Rahmenvertrag Vorlage für Österreich (B2B)
Erstellen Sie einen rechtssicheren Rahmenvertrag (Master Agreement) für wiederkehrende B2B-Geschäftsbeziehungen in Österreich. Auf Grundlage der §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit), § 914 ABGB (Auslegung) und der unternehmerischen Bestimmungen des UGB (insbesondere §§ 343, 377, 456 UGB) regelt unsere Vorlage Lieferbedingungen, Preisanpassungen, Mindestabnahmen, Mängelrüge und Eigentumsvorbehalt vollständig — und ermöglicht es Ihnen, das fertige Dokument in wenigen Minuten als professionelles PDF herunterzuladen.
Produktkategorien / Leistungsbereiche:
Industrie-Ventile (Hauptkategorie A): Edelstahl-Ventile DN15-DN200, Druckbereich PN16-PN40, Materialgüten 1.4301 / 1.4404 (AISI 304 / AISI 316L). Filter-Anlagen (B): Filterelemente, Wartungs-Kits, Membran-Pumpen. Mess- und Regeltechnik (C): Drucksensoren, Temperatursensoren, Durchflussmessgeräte für Lebensmittel- und Pharma-Anwendungen. Anhang A enthält die vollständige Produktliste mit aktuellen Listenpreisen.
Spezifikationen und Leistungsbeschreibung:
Sämtliche Produkte gemäß ISO 9001-Zertifizierung des Auftragnehmers, mit CE-Kennzeichnung gemäß EU-Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU. Edelstahl-Komponenten zertifiziert nach EN 10204 3.1. Verpackung gemäß GS1-Standards mit Barcode-Etiketten. Lieferung paletteweise (EUR-Paletten); für Spezialartikel Sonderverpackung nach Vereinbarung. Inhalts- und Dokumentationsstandards gemäß DACH-Industriestandards.
Dieser Rahmenvertrag enthält keine Abnahmeverpflichtung des/der Auftraggeber/in — soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme vereinbart ist (siehe Klausel "Mindestabnahme"). Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, bei rechtzeitiger Bestellung im Rahmen seiner/ihrer Kapazität zu liefern bzw. zu leisten.
Standardisiertes Verfahren (EDI / Online-Portal): Bestellungen werden über das vereinbarte elektronische Bestellsystem oder das Webportal des Auftragnehmers übermittelt. Die Bestellung enthält mindestens: Bestellnummer, Bezeichnung der Ware/Leistung, Menge, Liefertermin, Lieferadresse, ggf. Spezifikationen.
Auftragsbestätigung: Der/die Auftragnehmer/in bestätigt jede Bestellung schriftlich (E-Mail genügt) binnen 2 Werktagen; mangels Bestätigung gilt die Bestellung nach Ablauf dieser Frist als angenommen, soweit dies in der Bestellung ausdrücklich angeordnet wird (§ 354 UGB analog — kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
Vorrang im Konfliktfall: Im Konfliktfall zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung gilt die Auftragsbestätigung als verbindlich, soweit der/die Auftraggeber/in dieser nicht binnen 3 Werktagen widerspricht. Abweichungen wesentlicher Natur (Preis, Liefertermin, Menge) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des/der Auftraggeber/in.
Jeder Einzelauftrag bildet einen eigenständigen Vertrag, dessen Bedingungen sich aus dem Einzelvertrag, den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und — ergänzend — den AGB des Auftragnehmers ergeben (siehe Klausel "AGB-Verweis").
Lieferbedingungen: DAP (Delivered at Place) — Lieferung am Bestimmungsort, gemäß Incoterms 2020 (Internationalen Handelskammer ICC).
Standard-Lieferzeit: 10 Werktage ab Zugang der Auftragsbestätigung, soweit im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart.
Der/die Auftragnehmer/in trägt die Verpackungs- und Transportverantwortung gemäß den vereinbarten Incoterms. Bei Lieferverzug — gleichgültig aus welchem Grund — informiert der/die Auftragnehmer/in den/die Auftraggeber/in unverzüglich unter Angabe des voraussichtlichen Ersatztermins. Bei erheblicher und vom/von der Auftragnehmer/in zu vertretender Verzögerung über 14 Tage hinaus kann der/die Auftraggeber/in vom Einzelvertrag zurücktreten und Schadenersatz nach § 921 ABGB verlangen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den/die Auftraggeber/in zumutbar sind und keinen wesentlichen Nachteil verursachen. Über Teillieferungen ist gesondert abzurechnen.
