Übergabsvertrag Vorlage für Österreich
Übertragen Sie Hof, Familienunternehmen oder Liegenschaft zu Lebzeiten rechtssicher mit einem Übergabsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage berücksichtigt die §§ 938 ff. und 1053 ff. ABGB, die Notariatsakt-Pflicht des § 943 ABGB bei Liegenschaften, das Ausgedinge mit Wohn- und Fruchtgenussrecht (§§ 472–530 ABGB), die Pflegeverpflichtung sowie die höferechtlichen Sondervorschriften — als professionelles PDF für Österreich sofort verfügbar.
Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft (Hof): EZ EZ 567, KG KG 51234 Maria Alm, Grundbuchsgericht BG Saalfelden, einschließlich aller darauf befindlichen Wohn-, Wirtschafts- und Stallgebäude, sämtlicher landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wälder, Wege und Servitute, sowie sämtlichen Inventars (lebendes und totes Inventar)
Detaillierte Beschreibung: Bauernhof "Bergblickhof" bestehend aus:
— Wohnhaus (Bj. 1924, ca. 220 m² Wohnfläche, 6 Zimmer + 2 Wohneinheiten)
— Stall mit 25 Tiergetzen (Bj. 1980, modernisiert 2010)
— Scheune mit Heu- und Maschinenraum
— Almhütte (saisonale Bewirtschaftung)
— landwirtschaftlich genutzte Flächen ca. 18 ha (12 ha Wiese, 4 ha Wald, 2 ha Weide)
— Wegerecht und Weiderechte gemäß historischen Servituten
Inventar / Zubehör: Lebendes Inventar (Stichtag 1.6.2026):
— 18 Milchkühe (Pinzgauer Rind), 1 Stier, 5 Kälber
— 2 Almochsen
Totes Inventar:
— Traktor John Deere 5075E, Bj. 2018
— Traktor Lindner Geotrac 84, Bj. 2010
— Heuwender Pöttinger HIT 6.69, Bj. 2018
— Kreiselschwader Krone Swadro 35
— Stallausrüstung (Lely-Melkstand 2x4, Mistanlage, Fütterungsanlage)
— Vorräte: ca. 40 Tonnen Heu, 5 Tonnen Silage, 8 Festmeter Brennholz
Verkehrswert (gemeiner Wert) zum Stichtag: 850 000,00 EUR
Mit dem Übergabsgegenstand werden sämtliche dazugehörigen Bauwerke, fest verbundene Anlagen und Bestandteile (§ 294 ABGB) übergeben. Forderungen und Verbindlichkeiten gehen — soweit nicht anders ausdrücklich bestimmt — mit dem Übernahmestichtag auf den/die Übernehmer/in über.
Der/die Übernehmer/in übernimmt das Übergabsgut vollumfänglich und tritt — soweit übertragbar — in alle bestehenden Rechtsverhältnisse ein, einschließlich allfälliger Miet-, Pacht- oder Versicherungsverträge. Eintragungs- und Beurkundungskosten (Grundbuchseintragungsgebühr 1,1 % nach § 26 GGG, Beglaubigungsgebühren) trägt der/die Übernehmer/in.
Zahlungsmodalitäten: Zahlung in 5 jährlichen Raten zu je 10.000 EUR, jeweils am 31.12. von 2026 bis 2030. Erste Rate fällig zum Übernahmestichtag 1.6.2026 (anteilig 5.833 EUR pro rata temporis); Restzahlung am 31.12.2026 (4.167 EUR). Verzinsung 2 % p.a. über offene Raten.
Die Zahlung erfolgt — sofern nicht anders bestimmt — auf das vom/von der Übergeber/in bekanntgegebene Konto. Bei Zahlungsverzug ist der/die Übernehmer/in zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen nach § 1333 ABGB (4 % p.a.) verpflichtet.
Hypothekarkredit Raiffeisenbank Salzburg, Konto-Nr. RAIF-12345-78, Restschuld 80.000 EUR per 31.12.2025, Annuität 5.500 EUR/Jahr.
Investitionskredit AMA Agrarmarkt Austria, Konto-Nr. AMA-FÖRD-2018-456, Restschuld 25.000 EUR per 31.12.2025, zinsbegünstigt.
