Doxuno
Recht & BehördenAT

Strafanzeige Vorlage für Österreich

Erstatten Sie Anzeige bei der österreichischen Staatsanwaltschaft oder Polizei — formgerecht, vollständig und gerichtsverwertbar. Unsere Strafanzeige-Vorlage erfüllt die Anforderungen der §§ 80 ff. StPO, ermöglicht den Anschluss als Privatbeteiligte/r nach § 67 StPO und erfasst alle Sachverhaltsangaben, die die Kriminalpolizei und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), die Staatsanwaltschaft Wien oder eine LPD in Österreich für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens benötigen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11, 1080 Wien
STRAFANZEIGE
Anzeiger/in:
Mag. Anna Steiner
geboren am 15.07.1985
Marketingberaterin
Stephansplatz 5/12, 1010 Wien
E-Mail: anna.steiner@example.at
Tel.: +43 660 123 45 67

vertreten durch: RA Dr. Julia Wieser, Rechtsanwältin in Wien
Beschuldigte/r:
Markus Lechner
geboren am 12.04.1985
Murfelder Straße 18, 8020 Graz
Identifikationshinweise: Geschäftsführer der Firma „LechnerTrade GmbH" (FN 234567 a)
Strafanzeige gegen Markus Lechner wegen Betrug gemäß § 146 StGB
Tatzeit: 15.04.2026
Hiermit erstatte ich, als Geschädigte/r und Opfer der nachstehend dargestellten Tat, gemäß § 80 StPO STRAFANZEIGE gegen die oben bezeichnete Person wegen des Verdachts der Begehung des Tatbestandes der Betrug gemäß § 146 StGB.
I. SACHVERHALTSDARSTELLUNG

Tatzeit: 15.04.2026
Tatort: Mariahilfer Straße 78, 1060 Wien — Geschäftslokal Erdgeschoss

1. Am 15. April 2026 gegen 18:30 Uhr suchte ich aufgrund einer von der Beschuldigten Markus Lechner online geschalteten Verkaufsanzeige das Geschäftslokal „LechnerTrade GmbH", Mariahilfer Straße 78, 1060 Wien auf.
2. Gegenstand sollte ein gebrauchtes Notebook der Marke Apple MacBook Pro 16" (Modell 2023) zum vereinbarten Kaufpreis von EUR 1.850,00 sein. Die Beschuldigte versicherte mir mehrfach mündlich, dass das Gerät uneingeschränkt funktionsfähig, original und nicht gestohlen sei.
3. Ich überwies den Kaufpreis von EUR 1.850,00 sofort vor Ort vom Konto AT12 1100 0001 2345 6789 (BAWAG) auf das von der Beschuldigten genannte Konto AT34 5678 9012 3456 7890.
4. Nach Erhalt des Geräts stellte ich am 17. April 2026 fest, dass die Seriennummer mit einer Diebstahlmeldung der Wiener Polizei verknüpft ist (Verlustanzeige vom 02.04.2026 — bestätigt durch Apple Support und LPD Wien).
5. Auf meine telefonische Reklamation am 18. April 2026 reagierte die Beschuldigte mit einer Drohung: „Du kriegst dein Geld nie wieder. Wenn du Anzeige machst, wirst du es bereuen."
6. Eine zweite Aufforderung am 22. April 2026 per Einschreiben mit Rücktritts-/Rückzahlungsforderung wurde unbeantwortet gelassen.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG

Das oben dargestellte Verhalten der/des Beschuldigten erfüllt nach Auffassung der/des Anzeigerin/Anzeigers den Tatbestand der Betrug gemäß § 146 StGB.

Strafrahmen § 146 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. § 147 schwerer Betrug (bis 3 Jahre); § 148 gewerbsmäßig (bis 5/10 Jahre).

Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt nach den vorliegenden Umständen sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB:
— Täuschung durch Vorgabe falscher Tatsachen (Zusicherung, das Gerät sei legal/nicht gestohlen);
— dadurch hervorgerufener Irrtum bei der Anzeigerin;
— irrtumsbedingte Vermögensverfügung (Überweisung EUR 1.850,00);
— Vermögensschaden bei der Anzeigerin in Höhe von EUR 1.850,00;
— Bereicherungsvorsatz der Beschuldigten.
Darüber hinaus erscheint der Tatbestand der Hehlerei nach § 164 StGB möglich (Inverkehrbringen einer aus einer Vortat stammenden Sache).
III. BISHERIGE BEMÜHUNGEN

Bereits eingeleitete Schritte: Mehrere Schritte parallel eingeleitet (Polizei, Versicherung, ggf. anwaltliche Beratung).

— Telefonische Reklamation am 18.04.2026 (mit Drohung als Reaktion);
— Einschreiben mit Rücktritt- und Rückzahlungsforderung am 22.04.2026 (bislang unbeantwortet);
— Verständigung der Polizei am 23.04.2026 (Einsatzbericht LPD-W-2026/04567);
— Anwaltliche Beratung am 25.04.2026 (RA Dr. Julia Wieser).
IV. BEWEISMITTEL

Zeugen / Zeuginnen:
— Mag. Stefan Berger, Stephansplatz 5/14, 1010 Wien (Zeuge des Beratungsgesprächs vor dem Kauf, Inhaber des benachbarten Geschäfts);
— Andrea Pichler, Schottenring 8/12, 1010 Wien (telefonische Zeugin der Drohung am 18.04.2026, da Lautsprecher aktiviert war);
— Polizei-Bezirksinspektor Markus Reiter, LPD Wien Mariahilf (zur Anzeige am 23.04.2026 und Einsatzbericht).

Urkunden / Schriftstücke:
— Originale Verkaufsanzeige Screenshots (Beilage ./A);
— Überweisungsbeleg BAWAG vom 15.04.2026 EUR 1.850,00 (Beilage ./B);
— Apple-Support-Bestätigung Seriennummer mit Diebstahlmeldung verknüpft (Beilage ./C);
— Verlustanzeige LPD Wien vom 02.04.2026 betreffend Originaleigentümer (Beilage ./D);
— Einschreiben mit Rückforderung vom 22.04.2026 mit Aufgabeschein (Beilage ./E);
— Anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 25.04.2026 (Beilage ./F).

Digitale Beweismittel (Lichtbilder, Videos, E-Mails, Chats):
— Lichtbilder des Geräts inkl. Seriennummer (Beilage ./G, 8 Stück);
— Screenshot der Verkaufsanzeige vom 12.04.2026 (Beilage ./H);
— Audioaufnahme des Drohanrufs vom 18.04.2026 (mit Zustimmung beider Gesprächspartner gem. § 120 StGB — Aufnahme durch Lautsprecher mit Zeugin Pichler) auf USB-Stick (Beilage ./I);
— Chat-Verlauf WhatsApp 12.-22.04.2026 zwischen Anzeigerin und Beschuldigten (Beilage ./J).

Weitere Beweismittel:
— Sachverständiger für Elektronik / Apple-Geräte zur Begutachtung der Originalität;
— Einvernahme der/des Beschuldigten;
— Vermögensauskunft des Kontos AT34 5678 9012 3456 7890 zur Verfolgung des Geldflusses.
SCHADEN

Schadensbetrag: EUR 1850
Art des Schadens: Vermögensschaden EUR 1.850 (Kaufpreis) zzgl. Anwaltskosten EUR 480 + Schmerzengeld für Drohung
V. PRIVATBETEILIGUNGSANSCHLUSS (Adhäsionsverfahren — § 67 StPO)

Als Geschädigte/r schließe ich mich gemäß § 67 StPO dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r an und mache nachstehend bezifferten Schadenersatz / Schmerzengeld geltend:

Beziffertes Begehren: EUR 2330
Rechtsgrundlage: § 1295 ABGB (Schadenersatz für Vermögensschaden) iVm § 1325 ABGB (Schmerzengeld für gefährliche Drohung) iVm § 1313a ABGB

Es wird beantragt, im Strafurteil auch über den zivilrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren zu entscheiden (§ 366 StPO) und der/dem Beschuldigten den geltend gemachten Betrag zur Zahlung an den/die Privatbeteiligte/n aufzuerlegen.
SICHERSTELLUNGSANTRAG

