Vermittlungsvertrag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen rechtssicheren Vermittlungsvertrag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des Maklergesetzes (MaklerG, BGBl 262/1996) und der §§ 859 ff. ABGB. Ob Geschäfts-, Versicherungs-, Dienstleistungs- oder Mitarbeitervermittlung in Österreich: unsere Vorlage deckt Provisionsanspruch, Karenzfrist nach § 9 MaklerG, Aufwandersatz und Konventionalstrafe vollständig ab und ermöglicht es Ihnen, das fertige Dokument in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
Beschreibung des Vermittlungsgegenstands:
Vermittlung von Geschäftspartnern zur Erweiterung des B2B-Vertriebsnetzwerks für KI-gestützte Industrieautomatisierungslösungen der Alpenland Innovations GmbH im DACH-Raum, mit Schwerpunkt Süddeutschland und Schweiz. Zielsetzung: 5-10 qualifizierte Erstgespräche binnen 6 Monaten, mindestens 2 abgeschlossene Pilotprojekte iHv jeweils EUR 50.000-200.000.
Zielgruppe / gesuchter Drittpartner:
Mittelständische produzierende Unternehmen mit Jahresumsatz EUR 20-200 Mio., 100-1.000 Mitarbeitern, mit eigener Fertigung im DACH-Raum (BRD-Süd, Schweiz, Österreich). Branchenfokus: Automotive-Zulieferer, Maschinenbau, Lebensmittelverarbeitung. Entscheider: Geschäftsführung, Werksleitung, IT-/OT-Direktion.
Qualitative Kriterien:
Bonität mind. BBB (Creditreform/DandB), ISO 9001-Zertifizierung erwünscht, Innovationsoffenheit (eigene FandE-Abteilung oder bestehende Industrie-4.0-Initiativen), Investitionsbereitschaft EUR 50.000+.
Aufgabe des/der Vermittler/in ist es, dem/der Auftraggeber/in geeignete Drittpartner namhaft zu machen, eine Vertragsanbahnung herbeizuführen und gegebenenfalls den Vertragsabschluss zu fördern. Der eigentliche Vertragsabschluss zwischen dem/der Auftraggeber/in und dem Drittpartner liegt allein in der Entscheidungsgewalt der vertragsschließenden Parteien.
• gezielte Marktrecherche und Identifikation geeigneter Drittpartner;
• Erstkontaktierung und Sondierung der Vertragsbereitschaft;
• Vermittlung des Erstkontakts zwischen Auftraggeber/in und Drittpartner;
• Begleitung der Vertragsanbahnung bis zum Vertragsschluss, soweit von den Parteien gewünscht.
Der/die Vermittler/in berichtet dem/der Auftraggeber/in monatlich, jeweils zum Monatsende über den Stand der Vermittlungstätigkeit, namhaft gemachte Kontakte und Verhandlungsfortschritte. Der/die Vermittler/in ist nicht zur Annahme oder Abgabe verbindlicher Erklärungen im Namen des/der Auftraggeber/in berechtigt, soweit nicht eine ausdrückliche Vollmacht gemäß § 1002 ABGB schriftlich erteilt wird.
Die Vermittlungstätigkeit erfolgt unter Wahrung der Geheimhaltung über die Geschäftsinteressen des/der Auftraggeber/in (§ 6 MaklerG analog; § 26b UWG bei Geschäftsgeheimnissen).
Bemessungsgrundlage: Erstjahres-Auftragswert ohne USt., einschließlich Folgemodulen und Schulungen, jedoch ohne Hardware-Drittlieferungen.
Erfolgsabhängigkeit: Der Provisionsanspruch des/der Vermittler/in ist nach §§ 6, 7 MaklerG erfolgsabhängig: Die Provision ist nur geschuldet, wenn das vermittelte Geschäft zwischen dem/der Auftraggeber/in und einem von dem/der Vermittler/in nachgewiesenen oder zugeführten Drittpartner zustande kommt. Eine bloße Vermittlungstätigkeit ohne Vertragsabschluss begründet keinen Provisionsanspruch — soweit nicht ein gesonderter Aufwandersatz vereinbart ist (siehe Klausel zum Aufwandersatz).
Die Provision ist für jedes durch Vermittlungstätigkeit zustande gekommene Geschäft gesondert geschuldet. Bei Rahmenverträgen mit fortlaufenden Lieferungen oder Dauerschuldverhältnissen wird die Provision auf Basis des erwarteten Vertragswertes der Anfangsperiode berechnet, soweit nicht ausdrücklich eine fortlaufende Provision für Folgegeschäfte vereinbart wird.
