Wartungsvertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Wartungs- und Servicevertrag nach österreichischem Recht — geeignet für IT-Anlagen, Maschinen, Aufzüge, HLKS-Systeme und Industrieequipment. Unsere Vorlage deckt SLA-Reaktionszeiten, Verfügbarkeit, Vergütung mit VPI-Wertsicherung, Gewährleistung nach ABGB sowie Konventionalstrafen nach § 1336 ABGB vollständig ab und ist als PDF in Minuten verfügbar.
Anlagenart: IT-Infrastruktur, Server und Netzwerk-Komponenten
Wartungsgegenstand (Anlagenliste):
1. HPE ProLiant DL380 Gen10 Server-Cluster (3 Stück, Seriennummern WL-SRV-001/002/003) — Hauptanwendungsserver Lagerverwaltung
2. NetApp FAS2750 Storage-System (1 Stück, Seriennummer WL-STG-001) — zentrale Datenspeicherung mit 120 TB nutzbar
3. Cisco Catalyst 9300-Switche (8 Stück, Seriennummern WL-NW-001 bis WL-NW-008) — Core-Netzwerk
4. Cisco Firepower 2110 Firewalls (2 Stück, redundant, Seriennummern WL-FW-001/002)
5. Veeam Backup-System (Server WL-BKP-001) inkl. 60 TB Backup-Storage
6. APC Symmetra LX 16 kVA USV-Anlage (Seriennummer WL-USV-001) mit 4 Stunden Autonomie
Standort: Industriestraße 78, 1230 Wien — Serverraum 1. UG, Zugangskontrolle erforderlich
Änderungen am Anlagenbestand (Hinzunahme, Entfernung, wesentliche Umbauten) bedürfen der schriftlichen Einigung beider Vertragsparteien und werden in einer Anlage zu diesem Vertrag dokumentiert. Eine Erweiterung des Anlagenbestands kann eine Anpassung der Vergütung nach billigem Ermessen rechtfertigen (§ 914 ABGB).
1. Präventive Wartung gemäß Herstellervorgaben (HPE, NetApp, Cisco, Veeam, APC) — vierteljährlich vor Ort
2. Monitoring 24/7 mit automatischen Alerts an Hotline und IT-Leitung
3. Patch- und Firmware-Updates innerhalb der Wartungsfenster (Sa 22:00 – So 06:00)
4. Backup-Validierung wöchentlich, Restore-Test halbjährlich
5. USV-Batterie-Funktionsprüfung jährlich inkl. Ersatzbeschaffung bei Bedarf
6. Störungsbehebung gemäß SLA inkl. Ferndiagnose und Vor-Ort-Service
7. Konfigurationsänderungen und Erweiterungen auf Anforderung (im Stundensatz)
8. Dokumentation aller Maßnahmen im Wartungsbuch und Service-Ticket-System (JIRA Service Management)
Wartungsintervalle: vierteljährlich vor Ort, kontinuierliches Remote-Monitoring
Sämtliche Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik (lege artis), den Herstellervorgaben sowie den einschlägigen ÖNORMEN (z.B. ÖNORM A 6240-3 für IT-Anlagen, ÖNORM EN 13306 für Wartungsbegriffe) erbracht. Der/die Dienstleister/in dokumentiert sämtliche Wartungsmaßnahmen im Wartungsbuch oder im Service-Ticket-System; das Wartungsprotokoll wird der/dem Auftraggeber/in nach jeder Wartung übermittelt.
Wiederherstellungszeit (Resolution Time): P1: 4 Stunden · P2: 8 Stunden · P3: 24 Stunden · P4: 5 Werktage
Verfügbarkeit (Availability): 99,8 % monatlich (max. 88 Min. Ausfallzeit)
Hotline-Erreichbarkeit: 24/7/365 Hotline +43 800 22 11 22 — Vor-Ort-Service Mo–Fr 07:00 – 19:00, Sa–So nach Eskalation
Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum von der nachweislichen Störungsmeldung durch die/den Auftraggeber/in bis zur Aufnahme der Störungsbearbeitung durch den/die Dienstleister/in. Die Wiederherstellungszeit bezeichnet den Zeitraum von der Aufnahme der Störungsbearbeitung bis zur Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs. Wartungsfenster, höhere Gewalt und Zeiten, in denen die/der Auftraggeber/in ihre/seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, gelten nicht als Ausfallzeit.
