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Schuldanerkenntnis Vorlage für Österreich

Sichern Sie eine offene Forderung mit einem rechtssicheren Schuldanerkenntnis nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage deckt sowohl das deklarative als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 1375 ABGB ab, regelt Verjährungsunterbrechung (§ 1497 ABGB), Verzugszinsen, Terminverlust bei Ratenzahlung und — bei notarieller Beurkundung — die Vollstreckbarkeit als Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO. Sofort als professionelles PDF herunterladen.

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SCHULDANERKENNTNIS
Deklaratives (Kausales) Schuldanerkenntnis Nach § 1375 ABGB — Republik Oesterreich
Schuld: 12 500,00 EUR
Ratenzahlung: 12 × 1 050,00 EUR
SCHULDNER/IN
Markus Pichler
Schmiedgasse 12, 8010 Graz · geb. 04.04.1985 · Tel.: +43 664 123 45 67 · E-Mail: markus.pichler@aon.at
GLAEUBIGER/IN
Alpenland Innovations GmbH
Stephansplatz 5, 1010 Wien · UID: ATU45678901 · Tel.: +43 1 533 22 11 · E-Mail: office@alpenland-innovations.at
Die nachstehend genannten Parteien schliessen unter Anwendung des § 1375 ABGB (Schuldanerkenntnis) sowie der Grundsaetze der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) folgendes deklaratives (kausales) Schuldanerkenntnis ab. Mit der Unterzeichnung wird das Bestehen der unten genannten Schuld bekraeftigt und der Beweis der Forderung erleichtert.
1.
GEGENSTAND DES SCHULDANERKENNTNISSES
Der/die Schuldner/in Markus Pichler erkennt hiermit gegenueber dem/der Glaeubiger/in Alpenland Innovations GmbH die nachstehende Schuld ausdruecklich, vorbehaltlos und endgueltig an:

Rechtsgrund: Offene Werkvertragshonorare aus Webentwicklungsprojekt "Alpenland-Portal", Phase II (Werkvertrag vom 12.01.2025), bestehend aus Rechnungen RG-2025-0078, RG-2025-0091 und RG-2025-0102 (urspruenglicher Gesamtbetrag EUR 14.500, hiervon bereits EUR 2.000 bezahlt)
Hoehe der anerkannten Schuld: 12 500,00 EUR (in Worten: 12500,00 Euro)
Datum der Schuldentstehung: 12.01.2025
Bisherige Zahlungen: 2 000,00 EUR
Aktuell offen: 10 500,00 EUR

Der/die Schuldner/in bestaetigt, das Anerkenntnis nach reiflicher Pruefung der Sach- und Rechtslage und in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen abzugeben. Die anerkannte Forderung ist unbestritten, faellig und durchsetzbar.
2.
DEKLARATIVES SCHULDANERKENNTNIS — RECHTSWIRKUNGEN
Dieses Schuldanerkenntnis ist deklarativ (kausal) und bestaetigt das Bestehen der oben bezeichneten Schuld. Der zugrundeliegende Rechtsgrund bleibt aufrecht; Einwendungen aus dem Kausalverhaeltnis (z.B. Mangelhaftigkeit, Aufrechnung, Erfuellung) bleiben dem/der Schuldner/in grundsaetzlich erhalten.

Das Anerkenntnis bewirkt:
Beweiswirkung: Die Forderung gilt als unbestritten; die Beweislast fuer Einwendungen liegt beim/bei der Schuldner/in.
Verjaehrungsunterbrechung: Mit Abgabe des Anerkenntnisses beginnt eine neue dreijaehrige (§ 1486 ABGB) bzw. dreissigjaehrige (§ 1478 ABGB) Verjaehrungsfrist (§ 1497 ABGB).
Beweissicherung: Bei spaeterer Klage genuegt die Vorlage dieses Anerkenntnisses zur Begruendung der Forderung; der Glaeubiger muss den urspruenglichen Schuldgrund nicht mehr im Einzelnen darlegen.
3.
FAELLIGKEIT UND ZAHLUNGSMODALITAETEN
Die anerkannte Schuld wird in 12 Raten zu je 1 050,00 EUR monatlich bezahlt. Die erste Rate ist faellig am 01.06.2026; die folgenden Raten jeweils am gleichen Tag der Folgeperioden.

Die Schlussrate umfasst den allenfalls verbleibenden Restbetrag (Hauptforderung sowie aufgelaufene Zinsen).

