Patientenverfügung Vorlage für Österreich
Bestimmen Sie selbst über Ihre medizinische Behandlung für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind — mit einer rechtswirksamen Patientenverfügung nach österreichischem Recht. Unsere Vorlage berücksichtigt die strengen Formvorschriften des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG, BGBl I 55/2006), die Bestimmungen der §§ 284b ff. ABGB und die Eintragung im ÖRAK-Patientenverfügungsregister — als professionelles PDF für Österreich sofort verfügbar.
| VOLLSTÄNDIGER NAME (MIT AKAD. GRAD) | Mag. Anna Steiner |
| GEBURTSDATUM | 12.06.1958 |
| GEBURTSORT | Wien |
| WOHNADRESSE | Stephansplatz 5/14, 1010 Wien |
| SOZIALVERSICHERUNGSNUMMER | 1234 120658 |
| STAATSANGEHÖRIGKEIT | Österreich |
| TELEFON | +43 1 533 22 11 |
| anna.steiner@example.at |
Konkrete Krankheits-/Behandlungssituation: Bei mir wurde im März 2024 Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) diagnostiziert. Im Verlauf ist mit fortschreitender Lähmung der Atemmuskulatur, Schluckstörungen und letztlich respiratorischer Insuffizienz zu rechnen.
Bestehendes Behandlungsverhältnis: Ich bin seit 2024 in regelmäßiger Behandlung an der Neurologischen Abteilung des AKH Wien bei Univ.-Prof. Dr. Maria Holzer. Mein Hausarzt ist Dr. Wolfgang Berger, Stephansplatz 8, 1010 Wien.
Diese persönlichen Werthaltungen sind gemäß § 4 Abs 2 PatVG bei der Auslegung dieser Patientenverfügung heranzuziehen.
| NAME DER/DES AUFKLÄRENDEN ÄRZTIN/ARZTES | Univ.-Prof. Dr. Maria Holzer |
| FACHRICHTUNG / BERUFSBEZEICHNUNG | Fachärztin für Neurologie |
| ORDINATIONS-/KRANKENHAUSADRESSE | AKH Wien, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien |
| TELEFON | +43 1 40400 0 |
| DATUM DER AUFKLÄRUNG | 08.04.2026 |
Konkreter Aufklärungsinhalt: Aufgeklärt über Verlauf der ALS-Erkrankung, Wesen und Folgen einer Reanimation, künstlichen Beatmung über Tracheostoma, künstlichen Ernährung über PEG-Sonde sowie palliativmedizinischer Optionen am Lebensende.
Die ärztliche Aufklärung erfolgte am 08.04.2026. Ich habe alle Fragen zur medizinischen Bedeutung dieser Verfügung beantwortet erhalten und bestätige hiermit, dass ich die Tragweite der hier getroffenen Entscheidungen vollständig verstanden habe. Diese ärztliche Aufklärung ist nach § 5 PatVG zwingende Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Patientenverfügung.
| FORM DER ERRICHTUNG | Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (§ 6 PatVG) |
| NAME DER ERRICHTENDEN PERSON/STELLE | Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt |
| ADRESSE / KANZLEISITZ | Stephansplatz 8, 1010 Wien |
Originalexemplar in der Kanzlei Dr. Berger, 1010 Wien.
Kopie bei Hausarzt Dr. Berger.
Kopie im Notfallausweis (Brieftasche).
Kopie bei meiner Tochter Sandra Pichler-Steiner, Lerchenfelder Straße 12, 1080 Wien.
| NAME | Sandra Pichler-Steiner |
| VERHÄLTNIS ZUR VERFÜGENDEN PERSON | Tochter |
| ADRESSE | Lerchenfelder Straße 12/8, 1080 Wien |
| TELEFON | +43 660 123 45 67 |
Widerspruchsregister: Mein Wille ist im Widerspruchsregister der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß § 5 OTPG eingetragen. Die Eintragung kann ich jederzeit über die ÖGK-Website (oegk.at) oder über jeden niedergelassenen Hausarzt veranlassen bzw. ändern. Ohne diese Eintragung gilt in Österreich die Widerspruchslösung — wer der Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widerspricht, gilt grundsätzlich als spendebereit.
Einschränkungen / Spende-Bedingungen: Spende ausschließlich an österreichische Empfänger. Ausgeschlossen sind kommerzielle Forschungsverwendungen.
