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Schenkungsvertrag Vorlage für Österreich

Übertragen Sie Vermögen unentgeltlich und rechtssicher mit einem Schenkungsvertrag nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage berücksichtigt die §§ 938 ff. ABGB, die Notariatsakt-Pflicht des § 943 ABGB bei Schenkungsversprechen und Liegenschaften, die Schenkungsmeldung beim Finanzamt nach § 121a BAO und die Pflichtteilsanrechnung nach § 781 ABGB — als professionelles PDF für Österreich sofort verfügbar.

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SCHENKUNGSVERTRAG
Gemäß §§ 938 Ff. ABGB · Notariatsakt-pflichtig (§ 943 ABGB) · Österreich
Vertragsdatum: 15.04.2026
Wert der Schenkung: 420 000,00 EUR
GESCHENKGEBER/IN
Dr. Thomas Holzer
Geboren: 14.07.1955 · Schillerstraße 22/14, 8010 Graz · Beruf: Steuerberater i.R. · SVNR: 1234 140755
GESCHENKNEHMER/IN
Mag. Lisa Holzer
Geboren: 03.05.1989 · Hauptplatz 12/8, 8010 Graz · Verhältnis zum Schenker: Tochter · SVNR: 5678 030589
Die Vertragsparteien — auf Grundlage des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 859 ff. ABGB) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) — schließen folgenden Schenkungsvertrag nach §§ 938 ff. ABGB:
1.
SCHENKUNGSGEGENSTAND
Der/die Geschenkgeber/in schenkt dem/der Geschenknehmer/in unentgeltlich aus reinem Schenkungswillen — und der/die Geschenknehmer/in nimmt diese Schenkung dankend an — folgenden Vermögenswert (§ 938 ABGB):

Liegenschaft: EZ EZ 1234, KG KG 63112 Graz-Innere Stadt, Grundbuchsgericht BG Graz-West

Detaillierte Beschreibung: Eigentumswohnung Top 13 mit 89,5 m² Wohnfläche und Balkon (12 m²) im 4. Stock, Schillerstraße 22, 8010 Graz, einschließlich Kellerabteil Nr. 13 und Tiefgaragenabstellplatz Nr. 8. Wohnungseigentum gemäß Wohnungseigentumsvertrag vom 12.06.2003.

Die Liegenschaft wird übergeben mit allen Rechten und Pflichten, die mit dem Eigentum verbunden sind, einschließlich aller darauf befindlichen Bauwerke, fest verbundenen Anlagen und Zubehör (§ 294 ABGB).
2.
ÜBERGABE UND EIGENTUMSÜBERGANG
Die Übergabe des Schenkungsgegenstands wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, und zwar am 01.06.2026 in Schillerstraße 22, 8010 Graz. Bis zur Übergabe verbleibt das Eigentum beim/bei der Geschenkgeber/in. Da die Schenkung nicht mit wirklicher Übergabe verbunden ist (Schenkungsversprechen), bedarf dieser Vertrag zur Gültigkeit eines Notariatsakts (§ 943 ABGB iVm § 1 NotAktsG).

Der/die Geschenknehmer/in bestätigt mit Unterzeichnung dieses Vertrags, die Schenkung dankend annimmt und sich zur Übernahme zum genannten Zeitpunkt verpflichtet. Hinsichtlich der schenkungshalber übertragenen Liegenschaft wird der/die Geschenkgeber/in ausdrücklich seine/ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts zugunsten des/der Geschenknehmer/in erteilen (Aufsandungserklärung). Die Eintragungsgebühr (1,1 % des Schenkungswertes nach § 26 GGG) ist von der/dem Geschenknehmer/in zu tragen.
3.
WERT, STEUER UND ANZEIGEPFLICHT
Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Schenkungsgegenstands beträgt 420 000,00 EUR. Die Vertragsparteien erklären, dass dieser Wert nach bestem Wissen und Gewissen festgesetzt wurde.