Zahlung erfolgt auf das Konto des/der Glaeubigers/in:
• IBAN: AT12 1100 0001 2345 6789
• Bank: UniCredit Bank Austria AG
• Verwendungszweck: Schuldanerkenntnis vom 15.05.2026

Eingehende Zahlungen werden gem. § 1416 ABGB zunaechst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet, soweit zwischen den Parteien keine abweichende Anrechnungsvereinbarung getroffen wird.
4.
VERJAEHRUNGSUNTERBRECHUNG
Die Parteien halten ausdruecklich fest, dass mit der Unterzeichnung dieses Schuldanerkenntnisses gem. § 1497 ABGB die Verjaehrung der Forderung unterbrochen wird. Mit dem Anerkenntnis beginnt eine neue, vollstaendige Verjaehrungsfrist nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1478 ff. ABGB. Der/die Schuldner/in verzichtet auf die Erhebung der Einrede der Verjaehrung in Bezug auf alle Tatsachen, die vor Unterzeichnung dieses Anerkenntnisses eingetreten sind.
5.
VERZUGSZINSEN UND SCHADENERSATZ
Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Schuldner/in den gesetzlichen Verzugszins von 4 % p.a. (§§ 1000, 1333 Abs 1 ABGB) vom jeweils ausstehenden Betrag.

Der Zinsenlauf beginnt ab dem Faelligkeitstag der jeweiligen Rate bzw. der Gesamtschuld. Eine Mahnung ist gem. § 1334 ABGB entbehrlich, da die Faelligkeit kalendermaessig bestimmt ist. Daneben kann der/die Glaeubiger/in im Falle des Verzugs Mahnspesen, Inkassokosten und Anwaltskosten als Verzoegerungsschaden gem. § 1295 ABGB geltend machen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (st. Rsp OGH 8 Ob 96/14k).
6.
TERMINVERLUST (WIEDERAUFLEBENSKLAUSEL)
Geraet der/die Schuldner/in mit der Zahlung von 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und ist die rueckstaendige Zahlung trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht binnen Frist eingegangen, so wird die gesamte noch offene Restschuld einschliesslich aufgelaufener Zinsen sofort und in einer Summe zur Zahlung faellig (Terminverlust / Wiederauflebensklausel).

Diese Klausel entspricht der staendigen oesterreichischen Rechtsprechung (OGH 1 Ob 240/02m) und ist in Ratenvereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen unter Beachtung des § 13 KSchG (qualifizierte Mahnung mit zweiwoechiger Nachfrist und Hinweis auf Folgen) zulaessig.
7.
AUFRECHNUNGSVERBOT
Der/die Schuldner/in verzichtet auf das Recht zur Aufrechnung der hier anerkannten Schuld mit etwaigen Gegenforderungen gegen den/die Glaeubiger/in (§ 1438 ABGB). Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht fuer rechtskraeftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen sowie nicht fuer Gegenforderungen aus dem unmittelbaren Synallagma desselben Vertrages — sowie nicht bei Verbrauchern (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG, soweit anwendbar).
8.
NOTARIATSAKT — VOLLSTRECKBARKEIT
Dieses Schuldanerkenntnis wird zur Sicherung des Vollstreckungstitels in Form eines Notariatsaktes errichtet (§ 1 NO iVm § 67 NO). Der/die Schuldner/in unterwirft sich ausdruecklich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermoegen.

Mit der Errichtung als Notariatsakt mit Vollstreckungsklausel wird das Schuldanerkenntnis zum Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO. Der/die Glaeubiger/in kann ohne vorhergehende Klage oder gerichtliches Mahnverfahren unmittelbar Exekution fuehren — Fahrnis- (§§ 249 ff. EO), Forderungs- (§§ 290 ff. EO) oder Liegenschaftsexekution (§§ 87 ff. EO).

Die Notariatskosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) sowie dem Gerichtsgebuehrengesetz (GGG). Sie werden zwischen den Parteien je zur Haelfte getragen.
9.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Schuldanerkenntnisses ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten moeglichst nahekommt.

(b) Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB). Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(c) Anwendbares Recht: Dieses Schuldanerkenntnis untersteht ausschliesslich dem Recht der Republik Oesterreich unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(d) Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Schuldanerkenntnis ist Wien (§ 104 JN). Bei Schuldnern, die als Verbraucher/in handeln, bleibt der zwingende Konsumentengerichtsstand am Wohnsitz des/der Verbrauchers/in (§ 14 KSchG) gewahrt.