Ich willige ausdrücklich in die Spende von Hornhaut und Knochengewebe ein. Eine Vollorganentnahme (Herz, Lunge, Niere) lehne ich aufgrund meiner ALS-Diagnose ab.
Erneuerung: Nach Ablauf der Geltungsdauer von 8 Jahren (§ 7 PatVG) kann die verbindliche Patientenverfügung durch ärztliche Bestätigung allein erneuert werden — eine erneute juristische Beratung ist seit der PatVG-Novelle 2019 nicht mehr erforderlich (Hospizverband Österreich).
Eigene Anmerkungen zum Widerruf: Ein konkludenter oder mündlicher Widerruf wird nur dann anerkannt, wenn er in Anwesenheit meiner Tochter Sandra Pichler-Steiner oder meines Hausarztes Dr. Berger erfolgt — andernfalls bleibt diese schriftliche Verfügung maßgeblich.
| ORT DER ERRICHTUNG | Wien |
| DATUM DER ERRICHTUNG | 15.04.2026 |
| FORM | Verbindliche Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG) |
Was ist eine Patientenverfügung nach österreichischem Recht?
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der eine entscheidungsfähige Person (Verfügende) im Voraus bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt — für den Fall, dass sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen kundzutun. In Österreich ist die Patientenverfügung im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I 55/2006) und ergänzend in den §§ 284b bis 284j ABGB geregelt. Sie schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten am Lebensende und entlastet zugleich Ärzte und Angehörige bei schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen. Eine wirksame Patientenverfügung ist nach österreichischem Recht unmittelbar bindend (verbindliche Form) oder zumindest bei der ärztlichen Entscheidungsfindung beachtlich (beachtliche Form).
Das österreichische Recht unterscheidet zwei Formen: Die verbindliche Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG) bindet die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unmittelbar. Sie erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung nach § 5 PatVG und die Errichtung vor einer Rechtsanwältin, einem Notar oder der Patientenanwaltschaft (§ 6 PatVG). Sie ist gemäß § 7 PatVG acht Jahre lang gültig und muss danach erneuert werden. Die beachtliche Patientenverfügung (§ 8 PatVG) ist formell weniger streng — sie braucht weder die qualifizierte ärztliche Aufklärung noch die Errichtung vor einer rechtskundigen Stelle. Sie ist von österreichischen Ärztinnen und Ärzten dennoch bei der Entscheidungsfindung als maßgeblicher Ausdruck des mutmaßlichen Willens zu berücksichtigen (§ 8 PatVG iVm § 252 ABGB).
In Österreich besteht für Patientenverfügungen keine Notariatsakt-Pflicht, jedoch eine qualifizierte Form bei der verbindlichen Variante. Damit das Dokument im Notfall auch tatsächlich aufgefunden wird, betreibt die Österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) gemeinsam mit der Notariatskammer das Patientenverfügungsregister. Behandelnde Ärzte in österreichischen Krankenhäusern können dieses Register im Notfall elektronisch abfragen. Eine Patientenverfügung ist nach österreichischem Recht jederzeit widerruflich (§ 10 PatVG); bei der verbindlichen Form genügt für den Widerruf — anders als für die Errichtung — auch eine konkludente oder mündliche Erklärung gegenüber den Ärzten, sofern an der Entscheidungsfähigkeit kein Zweifel besteht. Die Patientenverfügung wird in Österreich häufig in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB) errichtet, um Vermögens- und Gesundheitsentscheidungen umfassend abzusichern.
Was diese Vorlage enthält
Die Doxuno-Patientenverfügung-Vorlage für Österreich deckt alle gesetzlichen Anforderungen des PatVG sowie der §§ 284b ff. ABGB ab und kann sowohl in verbindlicher als auch in beachtlicher Form errichtet werden.
Verfügende Person
Vollständige Identifikation der/des Verfügenden — Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Staatsangehörigkeit nach österreichischem Standard.
Form: verbindlich oder beachtlich
Wahl zwischen verbindlicher Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG, 8 Jahre gültig) und beachtlicher Patientenverfügung (§ 8 PatVG, unbefristet).
Behandlungssituation und Werthaltungen
Konkrete Krankheits- oder Behandlungssituation sowie persönliche Werthaltungen — gemäß § 4 Abs 2 PatVG zur Auslegung heranzuziehen.