Der/die Auftraggeber/in informiert den/die Vermittler/in unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen, schriftlich über den Abschluss eines vermittelten Vertrags und stellt die zur Provisionsberechnung erforderlichen Vertragsdaten zur Verfügung (Vertragspartei, Vertragsdatum, Vertragswert, Laufzeit). Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus § 914 ABGB iVm Treu und Glauben.
Der/die Vermittler/in legt eine Provisionsrechnung mit allen Pflichtangaben gemäß § 11 UStG. Die Auszahlung erfolgt binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Vermittler genannte Bankkonto. Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Auftraggeber/in Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB (B2B) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR (§ 458 UGB).
Storniert der Drittpartner das vermittelte Geschäft ohne Verschulden des/der Auftraggeber/in oder des/der Vermittler/in, entfällt der Provisionsanspruch — bereits geleistete Beträge sind im entsprechenden Verhältnis zurückzuzahlen (§ 8 MaklerG analog; § 1431 ABGB).
Der/die Auftraggeber/in kann während der Vertragsdauer weitere Vermittler beauftragen oder die Vermittlung selbst durchführen. Der/die Vermittler/in erhält Provision ausschließlich für Geschäfte, an deren Zustandekommen er/sie nachweislich mitgewirkt hat (Kausalitätsprinzip § 6 Abs 2 MaklerG).
Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung über 6 Monate hinaus unterliegt der Sittenwidrigkeitskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB; die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vereinbarte Konstellation einer kaufmännischen Üblichkeit entspricht.
Befristete Vertragsdauer: Der Vertrag endet ohne weitere Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist während der befristeten Vertragsdauer ausgeschlossen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist beidseitig jederzeit ohne Frist möglich (§ 1117 ABGB analog). Wichtige Gründe sind insbesondere: erhebliche Vertragsverletzungen trotz nachweislicher Mahnung; Insolvenz; dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung; schwerwiegender Vertrauensbruch; Verletzung der Bemühungs- oder Verschwiegenheitspflicht.
Provisionsansprüche für vor Vertragsbeendigung zustande gekommene Geschäfte bleiben unberührt. Eine etwaige Karenzfrist nach § 9 MaklerG bzw. der gesonderten Klausel "Karenzfrist" (Expert-Bestimmung) gilt fort.
• Wochenbericht: Auflistung sämtlicher kontaktierten Drittpartner (Name, Position, Branche, Datum des Erstkontakts, Stand der Verhandlungen);
• Monatsbericht: Zusammenfassung der Marktbeobachtung, Wettbewerbssituation, Veränderungen der Zielgruppenstruktur sowie konkrete Empfehlungen für die weitere Vermittlungsstrategie;
• Anlassbezogene Sonderberichte: bei Identifikation eines konkreten Vertragsabschlusskandidaten unverzüglich vor Eintritt in Verhandlungen.
Die Berichte werden in elektronischer Form (PDF, signiert oder in einem geschützten Bereich) übermittelt. Sie unterliegen der gegenseitigen Vertraulichkeit (§ 6 MaklerG analog). Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, in begründetem Zweifelsfall durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Plausibilität der Berichte überprüfen zu lassen.
Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens geschuldet (§ 1336 Abs 1 ABGB). Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem/der Vermittler/in nach § 1336 Abs 3 ABGB ausdrücklich vorbehalten. Das Gericht kann die Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB mäßigen, soweit sie übermäßig hoch ist; die Vertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass die vereinbarte Höhe angesichts des wirtschaftlichen Werts der Vermittlungstätigkeit angemessen ist.
Diese Klausel dient dem Schutz des erfolgsabhängigen Provisionssystems (§§ 6-7 MaklerG): ohne wirksame Sanktion bei Provisionsumgehung wäre die wirtschaftliche Grundlage der Vermittlungstätigkeit gefährdet.
Die Karenzfrist dient dem Schutz der nachhaltigen Vermittlungstätigkeit: Vermittler/innen investieren regelmäßig erheblich in die Anbahnung und Vorbereitung, deren wirtschaftlicher Wert sich nicht selten erst nach formellem Vertragsende des Vermittlungsverhältnisses realisiert.
Voraussetzung des Provisionsanspruchs nach Karenzfrist ist, dass der/die Vermittler/in den Erstkontakt oder die wesentliche Vertragsanbahnung nachweislich dokumentiert hat (Reportingpflicht — siehe vorstehende Klausel). Im Streitfall liegt die Beweislast beim/bei der Vermittler/in.
