und Bürgschaftsumfang erkennen lässt. Diese strikte Formvorschrift unterscheidet das österreichische Recht beispielsweise vom deutschen, wo § 766 BGB eine vergleichbare, jedoch teils anders ausgelegte Schriftform vorsieht. Vor österreichischen Gerichten — insbesondere dem OGH — wird das Schriftformgebot konsequent durchgesetzt.
Bei Verbraucher-Interzessionen gelten in Österreich zwingende Schutzbestimmungen. Nach § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher-Bürgen vor Vertragsabschluss über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu unterrichten, soweit ihm eine voraussichtliche Erfüllungsgefährdung erkennbar ist. Verstößt der Gläubiger schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, ist die Bürgschaft unwirksam, soweit die Inanspruchnahme über den voraussichtlich vom Hauptschuldner erbrachten Anteil hinausgeht. § 25d KSchG räumt dem österreichischen Richter zudem ein Mäßigungsrecht ein, wenn zwischen Bürgschaftsverpflichtung und wirtschaftlicher Lage des Bürgen ein auffallendes Missverhältnis besteht — der Richter kann die Bürgschaft herabsetzen oder ganz erlassen. Maßgeblich sind Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten und Erwerbsaussichten des Bürgen (st. Rsp OGH 6 Ob 233/13d).
Der wichtigste Unterschied im österreichischen Bürgschaftsrecht liegt zwischen subsidiärer und solidarischer Haftung. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft (§ 1351 ABGB) haftet der Bürge subsidiär — der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner mahnen und gegebenenfalls verklagen, bevor er den Bürgen heranziehen kann (Einrede der Vorausklage). Bei der Solidarbürgschaft als „Bürge und Zahler" (§ 1357 ABGB) entfällt diese Subsidiarität: Der Gläubiger kann nach freier Wahl Hauptschuldner oder Bürgen sofort in Anspruch nehmen. In der österreichischen Geschäftspraxis ist die Solidarbürgschaft die Regel, weil sie dem Gläubiger erheblichen Zeitvorteil verschafft. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten wird die gewählte Bürgschaftsart streng nach Wortlaut beurteilt — eine eindeutige Bezeichnung in der Bürgschaftserklärung ist daher unverzichtbar.
Bei Bürgschaften über EUR 5.000 empfiehlt sich in Österreich die Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO. Der österreichische Notar erfüllt mit der Beurkundung die Schriftformpflicht des § 1346 Abs 2 ABGB sowie die Belehrungspflicht nach § 52 NO — ein zentrales Beweismittel für die Aufklärung nach § 25c KSchG bei Verbraucher-Bürgschaften. Wesentlicher Vorteil: Mit Vollstreckungsklausel wird der Notariatsakt zum Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO. Der Gläubiger kann damit ohne vorherige Klage und ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt Exekution gegen den Bürgen führen. Die Notariatskosten richten sich nach dem österreichischen Notariatstarifgesetz (NTG) und werden in der Regel vom Hauptschuldner oder zwischen den Parteien geteilt getragen.
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