(e) Ausfertigung: Dieses Schuldanerkenntnis wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhaelt eine eigenhaendig unterzeichnete Ausfertigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
SCHULDNER/IN
Markus Pichler
Wien, 15.05.2026
Datum: ____________________
GLAEUBIGER/IN
Alpenland Innovations GmbH
Wien, 15.05.2026
Datum: ____________________

Was ist ein Schuldanerkenntnis?

Ein Schuldanerkenntnis ist eine Erklärung, mit der ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger das Bestehen einer bestimmten Forderung ausdrücklich anerkennt. Im österreichischen Recht ist diese Rechtsfigur in § 1375 ABGB als Bestätigungsvertrag verankert. Das Schuldanerkenntnis dient drei zentralen Zwecken: Es erleichtert die Beweisführung im späteren Streitfall, es unterbricht nach § 1497 ABGB die laufende Verjährung und beginnt eine neue Frist, und es kann — in der abstrakten Form mit notarieller Beurkundung — sogar einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel begründen. In Österreich ist das Schuldanerkenntnis daher eines der wichtigsten zivilrechtlichen Instrumente zur Sicherung offener Forderungen.

Das österreichische Recht unterscheidet streng zwischen deklarativem (kausalem) und abstraktem (konstitutivem) Schuldanerkenntnis. Das deklarative Anerkenntnis bestätigt lediglich das Bestehen einer bereits existierenden Schuld; der zugrundeliegende Rechtsgrund bleibt bestehen, und Einwendungen aus dem Kausalverhältnis (Mangelhaftigkeit, Aufrechnung, Erfüllung) bleiben dem Schuldner erhalten. Das abstrakte Anerkenntnis hingegen begründet eine eigene, vom Grundgeschäft losgelöste Anspruchsgrundlage. Der Schuldner verzichtet damit weitgehend auf Einreden aus dem Kausalverhältnis — vorbehalten bleiben nur zwingende Einreden wie Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), Wucher oder Geschäftsunfähigkeit. Vor österreichischen Bezirksgerichten und Landesgerichten ist die Beweislastverteilung daher beim abstrakten Anerkenntnis für den Gläubiger erheblich günstiger.

Die wirtschaftlich wichtigste Eigenschaft des österreichischen Schuldanerkenntnisses liegt in seiner Vollstreckungswirkung. Wird das abstrakte Schuldanerkenntnis als Notariatsakt nach § 67 NO mit Vollstreckungsklausel errichtet, ist es nach § 1 Abs 1 Z 17 EO unmittelbar Exekutionstitel — der Gläubiger kann ohne vorherige Klage und ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt Fahrnis-, Forderungs- oder Liegenschaftsexekution gegen den Schuldner führen. Diese Konstellation ist in Österreich besonders wertvoll bei Ratenvereinbarungen mit Terminverlustklausel (Wiederauflebensklausel): Bei Verzug mit zwei Raten wird die gesamte Restschuld sofort fällig, und der Gläubiger kann ohne weitere gerichtliche Schritte vollstrecken. Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat in ständiger Rechtsprechung (1 Ob 240/02m, 8 Ob 21/02p) die Wirksamkeit solcher Klauseln bestätigt — vorausgesetzt, die qualifizierte Mahnung mit zweiwöchiger Nachfrist nach § 13 KSchG wird bei Verbrauchern eingehalten.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Schuldanerkenntnis-Vorlage für Österreich deckt beide Anerkenntnisformen ab und integriert alle praxisrelevanten Vollstreckungs-, Verjährungs- und Verzugsregeln.

Deklarativ oder abstrakt

Wahl zwischen deklarativem (kausalem) und abstraktem (konstitutivem) Schuldanerkenntnis nach § 1375 ABGB — mit jeweils angepasster Klauselgestaltung.

Schuldner- und Gläubigerdaten

Vollständige Identifikation beider Parteien — Name, Adresse, Geburtsdatum (Privatperson) bzw. UID und Bankverbindung (Unternehmen) nach österreichischem Recht.

Präziser Rechtsgrund

Klare Bezeichnung des Rechtsgrundes (Darlehen, Werkvertrag, offene Lieferantenrechnungen) — wichtig zur Sicherung gegen Sittenwidrigkeitseinrede.