Die Schenkung erfolgt im Familienverband im Sinne des § 26a GGG (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten in dauerhafter Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder). Die Anzeigepflicht beim Finanzamt nach § 121a BAO besteht ab einem gemeinen Wert von EUR 50.000,00 binnen drei Monaten ab Schenkung (Frist nach § 121a Abs 4 BAO nicht erstreckbar). Eine Schenkungssteuer wird in Österreich seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben (Aufhebung durch VfGH G 54/06).

Form der Anzeige. Die Anzeige hat elektronisch über FinanzOnline (Formular „Schenk 1“ unter Weitere Services → Sonstige Anzeigen) zu erfolgen, sofern dies zumutbar ist (§ 86a BAO). Andernfalls steht das amtliche Formular Schenk 1 zur Verfügung. Sanktion: Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG mit Strafrahmen bis zu 10 % des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens. Bereits eine fahrlässige Verletzung kann mit Geldstrafe geahndet werden.

Grunderwerbsteuer (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG). Bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen — sowohl im Familienverband (§ 26a GGG) als auch außerhalb — gilt der Stufentarif: 0,5 % für die ersten EUR 250.000 des Grundstückswerts, 2 % für den Teilbetrag zwischen EUR 250.000 und EUR 400.000, 3,5 % für den darüber hinausgehenden Teil. Zusammenrechnung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG): Mehrere Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren werden für die Ermittlung der Stufengrenzen zusammengerechnet — eine Aufteilung der Schenkung in Tranchen zur Stufenoptimierung ist also nicht möglich. Zusätzlich fällt die Grundbuch-Eintragungsgebühr von 1,1 % nach § 26 Abs 1 GGG an.

Zusätzliche Steuerhinweise: Bei dieser Familienschenkung über EUR 50.000 besteht Anzeigepflicht beim Finanzamt binnen 3 Monaten (§ 121a BAO). Grunderwerbsteuer fällt nach Stufentarif § 7 GrEStG an (Familienverband-Tarif).
4.
AUFLAGEN
Diese Schenkung erfolgt unter folgenden Auflagen (§ 939 ABGB — Auflagenschenkung):

Die geschenkte Wohnung darf von der Geschenknehmerin innerhalb der nächsten 10 Jahre ab Übergabe nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Geschenkgebers veräußert werden. Bei Verstoß gegen diese Auflage kann der Geschenkgeber die Rückabwicklung der Schenkung verlangen.

Die Erfüllung dieser Auflagen ist Bedingung für den dauerhaften Bestand der Schenkung. Bei Verletzung der Auflagen kann der/die Geschenkgeber/in nach § 947 ABGB die Schenkung widerrufen, soweit die Verletzung schwerwiegend ist und die Erfüllung trotz Mahnung unterbleibt.
5.
GEWÄHRLEISTUNG
Bei Schenkungen besteht — abweichend von entgeltlichen Geschäften — nach österreichischem Recht keine ordentliche Gewährleistung. Der/die Geschenkgeber/in haftet dem/der Geschenknehmer/in nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegene Mängel des Schenkungsgegenstands (§ 945 ABGB sinngemäß; OGH 6 Ob 100/14g). Hinsichtlich aller dem/der Geschenkgeber/in bekannten oder bekannt sein müssenden Eigenschaften des Schenkungsgegenstands wird der/die Geschenknehmer/in vor Vertragsschluss umfassend aufgeklärt.

Der/die Geschenknehmer/in bestätigt, den Schenkungsgegenstand besichtigt zu haben. Verdeckte, dem/der Geschenkgeber/in jedoch nicht bekannte Mängel begründen keine Haftung.
6.
WIDERRUF DER SCHENKUNG (§ 947 ABGB)
Der/die Geschenkgeber/in behält sich das Recht vor, diese Schenkung gemäß § 947 ABGB zu widerrufen, wenn:

(a) Grober Undank des/der Geschenknehmer/in vorliegt — insbesondere bei vorsätzlicher Straftat gegen den/die Geschenkgeber/in, dessen/deren Angehörige oder Vermögen, vorsätzlicher schwerwiegender Verletzung familienrechtlicher oder sittlicher Pflichten gegenüber dem/der Geschenkgeber/in;

(b) Verarmung des Schenkers — wenn der/die Geschenkgeber/in nach Vollzug der Schenkung in Notlage gerät und seinen/ihren standesgemäßen Unterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten kann; in diesem Fall besteht ein Rückforderungsanspruch im Umfang des Notbedarfs (§ 947 ABGB iVm § 950 ABGB).

