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Wechselbezügliche Testamente — Vorlage für Ehegatten in Österreich (§§ 552 ff. ABGB)

Im Gegensatz zu Deutschland kennt das österreichische Recht (seit der Erbrechts-Reform 2017) KEIN "gemeinschaftliches Testament" in einer Urkunde — jeder Ehegatte muss ein eigenes Testament errichten. Die Wechselbezüglichkeit wird durch explizite Erklärung in beiden Testamenten hergestellt und schafft eine MORALISCHE Bindung. Für echte rechtliche Bindung (Verfügungsbeschränkung des Längstlebenden) ist ein zusätzlicher Erbvertrag nach § 1249 ABGB erforderlich (Notariatsakt). Diese Doxuno-Vorlage generiert zwei parallele Testamente in einem Dokument — gegenseitige Universalerben-Einsetzung, Schlusserben (gemeinsame Kinder oder individuell), Pflichtteilsstrafklausel (milde, strenge oder keine), Vorausvermächtnis § 745 ABGB. Expert-Klauseln: zusätzlicher Erbvertrag, Notariats-Vorbereitung mit ÖZTR-Eintragung, steuerliche Aspekte (GrESt Familien-Stufentarif § 7, ImmoESt-Hauptwohnsitz, Eintragungsgebühr), EuErbVO-Rechtswahl und Pflichtteils-Planung mit § 781 ABGB Schenkungs-Anrechnung.

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WECHSELBEZÜGLICHE TESTAMENTE
§§ 552 Ff. ABGB · Zwei Eigenständige Testamente Mit Wechselbezüglichkeits-erklärung · Österreich
EHEGATTE / EHEGATTIN A
Mag. Anna Hofer (geb. 14.03.1985)
Mariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien
EHEGATTE / EHEGATTIN B
Ing. Lukas Steiner (geb. 22.07.1983)
Mariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien
Die unterzeichneten Ehegatten / eingetragenen Partner errichten — nach gemeinsamer Beratung und in voller Übereinstimmung — die nachstehenden zwei wechselbezüglichen Testamente. Jede der beiden letztwilligen Verfügungen ist eigenständig wirksam und in der nach österreichischem Recht zulässigen Form errichtet. Die Wechselbezüglichkeit wird durch explizite Erklärung in beiden Verfügungen hergestellt.

Ehe / eingetragene Partnerschaft geschlossen am 15.06.2014 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt.
TESTAMENT — EHEGATTE / EHEGATTIN A
TESTATOR/IN
VOLLSTÄNDIGER NAMEMag. Anna Hofer
GEBURTSDATUM14.03.1985
WOHNADRESSEMariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien
STAATSANGEHÖRIGKEITÖsterreich
Ich, der/die unterzeichnete Mag. Anna Hofer, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in Kenntnis der rechtlichen Folgen, errichte hiermit meinen letzten Willen nach §§ 552 ff. ABGB. Frühere letztwillige Verfügungen — soweit vorhanden — widerrufe ich hiermit ausdrücklich.
1. Erbeinsetzung. Ich setze meine/n Ehegatten / Ehegattin Ing. Lukas Steiner zu meinem alleinigen Universalerben — d. h. zum Erben des gesamten Nachlasses ohne Beschränkung — ein.
2. Schlusserbenfolge nach Tod der/des Längstlebenden.

Als Schlusserben — d. h. Erben des Vermögens nach dem Tod der/des Längstlebenden — setze ich unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein:

Lena Hofer-Steiner · geb. 22.05.2019 · gemeinsames Kind
Felix Hofer-Steiner · geb. 14.08.2021 · gemeinsames Kind
3. Wechselbezüglichkeitserklärung. Diese letztwillige Verfügung steht in wechselbezüglicher Beziehung zur gleichartigen letztwilligen Verfügung meines/r Ehegatten / Ehegattin Ing. Lukas Steiner, errichtet am gleichen Tag. Beide Verfügungen sind aufeinander abgestimmt und werden in dem ausdrücklichen Vertrauen errichtet, dass die jeweils andere Verfügung bestehen bleibt.

