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Scheidungsfolgenvereinbarung — Vorlage für Österreich (§ 55a Abs 2 EheG)

Die Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) ist die zwingende Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung in Österreich — ohne lückenlose Regelung der fünf Pflichtinhalte (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche) lehnt das Bezirksgericht den Scheidungsantrag ab. Diese Doxuno-Vorlage strukturiert alle nach § 55a Abs 2 EheG erforderlichen Klauseln, ergänzt um Expert-Module zu Pensionssplitting § 14 APG (Beitragsgrundlage 2026 = 2.468,01 EUR/Monat), Grunderwerbsteuer-Familien-Stufentarif (§ 7 GrEStG), Immobilienertragsteuer-Hauptwohnsitz-Befreiung (§ 30 Abs 2 EStG), Mediations- und Schiedsklausel (ZivMediatG / VIAC) sowie internationaler Rechtswahl (EU-Güterrechts-VO 2016/1103).

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SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG
§ 55A Abs 2 Eheg · Einvernehmliche Scheidung · Österreich
Häusliche Gemeinschaft aufgehoben seit: 01.10.2025
Eheschließung: 15.06.2014 · Wien
EHEGATT/IN A
Mag. Sandra Berger
Geboren: 12.04.1988 · SVNR: 1234 120488 · Beruf: Pflegefachkraft AKH Wien · Mariahilfer Straße 123, Top 7, 1060 Wien
EHEGATT/IN B
Ing. Markus Wagner
Geboren: 08.11.1985 · SVNR: 5678 081185 · Beruf: IT-Projektleiter bei IBM Österreich GmbH · Liniengasse 42/8, 1060 Wien
Die Ehegatt/inn/en sind übereingekommen, ihre Ehe in beiderseitigem Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz (EheG) aufzulösen. Die häusliche Gemeinschaft ist seit 01.10.2025 aufgehoben — die nach § 55a Abs 1 EheG erforderliche Frist von mindestens 6 Monaten ist eingehalten. Beide Eheleute erkennen die unheilbare Zerrüttung der Ehe an.

Mit dieser schriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Parteien — im Sinne von § 55a Abs 2 EheG — sämtliche Scheidungsfolgen erschöpfend. Die Vereinbarung wird dem zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien · Marc-Aurel-Straße 8, 1010 Wien bei der Scheidungsverhandlung zur Protokollierung vorgelegt.
1.
EINVERNEHMEN UND ZERRÜTTUNGSERKLÄRUNG
Die Ehe der Parteien wurde am 15.06.2014 in Wien vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt geschlossen. Beide Ehegatt/inn/en erklären übereinstimmend, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 55a Abs 1 EheG). Beide stimmen der Scheidung der Ehe in Einvernehmen zu. Diese Erklärung dient als Grundlage des gemeinsamen Scheidungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht.

Die Parteien wurden — sofern minderjährige Kinder vorhanden — vor Abschluss dieser Vereinbarung über die besonderen Bedürfnisse minderjähriger Kinder im Zusammenhang mit der Scheidung beraten (Elternberatungsbestätigung nach KindNamRÄG 2013); die Bestätigung wird dem Gericht gemeinsam mit dem Scheidungsantrag vorgelegt.
2.
GEMEINSAME KINDER
Aus der Ehe sind folgende gemeinsame Kinder hervorgegangen:

Anna Berger-Wagner · geb. 12.03.2018 · Hauptwohnsitz: Mariahilfer Straße 123, 1060 Wien (bei A)
Lukas Berger-Wagner · geb. 05.09.2020 · Hauptwohnsitz: Mariahilfer Straße 123, 1060 Wien (bei A)

Elternberatung (KindNamRÄG 2013). Die Parteien bestätigen, am 15.03.2026 bei Eltern-Kind-Zentrum Wien Mitte, Praterstern 5, 1020 Wien eine Beratung über die spezifischen Bedürfnisse der minderjährigen Kinder anlässlich der Scheidung in Anspruch genommen zu haben. Die schriftliche Bestätigung wird dem Bezirksgericht Bezirksgericht Innere Stadt Wien · Marc-Aurel-Straße 8, 1010 Wien zusammen mit dem Scheidungsantrag vorgelegt.

Die nachstehenden Regelungen zu Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt gelten ausschließlich für die oben genannten gemeinsamen Kinder.
3.
OBSORGE UND HAUPTWOHNSITZ DES KINDES
Die Ehegatt/inn/en vereinbaren gemeinsame Obsorge beider Elternteile (Regelfall nach § 177 ABGB). Beide üben die Obsorge gleichberechtigt aus; alle bedeutsamen Entscheidungen — insbesondere Schulwahl, längere medizinische Behandlungen, Religionsbekenntnis, Auslandsaufenthalte über 6 Wochen — sind einvernehmlich zu treffen. Bei Uneinigkeit gilt das Kindeswohl (§ 138 ABGB) als alleiniger Maßstab; im Streitfall ist das Pflegschaftsgericht anzurufen.

Hauptwohnsitz und hauptsächliche Betreuung. Hauptwohnsitz beider Kinder bei Sandra (A), Mariahilfer Straße 123, Top 7, 1060 Wien. Schule Anna: Volksschule Stumpergasse, 1060 Wien (ab Schuljahr 2026/27). Kindergarten Lukas: Kindergarten Esterházygasse, 1060 Wien. Etwaige Schul- bzw. Kindergartenwechsel erfolgen einvernehmlich.

Beide Elternteile verpflichten sich, einander über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kinder unverzüglich zu informieren (Schulzeugnisse, ärztliche Befunde, Auslandsreisen). Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder über 30 km bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der anderen Elternteils bzw. — bei Verweigerung — der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
4.
KONTAKTRECHT (BESUCHSRECHT)
Wochen- und Wochenendregelung. Markus (B) hat Kontakt jedes 2. Wochenende (Freitag 17:00 — Sonntag 18:00) sowie jeden Mittwoch nach Kindergarten/Schule bis 19:00. Eine Erweiterung im Sinne wechselnder Betreuung (Wechselmodell) wird einvernehmlich für die Sommerferien 2027 evaluiert.