Verjährungsunterbrechung § 1497 ABGB

Automatische Klausel zur Verjährungsunterbrechung — mit dem Anerkenntnis beginnt eine neue 3- bzw. 30-jährige Frist nach §§ 1486, 1478 ABGB.

Drei Fälligkeitsformen

Wahlweise sofort fällig (binnen 14 Tagen), zu einem bestimmten Datum oder als Ratenzahlung mit individuellem Zahlungsplan.

Terminverlustklausel (Wiederaufleben)

Bei Ratenzahlung: bei Verzug mit zwei Raten und qualifizierter Mahnung wird die gesamte Restschuld sofort fällig (OGH 1 Ob 240/02m).

Verzugszinsen B2C / B2B

Wahl zwischen 4 % p.a. (§ 1333 ABGB), 9,2 Prozentpunkten über OeNB-Basiszinssatz (§ 456 UGB) plus EUR 40 Pauschalbetrag (§ 458 UGB) oder individuell vereinbart.

Verzicht auf Einwendungen

Beim abstrakten Anerkenntnis: Verzicht auf Einreden aus dem Kausalverhältnis — Vorbehalt zwingender Einreden (Sittenwidrigkeit, Wucher, Fälschung).

Verzicht auf Verjährungseinrede

Optionale Klausel mit 30-jähriger Maximaldauer — Grenze nach OGH 8 Ob 21/02p; ein darüber hinausgehender Verzicht ist in Österreich unzulässig.

Aufrechnungsverbot

Optionaler Ausschluss der Aufrechnung mit Gegenforderungen (§ 1438 ABGB) — bei Verbrauchern Beachtung von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

Notariatsakt = Exekutionstitel

Optionale Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO mit Vollstreckungsklausel — sofort vollstreckbar nach § 1 Abs 1 Z 17 EO ohne Gerichtsverfahren.

Sicherheiten kombinieren

Optionale Aufnahme einer Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB), eines Pfandrechts (§§ 447 ff. ABGB) oder einer anderen Sicherheit zur kumulativen Absicherung.

So erstellen Sie Ihr Schuldanerkenntnis

In wenigen Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Schuldanerkenntnis — alle Pflichtangaben automatisch berücksichtigt.

  1. 1

    Anerkenntnisform und Parteien wählen

    Entscheiden Sie zwischen deklarativem (kausalem) und abstraktem (konstitutivem) Schuldanerkenntnis. Die abstrakte Form ist für den Gläubiger in Österreich vorzugswürdig — sie schafft eine eigene Anspruchsgrundlage und verkürzt die Beweisführung erheblich. Tragen Sie anschließend die vollständigen Daten von Schuldner und Gläubiger ein.

  2. 2

    Rechtsgrund und Schuldbetrag erfassen

    Beschreiben Sie den Rechtsgrund präzise — etwa „Darlehensvertrag vom 15.04.2024 über EUR 25.000" oder „Werkvertrag Nr. WV-2025-008". Auch beim abstrakten Anerkenntnis empfiehlt sich diese Dokumentation: Sie schützt vor Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 879 ABGB) und ist Grundlage für eine spätere Aufrechnungsfrage. Tragen Sie den anerkannten Schuldbetrag, das Entstehungsdatum und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen ein.

  3. 3

    Fälligkeit und Zahlungsplan festlegen

    Wählen Sie zwischen sofortiger Fälligkeit (binnen 14 Tagen), einem bestimmten Fälligkeitsdatum oder einer Ratenvereinbarung. Bei Ratenzahlung legen Sie Anzahl, Höhe und Intervall (14-tägig, monatlich, vierteljährlich) fest und aktivieren die Terminverlustklausel — sie ist in Österreich der wichtigste Hebel zur Absicherung der Gesamtforderung.

  4. 4

    Expert-Klauseln aktivieren

    Im Expert-Bereich konfigurieren Sie Verzugszinsen (4 % nach § 1333 ABGB im bürgerlichen Verkehr; 9,2 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 456 UGB im B2B-Verkehr Österreichs), Verzicht auf Einwendungen, Verjährungsverzicht (max. 30 Jahre), Aufrechnungsverbot und gegebenenfalls Sicherheiten (Bürgschaft, Pfandrecht).