Störungen werden in folgende Prioritätsstufen kategorisiert:
• P1 (kritisch): Vollausfall der Anlage / Kerngeschäftsprozess unterbrochen;
• P2 (hoch): Teilausfall, Kerngeschäftsprozess eingeschränkt;
• P3 (mittel): Funktionsstörung, kein direkter Geschäftseinfluss;
• P4 (niedrig): kosmetische oder geringfügige Störung.
Mit der vereinbarten Pauschale sind sämtliche im Leistungsumfang genannten regelmäßigen Wartungsleistungen abgegolten. Sonderleistungen, Notdienst-Einsätze außerhalb der Geschäftszeiten und Mehrleistungen werden gesondert nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet (145,00 EUR pro Stunde).
Material- und Ersatzteilkosten: Ersatzteile werden nach tatsächlichem Verbrauch zu HPE/NetApp/Cisco-Listenpreisen abzüglich 12 % Wartungsrabatt gesondert verrechnet. Verbrauchsmaterial (USV-Batterien, Glasfaser-Patchkabel) bis 200 EUR pro Position ist im Pauschalpreis inkludiert.
Die Rechnungslegung erfolgt monatlich bzw. nach Vereinbarung. Die Forderung ist 14 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten — soweit Unternehmer (B2B) — Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie ein Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB). Bei Verbrauchergeschäften gelten 4 % gesetzliche Verzugszinsen (§ 1000 ABGB) sowie zwingender Verbraucherschutz (§§ 6, 14 KSchG).
Eine Anpassung der Pauschale ist erstmals nach Ablauf von 12 Monaten möglich, anschließend jährlich, jeweils zum Vertragsbeginn-Jahrestag, gestützt auf den Verbraucherpreisindex VPI 2020 der Statistik Austria (Indexklausel iSd § 16a MRG analog). Eine Veränderung von weniger als 5 % bleibt unberücksichtigt.
• rechtzeitige und vollständige Meldung von Störungen unter Angabe der Anlage, der Fehlerbeschreibung und der Auswirkung auf den Betrieb;
• Gewährung des erforderlichen Zugangs zu den Anlagen sowie zu Räumlichkeiten, Stromversorgung, Datenleitungen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen während der vereinbarten Wartungs- und Reaktionszeiten;
• Bereitstellung sämtlicher zur Wartung erforderlichen technischen Unterlagen (Pläne, Bedienungsanleitungen, Wartungsprotokolle bisheriger Dienstleister) sowie der erforderlichen Logs / Datenaufzeichnungen;
• sachgemäße Bedienung der Anlagen gemäß den Hersteller- und Bedienungsvorgaben; Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung gehen nicht zulasten des/der Dienstleister/in;
• Nicht-Vornahme eigenmächtiger Eingriffe oder Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte ohne vorherige Abstimmung mit dem/der Dienstleister/in;
• rechtzeitige Information bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Standortverlagerungen, die den Wartungsumfang berühren.
Verzögerungen aus Ursachen, die in der Sphäre der/des Auftraggeber/in liegen, gehen nicht zulasten der vereinbarten Service Levels.
Bei Mängeln stehen der/dem Auftraggeber/in vorrangig die Rechte auf Verbesserung oder Austausch (§ 932 Abs 2 ABGB) zu. Sind beide unmöglich, untunlich oder werden sie nicht in angemessener Frist geleistet, kann die/der Auftraggeber/in Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung verlangen (§ 932 Abs 4 ABGB).
Bei Unternehmergeschäften (B2B) gilt die Rügepflicht des § 377 UGB: Offene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, andernfalls die Leistung als genehmigt gilt. Bei Verbrauchergeschäften gelten ergänzend das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und § 9 KSchG (Verbot des Ausschlusses zwingender Verbraucherrechte). Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG) für fehlerhafte Ersatzteile bleibt unberührt.
Die SLA-Pönale ist unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens geschuldet. Der Nachweis eines die Pönale übersteigenden Schadens (insbesondere Produktionsausfall, Datenverlust, Folgeschäden) bleibt der/dem Auftraggeber/in ausdrücklich vorbehalten (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB). Übermäßig hohe Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB); die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die festgesetzte Pönale angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen für den Geschäftsbetrieb der/des Auftraggeber/in angemessen ist. Die Pönale ist auf maximal 15 % der monatlichen Vergütung gedeckelt; eine darüber hinausgehende Haftung richtet sich nach den Bestimmungen über Schadenersatz.