Ferienregelung. Sommerferien (9 Wochen): jeweils 4 Wochen bei A und B (Aufteilung wird jährlich bis 31. März einvernehmlich festgelegt — bei Uneinigkeit: ungerade Jahre A startet, gerade Jahre B startet). Winterferien: alternierend (2026: A; 2027: B). Semesterferien: alternierend wie Winterferien. Osterferien: alternierend (2026: B; 2027: A).

Feiertage und Geburtstage. Weihnachten: 24.12. mit B (Heiligabend), 25.+26.12. mit A — ab 2027 alternierend. Silvester/Neujahr: alternierend. Ostern: Karfreitag-Ostersonntag alternierend; Ostermontag immer Tagesausflug A+B+Kinder gemeinsam. Geburtstage Kinder: jeweils halbtags geteilt. Geburtstage Eltern: das jeweilige Geburtstagskind hat Tageskontakt mit beiden Kindern. Muttertag immer bei A, Vatertag immer bei B.

Übergabemodalitäten. Holen und Bringen je durch den übernehmenden Elternteil am Hauptwohnsitz Mariahilfer Straße 123 bzw. Liniengasse 42. Übergabe vor der Wohnungstür ohne längeren Aufenthalt. Bei beruflicher Verhinderung sind Großeltern (Eltern Sandra oder Eltern Markus) als Übernahmepersonen zugelassen. Notfall-Telefonkette: A → Großmutter Berger → Großeltern Wagner.

Ausfall bei Krankheit / Hindernissen. Bei kurzfristigem Ausfall eines Kontakttermins (Krankheit, beruflich) wird zeitnah ein Ersatztermin einvernehmlich vereinbart. Wiederholte Beeinträchtigungen des Kontaktrechts ohne sachlichen Grund können nach § 110 AußStrG mittels Beugestrafen sanktioniert werden.
5.
KINDESUNTERHALT
Die Ehegatt/inn/en vereinbaren die Kindesunterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode (§ 231 ABGB iVm OGH-Rsp): 16 % des Nettoeinkommens für Kinder bis 6 Jahre, 18 % für 6-10 Jahre, 20 % für 10-15 Jahre, 22 % ab 15 Jahre. Abzüge: 1 % je weiterem unterhaltspflichtigen Kind (gleichberechtigte Geschwister) bzw. 2 % je Volljährigem Kind in Ausbildung.

Berechnungsgrundlage: das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (einschließlich Sonderzahlungen 13./14. ME) des/der unterhaltspflichtigen Elternteils.

Markus (B) zahlt monatlich an Sandra (A) als hauptbetreuende Elternteilin nach der Prozentwertmethode (§ 231 ABGB) — Berechnungsbasis Nettogehalt 2025 EUR 2.700/Monat (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen):
— Anna (8 Jahre, 18 % minus 1 % für Geschwisterkind = 17 %): EUR 459
— Lukas (6 Jahre, 18 % minus 1 % für Geschwisterkind = 17 %): EUR 459
Gesamt: EUR 918/Monat. Anpassung bei wesentlicher Einkommensveränderung über 10 %.

Zahlungstermin. Der Unterhalt ist jeweils zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein fällig. Zahlung auf das Konto: AT12 1200 0000 0123 4567 (Erste Bank, Sandra Berger).

Valorisierung. Eine automatische Valorisierung ist nicht vereinbart — der Betrag bleibt nominal unverändert. Anpassungen können einvernehmlich oder gerichtlich (Umstandsklausel) erfolgen.

Sonderbedarf. Außergewöhnliche Aufwendungen (Zahnregulierung, Operationen, Klassenfahrten, Sportlager > 200 EUR, Konfirmation/Erstkommunion, Führerschein) werden gesondert nach Verdienstverhältnissen anteilig getragen. Bei Streit entscheidet das Pflegschaftsgericht.

Familienbeihilfe nach FLAG bezieht der hauptbetreuende Elternteil; bei wechselnder Betreuung gilt die Regelung nach § 2 Abs 2 FLAG.
6.
EHEGATTENUNTERHALT
Die Ehegatt/inn/en verzichten wechselseitig und unwiderruflich auf nachscheidungsrechtliche Unterhaltsansprüche gegeneinander (§ 69a EheG). Die wirtschaftliche Selbständigkeit beider Parteien ist gegeben; eine Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen kommt nicht in Betracht.

Vorbehalt § 69 EheG: Der Anspruch auf Notunterhalt im Fall unverschuldeter Not bleibt — als unentziehbarer Mindeststandard — unberührt.

Erläuterung: Beide Ehegatt/inn/en üben einen vollen Beruf aus mit vergleichbarem Einkommensniveau (Pflegefachkraft EUR 2.400 netto vs. IT-Projektleiter EUR 2.700 netto). Eine wechselseitige Verzichts-Lösung trägt dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Lebensführung Rechnung.
7.
EHEWOHNUNG
Adresse: Mariahilfer Straße 123, Top 7, 1060 Wien (Eigentumswohnung 78 m², 3 Zimmer + Küche + Bad)
Miteigentum beider Ehegatt/inn/en nach Grundbuchstand.

Ehegatt/in A übernimmt bzw. behält die Ehewohnung als alleinige/r Nutzungsberechtigte/r. Ehegatt/in B verpflichtet sich, die Wohnung binnen angemessener Frist (in der Regel 3-6 Monate) zu räumen — die Frist berücksichtigt § 97 EheG (Existenzbedarf bleibt unberührt).

Ergänzende Bestimmungen:
Sandra (A) übernimmt die Wohnung als alleinige Eigentümerin; Markus (B) überträgt seinen Hälfte-Anteil im Grundbuch an Sandra. Markus räumt binnen 4 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung. Wertfeststellung: EUR 480.000 abzüglich Wohnkredit EUR 145.000 = Nettowert EUR 335.000. Hälfteanteil Markus = EUR 167.500. Ausgleichszahlung Sandra an Markus: siehe Klausel Ausgleichszahlung. § 97 EheG wird gewahrt.