Die Übernahme erfolgt mit befreiender Wirkung gegenüber den jeweiligen Gläubigern, soweit diese der Schuldübernahme zustimmen (§ 1405 ABGB). Bis zur Zustimmung der Gläubiger haftet der/die Übernehmer/in gegenüber dem/der Übergeber/in als Erfüllungsübernehmer (§ 1404 ABGB) und stellt diese/n im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme frei.
Lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht im Erdgeschoss-Wohntrakt des Wohnhauses Bergblickhof — bestehend aus 3 Räumen, Küche, Bad, Vorraum (gesamt ca. 95 m² Wohnfläche) — zugunsten von Mag. Andrea Berger und ihrem Ehegatten Ing. Josef Berger, höchstpersönlich, nicht übertragbar; eingetragen als Dienstbarkeit im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 567 KG 51234 Maria Alm. Erhaltungspflicht der Wohnung: Substanzerhaltung trägt Übernehmer; laufende Betriebskosten (Strom, Heizung anteilig) trägt der/die Berechtigte.
Das Wohnrecht besteht auf Lebenszeit des/der Übergeber/in (sowie des/der Ehegatten/Ehegattin Ing. Josef Berger bis zu dessen/deren Tod). Es ist höchstpersönlich und nicht übertragbar (§ 524 ABGB), umfasst die persönliche Nutzung der bezeichneten Wohnräume sowie die anteilige Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen, Vorräume, Sanitäranlagen und Zugangswege.
Erhaltungspflichten: Substanzerhaltung der Wohnung trägt der/die Übernehmer/in (§ 508 ABGB). Laufende Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser proportional) trägt der/die Übergeber/in selbst. Eintragung im Grundbuch: Das Wohnrecht ist als Dienstbarkeit (Servitut) im Lastenblatt der Liegenschaft EZ EZ 567 einzuverleiben (§§ 472 ff. ABGB iVm § 9 GBG).
Lebenslange Pflegeverpflichtung des Übernehmers gegenüber den Übergebern, gestaffelt nach Pflegestufe (BPGG):
— Stufe 0-2: Hilfe bei Einkauf, Behördengängen, ärztlichen Terminen, Mahlzeiten 1x/Woche gemeinsam
— Stufe 3-4: tägliche Hilfe bei Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Medikamenteneinnahme, regelmäßige Anwesenheit
— Stufe 5-7: Betreuung in Zusammenarbeit mit mobilem Pflegedienst (Caritas Salzburg) auf Kosten des Pflegegelds; Übernehmer organisiert und koordiniert.
Eskalationsstufen je nach Pflegebedarf: Ab Pflegestufe 5 BPGG: Beiziehung professioneller Pflegedienst (Caritas oder Volkshilfe Salzburg) auf Kosten des Pflegegelds. Übergeber behalten Wohnrecht uneingeschränkt.
Ab Pflegestufe 6-7 oder bei diagnostizierter schwerer Demenz: Bei Wunsch der Übergeber stationäre Unterbringung möglich; Übernehmer trägt Restkosten nach Pflegegeld bis monatlich 800 EUR pro Person; weitergehende Kosten anteilig nach Vermögensverhältnissen.
Entscheidungsgrundlage: medizinisches Gutachten Hausarzt + Sachverständiger Geriatrie.
Verhältnis zum Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB, ErbRÄG 2015). Mit Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 zum 1.1.2017 wurde das gesetzliche Pflegevermächtnis in § 677 ABGB eingeführt: Pflegende nahe Angehörige, die in den letzten drei Lebensjahren des/der Verstorbenen in nicht bloß geringfügigem Umfang (≥ 20 Stunden pro Monat in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten) gepflegt haben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Vermächtnis zu Lasten der Verlassenschaft. Die vertragliche Pflegeverpflichtung gemäß diesem Vertrag wird auf das gesetzliche Pflegevermächtnis angerechnet; durch die laufende vertragliche Vergütung (Wohnrecht, Naturalausnahme, Heimfall-Anwartschaft) erfüllt der/die Übernehmer/in seine/ihre Pflegeleistung bereits zu Lebzeiten und kann nach dem Erbfall kein zusätzliches Pflegevermächtnis mehr beanspruchen, soweit Doppelvergütung vermieden werden soll.