Bindung der Wechselbezüglichkeit. Die Wechselbezüglichkeit begründet eine moralische Bindung beider Testatoren — eine echte rechtliche Bindung (Verfügungsbeschränkung des Längstlebenden) wird durch das wechselbezügliche Testament alleine NICHT erreicht. Für eine TRUE rechtliche Bindung wäre ein zusätzlicher Erbvertrag nach § 1249 ABGB erforderlich (Notariatsakt-Pflicht). Ein solcher Erbvertrag wird gleichzeitig errichtet (siehe Erbvertrag-Anlage).

Der/Die Längstlebende behält sich vor — vorbehaltlich etwaiger Erbvertrag-Bindung — die Möglichkeit, künftige Änderungen der Schlusserben-Quote zu Lebzeiten vorzunehmen, soweit dies durch wesentliche Veränderungen der Lebensumstände gerechtfertigt ist.
4. Pflichtteilsregelung. Milde Pflichtteilsstrafklausel. Macht ein Pflichtteilsberechtigter beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil (½ des gesetzlichen Erbteils nach § 762 ABGB) gegen den Längstlebenden geltend, so wird derselbe Pflichtteilsberechtigte beim Tod der/des Längstlebenden ebenfalls auf den Pflichtteil beschränkt — er verliert seinen Anspruch auf die Schlusserben-Quote.

Konkretisierung: Macht ein gemeinsames Kind beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteils-Anspruch geltend (§ 762 ABGB — ½ des gesetzlichen Erbteils), so wird dieses Kind beim Tod der/des Längstlebenden auf den Pflichtteil reduziert — d. h. verliert seinen Anspruch auf die volle Schlusserben-Quote. Diese milde Klausel schützt den Längstlebenden vor sofortiger Vermögens-Auseinandersetzung.
5. Vermächtnisse. Besondere Vermächtnisse. Über die Universal-Erbeinsetzung hinaus ordne ich folgende Einzelvermächtnisse an:

Schmucksammlung der Familie Hofer (Wert ca. 8.000 EUR) — an Tochter Lena.
Sammlung historischer Architekturbücher Vater (Wert ca. 5.000 EUR) — an Sohn Felix.
Klimperklavier (Familienerbstück Familie Steiner) — an gemeinsame Großtochter (anwendbar erst bei Tod der/des Längstlebenden).

Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB). Für den/die Längstlebende/n ordne ich folgende Vorausvermächtnisse an, die VOR Verteilung der Erbschaftsmasse zu entnehmen sind:

Vorausvermächtnis an den/die Längstlebende/n (vor Verteilung der Erbschaftsmasse zu entnehmen, § 745 ABGB):
— Ehewohnung Mariahilferstraße 12/5 (lebenslanges Wohnungsrecht — falls Wohnungs-Eigentum des Erstverstorbenen)
— PKW VW Tiguan (KZ W-12345 X)
— Hausrat und persönliche Gegenstände in der Ehewohnung
— Pkw-Stellplatz Garage Mariahilferstraße 12
6. Sonstige Bestimmungen.

Bestattungswünsche: Feuerbestattung; Urnenbeisetzung auf Wiener Zentralfriedhof Gruppe 32C (Familiengrab Hofer).
Testamentsvollstreckung: Mag. Stefan Gruber, öffentlicher Notar (1010 Wien) wird auf Wunsch beider Testatoren als Testamentsvollstrecker bestellt — soweit das österreichische Recht eine solche Bestellung zulässt (außerstreitige Verlassenschaftsabhandlung primär durch Gerichtskommissär).
Digitaler Nachlass: Apple-ID + Google-Konto + Microsoft-Konto + Online-Banking-Zugänge sind im Notariats-Tresor Mag. Gruber hinterlegt (Liste mit Passwörtern in versiegeltem Umschlag).
Bekräftigungs-Klausel. Ich bestätige hiermit, dass diese Verfügung mein letzter Wille ist und dass ich sie bei vollem Bewusstsein und ohne Zwang errichte.

Diese Verfügung wurde von mir vollständig eigenhändig (handschriftlich) verfasst und unten persönlich mit meiner eigenhändigen Unterschrift versehen (§ 578 ABGB).

Wien, am 19.05.2026.

