Pflichtteilsverzichtsvertrag Vorlage für Österreich
Verzichten Sie zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf Ihren Pflichtteil — rechtssicher und nach österreichischem Recht. Der Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB notariatsaktpflichtig (§ 1 NotAktsG, § 67 NO). Unsere Vorlage bietet einen detailliert strukturierten Entwurf für die Vorlage beim österreichischen Notar — mit Abfindungsklauseln, Wertsicherung, Wirkungsregelung gegenüber Nachkommen und Belehrungstext nach österreichischer Notariatspraxis.
Der/die Pflichtteilsberechtigte erklärt, sich der Tragweite dieses Verzichts vollumfänglich bewusst zu sein und den Verzicht aus freiem Willen, ohne unzulässige Einflussnahme oder Zwang, in Kenntnis aller rechtlichen Folgen zu erklären.
Der Verzicht erfolgt mit Wirkung für den künftigen Nachlass des/der Erblasser/in und gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls. Der/die Pflichtteilsberechtigte erklärt, dass er/sie nach dem Tod des/der Erblasser/in weder den gesetzlichen Pflichtteil nach §§ 757-763 ABGB noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 781-786 ABGB erheben wird, soweit dieser durch diesen Verzichtsvertrag erfasst ist (§ 770 ABGB).
Der Verzicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Schenkungen, die der/die Erblasser/in zu Lebzeiten an Dritte oder andere Pflichtteilsberechtigte vornimmt (§§ 781, 785 ABGB).
Wert / Gegenstand: Geldabfindung in Höhe von 100.000 EUR, zahlbar durch den Übernehmer Dipl.-Ing. Markus Berger im Rahmen des Übergabsvertrags vom 15.04.2026, in 5 jährlichen Raten zu je 20.000 EUR per 31.12. von 2026 bis 2030.
Wert: 100 000,00 EUR
Erfüllungsmodus: Auszahlung in 5 jährlichen Raten zu je 20.000 EUR per 31.12. von 2026 bis 2030 auf das Konto AT12 1234 5678 9012 3456 (Erste Bank). Stundungszinsen 3 % p.a. über offene Raten.
Wertsicherung: Die Abfindung wird wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria; Indexbasis ist der Monat des Vertragsschlusses (15.04.2026). Bei Stundung kommen Zinsen von 4 % p.a. (entsprechend § 1333 ABGB) hinzu.
Der/die Pflichtteilsberechtigte erklärt, mit dieser Abfindung sämtliche Ansprüche aus dem künftigen Pflichtteilsrecht abgegolten zu haben; weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
Der Verzicht erstreckt sich auf alle leiblichen und adoptierten Nachkommen der Verzichtenden Anna Berger, einschließlich künftig geborener Kinder; sie treten erbrechtlich „wie vorverstorben" in Erscheinung.
Hinweis: Nach § 793 ABGB hat der Pflichtteilsverzicht — vorbehaltlich abweichender Vereinbarung — die Wirkung, dass der/die Verzichtende erbrechtlich behandelt wird, „als wäre er/sie nicht mehr". Diese Auslegungsregel erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Nachkommen des/der Verzichtenden, sofern keine abweichende Anordnung getroffen wurde.
(a) Der/die Pflichtteilsberechtigte kann weiterhin als gewillkürter Erbe in einem Testament des/der Erblasser/in bedacht werden — der Verzicht beschränkt nicht die testamentarische Verfügungsfreiheit zugunsten des/der Verzichtenden;
(b) Der/die Pflichtteilsberechtigte kann weiterhin als Vermächtnisnehmer/in bedacht werden;
(c) Schenkungen unter Lebenden vom/von der Erblasser/in an den/die Pflichtteilsberechtigte/n bleiben zulässig und werden vom Pflichtteilsverzicht nicht berührt;
(d) Sollte der/die Erblasser/in den/die Pflichtteilsberechtigte/n in einem Testament als Erbe einsetzen, kann der/die Pflichtteilsberechtigte diese Erbschaft annehmen oder ausschlagen — der Verzicht entfällt nur den Pflichtteil, nicht das gewillkürte Erbrecht.
Diese Klarstellung dient der ausdrücklichen Trennung zwischen Pflichtteilsanspruch (auf den verzichtet wird) und Erbrechtsstellung (die unberührt bleibt).
Der Pflichtteilsverzicht erfolgt gestreckt zugunsten meines Bruders Dipl.-Ing. Markus Berger, geb. 12.09.1985, wohnhaft Almstraße 18, 5760 Maria Alm — er soll als Übernehmer des Bergblickhofs die Hofliegenschaft ungeteilt und unbelastet erhalten. Sollte mein Bruder vor meiner Mutter versterben oder die Hofübernahme nicht antreten, lebt mein Pflichtteilsanspruch im vollen Umfang wieder auf.
