Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Verzichten Sie zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf Ihren Pflichtteil — rechtssicher und nach österreichischem Recht. Der Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB notariatsaktpflichtig (§ 1 NotAktsG, § 67 NO). Unsere Vorlage bietet einen detailliert strukturierten Entwurf für die Vorlage beim österreichischen Notar — mit Abfindungsklauseln, Wertsicherung, Wirkungsregelung gegenüber Nachkommen und Belehrungstext nach österreichischer Notariatspraxis.
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| ERRICHTENDER NOTAR/NOTARIN | Mag. Stefan Gruber, Notar |
| NOTARIATSKANZLEI | Rathausplatz 4, 5020 Salzburg |
| ORT DER ERRICHTUNG | Salzburg |
| DATUM DER ERRICHTUNG | 15.04.2026 |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Ein Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB ein notariatsaktpflichtiger Vertrag, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter — also ein Nachkomme, ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner — zu Lebzeiten der/des Erblasser/in auf seinen künftigen Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht ist in der österreichischen Vermögens- und Nachlassplanung ein zentrales Instrument: Er wird typischerweise im Rahmen von Hofübergaben, Familienunternehmensübergaben oder Liegenschaftsschenkungen an einen einzelnen Nachkommen eingesetzt, um sicherzustellen, dass die anderen Pflichtteilsberechtigten später keine Pflichtteilsansprüche gegen den/die Begünstigten geltend machen können. Häufig erhält die/der Verzichtende eine sofortige Abfindung als Gegenleistung — eine Schenkung, einen Geldbetrag oder eine andere Vermögenszuwendung.
Das österreichische Recht stellt sehr strenge Formanforderungen an den Pflichtteilsverzicht: nach § 770 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz und § 67 Notariatsordnung ist der Verzicht ausnahmslos in der Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet wäre — wäre nach österreichischem Recht nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie soll die/den Pflichtteilsberechtigte/n vor übereilten und unüberlegten Verzichtserklärungen bewahren und gewährleistet, dass die/der Verzichtende über die rechtlichen Folgen umfassend belehrt wird. Die Belehrung durch die österreichische Notarin oder den Notar ist nach § 52 NO im Notariatsakt zu protokollieren.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen dem Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB und dem Erbverzicht nach § 1247 ABGB: Der Pflichtteilsverzicht erfasst nur den Pflichtteil — die/der Verzichtende kann daher nach österreichischem Erbrecht weiterhin gesetzlich erben, wenn die/der Erblasser/in keine letztwillige Verfügung trifft. Der Erbverzicht hingegen umfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht, was bedeutet, dass die/der Verzichtende erbrechtlich „wie vorverstorben" gilt. Eine weitere österreichische Besonderheit: Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden — diese behalten ihre eigenen Pflichtteilsansprüche, sofern die Wirkung auf Nachkommen nicht ausdrücklich vereinbart wird. Beim Erbverzicht hingegen erstreckt sich die Wirkung nach § 1247 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch auf die Nachkommen.
Die Doxuno-Pflichtteilsverzichtsvertrag-Vorlage für Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln nach § 770 ABGB ab und dient als hochwertiger Entwurf zur Vorlage bei einem österreichischen Notariat.
Vollständige Identifikation der/des künftigen Erblasser/in — Name, Geburtsdatum, Adresse, österreichische Sozialversicherungsnummer und Familienstand.
Vollständige Identifikation des/der Pflichtteilsberechtigten — als Nachkomme, Ehegatte oder eingetragener Partner nach § 757 ABGB.
Beschreibung der Beziehung zwischen den Parteien und des Hintergrunds für den Verzicht — etwa Hofübergabe an Geschwister, vorgezogene Vermögensplanung.
Vollständiger Verzicht auf den Pflichtteil oder beschränkter Verzicht (z.B. nur auf bestimmte Vermögensteile) mit detaillierter Beschreibung.
Erstreckung des Verzichts auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 781 ABGB — wichtig bei vorgezogenen Schenkungen in der österreichischen Familie.
Optionale Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Vermögensgegenstand; Modus und Fälligkeit nach österreichischer Vertragspraxis.
Wertsicherungsklausel nach VPI 2020 der Statistik Austria — sichert den realen Wert der Abfindung gegen Inflation in Österreich.
Klauseln zur Erstreckung des Verzichts auf eigene Nachkommen — beim Pflichtteilsverzicht in Österreich nicht automatisch (anders als beim Erbverzicht!).
Verzicht zugunsten einer konkret bezeichneten Person (z.B. der Hofübernehmerin) — strukturierte Klauseln nach österreichischer Notariatspraxis.
Hinweise auf Anfechtungsgründe — Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB), Willensmängel, Geschäftsunfähigkeit; nach österreichischer Rechtsprechung restriktiv.
Standardisierter Belehrungstext für die österreichische Notarin/den Notar — Inhalt, Folgen und Tragweite des Pflichtteilsverzichts.
Prominenter Hinweis auf die zwingende Notariatsakt-Pflicht (§ 1 NotAktsG, § 67 NO) — die Vorlage dient als Entwurf für den österreichischen Notar.
In fünf Schritten zu einem hochwertigen Entwurf für die notarielle Errichtung in Österreich.
Geben Sie die vollständigen Personendaten der/des Erblasser/in und der/des Pflichtteilsberechtigten ein. Beschreiben Sie den Hintergrund für den Verzicht — typische Anlässe in Österreich sind Hofübergaben, Familienunternehmensübergaben oder vorgezogene Vermögensplanung. Eine klare Beschreibung der Beziehung erleichtert die spätere notarielle Belehrung und beugt Anfechtungen wegen Willensmängeln nach § 879 ABGB vor.