Es wird gemäß §§ 109–115a StPO die Sicherstellung nachstehend bezeichneter Gegenstände beantragt, soweit diese als Beweismittel im Strafverfahren oder als Verfallsobjekte in Betracht kommen:

— Apple MacBook Pro 16" (2023), Seriennummer C02XYZ123ABCD (am Tatort übergeben, möglicherweise im Besitz der/des Beschuldigten);
— Geschäftsunterlagen LechnerTrade GmbH betreffend Wareneingang März/April 2026;
— Mobiltelefon der/des Beschuldigten (zur Datenauswertung Kommunikation 12.-22.04.2026);
— Bankunterlagen Konto AT34 5678 9012 3456 7890 (Auskunftsersuchen § 116 StPO).

Die Sicherstellung dient der Beweissicherung (§ 110 StPO) und der Sicherung der vom Geschädigten geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche.
ANTRAG AUF EINSTWEILIGE VERFÜGUNG / SICHERHEITSMASSNAHME

Es wird beantragt, der/dem Beschuldigten einstweilig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren der/dem Beschuldigten zu untersagen,
— sich der Anzeigerin Mag. Anna Steiner persönlich auf weniger als 100 m anzunähern,
— Kontakt in jeglicher Form aufzunehmen (telefonisch, schriftlich, elektronisch, persönlich oder durch Dritte),
— sich an der Wohnadresse der Anzeigerin Stephansplatz 5/12, 1010 Wien aufzuhalten oder dieser Adresse näher als 200 m zu kommen,
und die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO mit sofortiger Wirkung zu erlassen. aufzuerlegen. Rechtsgrundlage: §§ 382b–382e EO (einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt) iVm den entsprechenden Anordnungsvoraussetzungen der StPO.
VERTRAULICHKEITSANTRAG

Soweit personenbezogene Daten der Anzeigerin/des Anzeigers (Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum) zum Schutz vor Repressalien geheim zu halten sind, wird beantragt, die Akteneinsicht für die/den Beschuldigte/n entsprechend §§ 51–53 StPO einzuschränken bzw. die Daten der Anzeigerin nur an Berechtigte weiterzugeben. Begründung: Schutz der Anzeigerin vor möglichen Bedrohungen oder Vergeltungshandlungen.
VI. ANTRAG

Aufgrund des dargestellten Sachverhalts wird beantragt:

1. Die zuständige Staatsanwaltschaft Wien möge gegen die/den Beschuldigte/n Markus Lechner ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges (§ 146 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) einleiten, sämtliche zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen durchführen — insbesondere die Zeugen Mag. Stefan Berger, Andrea Pichler und Polizei-BI Markus Reiter einvernehmen, die digitalen Beweise auswerten und die/den Beschuldigte/n vernehmen — und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage beim zuständigen Bezirksgericht für Strafsachen Wien (bzw. Landesgericht Wien) erheben.

2. Es wird beantragt, die/den Anzeigerin/Anzeiger über den Verfahrensstand sowie über etwaige Einvernahmen, Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung gemäß § 70 StPO zu informieren und im Falle eines Antrags der/des Beschuldigten auf Diversion (§§ 198 ff. StPO) vor Beschlussfassung anzuhören.

Es wird ferner beantragt, die/den Anzeigerin/Anzeiger gemäß § 70 StPO über den Fortgang des Verfahrens und die wesentlichen Verfahrensschritte (Einvernahmen, Anklageerhebung, Hauptverhandlung, Verfahrenseinstellung) zu informieren.
VII. ERKLÄRUNG

Die/der unterzeichnete Anzeigerin erklärt ausdrücklich, dass sämtliche in dieser Anzeige gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig sind. Die/der Anzeigerin ist sich bewusst, dass eine wider besseres Wissen falsche Anzeige eines Strafdeliktes selbst eine strafbare Verleumdung gemäß § 297 StGB darstellt (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr; bei schwereren Folgen bis zu 5 Jahren). Die in dieser Anzeige gemachten Angaben werden nicht leichtfertig oder ohne tatsächliche Grundlage erstattet.
Versandart: Diese Anzeige wird mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein übermittelt.
WEITERE BEMERKUNGEN

Die Anzeigerin behält sich ausdrücklich vor, im Falle einer Verfahrenseinstellung gemäß § 195 StPO einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen sowie — bei Vorliegen der Voraussetzungen — Subsidiaranklage nach § 72 StPO zu erheben.
Wien, am 02.05.2026
ANZEIGER/IN
Mag. Anna Steiner
vertreten durch: RA Dr. Julia Wieser, Rechtsanwältin in Wien
Datum: ____________________

Was ist eine Strafanzeige nach österreichischer StPO?

