Vergleichsvorschlag Vorlage für Österreich
Erstellen Sie einen formellen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag nach österreichischem Recht — auf Grundlage des § 1380 ABGB (Vergleichsbegriff) und der §§ 1381–1391 ABGB (Wirkungen, Anfechtung, Mängel). Unsere Vorlage berücksichtigt die kritische „ohne Anerkenntnis"-Klausel, eine Annahmefrist nach Wahl, optional Ratenzahlung, Mediation nach ZivMediatG und Klageandrohung beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht in Österreich — sofort als professionelles PDF herunterladbar.
Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck
im Anschluss an unseren bisherigen Schriftverkehr und im Bestreben einer einvernehmlichen, raschen und kostenschonenden Beilegung des nachstehend bezeichneten Streitgegenstands unterbreiten wir Ihnen — ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, jedoch im Bemühen um eine wirtschaftlich tragfähige und für beide Seiten akzeptable Lösung — folgenden Vergleichsvorschlag gemäß § 1380 ABGB.
Bezeichnung: Schadenersatzanspruch aus Werkvertrag vom 15. April 2024 — Mangelhafte Lüftungsanlage
Rechtliche Grundlage / Anspruchsgrund:
Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB iVm Werkvertragsbestimmungen §§ 1165 ff. ABGB sowie Gewährleistung nach §§ 922-933a ABGB. Streitgegenstand: Mangelhafte Bauausführung der Lüftungsanlage im Bürohaus "Donaustraße 47, 1020 Wien" durch die Tiroler Bau GmbH; festgestellt während Erstinbetriebnahme im Oktober 2024. Schadenshöhe: EUR 45.000 (Sanierungskosten EUR 32.000 + Mietausfall durch verzögerte Vermietung EUR 13.000). Sachverständigengutachten Dipl.-Ing. Michael Klausner vom 18. November 2024 bestätigt die Mangelhaftigkeit.
Im Hinblick auf den unzweifelhaft gegebenen Umstand, dass über den Bestand und/oder die Höhe der gegenständlichen Forderung zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 1380 ABGB (neue Vereinbarung über strittige oder zweifelhafte Rechte) gegeben.
Außergerichtliche Korrespondenz seit 22. November 2024. Verfahren beim Bezirksgericht Innsbruck zu GZ 14 C 156/25k anhängig seit 12. Februar 2025. Erste Tagsatzung am 15. April 2025 — Sachverständigenbeweis beauftragt für Juni 2026 (Dipl.-Ing. Klausner als Sachverständiger). Verfahren ruht aktuell zur Vergleichsverhandlung gemäß Beschluss des BG Innsbruck.
Bezugnahme auf bisherigen Schriftverkehr:
Mein Schreiben vom 22.11.2024 (Mängelrüge mit Frist zur Verbesserung); Ihre Antwort vom 04.12.2024 (Bestreitung der Mangelhaftigkeit); meine anwaltliche Aufforderung vom 15.01.2025 (letzte Frist zur Schadensregulierung); Ihre anwaltliche Antwort vom 28.01.2025 (Verweisung auf gerichtliche Klärung); Klagseinleitung vom 12.02.2025; Ihre Klagebeantwortung vom 03.04.2025.
Im Hinblick auf die mit der Fortführung des Streits verbundenen Kosten und Risiken — Anwaltskosten, Sachverständigengebühren, Gerichtsgebühren, Zeitaufwand der Geschäftsleitung, Reputationsrisiken — sowie im Bewusstsein der allgemeinen Unsicherheit jedes streitigen Verfahrens halten wir eine außergerichtliche Beilegung für die wirtschaftlich überlegene Option.