Bei nachhaltiger Pflichtverletzung trotz schriftlicher Mahnung kann der/die Übergeber/in die Pflegeleistung in eine entsprechende Geldrente umwandeln lassen. Der Wert der Pflegeleistung ist im Erbfall pflichtteilsrechtlich gemäß §§ 781 ff. ABGB zu berücksichtigen. Diese Pflegeverpflichtung ist als Reallast auf der Liegenschaft im Grundbuch sicherzustellen (§§ 530 ff. ABGB iVm § 9 GBG), um den Bestand der Verpflichtung gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern zu sichern.
Lebenslange Naturalbezüge zugunsten der Übergeber als Reallast im Grundbuch:
— 8 Festmeter trockenes Brennholz pro Jahr, geliefert ans Wohnhaus
— 100 kg Erdäpfel pro Jahr aus eigener Produktion
— 50 kg Vollkornmehl pro Jahr aus eigener Mühle
— Freie Mitnutzung des Hausgartens (ca. 100 m²) für eigenen Gemüseanbau
— Mitnutzung der Hofzufahrt und des PKW-Stellplatzes
— Lebenslang freier Anteil an Almmilch und Almprodukten (10 % der Jahresproduktion)
Die Naturalausnahme ist eine Reallast nach § 530 ABGB und bei Liegenschaften im Lastenblatt der Liegenschaft einzutragen. Bei dauerhafter Nichterfüllung steht dem/der Übergeber/in das Recht zu, die Leistung in eine angemessene Geldrente umwandeln zu lassen. Bei Liegenschaftsverkauf oder Zwangsversteigerung bleibt die Reallast bestehen und geht auf den Erwerber/die Erwerberin über.
An Anna Berger (weichende Tochter, geb. 14.07.1988, wohnhaft Linzerstraße 12, 4020 Linz): 100.000 EUR, fällig in 5 jährlichen Raten zu je 20.000 EUR per 31.12. von 2026 bis 2030.
An Stefan Berger (weichender Sohn, geb. 22.03.1992, wohnhaft Mariahilfer Straße 78, 1070 Wien): 75.000 EUR, fällig in 3 jährlichen Raten zu je 25.000 EUR per 31.12. von 2026 bis 2028.
Beide Geschwister verzichten gegen Empfang dieser Zahlungen auf den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich des Bergblickhofs (Notariatsakt nach § 770 ABGB als Anhang). Stundungszinsen 3 % p.a. über offene Raten.
Die weichenden Kinder erklären — sofern sie diesem Vertrag als Vertragsparteien beitreten — gegen Empfang dieser Ausgleichszahlung den Verzicht auf den Pflichtteil und/oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich des hier übergebenen Vermögens (§ 770 ABGB iVm § 781 ABGB). Ein solcher Pflichtteilsverzicht bedarf zur Wirksamkeit eines Notariatsakts (§ 1 NotAktsG). Die Ausgleichszahlungen sind binnen 3 Jahren ab Übernahmestichtag fällig; bei Stundung sind kalkulatorische Zinsen von 3 % p.a. zu vereinbaren.
(2) Umfang. Das Verbot umfasst (a) jede Veräußerung — Verkauf, Tausch, Schenkung an Dritte; (b) jede Belastung — Pfandrechtsbestellung (Hypothek), Dienstbarkeiten zugunsten Dritter, Reallasten, Baurechte; (c) die Begründung von Wohnungseigentum nach WEG; (d) Übertragungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Familienverband, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Dauer. Das Verbot besteht auf Lebenszeit des/der Übergeber/in (bzw. bis zum Tod des/der überlebenden Ehegatten/in Ing. Josef Berger).
(4) Grundbucheintragung. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nach § 364c Satz 3 ABGB iVm § 9 GBG im Grundbuch (Lastenblatt) der Liegenschaft EZ EZ 567, KG KG 51234 Maria Alm, zugunsten des/der Übergeber/in einzuverleiben. Erst mit der Verbücherung erlangt das Verbot dingliche Wirkung gegenüber jedem Dritterwerber; vor Verbücherung wirkt es nur schuldrechtlich (relativ).
(5) Zustimmungsverweigerung und Aufhebung. Die Zustimmung des/der Übergeber/in zur Veräußerung oder Belastung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Wegfall des Sicherungszwecks (z.B. einvernehmlich) kann das Verbot durch eine notariell beglaubigte Aufhebungserklärung des/der Übergeber/in im Grundbuch gelöscht werden.