Eine Strafanzeige ist nach §§ 80 ff. der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) die Mitteilung eines Anfangsverdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei. Sie kann von jeder Person erstattet werden — vom Opfer, von Zeugen, von Behörden oder anonym. § 80 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Anzeige schriftlich oder mündlich, persönlich, per Post, per Telefax oder elektronisch eingebracht werden kann; bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion (LPD Wien, LPD Niederösterreich, BH Graz-Umgebung etc.) ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Strafanzeige löst die Pflicht der österreichischen Strafverfolgungsbehörden aus, den Sachverhalt zu prüfen und — bei Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) — ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Im österreichischen System ist zwischen Offizialdelikten, Ermächtigungsdelikten und Privatanklagedelikten zu unterscheiden. Offizialdelikte (z. B. Diebstahl § 127 StGB, Körperverletzung § 83 StGB, Betrug § 146 StGB, Veruntreuung § 133 StGB) verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, sobald eine Strafanzeige eingeht. Ermächtigungsdelikte erfordern die Ermächtigung des/der Verletzten (etwa § 107 StGB Gefährliche Drohung im Privatbereich). Privatanklagedelikte wie Üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 109 StGB) werden in Österreich nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern direkt vom Opfer durch eigene Privatanklage beim Landesgericht für Strafsachen verfolgt — die klassische Strafanzeige greift hier nicht.

Das österreichische Strafverfahren beginnt mit der Anzeige als Initialakt. Die Staatsanwaltschaft Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck oder Klagenfurt prüft zunächst den Anfangsverdacht und entscheidet über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs 3 StPO). Das/die Opfer kann sich nach § 67 StPO als Privatbeteiligte/r anschließen und im Adhäsionsverfahren zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzengeld) geltend machen — ein Verfahrensschritt, der in Österreich gesondert von einer reinen Zivilklage Zeit, Kosten und Mehrfachbeweisaufnahme spart. Vorsicht: § 297 StGB (Verleumdung) stellt die wissentlich falsche Anzeige unter Strafe — wer eine andere Person wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung beschuldigt, riskiert in Österreich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafanzeige sollte daher nur auf nachweisbaren oder zumindest plausiblen Sachverhalt gestützt werden.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Strafanzeige für Österreich erfüllt sämtliche formalen und inhaltlichen Anforderungen der StPO und ist sowohl für Polizei als auch Staatsanwaltschaft direkt verwertbar.

Adressat (StA / Polizei)

Korrekte Adressierung der zuständigen Staatsanwaltschaft (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt) oder der nächstgelegenen Polizeiinspektion / LPD nach § 80 StPO.

Anzeiger / Opfer

Vollständige Identifikation der anzeigenden Person — Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefon und E-Mail für die Ladung als Zeuge in Österreich.

Verdächtige/r (Beschuldigte/r)

Angaben zu der Person, gegen die sich die Anzeige richtet — vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum oder Beschreibung, falls die Identität unbekannt ist.

Tatvorwurf & StGB-Subsumption

Konkrete Bezeichnung des Tatvorwurfs unter Verweis auf einschlägige Tatbestände des österreichischen StGB (z. B. § 127 Diebstahl, § 146 Betrug, § 83 Körperverletzung).

Sachverhaltsdarstellung

Chronologische Schilderung von Tatzeit, Tatort, Tathergang und Vorgeschichte — die zentrale Grundlage für die Beurteilung des Anfangsverdachts nach § 1 Abs 3 StPO.

Beweismittel

Auflistung von Zeugen mit ladungsfähiger Adresse, Urkunden, Fotos, Videos, E-Mails, SMS, Chat-Verläufen und sonstigen Beweismitteln nach § 102 StPO.