Verpackung: Sämtliche Lieferungen erfolgen in branchenüblichen Verpackungen, die dem Schutz der Ware während des Transports dienen. Mehrweg-Verpackungen werden gegen Pfand bereitgestellt; die Pfandbeträge werden gesondert abgerechnet.
Mengenrabatt-Staffel: Bei kumuliertem jährlichen Bestellvolumen über 100.000 EUR: 2 % Rabatt; über 250.000 EUR: 5 % Rabatt; über 500.000 EUR: 8 % Rabatt. Die Anwendung erfolgt rückwirkend zum Erreichen der jeweiligen Schwelle.
Steuerliche Behandlung: Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich anwendbaren Umsatzsteuer (regulär 20 % gemäß § 10 Abs 1 UStG). Bei B2B-Lieferungen ins EU-Ausland greift die Reverse-Charge-Regelung nach § 19 Abs 1a UStG. Drittlandseinfuhren unterliegen den Bestimmungen des Zollrechts.
Pönale bei Nichterfüllung: Bei Unterschreitung der Mindestabnahme um mehr als 10 % zahlt der/die Auftraggeber/in dem/der Auftragnehmer/in eine Pönale in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem und Mindestabnahmevolumen, bewertet zu den vereinbarten Listenpreisen. Diese Pönale ist innerhalb von 30 Tagen nach Periodenende fällig.
Anrechnung auf Folgeperiode: Übererfüllung in einer Periode kann auf eine Unterschreitung in der unmittelbar folgenden Periode angerechnet werden. Eine periodenübergreifende Mehrfachverrechnung ist ausgeschlossen.
Die Mindestabnahme wird ausgesetzt bei: (i) behördlich angeordneten Schließungen oder Lieferverboten; (ii) höhere Gewalt nach der Klausel "Höhere Gewalt"; (iii) wesentlichen, nicht vom/von der Auftraggeber/in zu vertretenden Marktstörungen mit Auswirkungen auf die Bedarfssituation.
Vertragshierarchie — bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
1. Einzelvertrag / Auftragsbestätigung;
2. Anhänge zu diesem Rahmenvertrag (Preisliste, technische Spezifikation, Leistungskatalog);
3. Bestimmungen dieses Rahmenvertrags;
4. AGB des/der Auftragnehmer/in;
5. dispositive gesetzliche Bestimmungen (UGB, ABGB).
Sich widersprechende AGB-Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; an ihre Stelle treten die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen.
Bei rechtzeitiger Mängelrüge stehen dem/der Auftraggeber/in nach §§ 922-933b ABGB folgende Behelfe zu (Reihenfolge gemäß § 932 ABGB):
• Primärbehelfe: Verbesserung (Reparatur) oder Austausch — wahlweise nach Wahl des/der Auftraggeber/in;
• Sekundärbehelfe (subsidiär): Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) — bei unmöglicher, untunlicher oder fehlgeschlagener Verbesserung/Austausch.
Gewährleistungsfrist: 24 Monate ab Übergabe der Ware (§ 933 ABGB — gesetzlicher Maximalrahmen für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche 3 Jahre; im B2B-Bereich kann die Frist verkürzt werden, jedoch nicht unter 1 Jahr nach allgemeinen Grundsätzen der Sittenwidrigkeitskontrolle § 879 Abs 3 ABGB).
Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit (§ 933a ABGB), Folgeschäden und Mangelfolgeschäden bleiben — vorbehaltlich der Haftungsbegrenzungsklausel — unberührt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers nicht beschränkbar (§ 879 ABGB).
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn der/die Auftraggeber/in die Ware in seine/ihre laufende Buchhaltung einbringt oder weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegen den/die Auftragnehmer/in nicht zahlt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Veräußert der/die Auftraggeber/in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter, tritt er/sie schon jetzt seine/ihre Forderungen gegen den/die Drittabnehmer in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware sicherungsweise an den/die Auftragnehmer/in ab. Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, diese Forderungen weiterhin im eigenen Namen einzuziehen, solange er/sie sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Verarbeitung und Verbindung: Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung der vorbehaltenen Ware mit anderen Sachen erlangt der/die Auftragnehmer/in Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen.