Der Widerruf ist binnen einem Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrundes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Geschenknehmer/in geltend zu machen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der Schenkungsgegenstand bzw. dessen Wert in dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Umfang zurückzustellen.
7.
EINRÄUMUNG WOHNUNGSGEBRAUCHSRECHT
Der/die Geschenknehmer/in räumt dem/der Geschenkgeber/in als Gegenleistung — bzw. zugleich mit der Schenkung — folgendes Wohnungsgebrauchsrecht (Wohnrecht) im Sinne der §§ 521-530 ABGB ein:

Lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten von Dr. Thomas Holzer an der gesamten Wohnung Top 13 sowie an Kellerabteil und Tiefgaragenabstellplatz; höchstpersönlich, nicht übertragbar (§§ 521-530 ABGB). Eintragung im Grundbuch als Dienstbarkeit.

Das Wohnrecht besteht auf Lebenszeit des/der Geschenkgeber/in und umfasst — soweit nicht anders vereinbart — die persönliche Nutzung der bezeichneten Wohnräume sowie die anteilige Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen. Es ist höchstpersönlich und nicht übertragbar (§ 524 ABGB). Das Wohnrecht ist im Grundbuch zur Einlagezahl der Liegenschaft als Dienstbarkeit einzutragen (§§ 472 ff. ABGB iVm § 9 GBG). Die Erhaltungskosten der Wohnung trägt — soweit nicht anders vereinbart — der/die Geschenknehmer/in als Eigentümer/in (§ 508 ABGB sinngemäß); laufende Betriebskosten und Gebühren (Strom, Heizung) trägt der/die Berechtigte selbst.
8.
BESONDERES RÜCKFORDERUNGSRECHT
Über die gesetzlichen Widerrufsgründe (§ 947 ABGB) hinaus vereinbaren die Parteien ein vertragliches Rückforderungsrecht für folgende Tatbestände:

Bei Vorversterben der Geschenknehmerin vor dem Geschenkgeber ohne hinterlassene leibliche Nachkommen ist die Wohnung an den Geschenkgeber bzw. dessen Erben zurückzustellen. Bei Veräußerung der Wohnung an eine nicht der Familie Holzer angehörende Person innerhalb von 10 Jahren ab Übergabe ist die Hälfte des Verkaufserlöses an den Geschenkgeber zu erstatten.

Im Eintritt eines vereinbarten Rückforderungsgrunds ist der/die Geschenkgeber/in berechtigt, die Rückübertragung des Schenkungsgegenstands binnen 6 Monaten ab Kenntnis schriftlich zu verlangen. Der/die Geschenknehmer/in ist sodann zur unverzüglichen Rückstellung in dem zum Rückforderungszeitpunkt bestehenden Zustand verpflichtet, mit Ausnahme normaler Wertminderung durch sachgerechte Nutzung. Bei Liegenschaften wird das Rückforderungsrecht als Anmerkung im Grundbuch dinglich gesichert.
9.
PFLICHTTEILSANRECHNUNG
Der/die Geschenknehmer/in muss sich diese Schenkung auf einen späteren Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 781 ABGB). Damit wird klargestellt, dass die Schenkung im Erbfall des/der Geschenkgeber/in auf den möglichen Pflichtteil des/der Geschenknehmer/in anzurechnen ist; bei Pflichtteilsberechtigten unterliegt sie zudem dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 785 ABGB).

Diese Schenkung wird ausdrücklich auf den künftigen Pflichtteil der Geschenknehmerin angerechnet. Der Wert von 420.000 EUR ist im Pflichtteilsfall maßgeblich, wertgesichert nach VPI 2020.