Sollte die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben, erbunwürdig sein (§ 539 ABGB) oder die Erbschaft ausschlagen, lebt der Pflichtteilsanspruch des/der Verzichtenden — vorbehaltlich abweichender Anordnung des/der Erblasser/in — wieder auf, soweit er auf das ursprünglich gestreckt-begünstigte Vermögen entfallen wäre. Der Verzicht zugunsten konkreter Personen wird damit zur Bedingung im Sinne des § 696 ABGB.
(a) Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) — etwa bei grober Übervorteilung des/der Pflichtteilsberechtigten oder bei evident unausgeglichenem Verhältnis von Verzicht und Abfindung;
(b) List, Drohung, Irrtum (§§ 870, 871 ff. ABGB);
(c) Geschäftsunfähigkeit oder fehlende Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Errichtung;
(d) Verletzung des Notariatsakts-Erfordernisses (§ 770 ABGB iVm § 1 NotAktsG).
Eine Anfechtung kann grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden (§§ 1487 ff. ABGB).
Spezifische Vereinbarung: Die Parteien erklären, dass der Verzicht (Pflichtteil 1/4 von 850.000 EUR = 212.500 EUR vor Gegenrechnung Schenkung) und die Abfindung (100.000 EUR plus zukünftige Pflichtteilsanrechnung) in einem fairen Verhältnis stehen, da beide Geschwister zusammen die Vermögensaufteilung mitgetragen haben. Eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) wird nicht in Aussicht genommen.
(a) das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach §§ 757-763 ABGB und seine Bedeutung als Mindestabsicherung naher Angehöriger;
(b) die Unwiderruflichkeit des Verzichts (außer bei Anfechtungsgründen oder durch neuerlichen Notariatsakt);
(c) die Tatsache, dass Schenkungen oder Erbeinsetzungen zugunsten Dritter nach diesem Vertrag durch den/die Pflichtteilsberechtigte/n nicht mehr angefochten werden können (Pflichtteilsergänzung);
(d) den Unterschied zwischen Pflichtteils- und Erbverzicht (§ 1247 ABGB);
(e) die Wirkung auf Nachkommen des/der Verzichtenden nach § 793 ABGB;
(f) die zwingende Schriftform und Notariatsakt-Pflicht.
Spezifische Belehrungsinhalte: Notar belehrt ausdrücklich über: (a) Wirkung auf Enkelkinder von Anna Berger; (b) keine Wirkung auf testamentarische Zuwendungen, die Anna Berger weiterhin vom Erblasser/von der Erblasserin erhalten kann; (c) Schenkungsmeldung beim Finanzamt für die Abfindung (§ 121a BAO Familienverband ab 50.000 EUR — bei 100.000 EUR meldepflichtig).
(b) Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines neuerlichen Notariatsakts (analog § 770 ABGB).
(c) Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung; die kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen werden ausgeschlossen. Erbrechtlich gilt zusätzlich die EU-Erbrechtsverordnung (VO (EU) 650/2012).
(d) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag — insbesondere für Anfechtungsklagen und Wirksamkeitsstreitigkeiten — ist Bezirksgericht Salzburg (§ 104 JN). Erbrechtlich relevante Streitigkeiten unterliegen der Verlassenschaftszuständigkeit (§§ 105 JN, 143 ff. AußStrG).
(e) Notariatsakt: Dieser Vertrag wird als Notariatsakt beim/bei der unten bezeichneten Notar/Notarin errichtet. Die Notariatsurkunde verbleibt im Verwahrungsbereich des Notariats (§ 49 NO); jeder Vertragspartei wird eine beglaubigte Ausfertigung ausgehändigt.
| ERRICHTENDER NOTAR/NOTARIN | Mag. Stefan Gruber, Notar |
| NOTARIATSKANZLEI | Rathausplatz 4, 5020 Salzburg |
| ORT DER ERRICHTUNG | Salzburg |
| DATUM DER ERRICHTUNG | 15.04.2026 |
On this ______ day of ________________________, 20______, before me personally appeared Anna Berger, known to me (or satisfactorily proven) to be the person whose name is subscribed to the within instrument, and acknowledged that they executed the same for the purposes therein contained.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht nach österreichischem Recht?