Kritische Ersatzteile (P1- und P2-relevant) hält der/die Dienstleister/in entweder in einem zugesicherten Mindestbestand vor oder gewährleistet eine Beschaffungszeit von maximal 48 Stunden. Eine Liste kritischer Ersatzteile mit Verfügbarkeits-Zusicherung ist als Anlage zu diesem Vertrag zu vereinbaren.
Wesentliche Anlagen-Erweiterungen oder Modul-Ergänzungen, die nicht im Wartungsumfang enthalten sind, werden auf Anfrage der/des Auftraggeber/in zu marktüblichen Konditionen angeboten.
Der/die Dienstleister/in verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung der/des Auftraggeber/in, gewährleistet die Vertraulichkeit der mit der Verarbeitung befassten Personen und meldet Datenschutzverletzungen unverzüglich (Art. 33 DSGVO). Service-Logs, Telematik-Daten und sonstige bei der Wartung anfallende Daten werden nach Vertragsende auf Wahl der/des Auftraggeber/in zurückgegeben oder nachweislich gelöscht.
Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 879 ABGB; bei Verbrauchergeschäften zwingend nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist — bei leichter Fahrlässigkeit und außerhalb von Verbrauchergeschäften — ausgeschlossen.
Bei fehlerhaften Ersatzteilen oder Komponenten, die zu Personen- oder Sachschäden führen, bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl 99/1988) unberührt. Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 1489 ABGB).
Der/die Dienstleister/in legt der/dem Auftraggeber/in auf Verlangen eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor. Eine Kündigung oder wesentliche Änderung der Deckung während der Vertragslaufzeit ist der/dem Auftraggeber/in unverzüglich nachweislich anzuzeigen. Bei Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Aufzüge, Druckkessel, Hochspannung etc.) gelten die einschlägigen branchenüblichen Mindestversicherungssummen.
Bei Vertragsende übergibt der/die Dienstleister/in der/dem Auftraggeber/in sämtliche Wartungsdokumentation, Konfigurationsdaten, Service-Logs und sonstige für die Weiterbetreuung der Anlagen erforderliche Unterlagen. Eine Kooperation mit einem Nachfolge-Dienstleister während der letzten 30 Tage der Vertragslaufzeit (Übergabe-Phase) ist im üblichen Rahmen ohne Mehrkosten geschuldet.
Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern. Während des Hindernisses ruhen vereinbarte Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und SLA-Pönalen; die monatliche Wartungspauschale wird anteilig (pro rata temporis) für volle Ausfalltage des Wartungsdienstes ausgesetzt. Mindesthaltbarkeit der Anlagen-Garantie wird um die Dauer der höheren Gewalt verlängert.
Dauert das Hindernis länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen. Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer flexiblen Suspension.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014).
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB). Bei Anlagen-Eigentumsübergang (Verkauf der Anlage durch die/den Auftraggeber/in) treten die Vertragsparteien einer Vertragsübernahme durch den Erwerber zu unveränderten Bedingungen nicht entgegen, sofern dieser solvent ist.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Was ist ein Wartungsvertrag?
Ein Wartungs- und Servicevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, mit dem sich der/die Dienstleister/in verpflichtet, an bestimmten Anlagen der/des Auftraggeber/in regelmäßig Wartungs-, Inspektions- und Störungsbehebungs-Leistungen gegen ein laufendes Entgelt zu erbringen. Im österreichischen Recht handelt es sich typischerweise um einen Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter, gestützt auf §§ 1165 ff. ABGB (Werkleistung gegen Entgelt) in Verbindung mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Service- und Wartungsverträgen. Der Wartungsvertrag verbindet werkvertragliche Erfolgselemente (ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage nach Wartung) mit dienstvertraglichen Tätigkeitselementen (laufende Bereitschaft, regelmäßige Inspektion).