Wertsicherung: Für die Anrechnung bzw. Ergänzung wird der heutige gemeine Wert von 420 000,00 EUR wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria; Indexbasis: 15.04.2026. Maßgeblich ist der Indexwert zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Geltendmachung.
10.
SALVATORISCHE KLAUSEL, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 879 ABGB). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(b) Schriftformklausel (§ 884 ABGB): Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gegebenenfalls eines Notariatsakts (§ 943 ABGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie das UN-Kaufrecht (CISG) werden ausgeschlossen.

(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bezirksgericht Graz-West, soweit nicht zwingende gesetzliche Gerichtsstände entgegenstehen (§ 104 JN; Verbrauchergerichtsstand § 14 KSchG; Brüssel-Ia-VO).

(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Die Notariatsurkunde verbleibt beim errichtenden Notariat (§ 49 NO).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GESCHENKGEBER/IN
Dr. Thomas Holzer
Graz, 15.04.2026
Datum: ____________________
GESCHENKNEHMER/IN
Mag. Lisa Holzer
Graz, 15.04.2026
Datum: ____________________
NOTARY ACKNOWLEDGMENT
State of ________________________, County of ________________________

On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Dr. Thomas Holzer, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Notary Public Signature
My commission expires: ___________________________

Was ist ein Schenkungsvertrag nach österreichischem Recht?

Ein Schenkungsvertrag ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, mit dem eine Person (Geschenkgeberin) einer anderen Person (Geschenknehmerin) eine Sache oder ein Recht unentgeltlich aus reinem Schenkungswillen überlässt — und die Geschenknehmerin diese Zuwendung dankend annimmt. Der Schenkungsvertrag ist nach österreichischem Recht ein zweiseitiger Konsensualvertrag und bedarf der übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien. Ohne Annahme durch die Beschenkte kommt nach österreichischem Vertragsrecht keine wirksame Schenkung zustande. Schenkungen sind in Österreich ein zentrales Instrument der Vermögensplanung — etwa zur vorzeitigen Übertragung von Liegenschaften an Kinder, zur Förderung von Familienangehörigen oder zur steuerlich vorteilhaften Gestaltung der Vermögensnachfolge.

Das österreichische Recht kennt mehrere Schenkungstypen: die einfache Schenkung mit wirklicher Übergabe (formfrei nach § 943 ABGB), das Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe (Notariatsakt zwingend), die Schenkung unter einer Auflage (§ 939 ABGB — Auflagenschenkung), die belohnende Schenkung (§ 940 ABGB), die Mischschenkung (§ 941 ABGB) und die Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB iVm § 1252 ABGB — Notariatsakt zwingend). Bei einer Liegenschaftsschenkung ist nach österreichischem Recht regelmäßig ein Notariatsakt erforderlich, weil die Eintragung im österreichischen Grundbuch eine öffentliche Beurkundung der Aufsandungserklärung verlangt. Die Notariatsakt-Pflicht (§ 943 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO) ist eine zentrale Formvorschrift, deren Verletzung in Österreich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt.

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht: Österreich hat die Schenkungssteuer mit dem VfGH-Erkenntnis G 54/06 zum 1. August 2008 abgeschafft — Schenkungen sind seither in Österreich grundsätzlich steuerfrei. Es besteht jedoch nach § 121a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Anzeigepflicht beim österreichischen Finanzamt: bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen ab einem gemeinen Wert von 50.000 EUR, bei Schenkungen an sonstige Personen ab 15.000 EUR — jeweils binnen drei Monaten ab Schenkung. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann nach österreichischem Steuerrecht eine Finanzstrafsanktion auslösen. Bei Liegenschaftsschenkungen fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an, mit einem vergünstigten Familienverband-Tarif für Schenkungen unter Verwandten.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Schenkungsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach §§ 938 ff. ABGB ab und enthält Hinweise zur Notariatsakt-Pflicht und Schenkungsmeldung.

Geschenkgeberin und Geschenknehmerin

Vollständige Identifikation beider Parteien — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Verhältnis (relevant für § 121a BAO).

Schenkungsgegenstand

Detaillierte Beschreibung — Geldbetrag, Liegenschaft (mit EZ, Katastralgemeinde, österreichischem Grundbuchsgericht), Wertpapiere, Fahrzeug oder Sonstiges.