Bestimmen Sie, ob der Verzicht den gesamten Pflichtteil oder nur einen Teil erfasst (z.B. nur den Pflichtteil an einer bestimmten Liegenschaft oder am Familienunternehmen). Klären Sie zudem, ob der Verzicht auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 781 ABGB umfasst — eine wichtige Frage bei früheren oder geplanten Schenkungen der/des Erblasser/in nach österreichischem Erbrecht.
Vereinbaren Sie eine Abfindung als Gegenleistung — Geldbetrag, Liegenschaft, Wertpapiere oder Vermögensgegenstand. Bestimmen Sie den Modus und die Fälligkeit der Auszahlung. In Österreich empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) der Statistik Austria, um den realen Wert der Abfindung gegen Inflation abzusichern.
Beim Pflichtteilsverzicht in Österreich erstreckt sich die Wirkung — anders als beim Erbverzicht — grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden. Diese behalten daher ihre eigenen Pflichtteilsansprüche. Wenn die Wirkung auch die Nachkommen umfassen soll, ist dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich zu vereinbaren — ein zentraler Unterschied zum Erbverzicht nach § 1247 Abs 2 ABGB.
Der Pflichtteilsverzicht ist nach § 770 ABGB iVm § 1 NotAktsG und § 67 NO ausnahmslos notariatsaktpflichtig. Vereinbaren Sie einen Termin bei einem österreichischen Notar oder einer Notarin und legen Sie die Doxuno-Vorlage als Entwurf vor. Die endgültige Errichtung erfolgt durch den Notar — er belehrt nach § 52 NO über die rechtlichen Folgen und protokolliert die Belehrung im Notariatsakt.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Pflichtteilsverzicht ist eines der formstrengsten Rechtsgeschäfte des österreichischen Zivilrechts — Notariatsakt-Pflicht, Schutzvorschriften und die Abgrenzung zum Erbverzicht erfordern besondere Sorgfalt.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der Pflichtteilsverzicht ist nach österreichischem Recht eines der wenigen Rechtsgeschäfte, für die das ABGB ausdrücklich die Form eines Notariatsakts vorschreibt. Nach § 770 ABGB iVm § 1 Notariatsaktsgesetz (BGBl 76/1871) und § 67 Notariatsordnung ist der Verzicht ausnahmslos vor einem österreichischen Notar oder einer Notarin in Form eines Notariatsakts zu errichten. Eine privatschriftliche Vereinbarung — selbst zwischen einander nahestehenden Familienangehörigen — wäre nach österreichischem Recht nichtig und ohne jede Wirkung. Diese strenge Formvorschrift ist eine Schutzvorschrift: Sie warnt die/den Verzichtende/n vor übereilten Erklärungen mit weitreichenden Folgen für die spätere Vermögensbeteiligung im Erbfall. Die Notarin oder der Notar belehrt im Rahmen der Errichtung umfassend über Inhalt, Folgen und Tragweite — die Belehrung wird nach § 52 NO im Notariatsakt protokolliert.
In Österreich ist die Abgrenzung zwischen Pflichtteilsverzicht (§ 770 ABGB) und Erbverzicht (§ 1247 ABGB) zentral und im Notariatsakt klar zu treffen. Der Pflichtteilsverzicht erfasst nur den Pflichtteil — die/der Verzichtende kann nach österreichischem Recht weiterhin gesetzlich erben, wenn die/der Erblasser/in keine letztwillige Verfügung trifft, und sie/er kann auch testamentarisch bedacht werden. Der Erbverzicht hingegen umfasst das gesamte gesetzliche Erbrecht — die/der Verzichtende gilt erbrechtlich „wie vorverstorben" (§ 793 ABGB). In der österreichischen Praxis wird häufig der weitergehende Erbverzicht gewählt, wenn die/der Verzichtende vollständig aus der Erbfolge ausscheiden soll; der Pflichtteilsverzicht wird gewählt, wenn die gesetzliche Erbfolge offengehalten werden soll.
Eine wichtige österreichische Besonderheit: Der Pflichtteilsverzicht nach § 770 ABGB erstreckt sich grundsätzlich nicht automatisch auf die Nachkommen der/des Verzichtenden. Wenn beispielsweise eine verzichtende Tochter später ihre eigenen Kinder hat, behalten diese Kinder ihre eigenen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem/der Erblasser/in. Wenn die Wirkung auch die Nachkommen umfassen soll, muss dies im österreichischen Notariatsakt ausdrücklich vereinbart werden. Beim Erbverzicht nach § 1247 Abs 2 ABGB hingegen ist die Wirkung auf Nachkommen die gesetzliche Regel — sie wirkt automatisch, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese Differenz ist nach österreichischem Erbrecht von erheblicher praktischer Bedeutung und im Notariatsakt sorgfältig zu klären.
Ein Pflichtteilsverzicht kann nach österreichischem Recht nur in engen Grenzen angefochten werden. Anfechtungsgründe sind insbesondere die Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB — etwa wenn der Verzicht ohne angemessene Abfindung vom finanziell schwächeren Familienangehörigen erzwungen wurde — sowie Willensmängel (Irrtum, Drohung, Betrug). Die österreichische Rechtsprechung legt diese Anfechtungsgründe restriktiv aus: Allein das Fehlen einer Abfindung oder eine als gering empfundene Abfindung begründet noch keine Sittenwidrigkeit, solange der Verzicht in voller Geschäftsfähigkeit und nach umfassender notarieller Belehrung erfolgte. Eine spätere Vermögensverschlechterung bei der/dem Verzichtenden führt nach österreichischem Recht ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit.
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