Hinweis § 97 EheG: Der Schutz der Ehewohnung zugunsten des/der wohnbedürftigen Ehegatt/in (Existenzbedarf, minderjährige Kinder) ist zwingend und kann durch diese Vereinbarung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch eine vereinbarte Räumungsfrist muss zumutbar sein.
8.
HAUSRAT UND PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE
Die Aufteilung des Hausrats und der persönlichen Gegenstände erfolgt wie folgt:

Sandra (A) behält in der Wohnung Mariahilferstraße: Wohnzimmer-Einrichtung (Sofa, TV-Wand, Esstisch + 4 Stühle), gesamte Küche, Schlafzimmer-Einrichtung (Bett + Schrank), beide Kinderzimmer-Einrichtungen. Markus (B) nimmt mit in die Liniengasse: Arbeitszimmer (Schreibtisch, Bürostuhl, Bücherregal), MacBook Pro + 2 Bildschirme, persönliche Bücher (Fachliteratur IT), Sportausrüstung (Mountainbike Trek, Tourenski Atomic). Inventarliste mit Schätzwerten als Anlage 1.

Bei Gegenständen ohne ausdrückliche Zuordnung gilt der Grundsatz: Wer eine Sache nachweislich überwiegend genutzt oder finanziert hat, behält sie (Bagatellgrenze EUR 200 je Einzelgegenstand — darunter keine Aufrechnung). Eine ausführliche Inventarliste kann dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt werden.

Persönliche Gegenstände, Berufsausrüstung und Geschenke bleiben uneingeschränkt Eigentum des/der jeweils Empfangenden bzw. beruflich Nutzenden.
9.
KONTEN, SPARBÜCHER UND WERTPAPIERDEPOTS
Gemeinsames Girokonto Erste Bank AT12 1200 1234 5678 wird mit Stand Trennungstag (01.10.2025 EUR 4.250) hälftig aufgeteilt — je EUR 2.125. Auflösung binnen 30 Tagen; Sandra eröffnet Folgekonto für Familienbeihilfe FLAG. Wertpapierdepot Sandra (Alleinkonto Erste Bank Depot 234567 seit 2019, Anfangsvermögen) bleibt bei A. Bausparvertrag Wüstenrot Markus (alleiniger Konto seit 2015) bleibt bei B.

Die Parteien verpflichten sich, der Bank gegenüber unverzüglich die Auflösung gemeinsamer Konten bzw. die Entlassung des/der anderen aus der Mithaftung zu beantragen. Bis zur Umsetzung bleibt die solidarische Außenhaftung gegenüber der Bank bestehen — im Innenverhältnis gilt die hier vereinbarte Aufteilung.
10.
KRAFTFAHRZEUGE
VW Tiguan (Bj 2021, KZ W-12345 X, Zulassungsbesitzer beide) wird übertragen auf Markus (B). Sandra erhält Ausgleichszahlung EUR 5.500 (= halbe Differenz Verkehrswert EUR 17.000 abzüglich Leasing-Restschuld EUR 6.000). Übertragung Zulassung + Leasingvertrag binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

Die Übertragung von Eigentum und Zulassung erfolgt binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Kosten der Ummeldung sowie etwaige Restbeträge aus laufenden Leasing- oder Kreditverträgen werden vom übernehmenden Ehegatten/von der übernehmenden Ehegattin getragen — der/die andere wird hiervon im Innenverhältnis nach § 1404 ABGB schadlos gehalten.
11.
SCHULDEN UND KREDITVERPFLICHTUNGEN
Wohnkredit Erste Bank Konto 9876543 (Restschuld per 30.09.2025 EUR 145.000, Tilgung bis 2042) wird von Sandra (A) übernommen — entsprechend der Übernahme der Ehewohnung Mariahilferstraße. Sandra beantragt bei Erste Bank die Entlassung von Markus aus der Mithaftung; bis Erfolg gilt § 1404 ABGB Schadloshaltung im Innenverhältnis. Leasing VW Tiguan Restschuld EUR 6.000 → Markus. Sonstige private Schulden bleiben bei jeweiliger Partei.

Außenhaftung gegenüber Banken (§ 891 ABGB). Die Solidarhaftung gegenüber Banken und Gläubigern besteht aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kreditgeber unverändert weiter — eine Entlassung aus der Haftung kann nur die Bank gewähren. Die Parteien werden bei den jeweiligen Banken schriftlich die Entlassung des/der nicht-übernehmenden Ehegatt/in aus der Mithaftung beantragen.

Schadloshaltungsklausel (§ 1404 ABGB). Solange eine Entlassung aus der Außenhaftung nicht erwirkt wird, hält im Innenverhältnis jene Partei, die den Kredit übernommen hat, die andere Partei vollständig schadlos — d. h. zahlt der/die nicht-übernehmende Ehegatt/in dennoch an die Bank, hat er/sie einen sofort fälligen Rückgriffsanspruch in voller Höhe.
12.
VERMÖGENSRECHTLICHE ANSPRÜCHE — VOLLSTÄNDIGKEIT
Sonstige Vermögenswerte und Ansprüche.
Lebensversicherung Sandra (Wiener Städtische Polizze 9876, Rückkaufswert EUR 12.500) bleibt bei A; Risikolebensversicherung Markus (Allianz Polizze 5432, ohne Rückkaufswert) bleibt bei B. Schmuck der Familie Berger (Erbstücke, Wert ca. EUR 8.000) bleibt bei Sandra. Bausparverträge der Kinder (je EUR 1.800 Aktivstand) verwaltet Sandra als hauptbetreuende Elternteilin treuhändig bis zum 18. Geburtstag.

Erklärung gemäß § 55a Abs 2 Z 5 EheG. Mit dieser Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Parteien — gestützt auf das Rahmenrecht der §§ 81-95 EheG — sämtliche gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen ihnen vollständig und abschließend. Beide Eheleute haben einander wechselseitig die vollständige Offenlegung ihres aktuellen Vermögensstandes (Konten, Liegenschaften, Beteiligungen, Wertpapiere, größere Sachwerte) gewährt; etwaige in dieser Vereinbarung nicht angeführte Vermögenswerte bleiben Alleineigentum der jeweils berechtigten Partei.