Verstöße gegen den Eigentumsvorbehalt — insbesondere unberechtigte Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung — berechtigen den/die Auftragnehmer/in zur sofortigen Rücknahme der Ware sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzug auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Bankkonto.
Skonto: Bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der/die Auftragnehmer/in einen Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags.
Verzug: Bei Zahlungsverzug schuldet der/die Auftraggeber/in Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB (B2B-spezifisch — höher als der zivilrechtliche Standard von 4 % nach § 1333 ABGB) sowie pauschalen Mindestschadenersatz iHv 40 EUR pro Mahnung gemäß § 458 UGB. Mahn- und Inkassokosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 1295 ABGB).
Aufrechnung: Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/in gegen Forderungen des/der Auftragnehmer/in ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig (§ 1438 ABGB iVm § 6 Abs 1 Z 8 KSchG analog). Im B2B-Verhältnis kann die Aufrechnung allerdings vertraglich erweitert werden, was hiermit zugelassen wird, soweit es sich um Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis handelt.
Nicht beschränkbare Haftungstatbestände (zwingend nach § 879 ABGB iVm Inhaltskontrolle):
• Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
• Personenschäden (Tod, Körper, Gesundheit) — § 1325 ABGB;
• Haftung nach Produkthaftungsgesetz (PHG);
• Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — die Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut);
• bei B2C-Geschäften (sofern entgegen § 1 KSchG anwendbar): Schutzbestimmungen des KSchG.
Die Haftungsbegrenzung gilt zugunsten der Erfüllungsgehilfen des/der Auftragnehmer/in (§ 1313a ABGB) und ihrer Subunternehmer im selben Umfang.
• Naturkatastrophen (Erdbeben, Hochwasser, Lawinen, schwere Unwetter);
• Pandemien, Epidemien und behördliche Schutzmaßnahmen;
• Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, Aufruhr;
• Embargo, behördliche Aus-/Einfuhrverbote, Sanktionen;
• Streik, Aussperrung in nicht dem Betroffenen zurechenbarer Weise;
• Lieferanten-Ausfall in der Lieferkette aufgrund Höherer Gewalt beim Vorlieferanten;
• Cyber-Attacken auf systemkritische Infrastruktur trotz angemessener Schutzmaßnahmen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Eintritt des Hindernisses, schriftlich über Art und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung. Während der Dauer der Höheren Gewalt ruhen die wechselseitigen Vertragspflichten.
Kündigungsrecht nach 90 Tagen: Dauert die Höhere Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Rahmenvertrag (oder einzelne betroffene Einzelaufträge) durch schriftliche Erklärung zu beenden. Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig zurückerstattet, soweit keine entsprechende Gegenleistung erbracht wurde (§ 1431 ABGB).
Vertragsdauer: 3 Jahre (mit automatischer Verlängerung — siehe Klausel "Verlängerung") (Vertragsende: 30. Juni 2029).
Befristete Vertragsdauer: Der Rahmenvertrag endet ohne weitere Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Frist. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich kündigt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Parteien können den Rahmenvertrag jederzeit ohne Frist außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• erhebliche Vertragsverletzungen (z.B. wiederholte verspätete Lieferung; nachhaltig Qualitätsmängel; Zahlungsverzug über 60 Tage trotz Mahnung);
• Insolvenz oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25b IO);
• dauerhafte Lieferunfähigkeit (über 90 Tage) ohne Höhere-Gewalt-Begründung;
• Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geschäftsgeheimnisverstoß (§ 26b UWG);
• wesentliche Veränderung der Eigentümerstruktur einer Partei (Change-of-Control), wenn dadurch die Vertragserfüllung gefährdet wird.
Bei Rahmenvertrags-Beendigung bleiben die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erteilten Einzelaufträge in Kraft, soweit nicht ausdrücklich gemeinsam beendet — diese werden noch vollständig abgewickelt.