• Zeitersparnis: Beendigung der Auseinandersetzung statt mehrjähriger Verfahrensdauer (Bezirks-/Landesgericht ca. 1-2 Jahre, Berufung nochmals 1 Jahr; OGH-Revision 6-12 Monate);
• Kostenersparnis: Keine weiteren Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtsgebühren; gemäß §§ 41 ff. ZPO wären die Kosten von der unterlegenen Partei zu tragen — bei einem Streitwert von [Streitwert] iHv potenziell [Anwalts- + Gerichtskosten];
• Rechtssicherheit: Sofortige Beendigung der Unsicherheit über Verfahrensausgang;
• Vertraulichkeit: Keine öffentliche Verhandlung, keine Einsicht in die Akten durch Dritte;
• Geschäftsbeziehung: Möglichkeit zur konstruktiven Fortführung der Geschäftsbeziehung statt deren endgültigen Beendigung im Streit;
• Reputationsschutz: Vermeidung negativer Außenwirkung durch öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzungen.
Diese Erwägungen liegen unserem konkreten Vergleichsvorschlag (siehe Punkt 4) zugrunde und rechtfertigen aus unserer Sicht die nachstehenden Konditionen.
4.1 Vergleichsbeträge:
Die Tiroler Bau GmbH verpflichtet sich, der Alpenland Innovations GmbH zur einvernehmlichen Beilegung sämtlicher Ansprüche aus dem Streitgegenstand einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend Euro) zu leisten. Dieser Betrag entspricht ca. 67 % der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung und liegt in der Bandbreite des Sachverständigen-Vorgutachtens.
4.2 Sonstige Leistungen / Verpflichtungen:
Zusätzlich zur Geldzahlung verpflichtet sich die Tiroler Bau GmbH zur Übergabe der vollständigen Bautagebuch-Dokumentation und der Wartungsanleitungen für die Lüftungsanlage in elektronischer Form binnen 14 Tagen.
4.3 Verzichts-Erklärungen:
Mit Erfüllung dieses Vergleichs verzichten beide Vertragsparteien wechselseitig auf sämtliche weitere bestehende oder künftige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 15.04.2024 sowie der gegenständlichen Lüftungsanlage. Die Klage zu GZ 14 C 156/25k wird nach Erfüllung des Vergleichs beidseitig zurückgenommen; die Verfahrenskosten werden hälftig aufgeteilt.
4.4 Zahlungsmodalität: Überweisung auf das Konto der Alpenland Innovations GmbH, IBAN AT12 3456 7890 1234 5678, BIC GIBAATWWXXX binnen 21 Tagen nach Zustandekommen des Vergleichs (= beidseitige schriftliche Annahme dieses Vorschlags).
Bei Verzug einer Rate von mehr als 14 Tagen wird die gesamte verbleibende Vergleichssumme sofort fällig (Verfallsklausel). Verzugszinsen werden nach § 1333 ABGB iVm § 456 UGB (B2B) bzw. § 1000 ABGB (B2C) berechnet. Eine Mahnung ist nicht erforderlich (§ 1334 ABGB — kalendermäßige Bestimmung).
Die Ratenzahlung kann nach Wahl der zahlungspflichtigen Partei jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig getilgt werden.
Art der Sicherheit: Bankgarantie auf erstes Anfordern einer österreichischen Bank, abstrakt, unwiderruflich
Höhe: 25 000,00 EUR (entsprechend dem ausstehenden Restbetrag).
Die Sicherheit wird der Gegenseite binnen 14 Tagen nach Zustandekommen des Vergleichs ausgehändigt. Mit vollständiger Erfüllung des Vergleichs wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben bzw. zurückgegeben.
Diese Schiedsklausel ist erforderlich, um auch für die Zukunft die Vorteile einer effizienten, vertraulichen und rasch durchführbaren Streitbeilegung zu sichern (§ 577 ZPO).
Sollten Sie diese Form ablehnen, kann der Vergleich auch außergerichtlich durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vergleichsvereinbarung zustande kommen — die Vollstreckbarkeit wäre dann von einem zusätzlichen gerichtlichen Anerkenntnisverfahren abhängig. Wir verweisen auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil der gerichtlichen oder notariellen Form.