Spezifische Vereinbarungen: Ausnahme: Bestellung einer Hypothek bis maximal EUR 150.000 zur Investition in den Stallausbau oder erneuerbare Energie (PV-Anlage, Hackschnitzelheizung) ist mit schriftlicher Zustimmung der Übergeber zulässig. Veräußerung von Einzelparzellen <2 ha an leibliche Nachkommen des Übernehmers oder an die Geschwister des Übernehmers ist ohne weitere Zustimmung zulässig.
(a) der/die Übernehmer/in vor dem/der Übergeber/in ohne hinterlassene leibliche Nachkommen verstirbt; oder
(b) der/die Übernehmer/in den Hof ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Übergeber/in an dritte Personen außerhalb der Familie veräußert; oder
(c) der/die Übernehmer/in die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Hofes aufgibt;
Zusätzliche Heimfalltatbestände: Bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bergblickhofes über mehr als 3 zusammenhängende Jahre (außer aus zwingenden Krankheits- oder Pensionsgründen).
Bei Verkauf von mehr als 30 % der Liegenschaftsfläche an dritte Personen außerhalb der Familie Berger ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Übergeber bzw. deren Erben.
Bei Aufgabe der Hofbewirtschaftung als Familienbetrieb (Verpachtung an Dritte ohne weiterhin selbst betriebene Almwirtschaft).
steht dem/der Übergeber/in oder dessen/deren Erben das Recht zu, die Rückübertragung des Übergabsgegenstands zu verlangen (Heimfallrecht, vertraglicher Rückforderungstatbestand). Das Heimfallrecht ist als Anmerkung im Grundbuch dinglich zu sichern. Der/die Übernehmer/in leistet im Heimfall die Rückübertragung in dem zum Heimfallzeitpunkt bestehenden Zustand abzüglich gewöhnlicher Wertminderung.
Diese Übergabe ist auf den künftigen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch des Übernehmers Dipl.-Ing. Markus Berger vollständig anzurechnen. Maßgeblich ist der zum Übernahmestichtag 1.6.2026 festgestellte Verkehrswert von 850.000 EUR, wertgesichert nach VPI 2020.
(b) Schenkungsmeldung (§ 121a BAO): Da die Übergabe im Familienverband nach § 26a GGG (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten in dauerhafter Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder) erfolgt und der Wert die Anzeigegrenze von EUR 50.000 überschreitet, ist eine Anzeige beim Finanzamt binnen 3 Monaten ab Übernahmestichtag erforderlich (Frist nach § 121a Abs 4 BAO nicht erstreckbar).
Die Anzeige hat elektronisch über FinanzOnline (Formular „Schenk 1" unter Weitere Services) zu erfolgen, sofern dies zumutbar ist (§ 86a BAO). Sanktion: Vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG mit Strafrahmen bis zu 10 % des gemeinen Werts des übergebenen Vermögens; auch Fahrlässigkeit ist strafbar.
(c) Grunderwerbsteuer (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG): Bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen im Familienverband (§ 26a GGG) gilt der Stufentarif: 0,5 % für die ersten EUR 250.000, 2 % für den Teilbetrag zwischen EUR 250.000 und EUR 400.000, 3,5 % für den darüber hinausgehenden Teil. Zusammenrechnung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG): Mehrere Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren werden für die Stufenermittlung zusammengerechnet — eine Aufteilung in Tranchen zur Stufenoptimierung scheidet aus. Die Grunderwerbsteuer trägt der/die Übernehmer/in.
(d) Eintragungsgebühr Grundbuch: 1,1 % vom Übergabswert (§ 26 Abs 1 GGG).
(e) Immobilienertragsteuer (§ 30 EStG) bei späterer Veräußerung durch den/die Übernehmer/in: Die übergebene Liegenschaft ist Altvermögen (Erwerb vor 31.3.2002) — Steuersatz 4,2 % Pauschal-ImmoESt.
(f) Sonstige Hinweise: Schenkungsanzeige beim Finanzamt Salzburg-Stadt binnen 3 Monaten ab Stichtag (Wert über 50.000 EUR Familienverband). Grunderwerbsteuer Familienverband-Tarif § 7 GrEStG: ca. 9.250 EUR (0,5 % bis 250.000 + 2 % bis 400.000 + 3,5 % darüber). Eintragungsgebühr Grundbuch 1,1 % = 9.350 EUR. Liegenschaft als Altvermögen klassifiziert (Erwerb durch die Übergeber 1985); ImmoESt im Verkaufsfall 4,2 % Pauschal.