• Lieferpunktualität: Mindestens 95 % aller Einzellieferungen werden zum vereinbarten Liefertermin (oder vorzeitig) ausgeliefert, gemessen pro Quartal;
• Mängelfreiheit: Mindestens 98 % der Lieferungen sind bei Übergabe mängelfrei;
• Reaktionszeit auf Reklamationen: Erstantwort binnen 24 Stunden, Lösungsvorschlag binnen 5 Werktagen.
Pönale bei Verfehlung: Wird die Punktualitätsquote unterschritten, schuldet der/die Auftragnehmer/in eine Pönale iHv 2 % des Quartalsumsatzes für jeden vollen Prozentpunkt der Unterschreitung (max. 10 % des Quartalsumsatzes). Diese Pönale gilt als pauschalierter Schadenersatz und ist binnen 14 Tagen nach Quartalsende zu leisten. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt nach § 1336 Abs 3 ABGB vorbehalten.
Reporting: Der/die Auftragnehmer/in stellt quartalsweise einen SLA-Report mit Punktualitäts-, Mängel- und Reaktionsmetriken zur Verfügung. Bei wiederholter SLA-Unterschreitung in 3 aufeinanderfolgenden Quartalen kann der/die Auftraggeber/in den Rahmenvertrag außerordentlich beenden.
• Environmental: Einhaltung sämtlicher umweltrechtlichen Vorschriften, möglichst CO2-neutrale Produktion und Logistik, Einsatz nachhaltiger Rohstoffe nach Möglichkeit, Vermeidung von Schadstoffemissionen;
• Social: Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (in Österreich: AngG, ASVG, GlBG; international: Kernarbeitsnormen der ILO Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182), Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Sicherstellung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;
• Governance: Anti-Korruptions-Verhalten, transparente Geschäftsführung, Compliance mit Steuer-, Berichts- und Sorgfaltspflichten.
Hinweis auf Lieferkettengesetz: Soweit der/die Auftraggeber/in Adressat des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist, hat der/die Auftragnehmer/in die hierfür erforderlichen Auskünfte und Sorgfaltsmaßnahmen zu unterstützen.
Bei wesentlichen ESG-Verstößen — insbesondere bei behördlich oder medial dokumentierten Missständen in der Lieferkette — kann der/die Auftraggeber/in zur sofortigen Anordnung von Korrekturmaßnahmen sowie zur außerordentlichen Vertragsauflösung schreiten. Die Vertragsparteien überprüfen die ESG-Compliance gemeinsam mindestens jährlich.
• Qualitätsmanagement-Systemen (z.B. ISO 9001) und Prozessqualität;
• ESG-Compliance (Arbeits-, Umweltschutz, Anti-Korruption);
• Liefer- und Lagerkapazitäten;
• Datenschutz- und Datensicherheits-Maßnahmen.
Verfahren: Der/die Auftraggeber/in kündigt das Audit mindestens 14 Tage im Voraus an. Audits finden während der üblichen Geschäftszeiten statt; die Dauer ist auf das zur Auditzwecke Erforderliche begrenzt. Der/die Auftraggeber/in trägt die Auditkosten selbst, soweit keine wesentlichen Verstöße festgestellt werden; bei festgestellten Verstößen sind die Auditkosten dem/der Auftragnehmer/in in Rechnung zu stellen.
Vertraulichkeit: Audit-Ergebnisse und damit erlangte Geschäftsinformationen unterliegen strenger Vertraulichkeit (§ 26b UWG). Der/die Auftraggeber/in darf Audit-Ergebnisse ausschließlich zur internen Bewertung der Geschäftsbeziehung verwenden.
• Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 000 000,00 EUR pro Schadensfall, jährlich mindestens dreifach maximiert;
• Produkthaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe (mindestens das Zweifache des Jahresumsatzes mit dem/der Auftraggeber/in);
• Cyber-Versicherung, soweit die Geschäftsbeziehung wesentlichen IT-Datenfluss umfasst (z.B. EDI, Cloud-Anbindung).
Auf Anforderung legt der/die Auftragnehmer/in dem/der Auftraggeber/in eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor; bei Wegfall oder Reduktion der Versicherung ist der/die Auftraggeber/in unverzüglich zu informieren.
Bei Verletzung der Versicherungspflicht haftet der/die Auftragnehmer/in dem/der Auftraggeber/in für sämtliche Schäden, die durch das Fehlen der Versicherung entstehen, in voller Höhe — auch über etwaige vertragliche Haftungsbegrenzungen hinaus.