Diese Folge-Provision wird auch dann geschuldet, wenn der/die Vermittler/in an der Vertragsverlängerung nicht unmittelbar mitgewirkt hat — Anknüpfungspunkt ist der ursprünglich vermittelte Erstkontakt zwischen Auftraggeber/in und Drittpartner. Die Folge-Provision wird mit Beginn jeder Verlängerungsperiode fällig.
Die Folge-Provision endet automatisch, sobald die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber/in und Drittpartner für mehr als 24 Monate ohne Geschäftstätigkeit ruht oder einvernehmlich beendet wird.
Der/die Vermittler/in:
• verarbeitet Daten ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs 1 lit b oder f DSGVO (Vertragsanbahnung, berechtigtes Interesse);
• gewährleistet die Rechte der Betroffenen nach Art. 12-22 DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch);
• ergreift technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO;
• übermittelt dem/der Auftraggeber/in personenbezogene Daten erst nach Einwilligung oder im Rahmen einer berechtigten Vertragsanbahnung;
• meldet Datenschutzverletzungen unverzüglich (Art. 33-34 DSGVO).
Soweit der/die Vermittler/in im Auftrag des/der Auftraggeber/in Daten verarbeitet (z.B. Headhunting für Mitarbeitervermittlung), wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB).
Anwendbares Recht: Trotz internationaler Bezüge unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber/in und Vermittler/in ausschließlich österreichischem Recht (Art. 3 Rom-I-VO, VO (EG) 593/2008 — Rechtswahl). Verträge mit Drittpartnern selbst können einer anderen Rechtsordnung unterstehen — der/die Vermittler/in weist hierauf rechtzeitig hin.
Umsatzsteuer: Bei B2B-Vermittlungsleistungen ins EU-Ausland greift die Reverse-Charge-Regelung nach § 19 Abs 1a UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers); der/die Vermittler/in stellt unter Angabe der UID des Leistungsempfängers ohne USt aus. Bei Drittlandsvermittlungen ist § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) zu beachten.
Übersetzung und Beglaubigung: Soweit für die Vermittlung relevante Dokumente in einer Fremdsprache vorliegen, kann der/die Vermittler/in eine zertifizierte Übersetzung verlangen; die Kosten trägt die/der Auftraggeber/in.
Internationale Zuständigkeit: Bei Streitigkeiten findet die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) Anwendung; der vereinbarte Gerichtsstand (siehe Schlussbestimmungen) ist auch im Verhältnis zu im EU-Ausland ansässigen Drittpartnern wirksam (Art. 25 Brüssel-Ia-VO).
Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der jeweils anderen Partei unverzüglich nachweislich an und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern. Während des Hindernisses ruhen Bemühungspflicht, Reportingpflicht und allfällige Mindestleistungs-Vereinbarungen des/der Vermittlers/in. Eine allenfalls vereinbarte Karenzfrist nach § 9 MaklerG wird um die Dauer der höheren Gewalt gehemmt. Bereits verdient gewordene Provisionsansprüche bleiben unberührt.
Dauert das Hindernis länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich aufzulösen. Diese Klausel modifiziert die gesetzliche Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 1447 ABGB) zugunsten einer flexiblen Suspension.
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014).
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Als ausschließlich zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit gesetzlich zulässig — das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart (§ 104 JN). Bei Verbrauchergeschäften gelten zwingend §§ 14 KSchG sowie Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012); der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Ort und Datum der Unterzeichnung: Wien, 15. Mai 2026.
Was ist ein Vermittlungsvertrag?
Ein Vermittlungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich eine Partei (Vermittler/in) verpflichtet, für eine andere Partei (Auftraggeber/in) gegen Provision Geschäfte mit Dritten anzubahnen oder zustande zu bringen. In Österreich bildet das Maklergesetz (MaklerG, BGBl 262/1996) die zentrale Grundlage für reine Einzelvermittlungen; bei dauerhafter Beauftragung kann ergänzend das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) Anwendung finden. Ergänzend greifen die §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit), § 914 ABGB (Auslegung nach Treu und Glauben) und § 1336 ABGB (Konventionalstrafe). Wesentlich ist die Selbständigkeit des Vermittlers — kein Dienstverhältnis, sondern vermittelnde Tätigkeit gegen erfolgsabhängige Vergütung.