_______________________________________
Mag. Anna Hofer
TESTAMENT — EHEGATTE / EHEGATTIN B
TESTATOR/IN
VOLLSTÄNDIGER NAMEIng. Lukas Steiner
GEBURTSDATUM22.07.1983
WOHNADRESSEMariahilfer Straße 12, Top 5, 1060 Wien
STAATSANGEHÖRIGKEITÖsterreich
Ich, der/die unterzeichnete Ing. Lukas Steiner, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in Kenntnis der rechtlichen Folgen, errichte hiermit meinen letzten Willen nach §§ 552 ff. ABGB. Frühere letztwillige Verfügungen — soweit vorhanden — widerrufe ich hiermit ausdrücklich.
1. Erbeinsetzung. Ich setze meine/n Ehegatten / Ehegattin Mag. Anna Hofer zu meinem alleinigen Universalerben — d. h. zum Erben des gesamten Nachlasses ohne Beschränkung — ein.
2. Schlusserbenfolge nach Tod der/des Längstlebenden.

Als Schlusserben — d. h. Erben des Vermögens nach dem Tod der/des Längstlebenden — setze ich unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen ein:

Lena Hofer-Steiner · geb. 22.05.2019 · gemeinsames Kind
Felix Hofer-Steiner · geb. 14.08.2021 · gemeinsames Kind
3. Wechselbezüglichkeitserklärung. Diese letztwillige Verfügung steht in wechselbezüglicher Beziehung zur gleichartigen letztwilligen Verfügung meines/r Ehegatten / Ehegattin Mag. Anna Hofer, errichtet am gleichen Tag. Beide Verfügungen sind aufeinander abgestimmt und werden in dem ausdrücklichen Vertrauen errichtet, dass die jeweils andere Verfügung bestehen bleibt.

Bindung der Wechselbezüglichkeit. Die Wechselbezüglichkeit begründet eine moralische Bindung beider Testatoren — eine echte rechtliche Bindung (Verfügungsbeschränkung des Längstlebenden) wird durch das wechselbezügliche Testament alleine NICHT erreicht. Für eine TRUE rechtliche Bindung wäre ein zusätzlicher Erbvertrag nach § 1249 ABGB erforderlich (Notariatsakt-Pflicht). Ein solcher Erbvertrag wird gleichzeitig errichtet (siehe Erbvertrag-Anlage).

Der/Die Längstlebende behält sich vor — vorbehaltlich etwaiger Erbvertrag-Bindung — die Möglichkeit, künftige Änderungen der Schlusserben-Quote zu Lebzeiten vorzunehmen, soweit dies durch wesentliche Veränderungen der Lebensumstände gerechtfertigt ist.
4. Pflichtteilsregelung. Milde Pflichtteilsstrafklausel. Macht ein Pflichtteilsberechtigter beim Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil (½ des gesetzlichen Erbteils nach § 762 ABGB) gegen den Längstlebenden geltend, so wird derselbe Pflichtteilsberechtigte beim Tod der/des Längstlebenden ebenfalls auf den Pflichtteil beschränkt — er verliert seinen Anspruch auf die Schlusserben-Quote.

Konkretisierung: Macht ein gemeinsames Kind beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteils-Anspruch geltend (§ 762 ABGB — ½ des gesetzlichen Erbteils), so wird dieses Kind beim Tod der/des Längstlebenden auf den Pflichtteil reduziert — d. h. verliert seinen Anspruch auf die volle Schlusserben-Quote. Diese milde Klausel schützt den Längstlebenden vor sofortiger Vermögens-Auseinandersetzung.
5. Vermächtnisse. Besondere Vermächtnisse. Über die Universal-Erbeinsetzung hinaus ordne ich folgende Einzelvermächtnisse an:

Schmucksammlung der Familie Hofer (Wert ca. 8.000 EUR) — an Tochter Lena.
Sammlung historischer Architekturbücher Vater (Wert ca. 5.000 EUR) — an Sohn Felix.
Klimperklavier (Familienerbstück Familie Steiner) — an gemeinsame Großtochter (anwendbar erst bei Tod der/des Längstlebenden).

Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB). Für den/die Längstlebende/n ordne ich folgende Vorausvermächtnisse an, die VOR Verteilung der Erbschaftsmasse zu entnehmen sind:

Vorausvermächtnis an den/die Längstlebende/n (vor Verteilung der Erbschaftsmasse zu entnehmen, § 745 ABGB):
— Ehewohnung Mariahilferstraße 12/5 (lebenslanges Wohnungsrecht — falls Wohnungs-Eigentum des Erstverstorbenen)
— PKW VW Tiguan (KZ W-12345 X)
— Hausrat und persönliche Gegenstände in der Ehewohnung
— Pkw-Stellplatz Garage Mariahilferstraße 12
6. Sonstige Bestimmungen.