• das österreichische Strafgesetzbuch — §§ 304 ff. StGB (Bestechung, Bestechlichkeit von Amtsträgern und im geschäftlichen Verkehr);
• das deutsche Korruptionsbekämpfungsgesetz (soweit anwendbar);
• die UK Bribery Act 2010 (extraterritorial bei britischen Berührungspunkten);
• den US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA, soweit anwendbar);
• die OECD-Konvention gegen Bestechung 1997.
Insbesondere ist verboten: Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen — gleichgültig welcher Form — an Amtsträger oder Privatpersonen, soweit dies zur Erlangung oder Erhaltung von Geschäftsvorteilen erfolgt. Übliche Geschäftshöflichkeiten in geringem Wert (z.B. Geschenke unter 50 EUR Wert, übliche Geschäftsessen) bleiben hiervon unberührt.
Compliance-Verpflichtung: Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmer entsprechend geschult sind und die vorstehenden Vorschriften einhalten. Verstöße sind der jeweils anderen Partei unverzüglich zu melden.
Bei Verletzung der Anti-Korruptions-Klausel ist die andere Partei zur sofortigen außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt; Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
• drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne des § 67 Abs 3 IO;
• Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
• wesentliche Forderungsausfälle oder Auftragsrückgänge;
• Veränderung der Eigentümerstruktur (Change-of-Control) mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Außerordentliche Kündigung bei Insolvenz: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25b IO) oder Ablehnung mangels Masse ist die nicht insolvente Partei zur sofortigen außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigt — soweit nicht das Insolvenzrecht eine Vertragsfortführung anordnet (§ 21 IO — Vertragsfortsetzungsrecht des Masseverwalters).
Sicherheitsleistung: Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann der/die Auftragnehmer/in vor weiteren Lieferungen eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Bankgarantie, Vorauszahlung, Akkreditiv) verlangen. Die Verweigerung berechtigt zur außerordentlichen Auflösung der betroffenen Einzelaufträge.
Schutz vor Schadenersatz nach IO: Aufrechnungsmöglichkeit und Stellung der nicht insolventen Partei richten sich nach §§ 19-21 IO; insbesondere bleibt die Aufrechnung bestehender Gegenforderungen mit Insolvenzforderungen zulässig (§ 19 IO).
Die Schriftform ist gewahrt durch eigenhändige Unterzeichnung beider Vertragsparteien oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014). Einzelaufträge können — abweichend hiervon — auch in elektronischer Form (E-Mail, EDI, Online-Portal) erteilt und bestätigt werden.
(a) Initiierung: Jede Vertragspartei ist berechtigt, einen Change Request (CR) in Textform an die jeweils andere Partei zu richten. Der CR enthält: Bezeichnung des betroffenen Vertragsbestandteils, beantragte Änderung, sachliche Begründung, voraussichtliche Auswirkungen (Preis, Lieferzeit, Spezifikation) sowie ein gewünschtes Wirksamkeitsdatum.
(b) Prüfungsfrist: Die Empfängerin prüft den CR binnen 30 Kalendertagen ab Erhalt und antwortet schriftlich mit (i) Zustimmung, (ii) Zustimmung unter Auflagen / mit Gegenvorschlag, oder (iii) begründeter Ablehnung. Bleibt eine Antwort innerhalb der Frist aus, gilt der CR als abgelehnt.
(c) Inkrafttreten: Eine angenommene Änderung wird durch schriftliche Vertragsänderung (Nachtrag) wirksam — unterzeichnet von beiden Parteien oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 4 Abs 1 SVG iVm Art. 25 eIDAS-VO). Mündliche Zusagen oder formlose E-Mail-Bestätigungen im Tagesgeschäft begründen keine wirksame Vertragsänderung.
(d) Eskalation: Bei strittigen Change Requests treten zunächst die operativen Ansprechpartner zusammen; bleibt eine Einigung aus, eskaliert das Thema binnen 14 Tagen an die Geschäftsleitung beider Parteien. Erst danach steht der reguläre Streitbeilegungsweg offen.