Bindungswirkung. Die gerichtliche Protokollierung dieser SFV bei der Scheidungsverhandlung entfaltet — entsprechend OGH 1 Ob 99/22y — endgültige Bindungswirkung; ein nachträgliches Aufteilungsverfahren nach § 95 EheG ist hinsichtlich der in dieser Vereinbarung erfassten Vermögenswerte ausgeschlossen. Wesentliche Willensmängel oder Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB bleiben vorbehalten.
13.
PENSIONSSPLITTING (§ 14 APG)
Die Parteien vereinbaren das volle Pensionssplitting nach § 14 APG: für die Kalenderjahre der Kindererziehung wird die Beitragsgrundlage des erwerbstätigen Elternteils zu 50 % auf den haushaltsführenden bzw. hauptbetreuenden Elternteil übertragen. Berechnungsbasis 2026: 2.468,01 EUR/Monat. Übertragung möglich für die ersten 7 Lebensjahre je Kind — bei mehreren Kindern in Summe max. 14 Kalenderjahre.

Antragsfrist und Verfahren. Der Antrag auf Pensionssplitting ist schriftlich bis spätestens zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. SVS/BVAEB einzureichen. Beide Eheleute werden den Antrag binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung gemeinsam unterfertigen und einreichen.

Unwiderruflichkeit (§ 14 Abs 5 APG). Das Pensionssplitting kann nach Durchführung nicht mehr rückgängig gemacht werden — auch nicht bei späterer Wiederheirat, Tod oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine fachliche Beratung bei der PVA oder einem/einer Sozialversicherungs-Berater/in vor Antragstellung ist dringend empfohlen.

Weitere Vereinbarungen: Übertragung der vollen 50 % Beitragsgrundlage Markus → Sandra für die Kalenderjahre 2018-2024 (7 Jahre Karenz/Teilzeit Sandra für Anna 2018-2024 + Lukas 2020-2024). Antrag binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung gemeinsam bei PVA Wien; Bestätigung wird wechselseitig zugestellt.
14.
LEBENSVERSICHERUNGEN — BEZUGSBERECHTIGUNG
Bestehende Lebens-, Risiko- und Unfallversicherungen, in denen ein/e Ehegatt/in als Bezugsberechtigte/r eingetragen ist, sind zu identifizieren und die Bezugsberechtigung an die geänderten Lebensverhältnisse anzupassen:

Lebensversicherung Sandra (Wiener Städtische Polizze 9876, Versicherungssumme EUR 250.000): bisherige Bezugsberechtigte Markus → neue Bezugsberechtigte: Anna (50 %) + Lukas (50 %).
Risikolebensversicherung Markus (Allianz Polizze 5432, Versicherungssumme EUR 200.000): bisherige Bezugsberechtigte Sandra → neue Bezugsberechtigte: Anna (50 %) + Lukas (50 %), Verwaltung bei Sandra als hauptbetreuender Elternteilin bis Volljährigkeit.
Anpassung schriftlich bei jeweiliger Versicherung binnen 30 Tagen.

Verpflichtung. Beide Eheleute verpflichten sich, binnen 30 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung die jeweils erforderlichen schriftlichen Bezugsberechtigungserklärungen bei den Versicherungsgesellschaften einzureichen und einander Kopien der Bestätigungen zu übermitteln. Bis zur Umsetzung gilt: Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der/die formal noch eingetragene Bezugsberechtigte verpflichtet, die ausgezahlte Versicherungssumme treuhändig entgegenzunehmen und gemäß dieser Vereinbarung zu verteilen.
15.
HAUSTIERE (§ 285A ABGB)
Die Parteien sind sich bewusst, dass Tiere in Österreich nach § 285a ABGB keine Sachen mehr sind und einem rechtlichen Sonderstatus unterliegen — die Zuordnung folgt nicht stur den Eigentums- oder Aufteilungsregeln, sondern berücksichtigt insbesondere das Wohl des Tieres (Hauptbezugsperson, Versorgungssituation, Wohnumfeld).

Familienhund "Mocca" (Labrador-Retriever, geb. 2020, Chipnummer 528210000123456) verbleibt bei Sandra (A) als nachweisliche Hauptbezugsperson (alle Tierarztkosten 2024 + Hundeschule + tägliche Spaziergänge). Markus hat Kontaktrecht: jedes 2. Wochenende parallel zu Kinder-Kontaktrecht (Mocca darf mitkommen); zusätzlich Übernahme während Sandras 3-wöchigem Urlaub im Sommer (Hundepension wird vermieden). Tierarzt-Routinekosten 50:50; akut/Operationen einvernehmlich.

Bei Streitigkeiten hinsichtlich des Verbleibs oder Besuchsrechts entscheidet — analog zum Kindeswohl — eine sachverständige Bewertung (Tierarzt/-ärztin, Verhaltensbiologe/in). Tierarzt-, Futter- und Versicherungskosten werden nach hier festgelegtem Verteilungsschlüssel getragen.
16.
AUSGLEICHSZAHLUNG UND STICHTAG
Zur Herstellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach den §§ 81-95 EheG leistet ein/e Ehegatt/in dem/der anderen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 85 000,00 EUR.

Modalitäten und Fälligkeit. EUR 85.000 in zwei Teilzahlungen: EUR 50.000 binnen 3 Monaten ab Rechtskraft Scheidung (Refinanzierung Wohnkredit durch Sandra); EUR 35.000 binnen weiterer 9 Monate. Bei verspäteter Zahlung: Verzugszinsen 4 % p.a. über Basiszinssatz; bei Verzug > 60 Tagen Acceleration der Gesamtrestschuld.
Stichtag der Bewertung: Aufhebung häuslicher Gemeinschaft am 01.10.2025.

Stichtag der Bewertung. Maßgeblich ist — entsprechend § 95 EheG iVm § 83 EheG (Billigkeit) — der Stichtag der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (siehe Subjekt-Zeile dieser Vereinbarung). Wertveränderungen nach diesem Stichtag bleiben grundsätzlich beim jeweiligen Eigentümer; Ausnahmen werden im Einzelfall einvernehmlich beurteilt.

Verzugsfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine fallen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz an (§ 1333 ABGB). Bei Zahlungsrückstand von mehr als 60 Tagen wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig (Acceleration).
17.
STEUERLICHE BEHANDLUNG (GREST / IMMOEST / GERICHTSGEBÜHREN)
Grunderwerbsteuer (§ 7 GrEStG — Familien-Stufentarif). Übertragungen von Liegenschaftsanteilen im Zuge dieser Vereinbarung unterliegen — als Vorgang zwischen Ehegatt/inn/en — dem Familien-Stufentarif: 0,5 % bis 250.000 EUR, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber. Maßgeblich ist der Grundstückswert nach Grundstückswertverordnung (GrWV) bzw. der nachgewiesene gemeine Wert.