Vermittlungsverträge sind in Österreich in vielen Branchen verbreitet: Geschäftsanbahnung im B2B-Vertrieb, Versicherungsvermittlung (zusätzlich GewO und VersVG), Dienstleistungsvermittlung, Mitarbeitervermittlung/Recruiting und Verkaufsvermittlung. Der Provisionsanspruch entsteht nach §§ 6–7 MaklerG mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags zwischen Auftraggeber und Drittem; üblich sind in Österreich erfolgsabhängige Provisionen zwischen 3 % und 15 % der Vertragssumme oder pauschale Vermittlungsentgelte. Der Vermittlungsvertrag ist klar von der Immobilienmakelei abzugrenzen, für die in Österreich besondere Bestimmungen (§ 14 MaklerG für Immobilienmakler, ImmoMV) gelten.
Eine zentrale Besonderheit des österreichischen MaklerG ist § 9 MaklerG — der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Karenzfrist nach Vertragsende einen Direktvertrag mit einer durch den Vermittler nachweislich namhaft gemachten Person abschließt. Diese Bestimmung schützt den/die Vermittler/in vor Umgehungsgeschäften. Die österreichische OGH-Judikatur ist hier sehr ausdifferenziert; entscheidend ist die nachweisliche Bekanntgabe und der innere Zusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsabschluss. Ausschließlichkeitsregelungen unterliegen in Österreich der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB; eine zu lange oder umfassende Bindung kann unwirksam sein. Bei grenzüberschreitenden Vermittlungsverträgen sind die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) und die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) zu beachten.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Vermittlungsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des MaklerG und ABGB ab und kann auf alle gängigen Vermittlungsszenarien angepasst werden.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation von Auftraggeber und Vermittler — Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU…), Sitz und Gewerbeberechtigung in Österreich.
Vermittlungsgegenstand
Wahlweise Geschäfts-, Versicherungs-, Dienstleistungs-, Mitarbeiter- oder Verkaufsvermittlung — präzise Definition der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nach österreichischem MaklerG.
Zielgruppe und Drittpartner-Kriterien
Eindeutige Definition der zu vermittelnden Drittpartner (Branche, Region, Größe) — Voraussetzung für klare Provisionsabgrenzung.
Bemühungspflicht und Reporting
Grad der Bemühungspflicht (Best-Effort vs. Erfolgsmaßstab), Reporting-Intervall und Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber.
Provisionsregelung (§§ 6–7 MaklerG)
Provisionssatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz oder Vertragsvolumen), Provisionsentstehung, Pauschal- vs. Prozentmodell.
Fälligkeit und Aufwandersatz
Klare Regelung zur Fälligkeit (Vertragsabschluss, Zahlungseingang, Abnahme) und zum Aufwandersatz (eigentragung oder pauschal).
Ausschließlichkeit
Wahlweise Allein-, Schlicht- oder Mehrfach-Vermittlungsauftrag — Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB beachtet.
Karenzfrist nach § 9 MaklerG
Optionale Karenzfrist (typisch 6–12 Monate) — Provisionsanspruch bei Direktabschluss innerhalb der Frist mit nachweislich vermittelter Person.
Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB)
Optionale pauschalierte Vertragsstrafe bei Verstößen — richterliches Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB beachtet.
Folge-Provision
Optionale Bestands- oder Folgegeschäftsprovision auf Wiederholungsaufträge desselben vermittelten Drittpartners.
Datenschutz nach DSGVO/DSG
Klare Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten — Art. 28 DSGVO bei Auftragsverarbeitung, Art. 26 bei gemeinsam Verantwortlichen.
Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Schriftformklausel, Streitbeilegung (ordentliche Gerichte, ZivMediatG-Mediation oder VIAC-Schiedsklausel) und Gerichtsstand in Österreich.
So erstellen Sie Ihren Vermittlungsvertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Vermittlungsvertrag nach österreichischem MaklerG — ohne juristische Vorkenntnisse.
- 1
Parteien und Gewerbeberechtigung erfassen
Tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien in Österreich ein: Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU), Sitz und Gewerbeberechtigung des Vermittlers (Vermittlungsgewerbe nach GewO 1994). Für Versicherungs- und Finanzvermittlung sind in Österreich zusätzliche Konzessionen erforderlich (BMF / FMA).
- 2
Vermittlungsgegenstand und Zielgruppe definieren
Beschreiben Sie konkret, welche Geschäfte oder Personen zu vermitteln sind — je präziser, desto klarer der spätere Provisionsanspruch. Definieren Sie die Zielgruppe (Branche, Region, Mindestvolumen) und die Drittpartner-Kriterien. Eine zu unscharfe Abgrenzung kann nach österreichischer OGH-Judikatur zu Streit über die Zurechnung führen.