Routineanpassungen im Rahmen vereinbarter Mechanismen (insbesondere Indexanpassung, Staffelpreise gemäß Anhang, Mengen-Korrektur innerhalb der vereinbarten Bandbreite) sind nicht change-control-pflichtig.
(b) Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen findet die Rom-I-VO (VO (EG) 593/2008) Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
(c) Streitbeilegung und Gerichtsstand: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach den Wiener Regeln des VIAC (Vienna International Arbitral Centre) endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien. Verfahrenssprache ist Deutsch.
(d) Abtretung: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei (§ 1396 ABGB). Eine Übertragung im Rahmen einer Konzernumstrukturierung an eine verbundene Gesellschaft ist auch ohne Zustimmung möglich, soweit dies nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung für die andere Partei führt.
(e) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Ort und Datum der Unterzeichnung: Linz, 20. Juni 2026.
Was ist ein Rahmenvertrag?
Ein Rahmenvertrag (auch Master Agreement, Schirmvertrag oder Liefer-Rahmenvertrag) ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber/in und Auftragnehmer/in, die die allgemeinen Bedingungen einer langfristigen Geschäftsbeziehung festlegt. Anders als der Einzelvertrag regelt der Rahmenvertrag nicht eine konkrete einzelne Leistung, sondern den rechtlichen Rahmen für eine unbestimmte Anzahl wiederkehrender Einzelaufträge — etwa bei laufenden Material-, Komponenten- oder Dienstleistungslieferungen. In Österreich gründet er auf §§ 859 ff. ABGB (Vertragsfreiheit) und wird ergänzt durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften.
Wesentliches Strukturmerkmal ist die Trennung zwischen Rahmen- und Einzelvertrag. Der Rahmenvertrag legt die Konditionen fest (Preise, Lieferzeiten, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Haftung, Gerichtsstand); der einzelne Vertrag entsteht erst durch Bestellung und Auftragsbestätigung — typischerweise per E-Mail, EDI oder Webportal. Diese Struktur reduziert in Österreich den Verhandlungsaufwand erheblich, schafft Planungssicherheit für beide Seiten und ermöglicht standardisierte, automatisierte Abrufe. Üblich sind Rahmenverträge in Österreich in der Industrie (Automotive, Maschinenbau), im Handel (Großhandelsverträge), in der Bauwirtschaft und im IT-/SaaS-Bereich.
Als reiner B2B-Vertrag unterliegt der Rahmenvertrag in Österreich nicht dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) — die Parteien haben mehr Vertragsfreiheit, müssen aber dennoch zwingende Bestimmungen des UGB und ABGB beachten. Zentrale Punkte sind: § 377 UGB (unverzügliche Mängelrüge bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften, sonst Verfall der Gewährleistung), § 456 UGB (Verzugszinsen bei B2B-Zahlungsverzug — derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), § 458 UGB (Pauschalersatz von EUR 40 für Beitreibungskosten) und §§ 922 ff. ABGB (Gewährleistung). Erweiterte Eigentumsvorbehaltsklauseln (verlängerter, weitergeleiteter, Konzern-Eigentumsvorbehalt) sind in Österreich nach § 1063 ABGB grundsätzlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Internationale Konstellationen unterliegen der Brüssel-Ia-VO und Rom-I-VO; bei UN-Kaufrecht (CISG) ist explizit ein opt-out zu vereinbaren, sofern österreichisches Recht ohne Wiener Kaufrecht gewünscht ist.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Rahmenvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln einer professionellen B2B-Lieferbeziehung ab — von der Bestellabwicklung bis zur Streitbeilegung.
Vertragsparteien
Vollständige Identifikation beider Parteien — Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU), Sitz und Geschäftsanschrift in Österreich.
Vertragsgegenstand und Produktkategorien
Klare Beschreibung der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen und der erfassten Produktkategorien — Voraussetzung für eindeutige Abrufe.
Bestellverfahren und Auftragsbestätigung
Festgelegtes Bestellverfahren (E-Mail, EDI, Webportal), Bestätigungsfristen und Mindestinhalte des Einzelabrufs nach österreichischer B2B-Praxis.
Lieferung und Incoterms
Lieferort, Lieferzeit, Incoterms 2020 (EXW, FCA, CPT, DAP, DDP) und Risikoübergang nach österreichischem Recht.