Abgelehnte medizinische Behandlungen
Präzise Auflistung der abgelehnten Maßnahmen (Reanimation, künstliche Beatmung, Ernährung, Dialyse, Antibiotikatherapie, Chemotherapie, Intensivmedizin) — § 4 PatVG verlangt Konkretheit.
Erwünschte palliative Maßnahmen
Ausdrückliche Wünsche zu palliativmedizinischer Versorgung, Schmerzlinderung und Hospizbegleitung — abgegrenzt von der nach § 78 StGB strafbaren aktiven Sterbehilfe.
Ärztliche Aufklärung (§ 5 PatVG)
Strukturierte Erfassung der zwingenden ärztlichen Aufklärung — Name, Fachrichtung, Ordinationsadresse, Datum und Inhalt der Aufklärung.
Errichtungsstelle (§ 6 PatVG)
Wahl der rechtskundigen Errichtungsstelle: österreichische Rechtsanwältin, Notar oder Patientenanwaltschaft — zwingend für die verbindliche Form.
ÖRAK-Patientenverfügungsregister
Hinweis zur Eintragung im Patientenverfügungsregister der Österreichischen Rechtsanwaltskammer — österreichische Ärzte können das Register im Notfall elektronisch abfragen.
Vertrauensperson (Expert)
Optionale Benennung einer Vertrauensperson, die für die Beachtung der Verfügung sorgt — nicht zu verwechseln mit Vorsorgebevollmächtigten nach §§ 284f–h ABGB.
Erklärung zur Organspende (Expert)
Erklärung zur postmortalen Organspende — in Österreich gilt nach § 5 OTPG die Widerspruchslösung; ausdrückliche Erklärung schafft Klarheit.
Widerruf und Geltungsdauer
Hinweise zum jederzeitigen Widerruf nach § 10 PatVG sowie zur 8-jährigen Geltungsdauer der verbindlichen Patientenverfügung gemäß § 7 PatVG.
Aufbewahrung und Notfall-Auffindbarkeit
Empfehlungen zur sicheren Aufbewahrung beim österreichischen Hausarzt, im Notfallausweis und bei einer Vertrauensperson — inklusive ELGA-Verknüpfung.
So erstellen Sie Ihre Patientenverfügung für Österreich
In fünf strukturierten Schritten zu einer rechtswirksamen österreichischen Patientenverfügung nach PatVG und §§ 284b ff. ABGB.
- 1
Form wählen — verbindlich oder beachtlich
Entscheiden Sie sich zwischen der verbindlichen Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG) mit ärztlicher Aufklärung und Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwaltschaft und der beachtlichen Patientenverfügung (§ 8 PatVG) mit weniger strenger Form. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Wille in Österreich unmittelbar bindend ist, wählen Sie die verbindliche Form.
- 2
Behandlungen und Werthaltungen festlegen
Beschreiben Sie konkret, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen — § 4 PatVG verlangt eine Präzision, die eine eindeutige ärztliche Behandlungsentscheidung ermöglicht. Pauschale Formulierungen („keine lebensverlängernden Maßnahmen") sind nach österreichischer Rechtsprechung nicht ausreichend. Ergänzen Sie Ihre persönlichen Werthaltungen — diese werden in Österreich zur Auslegung herangezogen.
- 3
Ärztliche Aufklärung durchführen lassen
Suchen Sie eine Ärztin oder einen Arzt auf — vorzugsweise Ihre Hausärztin oder eine Fachärztin der für Ihre Krankheit zuständigen Fachrichtung. Diese muss Sie nach § 5 PatVG umfassend über Wesen und Folgen der abgelehnten Behandlungen aufklären. Die Aufklärung darf zur Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung in Österreich nicht älter als vier Wochen sein.
- 4
Errichtung vor rechtskundiger Stelle
Vereinbaren Sie einen Termin bei einer österreichischen Rechtsanwältin, einem Notar oder bei der Patientenanwaltschaft — diese ist nach § 6 PatVG zwingend für die verbindliche Form. Die rechtskundige Person belehrt Sie über die rechtlichen Folgen, die unmittelbar bindende Wirkung gegenüber Ärzten und die 8-jährige Geltungsdauer.