Bestattungswünsche: Feuerbestattung; Urnenbeisetzung auf Wiener Zentralfriedhof Gruppe 32C (Familiengrab Hofer).
Testamentsvollstreckung: Mag. Stefan Gruber, öffentlicher Notar (1010 Wien) wird auf Wunsch beider Testatoren als Testamentsvollstrecker bestellt — soweit das österreichische Recht eine solche Bestellung zulässt (außerstreitige Verlassenschaftsabhandlung primär durch Gerichtskommissär).
Digitaler Nachlass: Apple-ID + Google-Konto + Microsoft-Konto + Online-Banking-Zugänge sind im Notariats-Tresor Mag. Gruber hinterlegt (Liste mit Passwörtern in versiegeltem Umschlag).
Bekräftigungs-Klausel. Ich bestätige hiermit, dass diese Verfügung mein letzter Wille ist und dass ich sie bei vollem Bewusstsein und ohne Zwang errichte.

Diese Verfügung wurde von mir vollständig eigenhändig (handschriftlich) verfasst und unten persönlich mit meiner eigenhändigen Unterschrift versehen (§ 578 ABGB).

Wien, am 19.05.2026.

_______________________________________
Ing. Lukas Steiner
ZUSATZ-VEREINBARUNGEN
Erbvertrag nach § 1249 ABGB — TRUE rechtliche Bindung (optional). Zusätzlich zu den vorstehenden wechselbezüglichen Testamenten errichten die Ehegatten / eingetragenen Partner einen Erbvertrag nach § 1249 ABGB in Form eines Notariatsakts. Der Erbvertrag begründet eine echte rechtliche Bindung beider Testatoren — der/die Längstlebende kann die im Erbvertrag festgelegten Schlusserben-Quoten nicht mehr einseitig ändern oder durch nachträgliche letztwillige Verfügungen umgehen.

Konkretisierung:
Erbvertrag-Errichtung beim selben Notariat Mag. Stefan Gruber (Singerstraße 17/18, 1010 Wien) binnen 4 Wochen nach Testaments-Errichtung (geplant: 18.06.2026).

Bindungsumfang des Erbvertrags:
— Wechselseitige Erbeinsetzung als Universalerbe (verbindlich beidseitig)
— Schlusserben-Einsetzung: Lena und Felix zu je 50 % der Schlusserben-Quote (verbindlich)
— Vorausvermächtnis Ehewohnung an Längstlebenden (verbindlich)

Aufhebung / Änderung des Erbvertrags: nur einvernehmlich beider Eheleute möglich (§ 1252 ABGB).

Beauftragter Notar / Notarin: Mag. Stefan Gruber, öffentlicher Notar, Singerstraße 17/18, 1010 Wien.



Wichtige Form-Erfordernisse für die Testamente selbst:
— Eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB): vollständig handschriftlich + persönliche Unterschrift + Datum
— Fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB): 3 fähige Zeugen (§ 580 ABGB — volljährig, sprachkundig, kein Begünstigter), Bekräftigungs-Klausel, Datum
— Notariatstestament (§ 583 ABGB): vor Notar/in errichtet — höchste Bestands- und Beweiskraft, im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) eingetragen.
Steuerliche Behandlung im Erbfall.

Liegenschaft im Nachlass. Eigentumswohnung Mariahilferstraße 12, Top 5, 1060 Wien (EZ 234, KG 01007 Mariahilf — 78 m² 3 Zimmer + Küche + Bad). Eigentums-Aufteilung: Anna 50 % + Lukas 50 % (Notariatsakt 2018). Verkehrswert per Mai 2026 ca. 480.000 EUR. Hypothek Erste Bank (gemeinsam): Restschuld 145.000 EUR per 31.12.2025.

Grunderwerbsteuer (GrESt) — Familien-Stufentarif § 7 GrEStG. Beim Erbgang gilt der begünstigte Familien-Stufentarif (0,5 % bis 250.000 EUR Grundstückswert, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber).

Bei Erbgang Anna an Lukas (oder umgekehrt) — Liegenschaftshälfte mit Verkehrswert 240.000 EUR:
— Familien-Stufentarif § 7 GrEStG: 0,5 % auf erste 250.000 EUR = 1.200 EUR
— Standardtarif (zum Vergleich): 3,5 % × 240.000 = 8.400 EUR
— Ersparnis: 7.200 EUR

Zusätzlich: Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % im Familienverband = 2.640 EUR.
Gesamte Steuer-/Gebühren-Last: ca. 3.840 EUR.