• Schadenersatz für entgangenen Gewinn ist beim Empfänger als steuerpflichtige Einkunft (§ 32 EStG — Einkünfte aus früheren Tätigkeiten) zu erfassen; beim Zahler regelmäßig als Betriebsausgabe abziehbar;
• Schmerzengeld nach § 1325 ABGB ist beim Empfänger steuerfrei (kein Einkommen iSd § 2 EStG);
• Vermögensgegenstand-Übertragung kann der Grunderwerb-, Schenkungs- oder Erbschaftsteuer unterliegen — gesonderte Prüfung erforderlich;
• Werklohn/Honorar unterliegt der USt-Pflicht des Leistenden (§ 1 UStG);
• Zinsen auf den Vergleichsbetrag sind als Kapitaleinkünfte (§ 27 EStG) bzw. als betriebliche Zinserträge zu erfassen.
Wir empfehlen die Konsultation eines/einer Steuerberater/in vor Annahme des Vergleichs, um steuerliche Implikationen vollständig zu klären. Die rechtsgültige Ausgestaltung der einzelnen Komponenten in Vergleichstext und allfälligen Anhängen kann erhebliche steuerliche Folgen haben.
Diese Schutzregelung folgt dem Grundsatz von § 22 ZivMediatG (Verschwiegenheitspflicht im Mediationsverfahren) sowie der ständigen OGH-Judikatur zum Verwertungsverbot von Vergleichsverhandlungen (Vgl. OGH 4 Ob 26/95; 1 Ob 39/04w; 4 Ob 75/12i). Eine Verletzung dieses Verwendungsverbots kann Schadenersatzansprüche nach § 1295 ABGB sowie prozessuale Konsequenzen (Beweismittelablehnung) zur Folge haben.
Bedingungen für das Zustandekommen des Vergleichs:
• Beidseitige schriftliche Annahme der vorstehend dargestellten Konditionen — eine teilweise oder modifizierende Annahme gilt als neuer Vergleichsvorschlag der Gegenseite (§ 869 ABGB);
• Wechselseitiger Verzicht auf weitere Ansprüche aus dem genannten Streitgegenstand (siehe Punkt 4);
• Erfüllung der vereinbarten Leistungspflichten innerhalb der vereinbarten Frist;
• Keine wesentliche Veränderung der Sachlage zwischen Vorschlag und Annahme.
Mangels rechtzeitiger Annahme verfällt dieser Vergleichsvorschlag automatisch ohne weitere Erklärung.
• Einleitung gerichtlicher Schritte beim sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht Innsbruck (laufendes Verfahren GZ 14 C 156/25k) (§§ 49, 50 JN, §§ 76, 88, 92a JN);
• Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Ansprüchen, soweit dies erforderlich erscheint (§§ 379 ff. EO);
• Geltendmachung weiterer Schadens- und Verzugspositionen (Verzugszinsen, Mahn-, Inkassokosten, ggf. Sachverständigenkosten);
• Pfändung von Forderungen oder Vermögenswerten nach § 290 EO bzw. einstweiligen Verfügungen;
• Bei Erfolg im Rechtsstreit: Geltendmachung der vollen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten) gegen Sie nach §§ 41 ff. ZPO.
Die Gesamtkosten eines streitigen Verfahrens können — je nach Streitwert und Verfahrensdauer — den hier vorgeschlagenen Vergleichsbetrag erheblich übersteigen. Wir empfehlen daher dringend die ernsthafte Prüfung dieses Vorschlags.
Wir stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch oder eine Telefonkonferenz auch in den nächsten Tagen kurzfristig zur Verfügung. Eine konstruktive Lösung ohne Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre für beide Mandanten der wirtschaftlich überlegene Weg.
Was ist ein Vergleichsvorschlag?
Ein Vergleichsvorschlag ist ein förmliches Anbot zur einvernehmlichen Beilegung eines bestehenden Rechtsstreits oder einer streitigen Forderung. Nach § 1380 ABGB ist der Vergleich in Österreich „ein Vertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte durch wechselseitiges Nachgeben neu bestimmt werden". Er beendet den Streit, ohne dass eine der Parteien die volle Position der anderen anerkennen muss. Der außergerichtliche Vergleich entsteht durch privatrechtliche Vereinbarung; der gerichtliche Vergleich nach § 433 ZPO wird zu Protokoll gegeben und ist nach § 1 EO unmittelbarer Exekutionstitel — ein zentraler Vorteil gegenüber dem rein privatrechtlichen Vergleich.