Wichtig: Die Befreiung für die ersten 150 m² Wohnnutzfläche nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG (Ehewohnung-Begünstigung) gilt NUR bei aufrechter Ehe — sie ist hier nicht (mehr) anwendbar, da Übertragungen im Zuge bzw. nach Scheidung erfolgen.

Immobilienertragsteuer (§ 30 Abs 2 EStG — Hauptwohnsitz-Befreiung). Da der/die übertragende Ehegatt/in das Objekt seit mindestens 2 Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt und diesen anlässlich der Veräußerung aufgibt (oder bereits aufgegeben hat), ist der Veräußerungsgewinn von der ImmoESt 30 % befreit. Die Befreiung wird im Rahmen der Selbstberechnung durch den/die Notar/in unter Bezug auf diese Vereinbarung geltend gemacht.

Gerichts- und Eintragungsgebühren. Die Gerichtsgebühr für den einvernehmlichen Scheidungsantrag (TP 7 GGG) beträgt 384 EUR (2026); die Eintragungsgebühr im Grundbuch bei Eigentumsübertragung beträgt 576 EUR. Aufteilung der Gebühren 50:50 zwischen den Parteien, sofern nicht abweichend vereinbart.

Zusätzliche steuerliche Bestimmungen:
GrESt-Berechnung Übertragung Hälfteanteil Markus an Sandra: Wert Hälfte-Anteil EUR 240.000 (=Verkehrswert EUR 480.000 / 2). Familien-Stufentarif § 7 GrEStG: 0,5 % bis 250.000 EUR = EUR 1.200. Gesamt EUR 1.200 statt 3,5 % Standardtarif (= EUR 8.400) — Ersparnis EUR 7.200. ImmoESt: Hauptwohnsitz-Befreiung greift (Markus + Sandra bewohnten Wohnung seit 2014; Markus gibt HWS auf) → keine ImmoESt. GrESt + Eintragungsgebühr (576 EUR) je 50:50 zwischen den Parteien. Notar-Bestellung Mag. Stefan Gruber, 1010 Wien.
18.
MEDIATIONS- UND SCHIEDSKLAUSEL
Mediationsklausel. Bei künftigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Scheidungsfolgenvereinbarung — insbesondere zu Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung — verpflichten sich die Parteien, vor jeder gerichtlichen Geltendmachung eine Mediation bei einem/einer in das Mediationsverzeichnis (BMJ) eingetragenen Familien-Mediator/in nach ZivMediatG zu versuchen. Mindestumfang: 4 Sitzungen über 12 Wochen. Kostenteilung 50:50, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wird.

Schiedsklausel. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Folgen dieser Vereinbarung — ausgenommen Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt (zwingende Gerichtszuständigkeit) — werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach den Regeln der Wiener Regeln (VIAC) bzw. — bei Streitwert < 100.000 EUR — durch einen Einzelschiedsrichter/eine Einzelschiedsrichterin am Sitz Wien entschieden. Anwendbares Recht: österreichisches materielles Recht.

Konkretisierende Bestimmungen:
Mediator/in: Mag. Anna Wolf (BMJ-Eintragungs-Nr. 12345), Familienmediatorin mit psychologischem Hintergrund. Mindestumfang: 4 Sitzungen über 12 Wochen. Kosten 50:50 (typ. EUR 120/Sitzung). Bei nicht erzielter Einigung in Mediation: VIAC-Einzelschiedsverfahren (Wiener Regeln) für vermögensrechtliche Streitigkeiten; Sitz Wien, deutsche Sprache.
19.
GESCHÄFTSGRUNDLAGE UND SALVATORISCHE KLAUSEL
Beide Eheleute haben diese Vereinbarung frei von Druck und Zwang und nach hinreichender Bedenkzeit unterschrieben. Eine Beratung — die Inanspruchnahme getrennter anwaltlicher Vertretung ist nach § 10 RAO empfohlen — wurde jeder Partei zur Verfügung gestellt; jede/r war frei, sie zu nutzen. Die wirtschaftliche Lage beider Parteien wurde wechselseitig vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt.

Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Sollte sich ein Teil dieser Vereinbarung als sittenwidrig oder gesetzwidrig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt (geltungserhaltende Reduktion).
20.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform und Änderungen. Diese Vereinbarung ist ausschließlich in Schriftform wirksam (§ 55a Abs 2 EheG). Änderungen und Ergänzungen — einschließlich der Abänderung dieser Schriftformklausel — bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.

Vorlage beim Bezirksgericht. Diese Vereinbarung wird dem nach § 76b JN zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien · Marc-Aurel-Straße 8, 1010 Wien bei der Scheidungsverhandlung zur gerichtlichen Protokollierung vorgelegt. Sie erlangt Bindungswirkung mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.

Anwaltliche Vertretung. Die anwaltliche Vertretung ist nach österreichischem Recht nicht zwingend erforderlich (§ 27 ZPO iVm § 95a AußStrG); zur Wahrung der jeweiligen Interessen — insbesondere bei vermögensrechtlich komplexen Sachverhalten — ist die getrennte anwaltliche Vertretung beider Parteien jedoch ausdrücklich empfohlen (§ 10 RAO + RL-BA 2015 — kein/e Anwalt/Anwältin darf beide Eheleute vertreten).

Ausfertigungen. Diese Vereinbarung wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen errichtet — eine für jede/n Ehegatt/in. Eine weitere Kopie verbleibt — gemeinsam mit dem Scheidungsantrag — beim Gericht.