Ein Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB ein notariatsaktpflichtiger Vertrag, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter — also ein Nachkomme, ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner — zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf seinen künftigen Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht ist in der österreichischen Vermögens- und Nachlassplanung ein zentrales Instrument: Er wird typischerweise im Rahmen von Hofübergaben, Familienunternehmensübergaben oder Liegenschaftsschenkungen an einen einzelnen Nachkommen eingesetzt, um sicherzustellen, dass die anderen Pflichtteilsberechtigten später keine Pflichtteilsansprüche gegen den/die Begünstigten geltend machen können. Häufig erhält die/der Verzichtende eine sofortige Abfindung als Gegenleistung — eine Schenkung, einen Geldbetrag oder eine andere Vermögenszuwendung.
Das österreichische Recht stellt sehr strenge Formanforderungen an den Pflichtteilsverzicht: nach § 770 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Verzicht ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet wäre — wäre nach österreichischem Recht nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie soll die/den Pflichtteilsberechtigte/n vor übereilten und unüberlegten Verzichtserklärungen bewahren und gewährleistet, dass die/der Verzichtende über die rechtlichen Folgen umfassend belehrt wird. Die Belehrung durch die österreichische Notarin oder den Notar ist nach § 52 NO im Notariatsakt zu protokollieren.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen dem Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB und dem Erbverzicht nach § 1247 ABGB: Der Pflichtteilsverzicht erfasst nur den Pflichtteil — die/der Verzichtende kann daher nach österreichischem Erbrecht weiterhin gesetzlich erben, wenn die/der Erblasser/in keine letztwillige Verfügung trifft. Der Erbverzicht hingegen umfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht, was bedeutet, dass die/der Verzichtende erbrechtlich „wie vorverstorben" gilt. Eine weitere österreichische Besonderheit: Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden — diese behalten ihre eigenen Pflichtteilsansprüche, sofern die Wirkung auf Nachkommen nicht ausdrücklich vereinbart wird. Beim Erbverzicht hingegen erstreckt sich die Wirkung nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Pflichtteilsverzichtsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach § 770 ABGB ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage bei einem österreichischen Notariat.
Erblasser/in
Vollständige Identifikation der/des künftigen Erblasser/in — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Familienstand.
Pflichtteilsberechtigte/r (Verzichtende/r)
Vollständige Identifikation des/der Pflichtteilsberechtigten — als Nachkomme, Ehegatte oder eingetragener Partner nach § 757 ABGB.
Hintergrund und Beziehung
Beschreibung der Beziehung zwischen den Parteien und des Hintergrunds für den Verzicht — etwa Hofübergabe an Geschwister, vorgezogene Vermögensplanung.
Verzichtsumfang
Vollständiger Verzicht auf den Pflichtteil oder beschränkter Verzicht (z.B. nur auf bestimmte Vermögensteile) mit detaillierter Beschreibung.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Erstreckung des Verzichts auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 781 ABGB — wichtig bei vorgezogenen Schenkungen in der österreichischen Familie.
Abfindung
Optionale Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Vermögensgegenstand; Modus und Fälligkeit nach österreichischer Vertragspraxis.
Wertsicherung
Wertsicherungsklausel nach VPI 2020 der Statistik Austria — sichert den realen Wert der Abfindung gegen Inflation in Österreich.
Wirkung auf Nachkommen
Klauseln zur Erstreckung des Verzichts auf eigene Nachkommen — beim Pflichtteilsverzicht in Österreich nicht automatisch (anders als beim Erbverzicht!).
Gestreckter Verzicht (Expert)
Verzicht zugunsten einer konkret bezeichneten Person (z.B. der Hofübernehmerin) — strukturierte Klauseln nach österreichischer Notariatspraxis.
Anfechtung
Hinweise auf Anfechtungsgründe — Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), Willensmängel, Geschäftsunfähigkeit; nach österreichischer Rechtsprechung restriktiv.
Notarielle Belehrung (§ 52 NO)
Standardisierter Belehrungstext für die österreichische Notarin/den Notar — Inhalt, Folgen und Tragweite des Pflichtteilsverzichts.
Notariatsakt-Hinweis
Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) — die Vorlage dient als Entwurf für den österreichischen Notar.
So erstellen Sie Ihren Pflichtteilsverzichtsvertrag für Österreich
In fünf Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung in Österreich.
- 1
Parteien und Hintergrund erfassen
Geben Sie die vollständigen Personendaten der/des Erblasser/in und der/des Pflichtteilsberechtigten ein. Beschreiben Sie den Hintergrund für den Verzicht — typische Anlässe in Österreich sind Hofübergaben, Familienunternehmensübergaben oder vorgezogene Vermögensplanung. Eine klare Beschreibung der Beziehung erleichtert die spätere notarielle Belehrung und beugt Anfechtungen wegen Willensmängeln nach § 879 ABGB vor.