Notariatsakt-Hinweis (§ 943 ABGB)

Automatischer Hinweis bei Liegenschaften, Schenkungsversprechen oder Schenkung auf den Todesfall — Notariatsakt nach österreichischem Recht zwingend.

Übergabe und Eigentumsübergang

Regelung der wirklichen Übergabe (traditio) — sofort, später oder gemäß gesondertem Übergabeprotokoll, mit Verweis auf §§ 380, 426 ABGB.

Wertangabe und Verkehrswert

Erfassung des gemeinen Werts in EUR (de-AT-Format 1.234,56 EUR) — Grundlage für die Anzeigepflicht und die Pflichtteilsberechnung in Österreich.

Schenkungsmeldung beim Finanzamt (§ 121a BAO)

Anzeigepflicht binnen 3 Monaten ab Schenkung — ab 50.000 EUR bei nahen Angehörigen, ab 15.000 EUR bei sonstigen Personen; keine österreichische Schenkungssteuer seit 2008.

Auflagenschenkung (§ 939 ABGB)

Optionale Auflagen — z.B. Veräußerungsverbot, Pflegeverpflichtung, Wohnrecht für Schenkerin — mit Verweis auf den Widerruf nach § 947 ABGB.

Wohnrecht und Fruchtgenussrecht (Expert)

Vorbehalt von Dienstbarkeiten zugunsten der Schenkerin — §§ 472–530 ABGB; bei Liegenschaften Eintragung im österreichischen Grundbuch.

Widerruf wegen Undanks oder Verarmung

Gesetzliche Widerrufsgründe nach § 947 ABGB — grober Undank der Beschenkten oder Verarmung des Schenkers; Geltendmachung binnen einem Jahr.

Pflichtteilsanrechnung (Expert)

Klauseln zur Anrechnung oder zum Erlass nach §§ 781, 783 ABGB — relevant für die spätere Erbteilung in Österreich; Wertsicherung nach VPI 2020 möglich.

Schenkung auf den Todesfall (Expert)

Klauseln nach § 956 ABGB iVm § 1252 ABGB — Notariatsakt zwingend; einseitig nicht widerruflich (außer bei groben Undanks-Tatbeständen).

Schlussbestimmungen

Salvatorische Klausel (§ 879 ABGB), Schriftformklausel (§ 884 ABGB), österreichisches Recht und Gerichtsstand (§ 104 JN).

So erstellen Sie Ihren Schenkungsvertrag für Österreich

In fünf strukturierten Schritten zu einem rechtssicheren österreichischen Schenkungsvertrag nach §§ 938 ff. ABGB.

  1. 1

    Parteien und Verhältnis erfassen

    Geben Sie die vollständigen Personendaten beider Parteien ein — Name (mit akademischem Grad nach österreichischer Konvention), Geburtsdatum, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer und das verwandtschaftliche Verhältnis. Das Verhältnis bestimmt die Wertgrenze der Anzeigepflicht nach § 121a BAO und die Pflichtteilsanrechnung nach österreichischem Erbrecht.

  2. 2

    Schenkungsgegenstand und Wert beschreiben

    Beschreiben Sie den Schenkungsgegenstand möglichst präzise — bei Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und zuständigem österreichischen Grundbuchsgericht. Geben Sie den gemeinen Wert (Verkehrswert) in EUR an. Bei Liegenschaften, Schenkungsversprechen oder Schenkung auf den Todesfall greift in Österreich automatisch die Notariatsakt-Pflicht (§ 943 ABGB).

  3. 3

    Übergabe und Auflagen festlegen

    Bestimmen Sie, ob die Übergabe sofort, zu einem späteren Zeitpunkt oder nach gesondertem Übergabeprotokoll erfolgt. Ergänzen Sie gegebenenfalls Auflagen — typisch in Österreich sind Veräußerungsverbote, Wohnrechtsvorbehalte oder Pflegeverpflichtungen. Eine Auflagenschenkung (§ 939 ABGB) berechtigt im Verletzungsfall zum Widerruf nach § 947 ABGB.

