Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Im Gegensatz zu Deutschland kennt das österreichische Recht (seit der Erbrechts-Reform 2017) KEIN "gemeinschaftliches Testament" in einer Urkunde — jeder Ehegatte muss ein eigenes Testament errichten. Die Wechselbezüglichkeit wird durch explizite Erklärung in beiden Testamenten hergestellt und schafft eine MORALISCHE Bindung. Für echte rechtliche Bindung (Verfügungsbeschränkung des Längstlebenden) ist ein zusätzlicher Erbvertrag nach § 1249 ABGB erforderlich (Notariatsakt). Diese Doxuno-Vorlage generiert zwei parallele Testamente in einem Dokument — gegenseitige Universalerben-Einsetzung, Schlusserben (gemeinsame Kinder oder individuell), Pflichtteilsstrafklausel (milde, strenge oder keine), Vorausvermächtnis § 745 ABGB. Expert-Klauseln: zusätzlicher Erbvertrag, Notariats-Vorbereitung mit ÖZTR-Eintragung, steuerliche Aspekte (GrESt Familien-Stufentarif § 7, ImmoESt-Hauptwohnsitz, Eintragungsgebühr), EuErbVO-Rechtswahl und Pflichtteils-Planung mit § 781 ABGB Schenkungs-Anrechnung.
PDF (kostenlos) + bearbeitbares Word (.docx) mit Expert
| VOLLSTÄNDIGER NAME | Mag. Anna Hofer |
| GEBURTSDATUM | 14.03.1985 |
| WOHNADRESSE | Mariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien |
| STAATSANGEHÖRIGKEIT | Österreich |
| VOLLSTÄNDIGER NAME | Ing. Lukas Steiner |
| GEBURTSDATUM | 22.07.1983 |
| WOHNADRESSE | Mariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien |
| STAATSANGEHÖRIGKEIT | Österreich |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Wechselbezügliche Testamente sind zwei eigenständige letztwillige Verfügungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern, die in einer wechselseitigen inhaltlichen Beziehung zueinander stehen — typischerweise: jeder setzt den anderen zum Universalerben ein, und gemeinsam wird die Schlusserbenfolge nach dem Tod der/des Längstlebenden bestimmt. Die "Wechselbezüglichkeit" wird durch explizite Erklärung in beiden Testamenten hergestellt: jeder Testator erklärt, dass seine Verfügung im Vertrauen auf die gleichartige Verfügung des Partners errichtet wird. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 552 ff. ABGB (allgemeine Testaments-Bestimmungen).
Wichtiger Unterschied zum deutschen "Berliner Testament": In Österreich gibt es seit der Erbrechts-Reform 2017 (BGBl I 87/2015) KEIN gemeinschaftliches Testament mehr in einer Urkunde — jeder Ehegatte muss ein eigenes Testament errichten. Die Wechselbezüglichkeit schafft daher nur eine MORALISCHE Bindung, keine TRUE rechtliche Bindung. Konkret bedeutet das: nach dem Tod des Erstverstorbenen kann der/die Längstlebende seine/ihre Schlusserben-Quote noch ändern — etwa durch ein neues Testament. Wer das verhindern möchte, muss zusätzlich einen Erbvertrag nach § 1249 ABGB errichten — dieser begründet eine echte Verfügungsbeschränkung, ist aber Notariatsakts-pflichtig (Kosten 1-2 % des Vermögenswerts).
Drei Errichtungsformen stehen zur Verfügung: (1) Eigenhändiges Testament nach § 578 ABGB — beide Ehegatten schreiben den Text vollständig handschriftlich und unterzeichnen mit Datum (kostenlose Form, aber Beweisanfällig); (2) Fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB — Text vorgefertigt, vor 3 fähigen Zeugen unterzeichnet mit Bekräftigungs-Klausel ("Ich bestätige, dass dies meine letzte Willenserklärung ist"); (3) Notariatstestament nach § 583 ABGB — vor österreichischem Notar/in errichtet, höchste Bestands- und Beweiskraft, automatische Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR — sichert das Auffinden im Erbfall). Bei Erbvertrags-Bindung ist die notarielle Form ohnehin zwingend.