Wartungsverträge sind in Österreich in zahlreichen Branchen unverzichtbar: IT- und Software-Wartung (ÖNORM A 6240-3), Maschinen- und Industrieanlagenwartung (ÖNORM EN 13306), Aufzugswartung (ATV — Aufzugsverordnung), HLKS-Anlagen (Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär), elektrotechnische Anlagen, Sicherheitstechnik und medizintechnische Geräte. Die Leistungen werden typischerweise als monatliche oder quartalsweise Pauschale abgerechnet, ergänzt um Sonderleistungen außerhalb des SLA-Umfangs. Service Level Agreements (SLA) regeln Reaktionszeiten (z. B. 4 Stunden bei P1), Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeit (z. B. 99,5 % monatlich) und Hotline-Erreichbarkeit.
In Österreich gelten für Wartungsverträge die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff. ABGB sowie für unternehmerische Geschäfte die Mängelrügepflicht des § 377 UGB. Bei Verbrauchergeschäften greifen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG, BGBl I 175/2021). Konventionalstrafen für SLA-Verletzungen werden nach § 1336 ABGB vereinbart und unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. Bei fehlerhaften Ersatzteilen kommt verschuldensunabhängige Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl 99/1988) in Betracht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. bei IT-Wartung mit Zugriff auf Kunden- oder Mitarbeitendendaten), ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO iVm DSG 2018 zwingend.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Wartungsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des ABGB, UGB und DSGVO ab und passt für IT-, Maschinen- und Anlagenwartung gleichermaßen.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Auftraggeber und Dienstleister mit Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU), österreichischem Sitz und Gewerbeberechtigung.
Wartungsgegenstand
Detaillierte Anlagenliste mit Identifikationsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr und Standort — anpassbar als Vertragsanlage.
Leistungsumfang
Präventive Inspektionen, regelmäßige Wartung, Funktionsprüfungen, Software-Updates, Verschleißteilersatz nach ÖNORM EN 13306.
Service Level Agreement (SLA)
Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit, Verfügbarkeit (z. B. 99,5 %), Hotline-Erreichbarkeit, Prioritätsstufen P1–P4.
Vergütung mit VPI-Wertsicherung
Wartungspauschale mit Stundensatz für Mehrleistungen — wertgesichert nach Verbraucherpreisindex VPI 2020 (Statistik Austria).
Mitwirkungspflichten
Auftraggeber-Pflichten: Störungsmeldung, Zugang zu Anlagen, technische Unterlagen, sachgemäße Bedienung — Verzug nicht zulasten SLA.
Gewährleistung
Nach §§ 922 ff. ABGB, 2 Jahre (3 Jahre bei Anlagen mit Liegenschaftsbezug), Mängelrüge nach § 377 UGB im B2B.
SLA-Pönale
Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB bei Verletzung der Reaktions-/Verfügbarkeitszeiten — gedeckelt auf 15 % der Monatsvergütung.
Ersatzteilversorgung
Garantie der Verfügbarkeit kritischer Ersatzteile bis zu 7 Jahre, kompatible Alternativersatzteile bei Hersteller-Einstellung.
Haftung und PHG
Haftungsobergrenze auf Jahresvergütung beschränkbar; Produkthaftung nach PHG bleibt unberührt; Betriebshaftpflicht zwingend.
DSGVO-Auftragsverarbeitung
Bei IT-Wartung mit Datenzugriff: Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO mit TOMs nach Art. 32 DSGVO.
Kündigung und Gerichtsstand
Standardkündigung 3 Monate zum Quartalsende oder automatische Verlängerung; österreichisches Recht, Gerichtsstand frei wählbar (§ 104 JN).
So erstellen Sie Ihren Wartungsvertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Wartungs- und Servicevertrag nach österreichischem Recht — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Anlagen erfassen
Geben Sie die vollständigen Daten von Auftraggeber und Dienstleister ein (Firmenname, FN, UID-Nummer ATU, Sitz in Österreich). Erstellen Sie eine detaillierte Anlagenliste mit Identifikationsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr und Standort der Anlagen — diese wird als Vertragsanlage dokumentiert und kann jederzeit erweitert werden.
- 2
Leistungsumfang und SLA definieren
Beschreiben Sie konkret Wartungsumfang, Wartungsintervalle (monatlich, quartalsweise, halbjährlich) sowie das SLA: Reaktionszeit (z. B. 4 Stunden bei P1), Wiederherstellungszeit, Verfügbarkeit in Prozent und Hotline-Zeiten. Je präziser, desto geringer das Streitrisiko vor österreichischen Gerichten.