Immobilienertragsteuer-Hinweis. Hauptwohnsitz-Befreiung § 30 Abs 2 EStG: bei späterer Veräußerung der Ehewohnung durch den/die Längstlebende/n (oder die Schlusserben) — bei Erfüllung der 2-jährigen Hauptwohnsitz-Voraussetzung. Anna und Lukas erfüllen diese Voraussetzung seit 2018 — beim erstversterbenden Ehegatten greift die Befreiung automatisch.

Eintragungsgebühr Grundbuch. Bei Liegenschaftsübergang fällt zusätzlich die Eintragungsgebühr von 1,1 % vom Verkehrswert (Familienverband) bzw. nach den Bestimmungen des GGG an.

Bei Vermögensübertragungen über 50.000 EUR in 5 Jahren innerhalb des Familienverbands: Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO (zur Sicherung des Familien-Stufentarifs).
Internationale Aspekte und Pflichtteils-Planung.

Pflichtteils-Planung + Schenkungs-Anrechnung § 781 ABGB.
Pflichtteils-Situation:
— Pflichtteilsberechtigte: Lena (50 % gesetzlich) + Felix (50 % gesetzlich) + jeweils der überlebende Ehegatte
— Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils (§ 762 ABGB)
— Bei einem Nachlass von ca. 600.000 EUR (Wohnungs-Hälfte 240k + Konten 80k + Wertpapierdepot 50k + Fahrzeuge 30k + Sonstiges 200k): jedes Kind hätte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 100.000 EUR

Vorgesehene Schenkungs-Planung (zur Reduktion der Pflichtteilsbasis):
— Keine Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte geplant
— Falls geplant: 2-Jahres-Frist § 782 Abs 2 ABGB beachten
— Schenkungen an Lena/Felix werden zeitlich unbegrenzt angerechnet (§ 781 ABGB)

ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
EHEGATTE / EHEGATTIN A — TESTATOR/IN
Mag. Anna Hofer
Datum: ____________________
EHEGATTE / EHEGATTIN B — TESTATOR/IN
Ing. Lukas Steiner
Datum: ____________________

Was sind wechselbezügliche Testamente nach österreichischem Recht?

Wechselbezügliche Testamente sind zwei eigenständige letztwillige Verfügungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern, die in einer wechselseitigen inhaltlichen Beziehung zueinander stehen — typischerweise: jeder setzt den anderen zum Universalerben ein, und gemeinsam wird die Schlusserbenfolge nach dem Tod der/des Längstlebenden bestimmt. Die "Wechselbezüglichkeit" wird durch explizite Erklärung in beiden Testamenten hergestellt: jeder Testator erklärt, dass seine Verfügung im Vertrauen auf die gleichartige Verfügung des Partners errichtet wird. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 552 ff. ABGB (allgemeine Testaments-Bestimmungen).

Wichtiger Unterschied zum deutschen "Berliner Testament": In Österreich gibt es seit der Erbrechts-Reform 2017 (BGBl I 87/2015) KEIN gemeinschaftliches Testament mehr in einer Urkunde — jeder Ehegatte muss ein eigenes Testament errichten. Die Wechselbezüglichkeit schafft daher nur eine MORALISCHE Bindung, keine TRUE rechtliche Bindung. Konkret bedeutet das: nach dem Tod des Erstverstorbenen kann der/die Längstlebende seine/ihre Schlusserben-Quote noch ändern — etwa durch ein neues Testament. Wer das verhindern möchte, muss zusätzlich einen Erbvertrag nach § 1249 ABGB errichten — dieser begründet eine echte Verfügungsbeschränkung, ist aber Notariatsakts-pflichtig (Kosten 1-2 % des Vermögenswerts).