Beide Parteien bestätigen, dass der Übergabsgegenstand vor Vertragsschluss besichtigt wurde; offensichtliche Mängel begründen keine Haftung. Versteckte Mängel, die dem/der Übergeber/in bekannt waren und verschwiegen wurden, begründen weiterhin Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB.
(b) Schriftformklausel (§ 884 ABGB): Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gegebenenfalls eines Notariatsakts; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen werden ausgeschlossen.
(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bezirksgericht Saalfelden, soweit nicht zwingende gesetzliche Gerichtsstände entgegenstehen (§ 104 JN).
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Die Notariatsurkunde verbleibt beim errichtenden Notariat (§ 49 NO).
On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Mag. Andrea Berger, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Was ist ein Übergabsvertrag nach österreichischem Recht?
Ein Übergabsvertrag ist nach österreichischem Recht das klassische Instrument der vorweggenommenen Erbfolge — typischerweise wird damit ein Bauernhof, ein Familienunternehmen, eine Liegenschaft oder ein größeres Vermögen zu Lebzeiten von einer Generation auf die nächste übertragen. Der Übergabsvertrag ist nach österreichischer Doktrin ein Mischvertrag aus Schenkung (§§ 938 ff. ABGB) und Veräußerung (§§ 1053 ff. ABGB) und enthält in aller Regel Gegenleistungen, die typisch sind für die österreichische Übergabepraxis: das Ausgedinge mit Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht, eine Pflegeverpflichtung der Übernehmerin, eine Naturalausnahme (Lebensmittel, Heizmaterial, Wäsche), Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister und gegebenenfalls eine Schuldübernahme.
In Österreich ist der Übergabsvertrag bei Liegenschaftsübertragungen nach § 943 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig — die Eintragung im österreichischen Grundbuch verlangt die öffentliche Beurkundung der Aufsandungserklärung. Auch wenn der Vertrag Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsklauseln enthält (üblich bei Übergaben an einen einzelnen Nachkommen), gilt nach § 1247 ABGB beziehungsweise § 770 ABGB der Notariatszwang. Die Doxuno-Vorlage dient in diesen Fällen als hochwertiger Entwurf zur Vorlage bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin — die endgültige Beurkundung erfolgt in der Notariatskanzlei.
Eine österreichische Besonderheit sind die höferechtlichen Sondervorschriften: Für geschlossene Höfe in Tirol, Vorarlberg und Kärnten gelten die landesrechtlichen Höferechte; bundesweit kommt das Anerbengesetz 1958 (BGBl 106/1958) zum Tragen, das die geschlossene Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe an einen Anerben ohne Realteilung sicherstellt. Steuerlich profitieren Übergabsverträge in Österreich vom abgeschafften Schenkungssteuersystem (seit 1.8.2008) — es greifen lediglich die Anzeigepflicht nach § 121a BAO und bei Liegenschaften die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG mit dem vergünstigten Familienverband-Tarif (0,5 % bis 250.000 EUR; 2 % bis 400.000 EUR; 3,5 % darüber). Eine Pflichtteilsanrechnung nach §§ 781, 785 ABGB ist regelmäßig vertraglich zu regeln, um spätere Erbstreitigkeiten in der Familie zu vermeiden.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Übergabsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Bestandteile eines familiären Vermögensübergangs ab — von Liegenschaft bis Pflegevereinbarung.
Übergeber/in und Übernehmer/in
Vollständige Identifikation beider Parteien mit Familienstand und Ehepartnerangabe — relevant für Ehepakte und güterrechtliche Wirkungen nach österreichischem Familienrecht.
Übergabsgegenstand
Detaillierte Beschreibung — Liegenschaft (mit EZ, KG, österreichischem Grundbuchsgericht), Bauernhof, Familienunternehmen, GmbH-Anteile oder Mischformen.
Inventar und Verkehrswert
Erfassung des mitübergebenen Inventars (Maschinen, Vieh, Vorräte) und des gemeinen Werts in EUR — Grundlage für Anzeigepflicht und Pflichtteilsanrechnung in Österreich.
Geldzahlungen und Schuldenübernahme
Optionale Gegenleistungen — Ausgleichsbeträge, Übernahme grundbücherlich besicherter Kredite, Pfandrechte; Mischvertrag aus Schenkung und Kauf nach österreichischem Recht.