Die Doxuno-Vorlage generiert zwei parallele Testamente in einem zusammenhängenden PDF — bereit zur eigenhändigen Errichtung, Vorlage beim Notar oder Errichtung mit 3 Zeugen.
Personendaten beider Testatoren mit Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit — Voraussetzung für EuErbVO-Rechtswahl-Optionen.
Ehe oder eingetragene Partnerschaft (EPG) — beide erbrechtlich gleichgestellt nach Erbrechts-Reform 2017.
Gemeinsame Kinder / gemeinsame + Stiefkinder / kinderlos — angepasste Schlusserben-Logik.
4 Modi: gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen / individuelle Quoten / andere Personen (Charity, Enkel, Geschwister) / gesetzliche Erbfolge nach Längstlebendem.
Universalerbe 100 % / Quote + Vermächtnis (z. B. 75 %/25 %) / Erbe mit Pflichtteils-Vorbehalt.
Bevorzugte Übertragung an Längstlebenden VOR Verteilung der Erbschaftsmasse (z. B. Ehewohnung, PKW, Hausrat).
Milde (häufig — schützt Längstlebenden) / Strenge Enterbungs-Klausel / keine Strafklausel.
Explizite Erklärung in beiden Testamenten — moralische Bindung; True Bindung nur durch Erbvertrag § 1249 ABGB.
§ 578 eigenhändig / § 579 fremdhändig mit 3 Zeugen (Bekräftigungs-Klausel) / § 583 notariell mit ÖZTR-Eintragung.
Notariatsakts-pflichtige TRUE Bindung — Längstlebender kann Schlusserben-Quote nicht mehr ändern.
0,5 % bis 250k / 2 % bis 400k / 3,5 % darüber — bei Liegenschafts-Erbgang Ersparnis bis 15.000 EUR.
§ 30 Abs 2 EStG — bei Veräußerung durch Erben mit 2-Jahres-HWS keine 30 % ImmoESt.
VO 650/2012 — bei internationalem Bezug österreichisches Recht für weltweites Erbvermögen wählen.
Schenkungs-Anrechnung — zeitlich unbegrenzt bei Pflichtteilsberechtigten; 2-Jahres-Frist bei Nicht-Pflichtteilsberechtigten (§ 782 Abs 2).
In sechs strukturierten Schritten von der Personendaten-Erfassung zur unterzeichneten Niederschrift.
Erfassen Sie beide Ehegatten mit vollem Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit. Bestimmen Sie den Beziehungstyp (Ehe oder eingetragene Partnerschaft EPG) und das Datum der Eheschließung / EP-Begründung mit Standesamt. Diese Daten erscheinen im Präambel beider Testamente.
Wählen Sie die Kinder-Konstellation (gemeinsame / inkl. Stiefkinder / kinderlos). Bei vorhandenen Kindern: Liste mit Name + Geburtsdatum + gemeinsam/Stiefkind. Bestimmen Sie die Schlusserben-Modus: gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen (Standard) / individuelle Quoten / andere Personen (Charity, Enkel) / gesetzliche Erbfolge.
Universalerbe (Längstlebender erbt 100 % — Standard) / Quote + Vermächtnis (Längstlebender + Kinder erben anteilig) / Erbe mit Pflichtteils-Vorbehalt (Pflichtteilsberechtigte erhalten Pflichtteil sofort beim Erstversterbenden). Optional: besondere Einzelvermächtnisse (Schmuck, Sammlungen, Erbstücke).
Wählen Sie die Pflichtteilsstrafklausel: Milde Klausel (Standard — wer Pflichtteil beim Erstversterbenden verlangt, wird beim Längstlebenden auf Pflichtteil reduziert) / Strenge Enterbungs-Klausel (vollständige Enterbung beim Längstlebenden) / keine Klausel. Optional: Vorausvermächtnis § 745 ABGB für Längstlebenden (Ehewohnung, PKW, Hausrat — vor Verteilung zu entnehmen).