Schaden & Schadenshöhe

Bezifferung des materiellen und ideellen Schadens — wichtig für die spätere Geltendmachung als Privatbeteiligte/r im Adhäsionsverfahren der österreichischen Strafgerichte.

Privatbeteiligung § 67 StPO

Optionaler Anschluss als Privatbeteiligte/r — Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche im laufenden Strafverfahren.

Antrag auf Verständigung

Bitte um Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, etwaige Verfahrenseinstellungen (§§ 190, 191 StPO) und die Hauptverhandlung.

Belehrung § 297 StGB

Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortung bei wissentlich falscher Anzeige (Verleumdung gemäß § 297 StGB — bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe in Österreich).

Datum, Ort, Unterschrift

Formale Schlussbestimmungen mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift — bei elektronischer Einbringung über bürgerkartensignatur oder Handysignatur möglich.

Beilagen / Anlagen

Strukturiertes Anlagenverzeichnis (z. B. Tatortfotos, ärztliche Befunde, Urkundenkopien, Screenshots) — von der österreichischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft erwartet.

So erstellen Sie Ihre Strafanzeige für Österreich

In fünf strukturierten Schritten zu einer vollständigen, gerichtsverwertbaren Strafanzeige nach österreichischer StPO — keine juristischen Vorkenntnisse erforderlich.

  1. 1

    Adressat und Tatvorwurf festlegen

    Wählen Sie zuerst, ob die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt) oder an die nächstgelegene Polizeiinspektion / LPD gerichtet werden soll. § 80 StPO lässt beide Wege zu — bei dringendem Sachverhalt empfiehlt sich der direkte Weg zur Polizei in Österreich, bei komplexen Wirtschafts- oder Korruptionsdelikten an die WKStA. Benennen Sie sodann den Tatvorwurf konkret unter Verweis auf den einschlägigen Tatbestand des österreichischen StGB.

  2. 2

    Personendaten und Sachverhalt erfassen

    Tragen Sie die vollständigen Daten von Anzeigenden und (sofern bekannt) Verdächtigen ein. Schildern Sie den Sachverhalt chronologisch: Tatzeit, Tatort, Tathergang, beteiligte Personen, Vorgeschichte. Je genauer und nüchterner die Darstellung, desto schneller kann die österreichische Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) prüfen und ein Ermittlungsverfahren einleiten.

  3. 3

    Beweismittel zusammenstellen

    Listen Sie alle verfügbaren Beweismittel auf — Zeugen mit ladungsfähigen Adressen, Urkunden, Fotos, Videos, E-Mails, Chat-Verläufe, ärztliche Befunde. Die österreichische Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft führen die Ermittlungen ohne Beweisaufwand des/der Anzeigenden, doch jede schon mitgelieferte Information beschleunigt das Verfahren erheblich.

  4. 4

    Privatbeteiligung und Schaden geltend machen

    Entscheiden Sie, ob Sie sich als Privatbeteiligte/r nach § 67 StPO anschließen möchten — das österreichische Adhäsionsverfahren ermöglicht die Geltendmachung von Schadenersatz, Schmerzengeld und sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen direkt im Strafverfahren. Beziffern Sie den Schaden möglichst konkret; eine spätere Erweiterung ist auch im Verfahren noch möglich.

  5. 5

    Vorschau prüfen, unterschreiben und einbringen

    Kontrollieren Sie das fertige Schriftstück in der Live-Vorschau, laden Sie es als PDF herunter, unterschreiben Sie es und bringen Sie es bei der zuständigen Stelle ein — persönlich an der Polizeiinspektion, per Post, per Fax oder elektronisch über bürgerkartensignatur.gv.at. In Österreich ist die Anzeige gebührenfrei. Bewahren Sie eine Kopie samt Empfangsbestätigung auf.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Strafprozessrecht weist mehrere Besonderheiten auf, die bei der Erstattung einer Strafanzeige sorgfältig zu beachten sind.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich oder die Opferhilfe (Weißer Ring Österreich, Opfer-Notruf 0800 112 112).