- 3
Vergütung und Wertsicherung festlegen
Wählen Sie eine Wartungspauschale (monatlich, quartalsweise oder jährlich) und legen Sie den Stundensatz für Sonderleistungen fest. Aktivieren Sie die VPI-2020-Wertsicherung (Statistik Austria) mit Schwellenwert 5 %. Entscheiden Sie, ob die UStG-Steuer (20 % Normalsatz nach § 10 UStG) inklusive oder exklusive ausgewiesen wird.
- 4
SLA-Pönale, Haftung und DSGVO konfigurieren
Optional: Aktivieren Sie eine SLA-Pönale nach § 1336 ABGB bei Verletzung der Service-Levels. Wählen Sie das Haftungsmodell (auf Jahresvergütung begrenzt, individueller Höchstbetrag oder gesetzliche Haftung). Bei IT-Wartung mit Zugriff auf personenbezogene Daten aktivieren Sie die Auftragsverarbeitungsklausel nach Art. 28 DSGVO.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen — handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG § 4).
Rechtliche Hinweise für Österreich
Wartungsverträge in Österreich vereinen werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente. Folgende Punkte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter — §§ 1165 ABGB
Der Wartungsvertrag wird in Österreich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des OGH als Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter qualifiziert. Anders als beim klassischen Werkvertrag, der mit Abnahme des fertigen Werks endet, läuft der Wartungsvertrag fortlaufend; jede einzelne Wartungsmaßnahme ist als „Werkleistung" iSd § 1165 ABGB zu qualifizieren. Die Gewährleistungsfrist beginnt für jede Wartungsmaßnahme separat (§ 933 ABGB, 2 Jahre — bei Liegenschaftsbestandteilen 3 Jahre). Im B2B-Bereich gilt zwingend die Mängelrügepflicht des § 377 UGB: Offene Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls die Leistung als genehmigt gilt — Gewährleistungsrechte verfallen.
Service Level Agreement und Konventionalstrafe in Österreich
Service Level Agreements (SLA) sind in Österreich rechtlich unproblematisch und können frei vereinbart werden. Bei Verletzung der vereinbarten Service-Levels ist eine Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB üblich. Anders als in Deutschland steht dem österreichischen Gericht ein ausdrückliches Mäßigungsrecht zu, wenn die Pönale unverhältnismäßig hoch ist (§ 1336 Abs 2 ABGB). Praxisempfehlung: Deckeln Sie die SLA-Pönale auf maximal 15 % der monatlichen Vergütung und sehen Sie ausdrücklich vor, dass weitergehende Schadenersatzansprüche (insbesondere Produktionsausfall, Datenverlust, Folgeschäden) unberührt bleiben (§ 1336 Abs 3 ABGB iVm § 1295 ABGB). Bei B2C-Wartungsverträgen sind die zwingenden Bestimmungen des § 6 KSchG zu beachten.
Produkthaftung und Versicherungspflicht in Österreich
Bei fehlerhaften Ersatzteilen oder bei der Wartung sicherheitsrelevanter Anlagen (Aufzüge, Druckkessel, Hochspannungsanlagen) greift in Österreich das Produkthaftungsgesetz (PHG, BGBl 99/1988). Die Haftung nach PHG ist verschuldensunabhängig und kann zugunsten des Auftraggebers oder Dritter (Geschädigte) nicht durch den Wartungsvertrag eingeschränkt werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters ist in Österreich branchenüblich und für bestimmte Gewerbe (z. B. Aufzugswartung nach ATV) auch berufsrechtlich vorgeschrieben. Empfohlene Mindestversicherungssummen liegen je nach Anlagentyp zwischen 1 Mio. und 10 Mio. EUR pro Schadensfall.
Kündigung und Vertragsverlängerung in Österreich
Bei einem Wartungsvertrag in Österreich ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende üblich, um eine geordnete Übergabe an einen Nachfolge-Dienstleister zu ermöglichen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (analog § 1117 ABGB) ist jederzeit möglich — wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte schwere SLA-Verletzungen trotz nachweislicher Mahnung, Insolvenz oder Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei B2C-Wartungsverträgen in Österreich ist die automatische Vertragsverlängerung kritisch zu sehen: § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verbietet überlange Bindungsfristen ohne klare Hinweise. Eine maximale automatische Verlängerung um 12 Monate mit Kündigungsmöglichkeit drei Monate vor Ablauf gilt als zulässig.
Häufig gestellte Fragen
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