Die Vorteile eines Vergleichs sind in Österreich erheblich: Vermeidung der Kosten und Dauer eines Gerichtsverfahrens (in Österreich häufig 1–3 Jahre bis zur erstinstanzlichen Entscheidung), Erhalt der Geschäftsbeziehung, Vertraulichkeit des Streitgegenstands und planbare Lösung statt unsicherer Urteilssprechung. Der außergerichtliche Vergleich ist besonders bei B2B-Streitigkeiten in Österreich beliebt — etwa bei Forderungsstreitigkeiten, Mängelhaftung, Werkvertragsmängeln, gesellschaftsrechtlichen Disputen oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Auch das Mediationsverfahren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I 29/2003) ist eine in Österreich anerkannte Alternative zum streitigen Verfahren.
Eine kritische Klausel des Vergleichsvorschlags ist die „ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht"-Formulierung (no-prejudice clause). Sie stellt sicher, dass der Vorschlag bei Ablehnung in einem späteren Gerichtsverfahren in Österreich NICHT als Anerkenntnis verwertet werden darf. Der OGH hat diesen prozessualen Schutz in ständiger Rechtsprechung anerkannt — analog zu § 22 ZivMediatG, der für Mediationsgespräche eine vergleichbare Sperre vorsieht. Ein außergerichtlicher Vergleich ist nach § 1389 ABGB grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass eine Partei die Sach- oder Rechtslage falsch beurteilt hat — er ist insoweit „bestandskräftig". Anfechtbar ist er nur bei List, Drohung oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (§§ 870, 871 ABGB). Bei besonderen Rechtsgeschäften (Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht, Ehepakte) ist nach § 1 NO ein Notariatsakt erforderlich; ohne diese Form ist der Vergleich in Österreich unwirksam.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Vergleichsvorschlag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Inhalte eines professionellen außergerichtlichen Vergleichsanbots ab und schützt die anbietende Partei prozessual.
Absender und Empfänger
Vollständige Angaben zur anbietenden Partei und zur Gegenseite — bei Anwaltsvertretung Versand z.H. des Rechtsanwalts der Gegenpartei in Österreich.
Streitgegenstand und Verfahrensstand
Klare Schilderung der Streitsache (Rechnungs-, Mängel-, Erbschafts-, Gesellschaftsstreit), bisheriger Schriftverkehr und ggf. anhängiges Verfahren.
Ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht
Zentrale prozessuale Schutzklausel — der Vergleichsvorschlag darf bei Ablehnung in Österreich nicht als Anerkenntnis verwertet werden (OGH-Judikatur).
Konkrete Vergleichsleistungen
Beträge, Leistungen, gegenseitige Verzichte und etwaige Ausgleichszahlungen — eindeutig und beziffert nach österreichischer Rechtspraxis.
Zahlungsmodalität und -frist
Einmalzahlung oder Ratenzahlung, Bankverbindung, Zahlungsfrist und Verzugsfolgen nach §§ 456, 458 UGB (B2B) bzw. § 1000 ABGB (B2C in Österreich).
Annahmefrist
Klare Annahmefrist (typisch 14–30 Tage) — nach Fristablauf erlischt der Vergleichsvorschlag automatisch nach §§ 862, 869 ABGB.
Generalverzicht und Vertraulichkeit
Wechselseitiger Verzicht auf alle weiteren Ansprüche aus dem Streitgegenstand sowie Vertraulichkeitsklausel zum Schutz beider Parteien in Österreich.
Ratenzahlungsoption (Expert)
Optional Ratenzahlungsmodalität mit klarer Tilgungsplanung und Verfallsklausel bei Säumnis nach österreichischer Vertragspraxis.
Sicherheitsleistung (Expert)
Optional Bankgarantie, Bürgschaft oder andere Sicherheit — sinnvoll bei Ratenzahlung über längere Zeiträume in Österreich.
Schiedsklausel oder Mediation
Optionale Schieds- oder Mediationsklausel nach ZivMediatG für künftige Streitigkeiten aus dem Vergleichsvertrag.