Ort und Datum. Wien, am 02.05.2026.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
EHEGATT/IN A
Mag. Sandra Berger
Datum: ____________________
EHEGATT/IN B
Ing. Markus Wagner
Datum: ____________________

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach österreichischem Recht?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (SFV) — manchmal auch „einvernehmliche Scheidungsvereinbarung" oder „Trennungsvereinbarung" genannt — ist nach § 55a Abs 2 Ehegesetz (EheG) die schriftliche Übereinkunft zweier Ehegatt/inn/en, mit der sie sämtliche Folgen ihrer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abschließend regeln. Sie ist die zwingende Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG: Ohne SFV — oder bei lückenhafter SFV — verweigert das österreichische Bezirksgericht die Scheidung und vertagt oder weist den Antrag zurück. Seit dem KindNamRÄG 2013 muss die Vereinbarung in Schriftform vorliegen, bevor sie dem Gericht vorgelegt wird; ein einmal in der mündlichen Verhandlung gerichtlich protokollierter Vergleich entfaltet endgültige Bindungswirkung (vgl. OGH 1 Ob 99/22y).

Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist nach § 55a Abs 1 EheG, dass die häusliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und beide Eheleute die unheilbare Zerrüttung der Ehe anerkennen. Die Aufhebung kann auch im selben Haushalt eintreten, wenn die Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsame Kasse, Mahlzeiten, ehelicher Verkehr) nachweislich endete. Bei minderjährigen Kindern verlangt das Gesetz zusätzlich eine Elternberatung über die Bedürfnisse der Kinder im Zusammenhang mit der Scheidung — die schriftliche Bestätigung dieser Beratung muss dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag und der SFV vorgelegt werden (KindNamRÄG 2013).

Die fünf Pflichtinhalte der SFV nach § 55a Abs 2 EheG sind: (1) Obsorge, (2) Kontaktrecht, (3) Kindesunterhalt, (4) Ehegattenunterhalt und (5) gesetzliche vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist die Vereinbarung als Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung unwirksam — das Bezirksgericht hat in diesem Fall keine andere Wahl, als den Antrag zu vertagen oder zurückzuweisen. Doxuno strukturiert die Vorlage so, dass alle fünf Pflichtinhalte erfasst werden, und ergänzt sie um optionale Klauseln zu Pensionssplitting, Liegenschafts-Steuerbehandlung, Haustier-Sonderzuordnung (§ 285a ABGB), Mediation und internationalen Konstellationen.

Was diese Vorlage enthält

Die Doxuno-Scheidungsfolgenvereinbarung deckt sämtliche Pflichtinhalte nach § 55a Abs 2 EheG ab und ist als hochwertige Vorlage zur Vorlage beim österreichischen Bezirksgericht konzipiert. Die Vorlage berücksichtigt KindNamRÄG 2013 (Elternberatung), §§ 81-95 EheG (Vermögensaufteilung), § 14 APG (Pensionssplitting) sowie EU-VO 2016/1103 (internationaler Bezug).

Personendaten und Eheschließung

Vollständige Identifikation beider Ehegatt/inn/en mit Sozialversicherungsnummer, Beruf, Eheschließungsdatum, Standesamt sowie Datum der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Voraussetzung 6 Monate § 55a Abs 1 EheG).

Gemeinsame Kinder + Elternberatung

Liste der gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Geburtsdatum und Hauptwohnsitz; Bestätigung der nach KindNamRÄG 2013 ZWINGENDEN Elternberatung (Datum + Beratungsstelle) — Vorlage beim Gericht.

Pflichtinhalt 1: Obsorge (§ 55a Abs 2 Z 1 EheG)

Wahl zwischen gemeinsamer Obsorge (Regelfall § 177 ABGB nach KindNamRÄG 2013) oder Alleinobsorge eines Elternteils. Definition des Hauptwohnsitzes und der Schulwahl.

Pflichtinhalt 2: Kontaktrecht (§ 55a Abs 2 Z 2 EheG)

Wochen-/Wochenendregelung, Ferienaufteilung, Feiertags- und Geburtstagsregelung, Übergabemodalitäten — strukturierte Erfassung in vier Textblöcken.

Pflichtinhalt 3: Kindesunterhalt (§ 55a Abs 2 Z 3 EheG)

Berechnung wahlweise nach fester Eurobetrag-Methode, Prozentwertmethode § 231 ABGB (16/18/20/22 %) oder bei wechselnder Betreuung als Naturalunterhalt. Mit Valorisierungsklausel VPI 2020.

Pflichtinhalt 4: Ehegattenunterhalt (§ 55a Abs 2 Z 4 EheG)

Wechselseitiger Verzicht nach § 69a EheG (häufigste Variante bei wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten) oder fester / gestaffelter Unterhaltsbetrag. Notunterhalt § 69 EheG bleibt unentziehbar.

Pflichtinhalt 5: Vermögensaufteilung (§ 55a Abs 2 Z 5 EheG)

Ehewohnung, Hausrat, Konten und Depots, Fahrzeuge, Schulden und Kredite — strukturierte Aufteilung nach §§ 81-95 EheG mit Schadloshaltungsklausel § 1404 ABGB für gemeinsame Bankhaftung.

Pensionssplitting § 14 APG (Expert)

Übertragung der Beitragsgrundlagen für Kindererziehungsjahre (Basis 2026 = 2.468,01 EUR/Monat) — Antrag bis 10. Lebensjahr des Kindes, UNWIDERRUFLICH. Volle, teilweise oder Verzicht-Optionen.

Lebensversicherungs-Bezugsänderung (Expert)

Anpassung der Begünstigten bei Lebens- und Risikoversicherungen — verhindert, dass im Todesfall der/die getrennte Ex-Partner/in unbeabsichtigt Versicherungssumme erhält.

Haustier-Klausel § 285a ABGB (Expert)

Sonderzuordnung von Haustieren — seit der Reform 2021 sind Tiere nach § 285a ABGB keine Sachen mehr und unterliegen einem rechtlichen Sonderstatus (Hauptbezugsperson, Wohl des Tieres).

GrESt & ImmoESt (Expert)

Familien-Stufentarif § 7 GrEStG (0,5 % / 2 % / 3,5 %) + Hauptwohnsitz-Befreiung § 30 Abs 2 EStG — Steuerersparnis bei Liegenschaftsübertragung typisch 10.000-50.000 EUR.

Mediations- + Schiedsklausel (Expert)

Verpflichtende Mediation vor Klage nach ZivMediatG sowie VIAC-Schiedsklausel für vermögensrechtliche Streitigkeiten — reduziert Verfahrensdauer und Anwaltskosten erheblich.