  4. 4

    Schenkungsmeldung und Steuerhinweise

    Beachten Sie die österreichische Anzeigepflicht beim Finanzamt nach § 121a BAO — binnen drei Monaten ab Schenkung. Bei Liegenschaften fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an (Familienverband-Tarif für Verwandte). Eine Schenkungssteuer kennt das österreichische Recht seit 1.8.2008 nicht mehr.

  5. 5

    Notariatsakt vorbereiten oder direkt PDF herunterladen

    Bei Liegenschaften und Schenkungsversprechen vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin — die Doxuno-Vorlage dient als Entwurf. Bei Schenkungen mit wirklicher Übergabe von beweglichen Sachen können Sie die Vorlage direkt als professionelles PDF herunterladen und unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise für Österreich

Das österreichische Schenkungsrecht weicht in mehreren wichtigen Punkten vom deutschen Recht ab — Notariatsakt-Pflicht, abgeschaffte Schenkungssteuer, Anzeigepflicht und Pflichtteilsanrechnung.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.

Geprüft für österreichisches Recht

Notariatsakt-Pflicht nach § 943 ABGB — wann sie zwingend gilt

Nach österreichischem Recht ist ein Schenkungsvertrag nur dann formfrei wirksam, wenn er mit einer wirklichen Übergabe (traditio) verbunden ist — der Schenkungsgegenstand also gleichzeitig physisch oder rechtlich auf die Beschenkte übergeht. Fehlt die wirkliche Übergabe (Schenkungsversprechen, Schenkung auf den Todesfall) oder geht es um eine Liegenschaft, ist nach § 943 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung in Österreich ein Notariatsakt zwingend erforderlich. Eine privatschriftliche Vereinbarung wäre in diesen Fällen nichtig. Die Notariatsakt-Pflicht ist eine Schutzvorschrift — sie warnt vor übereilten Vermögensverfügungen und sichert die Beurkundung durch eine österreichische Notarin oder einen Notar als rechtskundige Stelle.

Keine Schenkungssteuer, aber Anzeigepflicht nach § 121a BAO

Die Schenkungssteuer wurde in Österreich mit Wirkung zum 1. August 2008 abgeschafft (VfGH-Erkenntnis G 54/06) — Schenkungen sind seither steuerfrei. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht beim österreichischen Finanzamt nach § 121a BAO: bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder) ab einem gemeinen Wert von 50.000 EUR, bei Schenkungen an sonstige Personen bereits ab 15.000 EUR — jeweils innerhalb von drei Monaten ab Schenkung. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nach österreichischem Finanzstrafrecht eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit Geldstrafen geahndet werden. Bei Liegenschaftsschenkungen fällt zudem die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an.

Pflichtteilsanrechnung nach §§ 781, 785 ABGB — Schutz der Pflichtteilsberechtigten

Schenkungen sind in Österreich nach den §§ 781 und 785 ABGB pflichtteilsrelevant. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner) ist die Anrechnung auf den Pflichtteil grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, kann aber durch ausdrückliche vertragliche Regelung erlassen werden (§ 783 ABGB). Bei Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 785 ABGB) nur, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gilt die Zweijahresfrist nicht — sie sind nach österreichischem Erbrecht zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Eine Wertsicherungsklausel (Index VPI 2020) ist im österreichischen Schenkungsvertrag dringend zu empfehlen, um spätere Pflichtteilsstreitigkeiten zu vermeiden.

Widerruf wegen Undanks und Verarmung (§ 947 ABGB)

Das österreichische Recht erlaubt nach § 947 ABGB den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks der Beschenkten oder wegen Verarmung des Schenkers. Grober Undank liegt nach österreichischer Rechtsprechung insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten gegen die Schenkerin, deren Angehörige oder Vermögen vor sowie bei vorsätzlicher schwerwiegender Verletzung familienrechtlicher oder sittlicher Pflichten. Der Widerruf wegen Verarmung kommt zum Tragen, wenn die Schenkerin nach Vollzug der Schenkung in Notlage gerät und ihren standesgemäßen Unterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Der Widerruf ist binnen einem Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrundes durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beschenkten geltend zu machen — andernfalls verfristet er nach österreichischem Recht.

Häufig gestellte Fragen

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