Preise und Preisanpassung
Wahlweise Festpreis, Listenpreis oder Index-gebundene Preise (z. B. VPI Statistik Austria); klare Anpassungsmechanismen für die Vertragsdauer.
Mindestabnahme
Optionale Mindestabnahmeverpflichtung mit Pönale-Regelung — schafft Planungssicherheit für den Lieferanten in Österreich.
AGB-Einbeziehung
Geltung der AGB des Auftragnehmers (ergänzend) — klar geregelter Vorrang bei Widerspruch zwischen Rahmenvertrag und AGB.
Mängelrüge nach § 377 UGB
Hinweis auf die zwingende unverzügliche Mängelrüge im B2B-Geschäft — andernfalls Verfall der Gewährleistung nach österreichischem Recht.
Eigentumsvorbehalt (verlängert / weitergeleitet)
Wahlweise einfacher, verlängerter oder weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB — wirksamer Insolvenzschutz für den Lieferanten.
Zahlung, Skonto und Verzugszinsen
Zahlungsfrist (üblich 14–30 Tage in Österreich), Skontoregelung und Verzugszinsen nach § 456 UGB (9,2 % über Basiszinssatz) plus § 458 UGB (EUR 40 pauschal).
Haftung und Force Majeure
Haftungsbegrenzung (typisch 1–3-fache Auftragssumme), Ausnahmen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Force-Majeure-Klausel nach österreichischer Praxis.
Vertragsdauer und Gerichtsstand
Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Verlängerungsmechanismus und Gerichtsstand in Österreich (Wien, Graz, Linz oder VIAC-Schiedsgericht).
So erstellen Sie Ihren Rahmenvertrag
In fünf Schritten zu einem rechtssicheren B2B-Rahmenvertrag nach österreichischem Recht — geeignet für wiederkehrende Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen.
- 1
Parteien und Leistungsumfang dokumentieren
Tragen Sie die vollständigen Daten beider Parteien in Österreich ein — Firmenname, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU) und Geschäftsanschrift. Beschreiben Sie den Vertragsgegenstand klar (Produktkategorien, Dienstleistungstypen) — je präziser, desto klarer die spätere Abgrenzung zwischen erfassten und nicht erfassten Geschäften.
- 2
Bestellverfahren und Lieferbedingungen festlegen
Definieren Sie das Bestellverfahren (formloses E-Mail, EDI-Schnittstelle, Webportal, Faxbestellung) und die Bestätigungsfrist (üblich 1–5 Werktage). Wählen Sie die Incoterms 2020 — DAP (Delivered At Place) ist in Österreich für Inlandslieferungen üblich, EXW oder FCA für Exporte. Geben Sie den Standard-Lieferort und die regelmäßige Lieferzeit an.
- 3
Preismodell und Mindestabnahme konfigurieren
Wählen Sie das Preismodell: Festpreis (für 1–2 Jahre), Listenpreis (mit Anpassungsfenster) oder index-gebundener Preis (z. B. VPI Statistik Austria, EUWID-Index). Aktivieren Sie optional eine Mindestabnahmeverpflichtung mit Pönale-Klausel — sie schafft Sicherheit für den Lieferanten in Österreich. Definieren Sie ggf. eine Höchstabnahme zur Begrenzung des Lieferantenrisikos.
- 4
Zahlung, Eigentumsvorbehalt und Haftung regeln
Legen Sie die Zahlungsfrist fest (in Österreich üblich 14–30 Tage netto). Aktivieren Sie ggf. Skontoregelung (z. B. 2 % Skonto bei Zahlung binnen 7 Tagen). Wählen Sie den Eigentumsvorbehalt — verlängert (auf Forderungen aus Weiterveräußerung) oder weitergeleitet (auf Mischprodukte) bietet in Österreich den besten Insolvenzschutz. Setzen Sie eine Haftungsobergrenze für leichte Fahrlässigkeit (üblich 1- bis 3-fache Auftragssumme) — Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nach § 879 ABGB nicht abdingbar.
- 5
Vorschau prüfen und PDF herunterladen
Kontrollieren Sie das fertige Dokument in der Live-Vorschau, laden Sie es als professionelles PDF herunter und lassen Sie es von beiden Vertragsparteien unterzeichnen. In Österreich genügt die Schriftform — eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-VO Art. 25, SVG) ist gleichwertig. Bei internationalen B2B-Verträgen empfiehlt sich zusätzlich eine Apostille oder konsularische Beglaubigung der Vollmachten.