Internationaler Bezug (Expert)

Rechtswahl nach EU-Güterrechtsverordnung 2016/1103 sowie Hinweis auf Apostille (Haager Übereinkommen 1961) bei Anerkennung im Ausland — wichtig bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten.

Vorlage beim Bezirksgericht

Hinweis auf das nach § 76b JN zuständige BG (letzter gemeinsamer Wohnsitz), Schriftformklausel § 55a Abs 2 EheG und Empfehlung zur getrennten anwaltlichen Vertretung (§ 10 RAO, RL-BA 2015).

So erstellen Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung für Österreich

In sechs strukturierten Schritten zu einer vollständigen, gerichtsfesten Scheidungsfolgenvereinbarung — die zwingende Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG.

  1. 1

    Personendaten und Trennungsdatum erfassen

    Erfassen Sie beide Ehegatt/inn/en (Name, Geburtsdatum, Adresse, SVNR, Beruf), das Eheschließungsdatum und Standesamt sowie das Datum der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Wichtig: Nach § 55a Abs 1 EheG müssen mindestens 6 Monate zwischen Trennung und Scheidungsantrag liegen. Diese Frist beginnt mit dem Wegfall der Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsame Kasse, Mahlzeiten, ehelicher Verkehr) und kann auch im selben Haushalt eintreten.

  2. 2

    Gemeinsame Kinder + Elternberatung

    Listen Sie alle gemeinsamen minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder mit vollem Namen, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz auf. Bei minderjährigen Kindern ist nach KindNamRÄG 2013 eine schriftliche Elternberatung über die spezifischen Bedürfnisse der Kinder anlässlich der Scheidung ZWINGEND — die Bestätigung der anerkannten Beratungsstelle (Eltern-Kind-Zentrum, Jugendamt, eingetragene Familienberatungsstellen) muss dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag vorgelegt werden, andernfalls vertagt das BG die Verhandlung.

  3. 3

    Pflichtinhalte 1-3: Kindesbelange regeln

    Definieren Sie für jedes Kind die Obsorge (gemeinsam Regelfall § 177 ABGB / Alleinobsorge), den Hauptwohnsitz und die Schulwahl, das Kontaktrecht (Wochen-/Ferien-/Feiertagsregelung, Übergabemodus) sowie den Kindesunterhalt (Prozentwertmethode § 231 ABGB oder fester Betrag, Valorisierung VPI 2020). Achten Sie auf den unterhalts-Mindestschutz nach OGH-Rsp (Regelbedarfssätze) — eine Unterschreitung führt zur gerichtlichen Korrektur durch das Pflegschaftsgericht.

  4. 4

    Pflichtinhalt 4: Ehegattenunterhalt

    Entscheiden Sie zwischen wechselseitigem unwiderruflichen Verzicht nach § 69a EheG (Empfehlung bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit beider; Notunterhalt § 69 EheG bleibt unentziehbar), einem festen monatlichen Betrag oder einer gestaffelten Regelung (z. B. degressiv über 24-36 Monate). Bei Karenz-/Pflegezeiten oder Wiedereingliederungsbedarf eines Ehegatten ist ein zeitlich begrenzter Übergangsunterhalt häufig fair und mediativ entspannend.

  5. 5

    Pflichtinhalt 5: Vermögensaufteilung

    Regeln Sie die Ehewohnung (Eigentum / Mietverhältnis; Übernahme / Verkauf / weiter gemeinsam — § 97 EheG Existenzschutz beachten!), Hausrat, Konten und Wertpapierdepots, Kraftfahrzeuge und Schulden / Kreditverpflichtungen. Bei gemeinsamen Bankkrediten: außerhalb der Bank Schadloshaltungsklausel § 1404 ABGB, gegenüber der Bank Antrag auf Entlassung aus der Mithaftung. Vollständigkeitserklärung § 55a Abs 2 Z 5 EheG schließt nachträgliches Aufteilungsverfahren (§ 95 EheG) aus.

  6. 6

    Expert-Klauseln + Vorlage beim Bezirksgericht

    Aktivieren Sie nach Bedarf die Expert-Klauseln: Pensionssplitting § 14 APG (Frist bis 10. Lebensjahr des Kindes, UNWIDERRUFLICH), Lebensversicherungs-Bezugsänderung, Haustier § 285a ABGB, Ausgleichszahlung + Stichtag § 95 EheG, GrESt-Familien-Stufentarif + ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung, Mediations-Klausel ZivMediatG, internationale Rechtswahl EU-VO 2016/1103. Reichen Sie die unterzeichnete SFV gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht (§ 76b JN: letzter gemeinsamer Wohnsitz) ein — Gerichtsgebühr 384 EUR (TP 7 GGG 2026).

Rechtliche Hinweise für Österreich

Die Scheidungsfolgenvereinbarung steht im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und zwingenden Schutzbestimmungen des österreichischen Familienrechts — eine sorgfältige Strukturierung und idealerweise getrennte anwaltliche Vertretung sind unerlässlich.

Diese Vorlage dient ausschließlich der Information und Strukturierung — sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die SFV ist nach § 55a Abs 2 EheG schriftlich abzuschließen und bei der mündlichen Scheidungsverhandlung dem Bezirksgericht zur Protokollierung vorzulegen. Bei minderjährigen Kindern ist eine schriftliche Elternberatung (KindNamRÄG 2013) ZWINGEND beizulegen. Bei vermögensrechtlich komplexen Sachverhalten (Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen, Auslandsbezug) ist eine getrennte anwaltliche Vertretung beider Eheleute nach § 10 RAO und RL-BA 2015 dringend empfohlen — ein/e Anwalt/Anwältin darf NICHT beide Eheleute gleichzeitig vertreten.