- 5
Im ÖRAK-Register eintragen lassen
Lassen Sie Ihre verbindliche Patientenverfügung beim Patientenverfügungsregister der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) bzw. der Notariatskammer eintragen. Die Eintragung erfolgt durch die errichtende Stelle und ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Ihre Verfügung in österreichischen Krankenhäusern im Notfall elektronisch auffindbar ist.
Rechtliche Hinweise für Österreich
Die österreichische Patientenverfügung folgt einem eigenen, vom deutschen Recht deutlich abweichenden Modell — strenge Formvorschriften, qualifizierte Errichtung und das ÖRAK-Register prägen die Praxis.
Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar in Österreich.
Geprüft für österreichisches Recht
Verbindliche vs. beachtliche Patientenverfügung — § 4 ff. PatVG
Das österreichische Patientenverfügungs-Gesetz unterscheidet zwei Formen mit erheblichen Konsequenzen. Die verbindliche Patientenverfügung (§§ 4–7 PatVG) bindet die behandelnden Ärzte und Ärztinnen unmittelbar (§ 9 PatVG); ihre Errichtung erfordert nach österreichischem Recht eine ärztliche Aufklärung in qualifizierter Form (§ 5 PatVG), die Errichtung vor einer Rechtsanwältin, einem Notar oder der Patientenanwaltschaft (§ 6 PatVG) sowie die ausreichende Bestimmtheit der abgelehnten Behandlungen (§ 4 PatVG). Sie gilt acht Jahre und muss danach erneuert werden (§ 7 PatVG). Die beachtliche Patientenverfügung (§ 8 PatVG) ist formell weniger streng — sie ist nicht zeitlich befristet und braucht keine Errichtung vor einer rechtskundigen Stelle, sie ist aber lediglich „beachtlich" und nicht unmittelbar bindend. Österreichische Ärzte müssen sie bei ihrer Entscheidungsfindung als Ausdruck des mutmaßlichen Willens berücksichtigen.
Ärztliche Aufklärung nach § 5 PatVG — zwingende Voraussetzung
Die ärztliche Aufklärung ist nach österreichischem Recht zwingende Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Patientenverfügung. Die aufklärende Ärztin oder der aufklärende Arzt — in der Praxis die Hausärztin oder eine Fachärztin der für die Krankheit zuständigen Fachrichtung — muss die verfügende Person über Wesen, Folgen, Risiken und Sinn der abgelehnten Behandlungen umfassend aufklären und die Aufklärung dokumentieren sowie unterzeichnen. Die Aufklärung darf zur Errichtung in Österreich nicht älter als vier Wochen sein. Fehlt die ärztliche Aufklärung oder ist sie unzureichend, wird die Patientenverfügung in Österreich nur als beachtliche Patientenverfügung (§ 8 PatVG) gewertet. Diese strenge formelle Anforderung unterscheidet das österreichische Modell deutlich vom deutschen § 1901a BGB.
ÖRAK-Patientenverfügungsregister und ELGA-Anbindung
Das Patientenverfügungsregister wird in Österreich gemeinsam von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) und der österreichischen Notariatskammer betrieben. Die Eintragung ist gesetzlich nicht zwingend, aber dringend empfohlen — nur eingetragene Patientenverfügungen werden in der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sichtbar gemacht und sind so für behandelnde Ärzte in österreichischen Krankenhäusern im Notfall sofort auffindbar. Ohne Registereintragung ist die Patientenverfügung formal weiterhin gültig, in der Praxis aber kaum erreichbar. Nach österreichischem Recht trägt die errichtende Rechtsanwältin oder der Notar die Verfügung gegen eine geringe Gebühr automatisch in das Register ein.
Widerruf, Unwirksamkeit und Verhältnis zur Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung kann nach § 10 PatVG jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder geändert werden, solange die verfügende Person entscheidungsfähig ist. Bei der verbindlichen Patientenverfügung genügt für den Widerruf in Österreich — anders als für die Errichtung — auch eine mündliche oder konkludente Erklärung gegenüber den Ärzten. Eine Patientenverfügung wird ferner unwirksam, wenn sich die medizinischen Erkenntnisse seit der Errichtung wesentlich geändert haben oder die abgelehnten Behandlungen nicht ausreichend präzise beschrieben sind. In Österreich ist die Patientenverfügung typischerweise mit einer Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff. ABGB) zu kombinieren — die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handeln darf, die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen Sie ablehnen.
Häufig gestellte Fragen
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