Rechtliche Hinweise für Österreich
B2B-Rahmenverträge in Österreich profitieren von größerer Vertragsfreiheit (kein KSchG-Schutz), unterliegen aber dennoch zwingenden Bestimmungen des UGB und ABGB. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Mängelrüge nach § 377 UGB — strenge Verfallsregel in Österreich
Bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften gilt in Österreich nach § 377 UGB die strenge Untersuchungs- und Rügepflicht: Der Auftraggeber muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und festgestellte Mängel umgehend dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Versäumt er diese Pflicht, gilt die Ware nach § 377 Abs 2 UGB als genehmigt — sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen des Mangels sind verfallen. Was „unverzüglich" konkret bedeutet, hängt von Branche und Warenart ab; die österreichische OGH-Judikatur tendiert zu kurzen Fristen (oft wenige Tage). Praxistipp: Im Rahmenvertrag eine konkrete Untersuchungs- und Rügefrist vereinbaren (z. B. 5 Werktage für offene Mängel, 14 Tage für verdeckte Mängel ab Entdeckung); die Kombination mit einer dokumentierten Wareneingangskontrolle minimiert das Verfallsrisiko.
Eigentumsvorbehalt nach § 1063 ABGB
Der Eigentumsvorbehalt ist in Österreich ein zentrales Sicherungsinstrument für den Lieferanten und nach § 1063 ABGB gesetzlich anerkannt. Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung; der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (Vorausabtretung); der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt auf Mischfabrikate. Der Konzern-Eigentumsvorbehalt (Erstreckung auf alle offenen Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung) ist in Österreich seit der OGH-Rechtsprechung 4 Ob 65/12d kritisch zu sehen — er kann insolvenzrechtlich angreifbar sein. Wichtig: Die Bestimmung im Rahmenvertrag muss eindeutig und in schriftlicher Form erfolgen; ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt im AGB-Anhang ohne Vereinbarung ist in Österreich nach § 864a ABGB unwirksam (Überraschungsklausel).
Verzugszinsen § 456 UGB und Pauschalersatz § 458 UGB
Im B2B-Geschäft in Österreich gelten nach § 456 UGB erhöhte Verzugszinsen: 9,2 Prozentpunkte über dem von der OeNB veröffentlichten Basiszinssatz. Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 3,88 % (April 2026) ergeben sich somit 13,08 % Verzugszinsen p.a. — deutlich höher als die 4 % nach § 1000 ABGB im B2C-Bereich. Zusätzlich kann nach § 458 UGB ein Pauschalersatz von EUR 40 für Beitreibungskosten geltend gemacht werden. Die Bestimmungen sind nach § 459 UGB grundsätzlich zwingend; eine Klausel, die eine wesentlich nachteilige Abweichung für den Gläubiger vorsieht, ist in Österreich nichtig. Praxistipp: Verzugszinsen und Pauschalersatz im Rahmenvertrag explizit erwähnen, um die Durchsetzbarkeit zu erleichtern.
AGB-Einbeziehung und Geltungsvorrang in Österreich
Die Einbeziehung von AGB des Auftragnehmers in den Rahmenvertrag bedarf in Österreich nach § 864a ABGB der ausdrücklichen Vereinbarung; eine Verweisung im Bestellschein ohne Hinweis im Rahmenvertrag genügt nicht. Bei Widerspruch zwischen Rahmenvertrag und AGB sollte der Vorrang des Rahmenvertrags ausdrücklich geregelt werden — andernfalls greift die Auslegungsregel des § 915 ABGB (Unklarheitenregelung zulasten des Verfassers). Bei „Battle of Forms" (kollidierende AGB beider Seiten) gilt in Österreich nach OGH-Judikatur das Prinzip der Restgültigkeit: Klauseln, die sich widersprechen, gelten nicht; an ihre Stelle tritt das dispositive Recht (ABGB, UGB). Im internationalen B2B-Verkehr ist zusätzlich Art. 19 CISG zu beachten, sofern UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen ist.
Häufig gestellte Fragen
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