Geprüft für österreichisches Recht

Die 5 Pflichtinhalte nach § 55a Abs 2 EheG — strenge Lückenlosigkeit

Die Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG ist eines der wenigen Familienrechts-Geschäfte mit zwingender Formvorschrift PLUS zwingendem Mindestinhalt. Fehlt auch nur EINER der fünf Pflichtinhalte (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, vermögensrechtliche Ansprüche), ist die Vereinbarung als Geschäftsgrundlage der einvernehmlichen Scheidung unwirksam — das Bezirksgericht vertagt oder weist den Antrag zurück. Die Strenge dient dem Schutz beider Eheleute und der Kinder: Eine lückenhafte Vereinbarung würde nach der Scheidung zu langwierigen Aufteilungs-, Unterhalts- und Pflegschaftsverfahren führen. Eine Doxuno-Vorlage erfasst alle fünf Pflichtinhalte strukturiert; die Vollständigkeitserklärung am Vertragsende dokumentiert die wechselseitige Offenlegung der Vermögensverhältnisse und schließt — entsprechend OGH 1 Ob 99/22y — ein nachträgliches Aufteilungsverfahren nach § 95 EheG aus.

KindNamRÄG 2013 — Elternberatung bei minderjährigen Kindern

Seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG, BGBl I 15/2013) müssen Ehegatt/inn/en mit minderjährigen Kindern vor Abschluss bzw. Vorlage der Scheidungsfolgenvereinbarung eine schriftliche Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Beratung über die besonderen Bedürfnisse minderjähriger Kinder anlässlich der Scheidung vorlegen. Die Beratung erfolgt durch eingetragene Eltern-Kind-Beratungsstellen (Verzeichnis beim BMJ/Justiz), Sozialarbeit, Kinder- und Jugendhilfe oder Familienberatungsstellen. Ohne diese Bestätigung weist das Bezirksgericht den Scheidungsantrag zurück oder vertagt die Verhandlung — die Beratung selbst ist meist kostenlos oder nur mit geringen Sozialtarifen verbunden. Doxuno integriert diese Bestätigung als feste Klausel in die SFV; die unterzeichnete Originalbestätigung wird dem Gericht beigelegt.

Zwingende Schutzbestimmungen — §§ 69, 97 EheG und Kindeswohl § 138 ABGB

Auch die Vertragsfreiheit endet im österreichischen Familienrecht an zwingenden Schutzpositionen: § 69 EheG (Notunterhalt) bleibt selbst bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht nach § 69a EheG unentziehbar — bei unverschuldeter Not eines Ehegatten besteht trotz Verzicht ein Notunterhaltsanspruch. § 97 EheG (Ehewohnungsschutz) gewährt dem/der wohnbedürftigen Ehegatt/in (Existenzbedarf, Hauptbetreuung minderjähriger Kinder) auch bei vereinbarter Räumung einen zumutbaren Frist- und Schutzkorridor — wird das nicht beachtet, kann das Gericht die SFV nachträglich für sittenwidrig nach § 879 ABGB erklären. Bei Kindesunterhalt gilt: Die Vereinbarung darf den Mindestunterhalt (Regelbedarfssatz OGH) nicht unterschreiten und muss dem Kindeswohl § 138 ABGB entsprechen — anderenfalls greift das Pflegschaftsgericht korrigierend ein.

Pensionssplitting § 14 APG — UNWIDERRUFLICHE Optimierung für Kindererziehung

Das Pensionssplitting nach § 14 APG iVm § 14 ASVG bietet eine wichtige Möglichkeit, die Pensionslücke des hauptbetreuenden Elternteils zu verkleinern: Der erwerbstätige Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Beitragsgrundlage (2026: 2.468,01 EUR/Monat) für die Jahre der Kindererziehung auf den hauptbetreuenden Elternteil übertragen. Die Übertragung ist für die ersten 7 Lebensjahre je Kind möglich, in Summe bei mehreren Kindern maximal 14 Kalenderjahre. Der Antrag muss schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. SVS oder BVAEB eingereicht werden — diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Achtung: Das Pensionssplitting ist UNWIDERRUFLICH (§ 14 Abs 5 APG) — auch bei späterer Wiederheirat, Tod oder veränderter wirtschaftlicher Lage kann es nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine vorherige Beratung bei der PVA ist daher dringend empfohlen.

Steuerliche Aspekte — GrESt Familien-Stufentarif und ImmoESt Hauptwohnsitz

Bei Übertragung der Ehewohnung im Zuge der Scheidung greifen wichtige steuerliche Begünstigungen — vorausgesetzt, sie werden in der SFV ausdrücklich geltend gemacht. Grunderwerbsteuer: Der Familien-Stufentarif § 7 GrEStG (0,5 % bis 250.000 EUR Grundstückswert, 2 % bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber) gilt zwischen Ehegatt/inn/en und reduziert die Steuer typischerweise um 10.000-18.000 EUR gegenüber dem Standardtarif. ACHTUNG: Die 150-m²-Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG für die Ehewohnung gilt NUR während aufrechter Ehe — sie ist bei Übertragung im Zuge der Scheidung NICHT mehr anwendbar. Immobilienertragsteuer: Die Hauptwohnsitz-Befreiung nach § 30 Abs 2 EStG befreit den Veräußerer von der 30 % ImmoESt, wenn er das Objekt mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz nutzte und diesen aufgibt — bei einem Veräußerungsgewinn von z. B. 100.000 EUR sind das 30.000 EUR Ersparnis. Die Eintragungsgebühr Grundbuch beträgt 576 EUR. Steuerliche Detailberatung durch Notar oder Steuerberater ist empfohlen.

Bindungswirkung und nachträgliche Anfechtung — OGH 1 Ob 99/22y

Eine gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung entfaltet — wie der OGH in 1 Ob 99/22y bestätigte — endgültige Bindungswirkung hinsichtlich aller darin geregelten Vermögenswerte; ein nachträgliches Aufteilungsverfahren nach § 95 EheG ist ausgeschlossen. Eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: wesentliche Willensmängel (Irrtum, List, Drohung), Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB (z. B. extreme Vermögensverschweigung, krasse Übervorteilung, Druckausübung) oder völlige Lückenhaftigkeit (was bei Gerichtsprotokollierung allerdings gerade verhindert wird). Die Frist für Anfechtungsverfahren beträgt nach § 95 EheG ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Konsequenz: Die SFV sollte sorgfältig strukturiert, vollständig und mit wechselseitiger Vermögensoffenlegung errichtet werden — eine getrennte anwaltliche Vertretung beider Eheleute (§ 10 RAO, RL-BA 2015) reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich.

Häufig gestellte Fragen

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