  5. 5

    Vorschau prüfen, PDF herunterladen, gegebenenfalls notariell beurkunden

    Kontrollieren Sie das Dokument in der Live-Vorschau und laden Sie es als professionelles PDF herunter. Bei größeren Forderungen oder Ratenzahlung empfiehlt sich in Österreich die zusätzliche Errichtung als Notariatsakt nach § 67 NO bei einem österreichischen Notar — mit Vollstreckungsklausel ist das abstrakte Schuldanerkenntnis sofort vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 17 EO.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Schuldanerkenntnisrecht hat eine klare Systematik mit weitreichenden Folgen für Beweislast, Vollstreckung und Verjährung.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Deklaratives versus abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 1375 ABGB)

Das österreichische Recht unterscheidet zwei Grundformen. Das deklarative (kausale) Anerkenntnis bestätigt nur das Bestehen einer bereits existierenden Schuld; der Schuldner kann Einwendungen aus dem Grundgeschäft (Mangelhaftigkeit, Aufrechnung, Erfüllung vor Anerkennung) weiterhin geltend machen. Das abstrakte (konstitutive) Anerkenntnis hingegen begründet nach § 1375 ABGB iVm § 859 ABGB eine eigene, vom Kausalverhältnis losgelöste Anspruchsgrundlage. Der Schuldner verzichtet weitgehend auf Einreden — Vorbehalten bleiben nur zwingende Einwendungen wie Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB), Fälschung der Unterschrift und Geschäftsunfähigkeit. Vor österreichischen Gerichten ist die Wahl der Anerkenntnisform daher entscheidend für die Beweislastverteilung — beim abstrakten Anerkenntnis liegt die Beweislast für die Unrichtigkeit beim Schuldner.

Vollstreckbarkeit § 1 Abs 1 Z 17 EO bei Notariatsakt

Die wirtschaftlich wichtigste Eigenschaft des österreichischen Schuldanerkenntnisses ist die Möglichkeit der unmittelbaren Vollstreckbarkeit. Wird das abstrakte Schuldanerkenntnis als Notariatsakt nach § 67 NO mit Vollstreckungsklausel errichtet — der Schuldner unterwirft sich darin ausdrücklich der sofortigen Zwangsvollstreckung — ist es nach § 1 Abs 1 Z 17 EO Exekutionstitel. Der Gläubiger kann damit ohne vorherige Klage und ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt Fahrnis- (§§ 249 ff. EO), Forderungs- (§§ 290 ff. EO) oder Liegenschaftsexekution (§§ 87 ff. EO) gegen den Schuldner führen. Diese Konstellation spart Monate an Verfahrensdauer und ist in Österreich daher bei Ratenvereinbarungen, Sanierungsforderungen und Vergleichen weit verbreitet. Die Notariatskosten richten sich nach dem österreichischen Notariatstarifgesetz (NTG) und dem GerichtsgebührenG.

Verjährungsunterbrechung § 1497 ABGB und Grenzen des Verzichts

Das Schuldanerkenntnis unterbricht in Österreich nach § 1497 ABGB die laufende Verjährung — mit dem Anerkenntnis beginnt eine neue, vollständige Verjährungsfrist nach den §§ 1478 ff. ABGB. Bei Forderungen aus Werkvertrag, Mietzins oder Gewerbe greift die kurze 3-Jahres-Frist (§ 1486 ABGB), bei sonstigen Forderungen die allgemeine 30-Jahres-Frist (§ 1478 ABGB). Ergänzend kann der Schuldner ausdrücklich auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten — dieser Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH (8 Ob 21/02p) jedoch auf maximal 30 Jahre ab Anerkenntnis begrenzt; ein darüber hinausgehender Verzicht ist in Österreich unzulässig. Bei Verbrauchern ist zudem § 13 KSchG zu beachten.

Terminverlustklausel bei Ratenzahlung — § 13 KSchG

In österreichischen Ratenvereinbarungen ist die Terminverlustklausel (Wiederauflebensklausel) ein zentrales Sicherungsinstrument. Gerät der Schuldner mit zwei oder mehr Raten in Verzug, wird die gesamte offene Restschuld einschließlich aufgelaufener Zinsen sofort fällig. Die ständige Rechtsprechung des OGH (1 Ob 240/02m) bestätigt die Wirksamkeit solcher Klauseln. Bei Verbraucher-Schuldnern muss jedoch § 13 KSchG eingehalten werden: Die Terminverlustklausel darf nur greifen, wenn der Gläubiger den Schuldner schriftlich qualifiziert mahnt, eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt und ausdrücklich auf den drohenden Terminverlust hinweist. Verstöße gegen diese österreichische Verbraucherschutzbestimmung machen die Klausel unwirksam.

Häufig gestellte Fragen

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