Wählen Sie die Form: eigenhändig § 578 (handschriftlich + Unterschrift + Datum — beide schreiben ihren Text vollständig selbst); fremdhändig § 579 (vor 3 Zeugen mit Bekräftigungs-Klausel); notariell § 583 (höchste Bestandskraft + ÖZTR-Eintragung). Geben Sie Ort und Datum der Errichtung an.
Bei TRUE Bindung-Wunsch: Erbvertrag § 1249 ABGB aktivieren — Notariatsakt erforderlich, Notar-Daten erfassen. Bei Liegenschaft im Nachlass: GrESt-Planung mit Familien-Stufentarif § 7 GrEStG, ImmoESt-Hauptwohnsitz-Befreiung § 30 Abs 2 EStG. Bei internationalem Bezug: EuErbVO-Rechtswahl. Bei größerem Vermögen: Pflichtteils-Planung mit Schenkungs-Anrechnung § 781 ABGB.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
Erfordert einen Expert-Einmalkauf oder ein laufendes Doxuno-Abonnement.
Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Wechselbezüglichkeit unterscheidet sich grundsätzlich vom deutschen Berliner Testament — sorgfältige Form-Wahl ist essentiell.
Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei größeren Vermögen, komplexer Familien-Konstellation (Patchwork, Auslandsbezug) oder TRUE Bindungs-Wunsch ist die Beratung durch einen Erbrechts-Spezialisten oder Notar dringend empfohlen. Die Erbrechts-Reform 2017 hat wesentliche Änderungen gebracht — ältere Mustertexte sind oft nicht mehr aktuell.
Geprüft für österreichisches Recht
Das österreichische Testament unterliegt strengen Form-Vorschriften. § 565 ABGB unterscheidet 3 Hauptformen: (1) Eigenhändiges Testament § 578 ABGB — vollständig handschriftlich vom Testator geschrieben + eigenhändige Unterschrift mit Datum. Vorteil: kostenlos; Nachteil: beweisanfällig (Schriftsachverständigen-Gutachten möglich). (2) Fremdhändiges Testament § 579 ABGB — Text vorgefertigt (von Anwalt, Computer, einer anderen Person), Testator unterzeichnet vor 3 fähigen Zeugen (§ 580 ABGB: volljährig, sprachkundig, kein Begünstigter) mit Bekräftigungs-Klausel ("Dies ist mein letzter Wille"). (3) Notariatstestament § 583 ABGB — vor Notar/in errichtet, automatisch im ÖZTR (Österreichisches Zentrales Testamentsregister) eingetragen, höchste Bestandskraft und Beweiskraft. Form-Mangel führt zur Nichtigkeit.
Nach österreichischem Recht haben Nachkommen (Kinder, Enkel) und Ehegatten / eingetragene Partner einen unentziehbaren Pflichtteilsanspruch — die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils nach § 762 ABGB. Der Erblasser kann durch Testament höhere Quoten zuweisen, aber den Pflichtteil nicht entziehen (außer bei Vorliegen von Enterbungs-Gründen nach § 770 ABGB — Nachstellung dem Leben, schwere körperliche Misshandlung, grobe Verletzung der familiären Beistandspflichten). Eltern haben seit der Erbrechts-Reform 2017 KEINEN Pflichtteilsanspruch mehr (war vorher noch). Pflichtteilsstrafklauseln in wechselbezüglichen Testamenten verfolgen das Ziel, Pflichtteilsberechtigte vom sofortigen Anspruchs-Geltendmachen abzuhalten — sie sind nicht "Enterbung", sondern verschieben die Erbquote auf den Pflichtteil-Wert.