- 3
Provision und Fälligkeit konfigurieren
Wählen Sie das Provisionsmodell: prozentual (üblich in Österreich 3–15 % je nach Branche), pauschal oder kombiniert. Legen Sie die Bemessungsgrundlage fest (Nettoumsatz, Vertragsvolumen, Bruttosumme) und die Fälligkeit (Vertragsabschluss, Zahlungseingang, Abnahme). Optional: Folgeprovisionen, Aufwandersatz oder Provisionsvorschuss.
- 4
Karenzfrist und Ausschließlichkeit festlegen
Aktivieren Sie optional eine Karenzfrist nach § 9 MaklerG (typisch 6–12 Monate) — sie schützt vor Umgehungsgeschäften. Wählen Sie die Ausschließlichkeit: Allein-, Schlicht- oder Mehrfachauftrag. Beachten Sie die Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB; übermäßige Bindungen sind nach österreichischer Rechtsprechung unwirksam.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG) ist gleichwertig.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Beim Abschluss eines Vermittlungsvertrags in Österreich sind mehrere rechtliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere die Abgrenzung zwischen MaklerG und HVertrG sowie die Provisionsschutzregelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Abgrenzung MaklerG vs. HVertrG nach österreichischem Recht
Das österreichische Maklergesetz (MaklerG, BGBl 262/1996) gilt für reine Einzelvermittlungen, bei denen der Vermittler punktuell tätig wird. Das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) hingegen erfasst Personen, die dauerhaft mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut sind (§ 1 HVertrG). Die Abgrenzung ist in Österreich praxisrelevant: Handelsvertreter haben zwingend Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG bei Vertragsende — Vermittler nach MaklerG haben diesen Anspruch grundsätzlich nicht. Der OGH stellt für die Einordnung auf die Dauerhaftigkeit, Eingliederung und Abschlussvollmacht ab. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine klare Tätigkeitsabgrenzung im Vertrag.
Provisionsanspruch und Karenzfrist nach § 9 MaklerG
Der Provisionsanspruch entsteht in Österreich nach §§ 6–7 MaklerG mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags zwischen Auftraggeber und Drittem; eine reine Vermittlungstätigkeit ohne Vertragsabschluss begründet grundsätzlich keinen Anspruch (außer ausdrücklich vereinbart). § 9 MaklerG schützt den/die Vermittler/in zusätzlich: Wird innerhalb der vereinbarten Karenzfrist (oder der angemessenen Frist nach OGH-Judikatur) ein Direktvertrag mit einer namhaft gemachten Person geschlossen, besteht weiterhin Provisionsanspruch. Die Beweislast für die nachweisliche Bekanntgabe trägt der Vermittler — Empfehlung: schriftliche Kontaktbestätigung oder protokollierte E-Mails. Bei groben Pflichtverletzungen (Doppelmaklerei ohne Offenlegung, kollusives Zusammenwirken mit einer Vertragsseite) kann der Provisionsanspruch nach § 6 Abs 4 MaklerG entfallen.
Sittenwidrigkeit und Ausschließlichkeit (§ 879 ABGB)
Ausschließlichkeitsklauseln (Allein-Vermittlungsauftrag, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Selbstbeauftragungsverbot des Auftraggebers) unterliegen in Österreich der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 1 ABGB. Der OGH prüft hier streng nach Verhältnismäßigkeit, geographischer und zeitlicher Reichweite sowie wirtschaftlicher Bedeutung der Bindung. Eine zu lange Bindungsdauer (in der Regel über 12 Monate ohne sachlichen Grund), unbegrenzte räumliche Reichweite oder unangemessene Konventionalstrafen können die Klausel unwirksam machen. Praxisempfehlung in Österreich: Bindungsdauer maximal 12 Monate, klare räumliche und sachliche Eingrenzung, Konventionalstrafe in moderater Höhe mit ausdrücklicher Hinweis auf das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB).
Steuer, Datenschutz und Gerichtsstand in Österreich
Vermittlungsprovisionen unterliegen in Österreich grundsätzlich der Umsatzsteuer von 20 % (§ 10 UStG); für Kleinunternehmer kommt § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Befreiung bis EUR 35.000 Jahresumsatz) in Betracht. Versicherungsvermittlung ist nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG umsatzsteuerbefreit. Datenschutzrechtlich ist die DSGVO/DSG zu beachten: Bei Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Auftraggeber und Vermittler ist zu prüfen, ob Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) vorliegen. Gerichtsstand richtet sich nach § 104 JN; ohne Vereinbarung gilt nach § 65 JN der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in Österreich. Für unternehmensbezogene Streitigkeiten in Wien ist häufig das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig; bei internationalen Konstellationen greift die Brüssel-Ia-VO.
Häufig gestellte Fragen
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