Landesspezifische Rechtsinhalte
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Erstellen Sie eine rechtssichere Pflegevereinbarung nach österreichischem Recht — Pflegeurlaub gemäß § 16 UrlG, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach § 14b AVRAG oder Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG. Die Vorlage deckt das Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice (SMS) nach §§ 21c–21h BPGG, den Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG, die Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG sowie das Rückkehrrecht auf gleichwertigen Arbeitsplatz vollständig ab. In wenigen Minuten als professionelles PDF herunterladen.
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Eine Pflegevereinbarung ist die schriftliche Übereinkunft zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in über eine vorübergehende Freistellung oder Reduktion der Arbeitszeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen. Das österreichische Arbeitsrecht kennt — anders als die deutsche Rechtslage — eine differenzierte Palette von Pflegefreistellungsformen, die jeweils eigene Voraussetzungen, Schutznormen und Geldleistungen vorsehen. Die Schriftform der Vereinbarung ist bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit nach § 14b AVRAG zwingend, bei der bezahlten Pflegefreistellung nach § 16 UrlG aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.
In Österreich werden fünf Hauptvarianten unterschieden: (1) Pflegeurlaub gemäß § 16 UrlG — bezahlte Freistellung von einer Woche pro Arbeitsjahr (zweite Woche bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren); (2) Pflegekarenz nach § 14b AVRAG — unbezahlte Freistellung zwischen einem und drei Monaten je Anlass; (3) Pflegeteilzeit nach § 14b Abs 4 AVRAG — Reduktion der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden; (4) Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG zur Sterbebegleitung — drei Monate, verlängerbar auf insgesamt sechs Monate; (5) Pflegefreistellung für schwersterkrankte Kinder. Voraussetzung für die Karenzformen ist ein/e nahe/r Angehörige/r aus dem engen Familienkreis (Ehegatte, Lebensgefährte, eingetragener Partner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister) mit Pflegegeldstufe mindestens 3 nach BPGG.
Die finanzielle Absicherung während Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt in Österreich über das Pflegekarenzgeld nach §§ 21c–21h BPGG (Bundespflegegeldgesetz), das beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt wird. Die Höhe ist pauschaliert (Arbeitslosengeld-Grundbetrag zuzüglich Familienzuschläge und Pflegestufenzuschlag, Stand 2026 ab ca. EUR 32,50 pro Tag). Während des Bezugs sind die pflegenden Angehörigen kranken- und pensionsversichert; die Pflegezeit zählt voll als Beitragszeit nach § 22a BPGG iVm § 227 ASVG. Eine zusätzliche Schutznorm ist die Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG — beitragsfrei für den Bund und für viele Pflegende ein wesentlicher Pensionsschutz, den das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt.
Die Doxuno-Pflegevereinbarung-Vorlage für Österreich deckt alle fünf Freistellungsformen, die finanziellen Absicherungsinstrumente und die spezifischen Schutzbestimmungen des österreichischen Pflegerechts ab.
Vollständige Identifikation von Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in inkl. Firmenbuchnummer, SVNr und Eintrittsdatum gemäß österreichischem Firmenbuch.
Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis und Pflegegeldstufe nach BPGG (Bundespflegegeldgesetz) — Grundlage für den Anspruch.
Pflegeurlaub bezahlt, Pflegekarenz unbezahlt, Pflegeteilzeit reduziert, Familienhospizkarenz § 14a AVRAG — österreichweit anwendbar.
Pflegekarenz 1–3 Monate (max. 6 Monate je Lebenslage), Hospizkarenz 3 Monate verlängerbar auf 6, Pflegeurlaub 1–2 Wochen pro Arbeitsjahr.
Antragstellung beim Sozialministeriumservice (SMS) — Höhe pauschaliert wie ALG plus Familienzuschlag und Pflegestufenzuschlag.
Bei Pflegeurlaub volles Entgelt fortgezahlt nach § 8 Abs 3 AngG; bei Pflegekarenz vollständiges Ruhen ohne Entgeltanspruch.
Verpönter Beendigungsgrund nach § 14b Abs 6 AVRAG iVm § 105 ArbVG — Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) möglich.
Anspruch auf Rückkehr in die ursprüngliche oder gleichwertige Position; KV-Erhöhungen und Vorrückungen werden voll berücksichtigt.
Beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger in der Pensionsversicherung — österreichische Eigenheit ohne deutsches Pendant.
Tod der pflegebedürftigen Person § 14b Abs 5 AVRAG (Rückkehr binnen 14 Tagen), Heilung mit 2-Wochen-Frist, einvernehmliche Auflösung jederzeit.
Optionale Übergangsklausel zur Sterbebegleitung — bei schwersterkrankten Kindern auch ohne Pflegestufenvoraussetzung.
Pflegekarenzgeld ist nach § 3 Abs 1 Z 5 EStG steuerfrei; außergewöhnliche Belastungen § 35 EStG sind ansetzbar.
Folgen Sie diesen Schritten, um eine vollständige, § 14b AVRAG- bzw. § 16 UrlG-konforme Pflegevereinbarung zu erstellen, die als Grundlage für den SMS-Antrag dient.
Entscheiden Sie zwischen Pflegeurlaub nach § 16 UrlG (bezahlt, max. 1–2 Wochen), Pflegekarenz nach § 14b AVRAG (unbezahlt, 1–3 Monate, mit SMS-Pflegekarenzgeld), Pflegeteilzeit (reduzierte Stunden mit aliquotem Entgelt) oder Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG (Sterbebegleitung). In Österreich besteht kein einseitiger Rechtsanspruch auf Pflegekarenz — der/die Dienstgeber/in muss zustimmen; bei Pflegeurlaub hingegen besteht Anspruch.