Vergleichsformwahl
Außergerichtlicher Vergleich, gerichtlicher Vergleich (§ 433 ZPO, Exekutionstitel) oder notariell beglaubigter Vergleich — je nach Vollstreckungsbedarf.
Klageandrohung bei Ablehnung
Optionale Klageandrohung beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht in Österreich — drückt Verhandlungsernst aus.
So erstellen Sie Ihren Vergleichsvorschlag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren außergerichtlichen Vergleichsvorschlag nach österreichischem Recht — geeignet für B2B- und B2C-Streitigkeiten.
- 1
Streitgegenstand und Verfahrensstand klar darstellen
Beschreiben Sie den Streitgegenstand sachlich und ohne emotionalen Unterton — Rechnungsnummer, Auftrag, Mangel, Erbschaftssache, Gesellschaftsstreit. Geben Sie den bisherigen Schriftverkehr und (falls vorhanden) das Aktenzeichen des laufenden Verfahrens beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht in Österreich an. Eine klare Sachverhaltsdarstellung erleichtert der Gegenseite die rasche Bewertung.
- 2
Konkretes Vergleichsangebot formulieren
Schreiben Sie das Anbot konkret und beziffert: Welcher Betrag wird angeboten/gefordert? Welche Leistungen sind zu erbringen? Welche Verzichte werden ausgesprochen? In Österreich sind unbestimmte Formulierungen wie „angemessener Betrag" wirkungslos — der Vergleichsvorschlag muss nach §§ 869 f. ABGB so bestimmt sein, dass er durch einfache Annahme („Ich nehme an") wirksam werden kann. Praxistipp: Bezifferte Tabelle der gegenseitigen Leistungen und Verzichte.
- 3
Ohne Anerkenntnis und Annahmefrist setzen
Verwenden Sie die Schutzformulierung „Dieser Vergleichsvorschlag wird ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage gemacht". Setzen Sie eine angemessene Annahmefrist (in Österreich üblich 14–30 Tage) — sie sollte ausreichen, um der Gegenseite eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Nach Fristablauf erlischt das Anbot nach § 862 ABGB von selbst; ein verspätetes Annahmeschreiben gilt als neues Anbot (§ 862a ABGB).
- 4
Optionale Klauseln aktivieren
Ergänzen Sie nach Bedarf: Ratenzahlungsmodalität (Tilgungsplan, Verfallsklausel bei Säumnis nach § 13 KSchG bzw. ABGB), Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Bürgschaft), Schiedsklausel (VIAC, ICC) oder Mediation nach ZivMediatG. Bei drohender gerichtlicher Eskalation in Österreich kann eine Klageandrohung beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht wirksam sein. Vorsicht bei Pflichtteils-, Erb- oder Ehepaktvergleichen — hier ist nach § 1 NO Notariatsakt zwingend.
- 5
Versenden und Zugang dokumentieren
Versenden Sie den Vergleichsvorschlag per Einschreiben mit Rückschein (RSb) oder per qualifizierter E-Mail mit Empfangsbestätigung an den österreichischen Vertragspartner oder dessen Rechtsanwalt. Bewahren Sie alle Versand- und Zugangsbelege auf — der fristwahrende Zugang ist für die Annahmefrist entscheidend. Bei Annahme entsteht in Österreich nach § 1380 ABGB ein wirksamer Vergleichsvertrag; bei Ablehnung kann das Verfahren beim ordentlichen Gericht oder durch Klageeinbringung fortgesetzt werden.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der außergerichtliche Vergleich ist in Österreich ein bewährtes Instrument der Streitbeilegung — die rechtliche Komplexität liegt im Detail. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Außergerichtlicher vs. gerichtlicher Vergleich in Österreich
Der außergerichtliche Vergleich entsteht in Österreich durch privatrechtliche Vereinbarung nach § 1380 ABGB; er ist gültig, aber kein Exekutionstitel. Bei Nichterfüllung muss der Gläubiger im Streitfall erst Klage beim Bezirksgericht (bis EUR 15.000, § 49 JN) oder Landesgericht (ab EUR 15.000, § 50 JN) erheben und ein Urteil erwirken, bevor exekutive Maßnahmen möglich sind. Der gerichtliche Vergleich nach § 433 ZPO wird hingegen zu Protokoll des Gerichts gegeben und ist nach § 1 EO unmittelbarer Exekutionstitel — bei Säumnis kann der Gläubiger sofort Exekution führen lassen. Eine dritte Variante ist der notariell beglaubigte Vergleich nach § 3 Abs 1 Z 1 NO — mit ausdrücklicher Vollstreckungsunterwerfung ebenfalls Exekutionstitel. Praxisempfehlung in Österreich: Bei größeren Beträgen oder Misstrauen gegenüber der Gegenseite stets gerichtlicher oder notarieller Vergleich; der reine außergerichtliche Vergleich genügt bei rascher Erfüllung.