Der Erbvertrag nach § 1249 ABGB ist die einzige Form, mit der Ehegatten und eingetragene Partner eine TRUE rechtliche Bindung ihrer letztwilligen Verfügungen erreichen können. Im Gegensatz zum wechselbezüglichen Testament — das nur moralische Bindung schafft und vom Längstlebenden noch geändert werden kann — bindet der Erbvertrag beide Testatoren rechtlich. Die im Erbvertrag festgelegten Schlusserben-Quoten können vom Längstlebenden NICHT mehr einseitig geändert werden (außer durch einvernehmliche Erbvertrags-Aufhebung). § 1249 ABGB erfordert die Form des Notariatsakts (§ 1 NotAktsG); Errichtung beim österreichischen Notar mit Belehrung über die Bindungs-Folgen. Notariatskosten: typisch 1-2 % des betroffenen Vermögenswerts. Aufhebung des Erbvertrags nur einvernehmlich möglich (§ 1252 ABGB).
Die Wechselbezüglichkeits-Erklärung in beiden Testamenten schafft eine moralische — nicht rechtliche — Bindung. Konkret bedeutet das: nach dem Tod des Erstverstorbenen kann der/die Längstlebende seine/ihre Schlusserben-Einsetzung noch ändern (neues Testament erstellen, Schlusserben austauschen, Quoten anpassen). Die Wechselbezüglichkeit dient jedoch der Auslegung des Testaments: Ein Notar oder Richter wird im Erbfall darauf achten, dass die ursprüngliche Vertrauens-Grundlage gewahrt bleibt. Für ECHTE Bindung muss ein zusätzlicher Erbvertrag § 1249 ABGB errichtet werden. Manche Ehepaare bevorzugen die moralische Bindung — sie behalten Flexibilität für unerwartete Lebensveränderungen (Wiederheirat, neue Pflegesituationen, schwerwiegende Pflichtteilsverletzungen).
Bei Erbgang einer Liegenschaft greift der Familien-Stufentarif nach § 7 GrEStG: 0,5 % bis 250.000 EUR Grundstückswert, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber. Maßgeblich ist der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung (GrWV) — typisch 30-50 % unter dem Verkehrswert. Beispiel: 50%-Anteil einer Wohnung im Wert von 480.000 EUR (Verkehrswert) → GrW typisch 180.000 EUR → 0,5 % = 900 EUR GrESt. Bei Standardtarif (3,5 %): 6.300 EUR — Ersparnis 5.400 EUR. Familienverband umfasst Ehegatten, Eingetragene Partner, Lebensgefährten (seit Reform 2024), Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel), Geschwister, Schwager/Schwägerin. Zusätzlich Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % im Familienverband (§ 26a GGG).
Bei der Pflichtteils-Berechnung werden Schenkungen zu Lebzeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet: (a) Schenkungen an PFLICHTTEILSBERECHTIGTE (Kinder, Ehegatte) werden nach § 781 ABGB ZEITLICH UNBEGRENZT angerechnet — egal wie lange die Schenkung zurückliegt. (b) Schenkungen an NICHT-Pflichtteilsberechtigte (Enkel, Geschwister, Charity, Lebensgefährten) werden nach § 782 Abs 2 ABGB nur bei Schenkungen in den letzten 2 JAHREN vor dem Erbfall angerechnet — danach pflichtteilsneutral. Praktische Konsequenz: Wer Pflichtteilsansprüche reduzieren möchte, sollte frühzeitig (mehr als 2 Jahre vor erwartetem Erbfall) an Nicht-Pflichtteilsberechtigte schenken. Schenkungs-Meldepflicht nach § 121a BAO: ab 50.000 EUR / 5 Jahre im Familienverband bzw. 15.000 EUR / 5 Jahre außerhalb.
Erstellen Sie zwei parallele Testamente nach §§ 552 ff. ABGB — eigenhändig, fremdhändig oder notariell. Mit Wechselbezüglichkeits-Erklärung, Pflichtteilsstrafklausel, Vorausvermächtnis § 745 ABGB und optionalen Expert-Klauseln (Erbvertrag § 1249, GrESt-Familientarif § 7, EuErbVO-Rechtswahl, Pflichtteils-Planung § 781).
Kostenloses PDF · Bearbeitbares Word mit Expert · Kein Konto erforderlich