Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie einen rechtssicheren Vermittlungsvertrag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des Maklergesetzes (MaklerG, BGBl 262/1996) und der §§ 859 ff. ABGB. Ob Geschäfts-, Versicherungs-, Dienstleistungs- oder Mitarbeitervermittlung in Österreich: unsere Vorlage deckt Provisionsanspruch, Karenzfrist nach § 9 MaklerG, Aufwandersatz und Konventionalstrafe vollständig ab und ermöglicht es Ihnen, das fertige Dokument in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
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Ein Vermittlungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich eine Partei (Vermittler/in) verpflichtet, für eine andere Partei (Auftraggeber/in) gegen Provision Geschäfte mit Dritten anzubahnen oder zustande zu bringen. In Österreich bildet das Maklergesetz (MaklerG, BGBl 262/1996) die zentrale Grundlage für reine Einzelvermittlungen; bei dauerhafter Beauftragung kann ergänzend das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) Anwendung finden. Ergänzend greifen die §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit), § 914 ABGB (Auslegung nach Treu und Glauben) und § 1336 ABGB (Konventionalstrafe). Wesentlich ist die Selbständigkeit des Vermittlers — kein Dienstverhältnis, sondern vermittelnde Tätigkeit gegen erfolgsabhängige Vergütung.
Vermittlungsverträge sind in Österreich in vielen Branchen verbreitet: Geschäftsanbahnung im B2B-Vertrieb, Versicherungsvermittlung (zusätzlich GewO und VersVG), Dienstleistungsvermittlung, Mitarbeitervermittlung/Recruiting und Verkaufsvermittlung. Der Provisionsanspruch entsteht nach §§ 6–7 MaklerG mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags zwischen Auftraggeber und Drittem; üblich sind in Österreich erfolgsabhängige Provisionen zwischen 3 % und 15 % der Vertragssumme oder pauschale Vermittlungsentgelte. Der Vermittlungsvertrag ist klar von der Immobilienmakelei abzugrenzen, für die in Österreich besondere Bestimmungen (§ 14 MaklerG für Immobilienmakler, ImmoMV) gelten.
Eine zentrale Besonderheit des österreichischen MaklerG ist § 9 MaklerG — der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Karenzfrist nach Vertragsende einen Direktvertrag mit einer durch den Vermittler nachweislich namhaft gemachten Person abschließt. Diese Bestimmung schützt den/die Vermittler/in vor Umgehungsgeschäften. Die österreichische OGH-Judikatur ist hier sehr ausdifferenziert; entscheidend ist die nachweisliche Bekanntgabe und der innere Zusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsabschluss. Ausschließlichkeitsregelungen unterliegen in Österreich der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB; eine zu lange oder umfassende Bindung kann unwirksam sein. Bei grenzüberschreitenden Vermittlungsverträgen sind die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) und die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) zu beachten.
Die Doxuno-Vermittlungsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des MaklerG und ABGB ab und kann auf alle gängigen Vermittlungsszenarien angepasst werden.
Vollständige Identifikation von Auftraggeber und Vermittler — Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID (ATU…), Sitz und Gewerbeberechtigung in Österreich.
Wahlweise Geschäfts-, Versicherungs-, Dienstleistungs-, Mitarbeiter- oder Verkaufsvermittlung — präzise Definition der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nach österreichischem MaklerG.
Eindeutige Definition der zu vermittelnden Drittpartner (Branche, Region, Größe) — Voraussetzung für klare Provisionsabgrenzung.
Grad der Bemühungspflicht (Best-Effort vs. Erfolgsmaßstab), Reporting-Intervall und Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber.
Provisionssatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz oder Vertragsvolumen), Provisionsentstehung, Pauschal- vs. Prozentmodell.
Klare Regelung zur Fälligkeit (Vertragsabschluss, Zahlungseingang, Abnahme) und zum Aufwandersatz (eigentragung oder pauschal).
Wahlweise Allein-, Schlicht- oder Mehrfach-Vermittlungsauftrag — Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB beachtet.
Optionale Karenzfrist (typisch 6–12 Monate) — Provisionsanspruch bei Direktabschluss innerhalb der Frist mit nachweislich vermittelter Person.
Optionale pauschalierte Vertragsstrafe bei Verstößen — richterliches Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB beachtet.
Optionale Bestands- oder Folgegeschäftsprovision auf Wiederholungsaufträge desselben vermittelten Drittpartners.
Klare Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten — Art. 28 DSGVO bei Auftragsverarbeitung, Art. 26 bei gemeinsam Verantwortlichen.
Schriftformklausel, Streitbeilegung (ordentliche Gerichte, ZivMediatG-Mediation oder VIAC-Schiedsklausel) und Gerichtsstand in Österreich.
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren Vermittlungsvertrag nach österreichischem MaklerG — ohne juristische Vorkenntnisse.
Tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien in Österreich ein: Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU), Sitz und Gewerbeberechtigung des Vermittlers (Vermittlungsgewerbe nach GewO 1994). Für Versicherungs- und Finanzvermittlung sind in Österreich zusätzliche Konzessionen erforderlich (BMF / FMA).
Beschreiben Sie konkret, welche Geschäfte oder Personen zu vermitteln sind — je präziser, desto klarer der spätere Provisionsanspruch. Definieren Sie die Zielgruppe (Branche, Region, Mindestvolumen) und die Drittpartner-Kriterien. Eine zu unscharfe Abgrenzung kann nach österreichischer OGH-Judikatur zu Streit über die Zurechnung führen.
Wählen Sie das Provisionsmodell: prozentual (üblich in Österreich 3–15 % je nach Branche), pauschal oder kombiniert. Legen Sie die Bemessungsgrundlage fest (Nettoumsatz, Vertragsvolumen, Bruttosumme) und die Fälligkeit (Vertragsabschluss, Zahlungseingang, Abnahme). Optional: Folgeprovisionen, Aufwandersatz oder Provisionsvorschuss.
Aktivieren Sie optional eine Karenzfrist nach § 9 MaklerG (typisch 6–12 Monate) — sie schützt vor Umgehungsgeschäften. Wählen Sie die Ausschließlichkeit: Allein-, Schlicht- oder Mehrfachauftrag. Beachten Sie die Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB; übermäßige Bindungen sind nach österreichischer Rechtsprechung unwirksam.
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich ist die Schriftform empfohlen, jedoch nicht zwingend — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG) ist gleichwertig.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Beim Abschluss eines Vermittlungsvertrags in Österreich sind mehrere rechtliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere die Abgrenzung zwischen MaklerG und HVertrG sowie die Provisionsschutzregelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Das österreichische Maklergesetz (MaklerG, BGBl 262/1996) gilt für reine Einzelvermittlungen, bei denen der Vermittler punktuell tätig wird. Das Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl 88/1993) hingegen erfasst Personen, die dauerhaft mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut sind (§ 1 HVertrG). Die Abgrenzung ist in Österreich praxisrelevant: Handelsvertreter haben zwingend Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 24 HVertrG bei Vertragsende — Vermittler nach MaklerG haben diesen Anspruch grundsätzlich nicht. Der OGH stellt für die Einordnung auf die Dauerhaftigkeit, Eingliederung und Abschlussvollmacht ab. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine klare Tätigkeitsabgrenzung im Vertrag.
Der Provisionsanspruch entsteht in Österreich nach §§ 6–7 MaklerG mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrags zwischen Auftraggeber und Drittem; eine reine Vermittlungstätigkeit ohne Vertragsabschluss begründet grundsätzlich keinen Anspruch (außer ausdrücklich vereinbart). § 9 MaklerG schützt den/die Vermittler/in zusätzlich: Wird innerhalb der vereinbarten Karenzfrist (oder der angemessenen Frist nach OGH-Judikatur) ein Direktvertrag mit einer namhaft gemachten Person geschlossen, besteht weiterhin Provisionsanspruch. Die Beweislast für die nachweisliche Bekanntgabe trägt der Vermittler — Empfehlung: schriftliche Kontaktbestätigung oder protokollierte E-Mails. Bei groben Pflichtverletzungen (Doppelmaklerei ohne Offenlegung, kollusives Zusammenwirken mit einer Vertragsseite) kann der Provisionsanspruch nach § 6 Abs 4 MaklerG entfallen.
Ausschließlichkeitsklauseln (Allein-Vermittlungsauftrag, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Selbstbeauftragungsverbot des Auftraggebers) unterliegen in Österreich der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 1 ABGB. Der OGH prüft hier streng nach Verhältnismäßigkeit, geographischer und zeitlicher Reichweite sowie wirtschaftlicher Bedeutung der Bindung. Eine zu lange Bindungsdauer (in der Regel über 12 Monate ohne sachlichen Grund), unbegrenzte räumliche Reichweite oder unangemessene Konventionalstrafen können die Klausel unwirksam machen. Praxisempfehlung in Österreich: Bindungsdauer maximal 12 Monate, klare räumliche und sachliche Eingrenzung, Konventionalstrafe in moderater Höhe mit ausdrücklicher Hinweis auf das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB).
Vermittlungsprovisionen unterliegen in Österreich grundsätzlich der Umsatzsteuer von 20 % (§ 10 UStG); für Kleinunternehmer kommt § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Befreiung bis EUR 35.000 Jahresumsatz) in Betracht. Versicherungsvermittlung ist nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG umsatzsteuerbefreit. Datenschutzrechtlich ist die DSGVO/DSG zu beachten: Bei Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Auftraggeber und Vermittler ist zu prüfen, ob Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) vorliegen. Gerichtsstand richtet sich nach § 104 JN; ohne Vereinbarung gilt nach § 65 JN der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in Österreich. Für unternehmensbezogene Streitigkeiten in Wien ist häufig das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig; bei internationalen Konstellationen greift die Brüssel-Ia-VO.
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