Vollstreckbarkeit und Sicherung in Österreich
Die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs in Österreich hängt von seiner Form ab. Der außergerichtliche Vergleich erfordert bei Säumnis ein Erkenntnisverfahren — Klage, Verhandlung, Urteil, Rechtskraft, Exekutionstitel; das kann in Österreich 1–3 Jahre dauern. Der gerichtliche Vergleich (§ 433 ZPO) und der notarielle Vergleich mit Vollstreckungsunterwerfung sind sofort exekutionsfähig nach § 1 Z 5 und Z 17 EO. Zur Sicherung der Erfüllung bei Ratenvergleichen empfiehlt sich in Österreich: Bankgarantie auf erstes Anfordern, Bürgschaft (idealerweise Solidarbürgschaft), Eigentumsvorbehalt an gelieferten Sachen oder Verfallsklausel mit sofortiger Fälligkeit der Restsumme bei Säumnis. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten greift die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012), die die Vollstreckung von Urteilen und gerichtlichen Vergleichen in der EU erleichtert.
Kostenfolgen und Anwaltskosten in Österreich
Die Kostenfolge eines Vergleichs ist in Österreich verhandelbar. Im außergerichtlichen Vergleich tragen die Parteien meist die eigenen Kosten (Rechtsanwalt, Sachverständige) — alternativ kann ein Kostenausgleich vereinbart werden (z. B. „Beklagte trägt 70 % der bisher angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten"). Im gerichtlichen Vergleich gilt nach § 47 ZPO grundsätzlich Kostenaufhebung, wenn nichts anderes vereinbart wird — jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, Gerichtskosten werden geteilt. Wesentlich für die Verhandlungsstrategie in Österreich: Die Anwaltsstundensätze liegen in Wien zwischen EUR 250–500 netto, in Bundesländern etwas niedriger; das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) regelt Mindestsätze für gesetzliche Tarife. Bei Verfahrenshilfe nach §§ 63 ff. ZPO entfallen für die hilfsbedürftige Partei Gerichtskosten und Beigebührepflicht.
Mediation als Alternative nach ZivMediatG
Das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I 29/2003) regelt die Mediation als anerkannte Form der außergerichtlichen Streitbeilegung. Vorteile in Österreich: Verschwiegenheitspflicht des Mediators (§ 18 ZivMediatG), Fortlaufhemmung von Verjährungsfristen während der Mediation (§ 22 ZivMediatG), Vertraulichkeit der Mediationsgespräche (Beweisverwertungsverbot). Eingetragene Mediatoren sind im Verzeichnis des österreichischen Justizministeriums (BMJ) auffindbar; eingetragene Mediation gewährleistet besondere Qualifikationsstandards. Eine Mediationsklausel in einem Vergleichsvorschlag kann sinnvoll sein, wenn der Streit komplex ist oder Beziehungserhalt im Vordergrund steht (z. B. Familienunternehmen, Gesellschafterstreit). Bei Erfolg wird die Mediationsvereinbarung schriftlich festgehalten — sie ist als Vergleich i.S.d. § 1380 ABGB ebenfalls bindend und kann notariell beurkundet werden, um Exekutionstitel zu schaffen.
Häufig gestellte Fragen
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