Tragen Sie Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis und Pflegegeldstufe nach BPGG ein. Für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist nach § 14b AVRAG mindestens Stufe 3 erforderlich (Ausnahme: schwersterkrankte Kinder unter 18 Jahren — keine Stufenvoraussetzung). Der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder des SMS dient als Nachweis.
Geben Sie den Karenzbeginn, das voraussichtliche Ende und — bei Pflegeteilzeit — die reduzierten Wochenstunden (mindestens 10) an. Beachten Sie die Höchstdauer von drei Monaten je Anlass und sechs Monaten je pflegebedürftiger Person und Lebenslage in Österreich. Für die Familienhospizkarenz gelten eigene Höchstgrenzen.
Aktivieren Sie nach Bedarf: detaillierte Sozialversicherungsklausel inkl. § 18b ASVG (Selbstversicherung pflegender Angehöriger, beitragsfrei), Klauseln zur vorzeitigen Beendigung bei Tod oder Heilung, Wiederholungsoption bei Stufenerhöhung, Übergang in die Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG, sowie die steuerfreie Behandlung des Pflegekarenzgelds.
Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnen. Der/die Dienstnehmer/in beantragt anschließend beim Sozialministeriumservice (SMS) das Pflegekarenzgeld nach §§ 21c–21h BPGG — die unterzeichnete Karenzvereinbarung ist Pflichtbeilage. Der/die Dienstgeber/in meldet die Karenz fristgerecht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und stellt allfällige Bestätigungen aus.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Das österreichische Pflegerecht ist eines der differenziertesten in Europa und unterscheidet sich in zentralen Punkten — insbesondere Pflegekarenzgeld, § 18b ASVG und Hospizkarenz — wesentlich von der deutschen Rechtslage.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Der bezahlte Pflegeurlaub nach § 16 UrlG steht in Österreich allen Dienstnehmer/innen zu — er ist ein einseitiger Rechtsanspruch und beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr, bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren erweitert auf zwei Wochen (§ 16 Abs 2 UrlG). Die Pflegekarenz nach § 14b AVRAG und die Pflegeteilzeit setzen hingegen das Einvernehmen zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in voraus — ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Dauer beträgt zwischen einem und drei Monaten je Anlass, mit einer Gesamthöchstdauer von sechs Monaten je Lebenslage und pflegebedürftiger Person. Voraussetzung ist ein/e nahe/r Angehörige/r aus dem engen Familienkreis nach § 14b Abs 1 AVRAG mit Pflegegeldstufe mindestens drei nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz (BPGG); für schwersterkrankte Kinder unter 18 Jahren entfällt die Stufenvoraussetzung.
Das Pflegekarenzgeld ist die finanzielle Stütze während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Österreich. Es wird beim Sozialministeriumservice (SMS) beantragt — nicht beim AMS, was eine wesentliche Unterscheidung zum österreichischen Weiterbildungsgeld darstellt. Die Höhe ist pauschaliert: Arbeitslosengeld-Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge und eines Pflegestufenzuschlags (Stand 2026 ab ca. EUR 32,50 pro Tag, Mindestbetrag rund EUR 990 monatlich). Während des Pflegekarenzgeldbezugs sind die Pflegenden nach § 22a BPGG kranken- und pensionsversichert; die Pflegezeit zählt voll als Beitragszeit in der österreichischen Pensionsversicherung (§ 227 ASVG). Bei Nichtanspruch — etwa weil die Pflegegeldstufe nicht erreicht wird — kann die Pensionsversicherung über die beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger nach § 18b ASVG aufrechterhalten werden.
Während der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit besteht in Österreich ein erweiterter Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nach § 14b Abs 6 AVRAG iVm § 105 ArbVG ein verpönter Beendigungsgrund, der beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden kann. Bei der Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG gelten zusätzlich die Schutzbestimmungen des § 105 ArbVG. Mit Ende der Karenz hat der/die Dienstnehmer/in nach österreichischer Rechtsprechung Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz — etwaige zwischenzeitliche allgemeine Lohnrunden, KV-Erhöhungen und Vorrückungen sind zu berücksichtigen, als wäre das Dienstverhältnis nicht unterbrochen worden. Streitigkeiten fallen in Österreich vor das ASG nach § 4 ASGG.
Eine österreichische Eigenheit ohne direktes deutsches Pendant ist die Familienhospizkarenz nach § 14a AVRAG zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder: drei Monate, verlängerbar auf insgesamt sechs Monate; bei sterbenden Kindern (auch nicht-blutsverwandt) Höchstdauer fünf Monate, verlängerbar auf neun. Während der Hospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG. Eine zweite österreichische Schutznorm: § 18b ASVG ermöglicht die beitragsfreie Selbstversicherung pflegender Angehöriger in der Pensionsversicherung — die Beiträge werden vom Bund getragen, wenn die zu pflegende Person mindestens Pflegegeldstufe drei hat und überwiegend zu Hause gepflegt wird. Damit wird die in Pflegezeiten häufig auftretende Pensionslücke wirkungsvoll geschlossen — eine Schutznorm, die in dieser Form im deutschen Sozialrecht nicht existiert.
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