- 2
Verzichtsumfang festlegen
Bestimmen Sie, ob der Verzicht den gesamten Pflichtteil oder nur einen Teil erfasst (z.B. nur den Pflichtteil an einer bestimmten Liegenschaft oder am Familienunternehmen). Klären Sie zudem, ob der Verzicht auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 781 ABGB umfasst — eine wichtige Frage bei früheren oder geplanten Schenkungen der/des Erblasser/in nach österreichischem Erbrecht.
- 3
Abfindung und Wertsicherung vereinbaren
Vereinbaren Sie eine Abfindung als Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Wertpapiere oder Vermögensgegenstand. Bestimmen Sie den Modus und die Fälligkeit der Auszahlung. In Österreich empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria, um den realen Wert der Abfindung gegen Inflation abzusichern.
- 4
Wirkung auf Nachkommen klären
Beim Pflichtteilsverzicht in Österreich erstreckt sich die Wirkung — anders als beim Erbverzicht — grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden. Diese behalten daher ihre eigenen Pflichtteilsansprüche. Wenn die Wirkung auch die Nachkommen umfassen soll, ist dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich zu vereinbaren — ein zentraler Unterschied zum Erbverzicht nach § 1247 Abs 2 ABGB.
- 5
Termin beim österreichischen Notar vereinbaren
Der Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig. Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Die endgültige Errichtung erfolgt durch den Notar — er belehrt nach § 52 NO über die rechtlichen Folgen und protokolliert die Belehrung im Notariatsakt.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Der Pflichtteilsverzicht ist eines der formstrengsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — Notariatsakt-Pflicht, Schutzvorschriften und die Abgrenzung zum Erbverzicht erfordern besondere Sorgfalt.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Notariatsakt zwingend — § 770 ABGB iVm § 1 NotAktsG, § 67 NO
Der Pflichtteilsverzicht ist nach österreichischem Recht eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 770 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871) und § 67 Notariatsordnung ist der Verzicht ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst zwischen einander nahestehenden Familienangehörigen — wäre nach österreichischem Recht nichtig und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die/den Verzichtende/n vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen für die spätere Vermögensbeteiligung im Erbfall. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend über Inhalt, Folgen und Tragweite — die Belehrung wird nach § 52 NO im Notariatsakt protokolliert.
Pflichtteilsverzicht vs. Erbverzicht — § 770 vs. § 1247 ABGB
In Österreich ist die Abgrenzung zwischen Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB) und Erbverzicht (§ 1247 ABGB) zentral und im Notariatsakt klar zu treffen. Der Pflichtteilsverzicht erfasst nur den Pflichtteil — die/der Verzichtende kann nach österreichischem Recht weiterhin gesetzlich erben, wenn die/der Erblasser/in keine letztwillige Verfügung trifft, und sie/er kann auch testamentarisch bedacht werden. Der Erbverzicht hingegen umfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht — die/der Verzichtende gilt erbrechtlich „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB). In der österreichischen Praxis wird häufig der weitergehende Erbverzicht gewählt, wenn die/der Verzichtende vollständig aus der Erbfolge ausscheiden soll; der Pflichtteilsverzicht wird gewählt, wenn die gesetzliche Erbfolge offengehalten werden soll.
Wirkung auf Nachkommen — österreichische Besonderheit
Eine wichtige österreichische Besonderheit: Der Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB erstreckt sich grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden. Wenn beispielsweise eine verzichtende Tochter später ihre eigenen Kinder hat, behalten diese Kinder ihre eigenen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem/der Erblasser/in. Wenn die Wirkung auch die Nachkommen umfassen soll, muss dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich vereinbart werden. Beim Erbverzicht nach § 1247 Abs 2 ABGB hingegen ist die Wirkung auf Nachkommen die gesetzliche Regel — sie wirkt automatisch, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese Differenz ist nach österreichischem Erbrecht von erheblicher praktischer Bedeutung und im Notariatsakt sorgfältig zu klären.
Anfechtbarkeit und Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB)
Ein Pflichtteilsverzicht kann nach österreichischem Recht nur in engen Grenzen angefochten werden. Anfechtungsgründe sind insbesondere die Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB — etwa wenn der Verzicht ohne angemessene Abfindung vom finanziell schwächeren Familienangehörigen erzwungen wurde — sowie Willensmängel (Irrtum, Drohung, Betrug). Die österreichische Rechtsprechung legt diese Anfechtungsgründe restriktiv aus: Allein das Fehlen einer Abfindung oder eine als gering empfundene Abfindung begründet noch keine Sittenwidrigkeit, solange der Verzicht in voller Geschäftsfähigkeit und nach umfassender notarieller Belehrung erfolgte. Eine spätere Vermögensverschlechterung bei der/dem Verzichtenden führt nach österreichischem Recht ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit.
Häufig gestellte Fragen
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