Drei Errichtungsformen stehen zur Verfügung: (1) Eigenhändiges Testament nach § 578 ABGB — beide Ehegatten schreiben den Text vollständig handschriftlich und unterzeichnen mit Datum (kostenlose Form, aber Beweisanfällig); (2) Fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB — Text vorgefertigt, vor 3 fähigen Zeugen unterzeichnet mit Bekräftigungs-Klausel ("Ich bestätige, dass dies meine letzte Willenserklärung ist"); (3) Notariatstestament nach § 583 ABGB — vor österreichischem Notar/in errichtet, höchste Bestands- und Beweiskraft, automatische Eintragung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR — sichert das Auffinden im Erbfall). Bei Erbvertrags-Bindung ist die notarielle Form ohnehin zwingend.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Vorlage generiert zwei parallele Testamente in einem zusammenhängenden PDF — bereit zur eigenhändigen Errichtung, Vorlage beim Notar oder Errichtung mit 3 Zeugen.

Ehepaar / Eingetragene Partner

Personendaten beider Testatoren mit Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit — Voraussetzung für EuErbVO-Rechtswahl-Optionen.

2 Beziehungstypen

Ehe oder eingetragene Partnerschaft (EPG) — beide erbrechtlich gleichgestellt nach Erbrechts-Reform 2017.

Kinder (3 Varianten)

Gemeinsame Kinder / gemeinsame + Stiefkinder / kinderlos — angepasste Schlusserben-Logik.

Schlusserben-Optionen

4 Modi: gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen / individuelle Quoten / andere Personen (Charity, Enkel, Geschwister) / gesetzliche Erbfolge nach Längstlebendem.

3 Erbeinsetzungs-Modi

Universalerbe 100 % / Quote + Vermächtnis (z. B. 75 %/25 %) / Erbe mit Pflichtteils-Vorbehalt.

Vorausvermächtnis § 745 ABGB

Bevorzugte Übertragung an Längstlebenden VOR Verteilung der Erbschaftsmasse (z. B. Ehewohnung, PKW, Hausrat).

3 Pflichtteilsstrafklauseln

Milde (häufig — schützt Längstlebenden) / Strenge Enterbungs-Klausel / keine Strafklausel.

Wechselbezüglichkeits-Erklärung

Explizite Erklärung in beiden Testamenten — moralische Bindung; True Bindung nur durch Erbvertrag § 1249 ABGB.

3 Errichtungsformen

§ 578 eigenhändig / § 579 fremdhändig mit 3 Zeugen (Bekräftigungs-Klausel) / § 583 notariell mit ÖZTR-Eintragung.

Erbvertrag § 1249 ABGB (Expert)

Notariatsakts-pflichtige TRUE Bindung — Längstlebender kann Schlusserben-Quote nicht mehr ändern.

GrESt Familien-Stufentarif § 7 (Expert)

0,5 % bis 250k / 2 % bis 400k / 3,5 % darüber — bei Liegenschafts-Erbgang Ersparnis bis 15.000 EUR.

ImmoESt-Hauptwohnsitz-Befreiung (Expert)

§ 30 Abs 2 EStG — bei Veräußerung durch Erben mit 2-Jahres-HWS keine 30 % ImmoESt.

EuErbVO Rechtswahl (Expert)

VO 650/2012 — bei internationalem Bezug österreichisches Recht für weltweites Erbvermögen wählen.

Pflichtteils-Planung § 781 ABGB (Expert)

Schenkungs-Anrechnung — zeitlich unbegrenzt bei Pflichtteilsberechtigten; 2-Jahres-Frist bei Nicht-Pflichtteilsberechtigten (§ 782 Abs 2).

So erstellen Sie Ihre wechselbezüglichen Testamente

In sechs strukturierten Schritten von der Personendaten-Erfassung zur unterzeichneten Niederschrift.

  1. 1

    Ehepaar + Beziehungs-Daten

    Erfassen Sie beide Ehegatten mit vollem Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit. Bestimmen Sie den Beziehungstyp (Ehe oder eingetragene Partnerschaft EPG) und das Datum der Eheschließung / EP-Begründung mit Standesamt. Diese Daten erscheinen im Präambel beider Testamente.

  2. 2

    Kinder + Schlusserben

    Wählen Sie die Kinder-Konstellation (gemeinsame / inkl. Stiefkinder / kinderlos). Bei vorhandenen Kindern: Liste mit Name + Geburtsdatum + gemeinsam/Stiefkind. Bestimmen Sie die Schlusserben-Modus: gemeinsame Kinder zu gleichen Teilen (Standard) / individuelle Quoten / andere Personen (Charity, Enkel) / gesetzliche Erbfolge.