Geprüft für österreichisches Recht

Anzeigeerstattung nach §§ 80 ff. StPO

Nach § 80 der österreichischen StPO ist die Strafanzeige formfrei: Sie kann schriftlich, mündlich (Niederschrift bei der Polizei), per Telefax oder elektronisch (über bürgerkartensignatur.gv.at oder die Online-Anzeige der Bundespolizei) eingebracht werden. Adressaten sind die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§ 80 Abs 1 StPO). In Österreich gibt es keinen Anwaltszwang — jede Person kann selbst Anzeige erstatten. Behörden und gewisse Berufsgruppen (Ärzte bei Misshandlungsverdacht, § 54 Abs 4 ÄrzteG) sind nach § 78 StPO sogar zur Anzeige verpflichtet, sofern ein Offizialdelikt erkennbar wird. Die Anzeige selbst löst keine Kosten aus; sie ist in Österreich gebührenfrei.

Privatanklagedelikte versus Offizialdelikte

Das österreichische Strafrecht trennt drei Verfolgungstypen. Offizialdelikte (z. B. § 127 StGB Diebstahl, § 146 StGB Betrug, § 83 StGB Körperverletzung, § 207 StGB sexueller Missbrauch von Unmündigen) verfolgt die Staatsanwaltschaft Wien, Graz oder Linz von Amts wegen, sobald eine Strafanzeige vorliegt. Privatanklagedelikte hingegen — vor allem § 111 StGB (Üble Nachrede), § 115 StGB (Beleidigung), § 109 StGB (Hausfriedensbruch im Bagatellfall) — werden in Österreich nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern direkt vom Opfer durch eigene Privatanklage beim Landesgericht für Strafsachen Wien (oder am jeweiligen Sitz des LG) verfolgt. Für diese Delikte ist die klassische Strafanzeige nicht der richtige Weg — hier braucht es eine schriftliche Privatanklage und in der Regel anwaltliche Vertretung. Ermächtigungsdelikte (z. B. § 107 StGB Gefährliche Drohung in Privatbereichen) erfordern die ausdrückliche Verfolgungsermächtigung des Opfers.

Privatbeteiligung und Adhäsionsverfahren § 67 StPO

Eine zentrale Stärke des österreichischen Strafprozesses ist das Adhäsionsverfahren. Nach § 67 StPO kann sich das Opfer bis zum Schluss des Beweisverfahrens als Privatbeteiligte/r anschließen und zivilrechtliche Ansprüche — Schadenersatz nach § 1295 ABGB, Schmerzengeld nach § 1325 ABGB, Verdienstentgang — direkt im Strafverfahren geltend machen. Damit ersparen sich Opfer in Österreich eine separate Zivilklage vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht, was Zeit, Kosten und doppelte Beweisaufnahme spart. Spricht das Strafgericht Schadenersatz zu, entsteht ein vollstreckbarer Titel nach § 1 EO. Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, kann das Strafgericht den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verweisen (§ 366 StPO). Opferhilfeeinrichtungen wie der Weiße Ring Österreich oder die Prozessbegleitung nach § 66 StPO unterstützen Opfer ohne eigene Kostenbelastung bei der Anzeige und im Adhäsionsverfahren.

Vorsicht § 297 StGB und falsche Anschuldigungen

Wer in Österreich eine andere Person wissentlich einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung falsch beschuldigt, macht sich nach § 297 StGB der Verleumdung strafbar — Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in qualifizierten Fällen bis zu zehn Jahre. Auch eine vorsätzliche Verfälschung von Beweismitteln nach § 293 StGB ist strafbar. Anders als ein bloßer Irrtum bei der Sachverhaltsdarstellung — der nicht strafbar ist — setzt § 297 StGB Wissentlichkeit voraus. Die österreichische Praxis zeigt, dass Verleumdungsanzeigen besonders im familienrechtlichen Kontext (Streitsorgerecht, Ehekrieg) und im Nachbarschaftsbereich vorkommen. Gerade deshalb sollte die Anzeige nüchtern, sachlich und nur auf nachweisbarem oder zumindest plausibel begründetem Verdacht gestützt sein. Im Zweifel ist anwaltliche Beratung — etwa über die Rechtsanwaltskammer Österreich (ÖRAK) oder Verfahrenshilfe nach § 61 StPO — sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen

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