Ausgedinge — Wohnungsgebrauchsrecht (§§ 521–530 ABGB)
Lebenslanges Wohnrecht der Übergeber/innen — höchstpersönlich, im österreichischen Grundbuch als Dienstbarkeit eintragungsfähig.
Fruchtgenussrecht (§§ 509–520 ABGB)
Vorbehalt der Nutzung und Erträge auf Lebenszeit — typisch bei Hofübergaben mit Mietzinsen, Pachten oder Erträgen; ebenfalls grundbuchsfähig.
Pflegeverpflichtung (Expert)
Pflegevereinbarung mit Eskalationsstufen — von häuslicher Betreuung bis zur Heimunterbringung; persönliche Reallast nach österreichischer Rechtsprechung.
Naturalausnahme (Expert)
Klassische ländliche Reallast — Lebensmittel, Heizmaterial, Wäsche aus dem Hof; in Österreich besonders bei landwirtschaftlichen Übergaben üblich.
Ausgleichszahlungen weichende Kinder (Expert)
Klauseln zu Ausgleichszahlungen an Geschwister, die nicht den Hof übernehmen — Schutz vor späteren Pflichtteilsstreitigkeiten in Österreich.
Heimfallrecht (Expert)
Rückforderungsrecht für Übergeber/innen bei bestimmten Tatbeständen — Vorversterben des Übernehmers ohne Nachkommen, Veräußerung; im Grundbuch sicherbar.
Höferechtliche Sondervorschriften
Hinweise zum Anerbengesetz 1958 (BGBl 106/1958) und den landesrechtlichen Höferechten in Tirol, Vorarlberg und Kärnten — geschlossene Hofübergabe ohne Realteilung.
Schenkungsmeldung und Grunderwerbsteuer
Hinweise zur Anzeigepflicht nach § 121a BAO und zur Grunderwerbsteuer nach § 7 GrEStG — Familienverband-Tarif für die österreichische Generationenübergabe.
So erstellen Sie Ihren Übergabsvertrag für Österreich
In fünf strukturierten Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Übergabsvertrag — mit allen typischen Klauseln der Generationenübergabe.
- 1
Parteien und Familienverhältnis erfassen
Geben Sie die vollständigen Personendaten von Übergeber/in und Übernehmer/in ein — inklusive Familienstand und Ehepartnerangaben. In Österreich sind diese Angaben relevant für Ehepakte (§§ 1217 ff. ABGB), Aufteilungsansprüche bei späterer Scheidung sowie für die Pflichtteilsberechnung nach §§ 757 ff. ABGB. Bei landwirtschaftlichen Übergaben ist die Stellung des Übergebers (Eigentümer oder Anerbe) zu klären.
- 2
Übergabsgegenstand und Wert beschreiben
Beschreiben Sie den Übergabsgegenstand möglichst präzise — bei Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und zuständigem österreichischen Grundbuchsgericht; bei Höfen mit Inventarliste (Maschinen, Vieh, Vorräte). Ergänzen Sie den Verkehrswert in EUR. Bei Liegenschaftsübergaben greift in Österreich die Notariatsakt-Pflicht nach § 943 ABGB.
- 3
Ausgedinge und Pflegeverpflichtung festlegen
Bestimmen Sie die typischen Gegenleistungen der österreichischen Übergabepraxis: Wohnungsgebrauchsrecht (§§ 521–530 ABGB), Fruchtgenussrecht (§§ 509–520 ABGB), Pflegeverpflichtung mit Eskalationsstufen, Naturalausnahme. Diese Rechte sind bei Liegenschaften zwingend im österreichischen Grundbuch als Dienstbarkeiten oder Reallasten einzutragen, um Wirksamkeit gegen Dritte zu erlangen.
- 4
Ausgleich für weichende Geschwister regeln
Bei Hofübergaben oder Liegenschaftsübergaben an einen einzelnen Nachkommen sind Ausgleichszahlungen an die anderen Pflichtteilsberechtigten zu vereinbaren — andernfalls drohen nach österreichischem Erbrecht spätere Pflichtteilsklagen. Empfehlenswert ist eine Pflichtteilsanrechnungsklausel mit Wertsicherung nach VPI 2020. Bei höferechtlich geschlossenen Höfen in Tirol/Vorarlberg/Kärnten gelten Sondervorschriften.