  3. 3

    Erbeinsetzungs-Modus

    Universalerbe (Längstlebender erbt 100 % — Standard) / Quote + Vermächtnis (Längstlebender + Kinder erben anteilig) / Erbe mit Pflichtteils-Vorbehalt (Pflichtteilsberechtigte erhalten Pflichtteil sofort beim Erstversterbenden). Optional: besondere Einzelvermächtnisse (Schmuck, Sammlungen, Erbstücke).

  4. 4

    Pflichtteilsklausel + Vorausvermächtnis

    Wählen Sie die Pflichtteilsstrafklausel: Milde Klausel (Standard — wer Pflichtteil beim Erstversterbenden verlangt, wird beim Längstlebenden auf Pflichtteil reduziert) / Strenge Enterbungs-Klausel (vollständige Enterbung beim Längstlebenden) / keine Klausel. Optional: Vorausvermächtnis § 745 ABGB für Längstlebenden (Ehewohnung, PKW, Hausrat — vor Verteilung zu entnehmen).

  5. 5

    Errichtungsform + Datum

    Wählen Sie die Form: eigenhändig § 578 (handschriftlich + Unterschrift + Datum — beide schreiben ihren Text vollständig selbst); fremdhändig § 579 (vor 3 Zeugen mit Bekräftigungs-Klausel); notariell § 583 (höchste Bestandskraft + ÖZTR-Eintragung). Geben Sie Ort und Datum der Errichtung an.

  6. 6

    Expert: Erbvertrag + Steuer + International

    Bei TRUE Bindung-Wunsch: Erbvertrag § 1249 ABGB aktivieren — Notariatsakt erforderlich, Notar-Daten erfassen. Bei Liegenschaft im Nachlass: GrESt-Planung mit Familien-Stufentarif § 7 GrEStG, ImmoESt-Hauptwohnsitz-Befreiung § 30 Abs 2 EStG. Bei internationalem Bezug: EuErbVO-Rechtswahl. Bei größerem Vermögen: Pflichtteils-Planung mit Schenkungs-Anrechnung § 781 ABGB.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Wechselbezüglichkeit unterscheidet sich grundsätzlich vom deutschen Berliner Testament — sorgfältige Form-Wahl ist essentiell.

Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei größeren Vermögen, komplexer Familien-Konstellation (Patchwork, Auslandsbezug) oder TRUE Bindungs-Wunsch ist die Beratung durch einen Erbrechts-Spezialisten oder Notar dringend empfohlen. Die Erbrechts-Reform 2017 hat wesentliche Änderungen gebracht — ältere Mustertexte sind oft nicht mehr aktuell.

Geprüft für österreichisches Recht

§§ 552 ff. ABGB — Testament-Form-Vorschriften

Das österreichische Testament unterliegt strengen Form-Vorschriften. § 565 ABGB unterscheidet 3 Hauptformen: (1) Eigenhändiges Testament § 578 ABGB — vollständig handschriftlich vom Testator geschrieben + eigenhändige Unterschrift mit Datum. Vorteil: kostenlos; Nachteil: beweisanfällig (Schriftsachverständigen-Gutachten möglich). (2) Fremdhändiges Testament § 579 ABGB — Text vorgefertigt (von Anwalt, Computer, einer anderen Person), Testator unterzeichnet vor 3 fähigen Zeugen (§ 580 ABGB: volljährig, sprachkundig, kein Begünstigter) mit Bekräftigungs-Klausel ("Dies ist mein letzter Wille"). (3) Notariatstestament § 583 ABGB — vor Notar/in errichtet, automatisch im ÖZTR (Österreichisches Zentrales Testamentsregister) eingetragen, höchste Bestandskraft und Beweiskraft. Form-Mangel führt zur Nichtigkeit.

§ 717 ABGB + § 762 ABGB — Pflichtteilsrecht

Nach österreichischem Recht haben Nachkommen (Kinder, Enkel) und Ehegatten / eingetragene Partner einen unentziehbaren Pflichtteilsanspruch — die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils nach § 762 ABGB. Der Erblasser kann durch Testament höhere Quoten zuweisen, aber den Pflichtteil nicht entziehen (außer bei Vorliegen von Enterbungs-Gründen nach § 770 ABGB — Nachstellung dem Leben, schwere körperliche Misshandlung, grobe Verletzung der familiären Beistandspflichten). Eltern haben seit der Erbrechts-Reform 2017 KEINEN Pflichtteilsanspruch mehr (war vorher noch). Pflichtteilsstrafklauseln in wechselbezüglichen Testamenten verfolgen das Ziel, Pflichtteilsberechtigte vom sofortigen Anspruchs-Geltendmachen abzuhalten — sie sind nicht "Enterbung", sondern verschieben die Erbquote auf den Pflichtteil-Wert.