- 5
Notariatsakt vorbereiten und PDF-Entwurf herunterladen
Bei Liegenschaftsübergaben oder Vereinbarungen mit Erbverzichtsklauseln vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin — die Doxuno-Vorlage dient als sorgfältig strukturierter Entwurf. Bei reinen Übergaben beweglicher Sachen mit wirklicher Übergabe können Sie die Vorlage als professionelles PDF herunterladen und unterzeichnen.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der Übergabsvertrag ist eines der komplexesten Vertragstypen des österreichischen Zivilrechts — Mischcharakter, Notariatsakt-Pflicht, Pflichtteilsansprüche und höferechtliche Sondervorschriften greifen ineinander.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Notariatsakt-Pflicht bei Liegenschaftsübergabe (§ 943 ABGB)
Bei einem österreichischen Übergabsvertrag, der eine Liegenschaft betrifft, ist nach § 943 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 NO zwingend ein Notariatsakt erforderlich. Die Eintragung der Eigentumsübertragung im österreichischen Grundbuch verlangt die öffentliche Beurkundung der Aufsandungserklärung. Eine privatschriftliche Liegenschaftsübergabe wäre nichtig. Auch wenn der Übergabsvertrag Erbverzichts- (§ 1247 ABGB) oder Pflichtteilsverzichtsklauseln (§ 770 ABGB) enthält — was bei Hofübergaben sehr häufig ist — gilt der Notariatszwang. Der Notar fungiert in Österreich als rechtskundige Stelle, die beide Parteien über die rechtlichen Folgen umfassend belehrt.
Ausgedinge — Wohnrecht, Fruchtgenuss, Pflege als Reallasten
Das Ausgedinge ist ein typisches österreichisches Institut, das im Übergabsvertrag der Generation der Übergeber/innen die Lebensgrundlage sichert. Es umfasst typischerweise drei Komponenten: das Wohnungsgebrauchsrecht (§§ 521–530 ABGB) als persönliche Dienstbarkeit, das Fruchtgenussrecht (§§ 509–520 ABGB) für Erträge und Mietzinse, sowie die Pflegeverpflichtung als persönliche Reallast nach österreichischer Doktrin. Bei Liegenschaftsübergaben sind diese Rechte zur Wirksamkeit gegen Dritte zwingend im Grundbuch als Dienstbarkeiten oder Reallasten einzutragen (§§ 472 ff. ABGB iVm § 9 GBG). Die Pflegeverpflichtung wird in Österreich häufig mit Eskalationsstufen vereinbart — von häuslicher Betreuung bis zur Übernahme der Heimkosten —, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Pflichtteilsanrechnung und weichende Geschwister
Bei Hof- oder Liegenschaftsübergaben an ein einzelnes Kind drohen in Österreich nach §§ 781, 785 ABGB Pflichtteilsergänzungsansprüche der weichenden Geschwister — ein zentrales Risiko der Generationenübergabe. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind nach österreichischem Erbrecht zeitlich unbegrenzt anrechenbar, jene an Nicht-Pflichtteilsberechtigte nur innerhalb der Zweijahresfrist vor dem Erbfall. Ein Übergabsvertrag sollte daher in Österreich regelmäßig eine ausdrückliche Pflichtteilsanrechnungsklausel mit Wertsicherung nach VPI 2020 enthalten. Alternativ können die weichenden Geschwister selbst per Pflichtteils- oder Erbverzichtsvertrag (§§ 770, 1247 ABGB — Notariatsakt zwingend) ihre künftigen Ansprüche dem Anerben überlassen.
Höferecht und Anerbengesetz — geschlossene Hofübergabe
Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist das Höferecht. Das bundesweite Anerbengesetz 1958 (BGBl 106/1958) sichert die geschlossene Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe an einen Anerben — der Hof bleibt als Einheit bestehen, wird nicht real geteilt, und die weichenden Geschwister erhalten einen reduzierten Pflichtteilsanteil (Wohlbestehenskonzept). Zusätzlich gelten in Tirol, Vorarlberg und Kärnten landesrechtliche Höferechte mit eigenen Vorschriften für geschlossene Höfe. Bei einer Hofübergabe in diesen Bundesländern ist nach österreichischem Recht zu prüfen, ob es sich um einen geschlossenen Hof oder einen Erbhof im Sinne des Höferechts handelt — die Beurkundung durch einen österreichischen Notar mit Höferecht-Erfahrung wird dringend empfohlen.
Häufig gestellte Fragen
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