§ 1249 ABGB — Erbvertrag (TRUE Bindung)

Der Erbvertrag nach § 1249 ABGB ist die einzige Form, mit der Ehegatten und eingetragene Partner eine TRUE rechtliche Bindung ihrer letztwilligen Verfügungen erreichen können. Im Gegensatz zum wechselbezüglichen Testament — das nur moralische Bindung schafft und vom Längstlebenden noch geändert werden kann — bindet der Erbvertrag beide Testatoren rechtlich. Die im Erbvertrag festgelegten Schlusserben-Quoten können vom Längstlebenden NICHT mehr einseitig geändert werden (außer durch einvernehmliche Erbvertrags-Aufhebung). § 1249 ABGB erfordert die Form des Notariatsakts (§ 1 NotAktsG); Errichtung beim österreichischen Notar mit Belehrung über die Bindungs-Folgen. Notariatskosten: typisch 1-2 % des betroffenen Vermögenswerts. Aufhebung des Erbvertrags nur einvernehmlich möglich (§ 1252 ABGB).

Wechselbezüglichkeits-Erklärung — moralische Bindung

Die Wechselbezüglichkeits-Erklärung in beiden Testamenten schafft eine moralische — nicht rechtliche — Bindung. Konkret bedeutet das: nach dem Tod des Erstverstorbenen kann der/die Längstlebende seine/ihre Schlusserben-Einsetzung noch ändern (neues Testament erstellen, Schlusserben austauschen, Quoten anpassen). Die Wechselbezüglichkeit dient jedoch der Auslegung des Testaments: Ein Notar oder Richter wird im Erbfall darauf achten, dass die ursprüngliche Vertrauens-Grundlage gewahrt bleibt. Für ECHTE Bindung muss ein zusätzlicher Erbvertrag § 1249 ABGB errichtet werden. Manche Ehepaare bevorzugen die moralische Bindung — sie behalten Flexibilität für unerwartete Lebensveränderungen (Wiederheirat, neue Pflegesituationen, schwerwiegende Pflichtteilsverletzungen).

§ 7 GrEStG — Familien-Stufentarif bei Erbgang

Bei Erbgang einer Liegenschaft greift der Familien-Stufentarif nach § 7 GrEStG: 0,5 % bis 250.000 EUR Grundstückswert, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber. Maßgeblich ist der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung (GrWV) — typisch 30-50 % unter dem Verkehrswert. Beispiel: 50%-Anteil einer Wohnung im Wert von 480.000 EUR (Verkehrswert) → GrW typisch 180.000 EUR → 0,5 % = 900 EUR GrESt. Bei Standardtarif (3,5 %): 6.300 EUR — Ersparnis 5.400 EUR. Familienverband umfasst Ehegatten, Eingetragene Partner, Lebensgefährten (seit Reform 2024), Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel), Geschwister, Schwager/Schwägerin. Zusätzlich Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % im Familienverband (§ 26a GGG).

§ 781 ABGB + § 782 ABGB — Schenkungs-Anrechnung

Bei der Pflichtteils-Berechnung werden Schenkungen zu Lebzeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet: (a) Schenkungen an PFLICHTTEILSBERECHTIGTE (Kinder, Ehegatte) werden nach § 781 ABGB ZEITLICH UNBEGRENZT angerechnet — egal wie lange die Schenkung zurückliegt. (b) Schenkungen an NICHT-Pflichtteilsberechtigte (Enkel, Geschwister, Charity, Lebensgefährten) werden nach § 782 Abs 2 ABGB nur bei Schenkungen in den letzten 2 JAHREN vor dem Erbfall angerechnet — danach pflichtteilsneutral. Praktische Konsequenz: Wer Pflichtteilsansprüche reduzieren möchte, sollte frühzeitig (mehr als 2 Jahre vor erwartetem Erbfall) an Nicht-Pflichtteilsberechtigte schenken. Schenkungs-Meldepflicht nach § 121a BAO: ab 50.000 EUR / 5 Jahre im Familienverband bzw. 15.000 EUR / 5 Jahre außerhalb.

Häufig gestellte Fragen

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